Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

LSG Berlin-Brandenburg: unfallversicherung, unternehmen, ambulante behandlung, arbeitsunfall, haftpflichtversicherung, zwinger, auflage, einheit, unternehmer, arbeitsmarkt

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
31. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 31 U 479/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 109 SGB 7, § 104 Abs 1 S 1
SGB 7, § 8 SGB 7, § 2 Abs 2 S 1
SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung - Begründung des berechtigtes
Feststellungsinteresse iSv § 109 SGB 7- Haftungsprivilegierung -
Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls - Unternehmerbegriff -
Hundehalter - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Abgrenzung -
versicherte Tätigkeit von Hilfeleistung - Nachbarschaftshilfe -
Verwandtschaftsverhältnis
Leitsatz
1. Für die Geltendmachung eines berechtigten Feststellungsinteresses nach § 109
Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII) durch den Unternehmer i. S. der §§ 104 – 107 SGB
VII ist es ausreichend, dass dieser bei tatsächlicher Inanspruchnahme durch den Versicherten
die Möglichkeit einer Schadensersatzforderung darlegt. Nicht erforderlich ist, dass der
Unternehmer nachweist, er könne erfolgreich in Anspruch genommen werden.
2. Die Haltung eines einzelnen Tieres aus allein privaten Gründen erfüllt den
Unternehmerbegriff i. S. des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII nicht. Es fehlt an dem Ziel,
wirtschaftliche Aktivitäten, auch solche ohne Gewinnstreben, zu entfalten und damit an der
für ein Unternehmen erforderlichen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Organisationseinheit.
3. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 2 SGB VII liegt nicht schon dann vor,
wenn die Tätigkeit auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten wird. Erforderlich ist
zusätzlich eine Abgrenzung zur unternehmerähnlichen Tätigkeit, zu unversicherten Formen
der Nachbarschaftshilfe oder verwandtschaftlich motivierten Hilfeleistungen sowie zu
körperschaftlichen und mitgliedschaftlichen Verpflichtungen.
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Januar
2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene am 28. Juli 2003 durch einen
Hundebiss einen Arbeitsunfall erlitten hat, der zur Haftungsprivilegierung der Klägerin als
Halterin des Hundes führt.
Die Klägerin und die geschädigte Beigeladene wohnen im Dorf Z. Ihre Häuser liegen sich
in der Dorfstraße gegenüber. Der Vater der Klägerin und der Ehemann der Beigeladenen
sind Cousins. Die Familien unterstützen sich gegenseitig; so bringt die Klägerin z. B.
Küchenabfälle, die die Beigeladene zur Fütterung ihrer Kaninchen benötigt, ins Haus der
Beigeladenen, die Beigeladene hat einen kleineren Hund der Klägerin vor dem
streitgegenständlichen Ereignis mit dem Schäferhund-Mischling B etwa viermal im Jahr
während der Abwesenheit der Klägerin und ihres Ehemannes betreut und gefüttert. Die
Beigeladene ist im Besitz der Hausschlüssel der Klägerin, da sie bei Abwesenheit der
Familie deren Haus betreut. Man besucht sich gelegentlich bis oft.
Im Juli 2003 bot sich für die Klägerin und ihren Ehemann die Möglichkeit, die
Ferienwohnung einer Freundin an der Ostsee zu nutzen. Die Möglichkeit der Reise war
davon abhängig, dass die Betreuung für den Schäferhund-Mischling B organisiert werden
konnte. Die Klägerin bat die Beigeladene, in der urlaubsbedingten Abwesenheit den
Hund einmal am Tag zu füttern, auf den Hof zu lassen und nach einer Stunde wieder in
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Hund einmal am Tag zu füttern, auf den Hof zu lassen und nach einer Stunde wieder in
den Zwinger zu sperren. Für die Dauer dieser Hilfeleistung wurden etwa 5 Minuten pro
Tag veranschlagt. Die Beigeladene sagte zu, die Betreuungsleistung für den Hund B zu
erbringen. Ein Entgelt sollte nicht bezahlt werden. Auch von Geschenken für die
Betreuung des Hundes war nie die Rede.
