Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2005

LSG Berlin-Brandenburg: gesellschaft mit beschränkter haftung, eintragung im handelsregister, ddr, zugehörigkeit, industrie, anwendungsbereich, verfügung, umwandlung, verordnung, datum

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 R 1951/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1 AAÜG
Überführung von Anwartschaften aus Versorgungssystemen des
Beitrittsgebietes in die Rentenversicherung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober
2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech)
und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1951 geborenen Kläger wurde nach Abschluss seines Studiums der Technologie
der metallverarbeitenden Industrie an der Technischen Hochschule O G in M am 30.
November 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen.
Anschließend war der Kläger, der nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen
wurde, fortlaufend beim VEB Elektro-Apparate Werke T, VEB EAW, als Ingenieur für
Arbeitsgestaltung beschäftigt. Dieser Betrieb wurde mit Umwandlungserklärung vom 11.
Juni 1990 gemäß der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten,
Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (VoEigUmwV) vom 01. März 1990
(BGl. DDR I 1990, S. 107) in eine GmbH umgewandelt, die unter dem Namen "E-A-W B
GmbH" firmierte. Ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts C HRB
34437 erfolgte die erste Registereintragung am 27. Juni 1990.
Am 14. Juni 2004 beantragte der Kläger, der über den 30. Juni 1990 hinweg in dem oben
genannten Betrieb gearbeitet hatte, bei der Beklagten für den Zeitraum vom 01.
September 1974 bis zum 30. Juni 1990 die Feststellung seiner Zugehörigkeit zu einem
System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid
vom 02. September 2004 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung mit der
Begründung ab, dass weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR
bestanden habe noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die -
aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten
zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar, da der VEB EAW B-T bereits vor dem
30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Den hiergegen am 16. September 2004 eingelegten
Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass es für die Ansprüche aus
der Zusatzversorgung unerheblich sei, wann der Betrieb privatisiert worden sei, wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 unter Vertiefung ihrer
ursprünglichen Begründung zurück.
Mit seiner hiergegen am 10. Dezember 2004 erhobenen Klage hat der Kläger sein
Begehren weiterverfolgt. Er meint, für die Anwendbarkeit des AAÜG könne es nicht
darauf ankommen, ob die Beschäftigungsstelle rein zufällig vor dem 30. Juni 1990 oder
zum 01. Juli 1990 vom VEB in eine (volkseigene) GmbH umgewandelt und in das Register
der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden sei. Im Übrigen sei eine Eintragung der
Umwandlung des VEB EAW in die EW B GmbH am 27. Juni 1990 nicht nachweisbar. Die
Eintragung im HRB 34437 könne nicht zutreffend sein. Zwar heiße es dort, dass die
erstmalige Eintragung der GmbH am 27. Juni 1990 erfolgt sei. Das ursprüngliche
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erstmalige Eintragung der GmbH am 27. Juni 1990 erfolgt sei. Das ursprüngliche
Register mit der Nr. HRB 15-5930 sei jedoch nicht mehr auffindbar. Es liege lediglich
noch eine Verfügung vom 27. Juni 1990 vor, nach der die Eintragung erfolgen sollte. Ein
Register zu HRB 15-5930 sei dann jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht
angelegt worden. Aus der Verfügung könne nicht auf das Vorliegen des erforderlichen
Primärdokuments geschlossen werden. Als frühester Termin könne der 03. Juli 1990, der
Tag, an dem die Rechtsfähigkeit des VEB EAW im Register der volkseigenen Wirtschaft
gelöscht worden sei, angenommen werden.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2005 abgewiesen. Zur
Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der
Zugehörigkeit zur AVItech habe, weil die allein in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen, nämlich die Vorschriften des AAÜG nicht anwendbar seien. Der
Kläger habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage
für die AVItech gehabt. Eine solche komme nur in Betracht, wenn die zwingenden
Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am
30. Juni 1990 aufgrund der zu diesem Datum ausgeübten Beschäftigung vorgelegen
hätten. Eine mögliche frühere Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen für die
Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem aufgrund einer früheren
Beschäftigung, die aber nicht bis zum 30. Juni 1990 angedauert habe, sei für die Klärung
der Frage der Anwendbarkeit des AAÜG unbeachtlich. Maßgebliche Regelungen für die
Einbeziehung in die AVItech seien die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
vom 17. August 1950 und die dazu ergangene zweite Durchführungsbestimmung (2.
DB) vom 24. Mai 1951. Einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech
hätten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu
führen und eine entspreche Tätigkeit ausgeübt haben, sofern diese in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einem diesen
gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren. Letzteres sei bei dem Kläger am 30. Juni
1990 nicht der Fall gewesen. Der ehemalige VEB EAW sei mit Wirkung zum 27. Juni 1990
(Eintragung im Handelsregister) in die Rechtsform einer GmbH umgewandelt worden. Ab
diesem Zeitpunkt habe es sich weder um einen VEB im Sinne der 2. DB noch um einen
gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt. Die gegründete
EAW GmbH lasse sich keinem der dort abstrakt genannten Betriebstypen zuordnen.
Das Datum der Eintragung, welches gemäß § 7 der Umwandlungsverordnung vom 01.