Am Sonntag, dem 27. Juli 2003, fuhren die Klägerin und ihr Ehemann in die
Ferienwohnung an der Ostsee. Die Beigeladene fütterte den Hund am Sonntag gegen
18.00 Uhr, ließ ihn laufen und sperrte ihn dann wieder in den Zwinger. Am
darauffolgenden Tag begab die Beigeladene sich gegen 18.00 Uhr auf das Grundstück
der Klägerin, um den Hund für eine Stunde aus dem Zwinger zu lassen und ihn zu
füttern, wobei sie während der Stunde des Auslaufs sich wieder in ihr Haus
zurückbegeben wollte. Als sie dem Hund Wasser geben wollte, sprang er die Beigeladene
plötzlich an und biss zweimal zu. Die Beigeladene verband die Wunde notdürftig und
begab sich in ihr Haus, ohne den Hund wieder in den Zwinger zu sperren. Auch dem
Bruder der Klägerin gelang es in der Folge nicht, den Hund wieder einzufangen und in
den Zwinger zu verbringen. Deshalb brachen die Klägerin und ihr Mann ihren Urlaub am
Dienstag ab.
Die Beigeladene wurde vom 28. Juli bis 13. August 2003 wegen des Hundebisses
stationär im Waldkrankenhaus in G behandelt. Ihr wurde ein Stück Haut vom
Oberschenkel an die rechte Hand transplantiert. Nach Beendigung des
Krankenhausaufenthalts musste sie für weitere drei bis vier Wochen ambulante
Behandlung in Anspruch nehmen.
Die Klägerin meldete den Vorfall ihrer privaten Haftpflichtversicherung, die in Vollmacht
der Klägerin bei der Beklagten beantragte festzustellen, dass die Beigeladene als so
genannte „Wie-Beschäftigte“ einen Arbeitsunfall erlitten habe, der die Klägerin nach §§
104 ff. Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII) von der Haftung befreie. Die Beklagte
habe Leistungen an die Beigeladene wegen des Unfalls zu erbringen. Weiter übersandte
die Haftpflichtversicherung den Anspruchstellerfragebogen an die Beklagte, den die
Beigeladene unter dem 13. August 2003 ausgefüllt hatte. Die für die Beigeladene
zuständige Krankenkasse hat Ansprüche wegen der Heilbehandlungskosten in Höhe von
etwa 6.000,00 € bei der Haftpflichtversicherung der Klägerin geltend gemacht.
Unter dem 01. Oktober 2003 führte die von der Beklagten befragte Beigeladene aus, sie
sei verunglückt, als sie den Hund habe tränken und füttern wollen. Insgesamt habe diese
Tätigkeit 5 Minuten gedauert und sei an zwei Tagen verrichtet worden. Auf die Frage, ob
sie die Klägerin des Öfteren unterstütze und gegenseitige Hilfsdienste selbstverständlich
seien, antwortete sie mit ja. Die Klägerin sei mit ihr verwandt, man besuche sich
gelegentlich.
Die Klägerin führte unter dem 01. Oktober 2003 für die Beklagte aus, dass die
unfallbringende Tätigkeit aus Gefälligkeit verrichtet worden sei, da sie in Urlaub gewesen
sei.
Am 09. Oktober 2003 teilte die Beklagte der Haftpflichtversicherung der Klägerin mit,
dass die Beigeladene zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen
nach § 2 Abs. 2 SGB VII gehört habe. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sei nicht zu
erkennen, da aufgrund der Art, der Geringfügigkeit des Umfangs und der Zeitdauer der
unfallbringenden Tätigkeit und insbesondere wegen des verwandtschaftlichen
Verhältnisses von einem selbstverständlichen Hilfsdienst der Beigeladenen auszugehen
sei, der in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert sei.
Die Haftpflichtversicherung bat darum, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2004, gerichtet an die Beigeladene, lehnte die Beklagte die
Anerkennung des Ereignisses vom 28. Juli 2003 als Arbeitsunfall ab. Diesen Bescheid
übersandte sie mit gleichem Datum an die Haftpflichtversicherung der Klägerin, die am
26. Januar 2004 Widerspruch einlegte.
Die Beklagte ermittelte erneut bei der Beigeladenen, die mitteilte, dass sie den Hund
schon von klein auf kenne. Sie habe ihn während des Urlaubs der Klägerin versorgen
wollen, da sie Rentnerin sei und Zeit habe, und den Hund immer versorge, wenn die
Familie im Urlaub sei.
Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober
2004, gerichtet an die Klägerin, der Erfolg versagt. Zur Begründung verwies die Beklagte
darauf, dass die unfallbringende Tätigkeit nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen
erbracht worden sei. Es handele sich um eine Tätigkeit im Rahmen der
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erbracht worden sei. Es handele sich um eine Tätigkeit im Rahmen der
Nachbarschaftshilfe bzw. der Hilfeleistung zwischen entfernten Verwandten, die nicht
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.
Mit ihrer am 29. November 2004 zum Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat die
Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat geltend gemacht, dass die Beigeladene als
„Wie-Beschäftigte“ für sie tätig gewesen sei. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt
worden, dass die Fütterung des Hundes nicht nur zweimal, sondern während der
gesamten Urlaubsabwesenheit von einer Woche durchgeführt werden sollte. Es handele
sich daher nicht um eine Tätigkeit geringfügigen Umfangs. Da ansonsten niemand bereit
gewesen wäre, den Hund zu versorgen, hätte sie ohne die Hilfe der Beigeladenen eine
Person gegen Entgelt anstellen müssen, um die Versorgung des Hundes zu
gewährleisten. Daraus ergebe sich, dass vorliegend durchaus eine arbeitnehmerähnliche
Tätigkeit verrichtet worden sei. Es habe sich um eine ernstliche, dem
Fremdunternehmen dienende Tätigkeit gehandelt, die dem wirklichen Willen des
Unternehmers - hier der Klägerin - entsprochen habe. Außerdem werde die Tätigkeit
auch von Personen verrichtet, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stünden. Es sei unberücksichtigt geblieben,
dass die Beigeladene keinerlei eigene Interessen mit der Fütterung des Hundes verfolgt
habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nach § 109 SGB VII berechtigt sei,
das Sozialgerichtsverfahren zu betreiben. Die erhobene Klage scheitere aber daran,
dass die Klägerin nicht von der Haftung durch § 104 SGB VII befreit sei. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nur vor, wenn das Ereignis einen versicherten
Arbeitsunfall gemäß §§ 8, 2 Abs. 2 SGB VII darstellte. Dies sei nicht der Fall. Zwar habe
die unfallbringende Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert für das unterstützte
Unternehmen gehabt und habe auch dem Willen des Unternehmers entsprochen. Das
Füttern und Tränken des Hundes habe aber dem Gesamtbild nach nicht einer
arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit entsprochen. Schon das freiwillige Anerbieten spreche
gegen eine arbeitnehmerähnliche Arbeit. Denn Arbeitnehmer handelten im Allgemeinen
nur nach Aufforderung und gegen Entgelt oder sonstige materielle Vorteile. Außerdem
habe die Geschädigte ausgeführt, des Öfteren den Hund getränkt und gefüttert zu
haben, dass man sich im Übrigen gegenseitig unterstütze und Hilfsdienste
selbstverständlich seien. Daher sei von einem Tätigwerden wie ein Beschäftigter nicht
auszugehen. Vorliegend handele es sich um eine verhältnismäßig geringfügige
Hilfeleistung unter Verwandten, die ohne große Vorbereitung und Aufwand erbracht
werden könne.
Gegen den ihr am 20. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin
mit ihrer Berufung vom 03. April 2006. Sie macht geltend, das Sozialgericht habe die
rechtlichen Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit verkannt. Es sei
erneut darauf hinzuweisen, dass sie eine fremde Person gegen Vergütung hätte
beauftragen müssen, wenn sich die Geschädigte nicht bereit erklärt hätte, den Hund
während der urlaubsbedingten Abwesenheit zu versorgen. So sei auch einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (ZfS 2002, 384) zu entnehmen,
dass das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit eine in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherte Tätigkeit darstelle. Das Verwandtschaftsverhältnis der
Klägerin zur Geschädigten habe nicht im Vordergrund gestanden. Entscheidend sei
vielmehr die nachbarschaftliche Wohnsituation gewesen. Daraus ergebe sich aber nicht,
dass die Übernahme der Tierversorgung selbstverständlich gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Januar 2006 und den
Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. Oktober 2004 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene am 28. Juli
2003 einen Arbeitsunfall erlitten habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und trägt ergänzend vor, die Klägerin
könne bereits kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 109 SGB VII
geltend machen. Denn um Feststellungen der Beklagten zu den Voraussetzungen eines
Arbeitsunfalls erreichen zu können, müsse sie zumindest nachvollziehbar und schlüssig
darlegen, dass ihre Haftung der Beigeladenen gegenüber überhaupt in Betracht komme.