März 1990 konstitutiv für die Rechtsfähigkeit der GmbH sei, ergebe sich aus den
eingereichten Kopien aus der Handelsregisterakte HRB 34437. Zwar habe in dieses
Register nicht die erstmalige Eintragung stattgefunden, jedoch sei dort die erstmalige
Eintragung am 27. Juni 1990 festgehalten. Diese Eintragung müssten sowohl die
Beteiligten als auch das Gericht gemäß § 15 Abs. 2 HGB gegen sich gelten lassen. Es
stehe nicht in der Kompetenz des erkennenden Gerichts, eine Änderung der Eintragung
herbeizuführen, oder ihre Nichtbeachtlichkeit zu beschließen. Dies obliege ggfs. allein
dem zuständigen Registergericht gemäß § 142 FGG. Auch werde die Publizität des
Handelsregisters nicht erschüttert. Die Eintragung in das nunmehr nicht mehr
auffindbare Register am 27. Juni 1990 sei nicht denklogisch unmöglich. Eine enorme
Arbeitsbelastung des Bezirksvertragsgerichtes Ende Juni 1990 möge eine sofortige
Umsetzung der Verfügung vom 27. Juni 1990 zwar erschwert haben, mache diese aber
nicht undenkbar.
Gegen dieses ihm am 24. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.
Dezember 2005 eingelegte Berufung des Klägers, die er trotz wiederholter Aufforderung
nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2005 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 02. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.
November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01.
September 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG)
anzuerkennen und die für diesen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält
(§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin und die
Beklagte haben zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen mit Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von
Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 01. September 1974 bis zum 30. Juni 1990
hat. Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum
erzielten Arbeitsentgelte. Er unterfällt bereits nicht dem persönlichen
Anwendungsbereich des § 1 AAÜG. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener
Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden, die Sach- und
Rechtslage zutreffend und ausführlich würdigenden Gründe des angefochtenen Urteils
des Sozialgerichts Berlin Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt
aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein
Versorgungssystem einbezogen worden war, konnte er dem Anwendungsbereich des
AAÜG nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom
Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden
Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das
Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 48/04 R – (zitiert
nach juris) die vom Sozialgericht Berlin insoweit zugrunde gelegten Anforderungen
nochmals bestätigt und wie folgt ausgeführt:
„Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des
Senats auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche
Rechtslage am 1. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den
primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des EinigVtr. So untersagt
der EinigVtr primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9
Buchst a Neueinbeziehungen ab 3. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EinigVtr in
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 - wenn auch mit Modifikationen - die
sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-
DDR) an, das Neueinbeziehungen ab 1. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1
RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein
Zusatzversorgungssystem ab 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig waren, ist darauf
abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung
der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen,
wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
(nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl.
S. 487) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hing ein solcher
Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab.
Generell war dieses System eingerichtet für - Personen, die berechtigt waren, eine
bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
... Aus welchen Gründen vor dem 30. Juni 1990 eine der drei Voraussetzungen
entfallen ist, ist unerheblich (vgl. hierzu auch: Urteile des Senats vom 29. Juli 2004, B 4
RA 4/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 12/04 R; ferner Urteil vom 8. Juni
2004, B 4 RA 56/03 R). Denn lag am 30. Juni 1990 eine der Voraussetzungen nicht vor,
bestand bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme kein "Anspruch" auf Erteilung
einer Versorgungszusage, der am 1. August 1991 als fiktive Versorgungsanwartschaft
den Anwendungsbereich des AAÜG hätte eröffnen können.“
Diese Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen in seinem
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Diese Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen in seinem
Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 u.a., SozR 4-8560 § 22
Nr. 1) bestätigt und die Stichtagsregelung für verfassungsgemäß erklärt.
Vorliegend scheitert ein „Anspruch“ auf Erteilung einer Versorgungszusage mithin
jedenfalls daran, dass der Kläger am 30. Juni 1990 – wie das Sozialgericht Berlin
zutreffend ausgeführt hat – nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem
gleichgestellten Betrieb, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gearbeitet hat. Ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt
gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.09.2006 – B 4 RA
41/05 R - zitiert nach juris, m.w.N.) nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht
gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech, weil es sich schon nicht um
einen volkseigenen Betrieb handelt. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers erfüllte
damit nicht die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des Versorgungsrechts.
Abgesehen davon, dass der Senat schließlich aus den vom Sozialgericht Berlin
überzeugend dargelegten Gründen keinen Anlass hat, von einer erst nach dem 27. Juni
1990 erfolgten Eintragung der Umwandlung des Beschäftigungsbetriebes in eine GmbH
auszugehen, dürfte eine spätere Eintragung ggfs. auch angesichts der unstreitig bereits
am 11. Juni 1990 abgegebenen Umwandlungserklärung irrelevant sein (vgl. BSG, Urteil
vom 29.07.2004 – B 4 RA 4/04 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4).
Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 10.
Februar 2005 (B 4 RA 48/04 R, zitiert nach juris) wie folgt klargestellt:
„Eine Gleichstellung weiterer Personen, die ... nach den zu sekundärem Bundesrecht
gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni
1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener
nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte
an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der
Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der
Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen, dass nur
derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der
am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder
des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und
3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen
Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich
etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen
Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (st. Rspr. des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil
vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, m.w.N, vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG,
Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81).“
Diesen Ausführungen, denen der Senat sich anschließt, ist vorliegend nichts
hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1
und 2 SGG nicht vorliegt.
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