Vorliegend bestehe kaum ein Zweifel, dass die Haftung der Klägerin nach § 833
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Vorliegend bestehe kaum ein Zweifel, dass die Haftung der Klägerin nach § 833
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen sei. Folglich könne die Beklagte schon
grundsätzlich nicht verpflichtet sein, gegebenenfalls umfangreiche Ermittlungen zum
Vorliegen eines Versicherungsfalles anzustellen, auf die es rechtlich im Ergebnis nicht
ankomme. Der Frage komme erhebliche praktische Bedeutung zu, da
Haftpflichtversicherungen vermehrt dazu übergingen, Unfälle bei
Gefälligkeitshandlungen als berufsgenossenschaftlich versicherte Unfälle so genannter
„Wie-Beschäftigter“ geltend zu machen.
Mit Beschluss vom 07. Juli 2006 hat das Landessozialgericht die Geschädigte beigeladen.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 25. August 2006 hat es die Klägerin und die
Beigeladene ausführlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführung wird auf
den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug
genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin war als unbegründet zurückzuweisen, da das
Sozialgericht zu Recht entschieden hat, dass die Beigeladene keinen versicherten
Arbeitsunfall erlitten hat, der zu einer Haftungsprivilegierung der Klägerin nach § 104
SGB VII führen könnte.
Nach § 109 SGB VII können statt des Berechtigten auch Personen, deren Haftung nach
§§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen.
Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104
bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung
nach dem SGB VII oder nach dem SGG in der jeweils geltenden Fassung gebunden,
soweit es darum geht, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen
zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Antragsberechtigt
sind damit Personen, deren Haftung möglicherweise nach §§ 104 bis 107 SGB VII
beschränkt ist und die tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Danach kann die Klägerin ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 109
SGB VII geltend machen, da durch den von der Beigeladenen ausgefüllten
Anspruchstellerfragebogen an die Haftversicherung der Klägerin ausreichend deutlich
zum Ausdruck kommt, dass die Beigeladene die Klägerin wegen der Folgen des
Ereignisses vom 28. Juli 2003 in Anspruch nehmen will. Dabei ist es ausreichend, dass
der tatsächlich geltend gemachte Anspruch möglich erscheint. Nicht erforderlich ist es,
dass der Antragsteller im Sinne des § 109 SGB VII zur Begründung seines
Feststellungsinteresses der Beklagten gegenüber schlüssig darlegt, dass er zivilrechtlich
mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch genommen werden könnte, wenn nicht seine
Haftungsprivilegierung durch die Beklagte festgestellt werde. Dies muss schon deshalb
gelten, weil der Antragsteller anderenfalls gezwungen wäre, seinem Gegner im
Zivilprozess eine schlüssige Klagebegründung zu liefern, von der dieser, im hiesigen
Prozess die Beigeladene, Kenntnis durch Akteneinsicht bei der Beklagten nehmen
könnte.
Die Frage nach einem berechtigten Feststellungsinteresse als Sonderfall des
Rechtsschutzbedürfnisses betrifft zudem die Zulässigkeit der Geltendmachung des
Anspruchs auf Feststellung eines Arbeitsunfalls und nicht die Frage nach der
Begründetheit dieses Begehrens. Deshalb ist es gerechtfertigt, wie auch sonst bei der
Prüfung der Klagebefugnis eines Klägers, im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen
die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bzw. die Möglichkeit des Bestehens eines
Anspruchs ausreichen zu lassen (vgl. zur Möglichkeitstheorie: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, § 54 Rn. 9 m. w. N.).
Klagebefugnis besteht danach, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bejaht
werden kann. Dem entsprechend muss hier ein berechtigtes Festsstellungsinteresse
angenommen werden, wenn die Möglichkeit von Schadensersatzforderungen besteht.
Etwas anderes kann nur für Fallgestaltungen gelten, in denen
Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, die offensichtlich im Rechtsleben
nicht normiert sind. Zwar reicht die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme nicht
(Schmitt, SGB VII, Kommentar, 9. Auflage, Rn. 3,4, m. w. N.), bei einer tatsächlichen
Inanspruchnahme kann aber das Feststellungsinteresse nicht mit Hinweis auf die
angebliche Erfolglosigkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verneint
werden. Die Möglichkeit eines Anspruchs der Beigeladenen gegen die Klägerin nach §
833 BGB besteht hier schon deshalb, weil die Frage der Haltereigenschaft bzw. der
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833 BGB besteht hier schon deshalb, weil die Frage der Haltereigenschaft bzw. der
menschlichen Leitung des Hundes (vgl. z. B. zur funktionalen Interpretation des
Tierhalterbegriffs und zum Problem der menschlichen Leitung als Versagungsgrund:
Wagner in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Schuldrecht,
Besonderer Teil III, §§ 705-853, § 833 Rn. 11 ff und 20 ff) gegebenenfalls erst nach
Beweisaufnahme im Zivilprozess durch mehrere Instanzen abschließendbeurteilt werden
kann. Dies ist nicht Aufgabe der Sozialverwaltungsbehörden oder der Sozialgerichte.
Sinn und Zweck der §§ 104 ff SGB VII ist es, die Einwendung der Haftungsprivilegierung
bereits zu Beginn des Zivilprozesses geltend machen zu können. Deshalb haben die
Zivilgerichte den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit auszusetzen (§ 108 SGB VII).
Von den geltend gemachten Ansprüchen der Beigeladenden abgesehen ergibt sich das
Feststellungsinteresse auch durch die Inanspruchnahme der Klägerin durch die
Krankenkasse der Beigeladenen, auch wenn dies die Haftung der Klägerin gegenüber der
Beigeladenen voraussetzt. Soweit die Beklagte wohl die Ernsthaftigkeit der
Anspruchstellung der Beigeladenen bezweifelt, kann dies im Verhältnis zur Krankenkasse
nicht gelten.
Es liegt auch keine, wie das Sozialgericht wohl gemeint hat, bestandskräftige
Entscheidung über die Ablehnung des Arbeitsunfalls gegenüber der Beigeladenen vor.
Denn der Bescheid wurde fristgemäß mit dem Widerspruch durch die Klägerin
angefochten. Der Bescheid vom 13. Januar 2004 enthält im Hinblick auf ihre
Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII belastende Feststellungen, so dass sie durch
diesen Bescheid mit Drittwirkung beschwert ist. So hat bereits die Beklagte den
ablehnenden Bescheid vom 13. Januar 2004 auch an die Klägerin bzw. deren
bevollmächtigte Haftpflichtversicherung zugestellt. Im Übrigen würde ein
Fristversäumnis, von dem das Sozialgericht wohl ausgegangen ist, nicht zu Lasten der
Klägerin wirken (vgl. § 109 Satz 2 SGB VII). Ein eigenes Verfahren hat die Beigeladene
insoweit nicht betrieben. Weder hat sie einen Antrag bei der Beklagten gestellt noch
Widerspruch erhoben.
Zu Recht hat das Sozialgericht aber entschieden, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliegt.
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre
Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung
begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein
Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall
vorsätzlich verursacht haben oder ein Wegeunfall vorliegt. Vorliegend steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass die Beigeladene nicht als „Wie-Beschäftigte“ nach §
2 Abs. 2 SGB VII für ein Unternehmen der Klägerin tätig geworden ist. Es fehlt nicht nur,
wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, an einer arbeitnehmerähnlichen
Tätigkeit, sondern nach Auffassung des Senats darüber hinaus an einem Unternehmen,
für dass die Beigeladene hätte tätig werden können.
Der Unternehmerbegriff des SGB VII ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII zwar
außerordentlich weit gefasst, er umfasst jedoch nicht das bloße Halten eines Hundes
zum rein privaten Vergnügen. Ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung setzt eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl
von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer
gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Notwendig ist eine organisatorische Einheit,
das heißt eine rechtliche, wirtschaftliche und soziale Einheit der wie auch immer
gearteten Organisation, an die keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Leube in
Kater/Leube, gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 136 Rdnr. 5; Streubel in LPK-SGB
VII, Schmitt, gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, 3. Auflage, § 136 Rdnr. 3,
jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung). Vorliegend ist eine planmäßige, für eine gewisse
Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf ein bestimmtes Ziel gerichtet sind,
nicht erkennbar. Denn vorliegend wurde lediglich der Schäferhund-Mischling B zum
Privatvergnügen seiner Besitzer gehalten. Es fehlt vorliegend an einem Ziel,
irgendwelche wirtschaftlichen Aktivitäten, und seien es solche ohne Gewinnstreben, im
Hinblick auf das gehaltene Tier zu entfalten. Erschöpfen sich die Tätigkeiten aber in der
bloßen Haltung eines Tieres zum Privatvergnügen, so kann von einem Unternehmen
nach Auffassung des Senats nicht mehr die Rede sein. Die Haltung eines einzelnen
Hundes kann nach Auffassung des Senats keine organisatorische Einheit im oben
beschriebenen Sinne darstellen. Es fehlt an einer rechtlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Einheit. Zwar kann dann etwas anderes gelten, wenn das Tier z. B. zur Zucht
gehalten wird oder andere wirtschaftliche Zwecke (wie z. B. die Vermietung eines Tieres
zu Auftritten im Fernsehen etc.) verfolgt werden sollen. Etwas anderes gilt
möglicherweise auch dann, wenn eine Vielzahl von Tieren gehalten wird, so dass Art und
Umfang der Haltung und die davon ausgehende Gefahr es rechtfertigen, die Tätigkeit
unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, wie das zum Beispiel
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unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, wie das zum Beispiel
bei der Führung eines Haushalts der Fall ist. In einem solchen Fall der Tierhaltung mag
das private Interesse am Hobby „Haustier“ in den Hintergrund treten und ein
Unternehmen noch deshalb zu bejahen sein, weil ähnliche Tätigkeiten, wie z. B. eine
Hundezucht, auch im gewerblichen Bereich mit Gewinnerzielungsabsicht vorkommen
können, aber letztere im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung keine Rolle spielt
(vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. März 1981, Az.: 11 RLw 2/80).Eine solche Fallgestaltung ist
hier jedoch nicht gegeben. Soweit die Beklagte das Füttern und Tränken des Tieres dem
Haushalt der Klägerin zugerechnet hat, der insoweit als Unternehmen anzusehen wäre,
kann dem der Senat nicht folgen, da die Beigeladene hier nicht den Haushalt betreuen
sollte, sondern allein das zum Privatvergnügen gehaltene Tier füttern und tränken sollte.
Aber selbst wenn der Senat den Begriff des Unternehmens vorliegend nicht
einschränkend auslegen würde, sondern bereits das Halten eines einzelnen Tieres zum
rein privaten Vergnügen als das Betreiben eines Unternehmens ansehen würde, hätte
die Berufung keinen Erfolg, da das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, dass eine
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht vorgelegen hat. Denn abzugrenzen ist das
arbeitnehmerähnliche Verhältnis, also die dem Arbeitsvertrag ähnliche Gestaltung,
gegen andere mögliche nicht versicherte Gestaltungen. Insoweit kommt zum einen in
Betracht die unternehmerähnliche Tätigkeit, z. B. auch als Werkunternehmer, zum
anderen die rein mitgliedschaftliche Tätigkeit z. B. im Rahmen des Vereinsrechts, aber
auch die nachbarschaftlich oder verwandtschaftlich motivierte Hilfe.
Die Abgrenzung der versicherten arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegen unversicherte
Formen der Hilfeleistung richtet sich nach folgenden Kriterien. Grundsätzlich setzt
Arbeitnehmerähnlichkeit voraus, dass die Tätigkeit sonst von Personen verrichtet werden
könnte, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugerechnet werden können. Dieses
Kriterium allein führt aber nicht weiter, wenn dieselben Tätigkeiten auf dem Markt auch
als Dienst- oder Werkleistung angeboten werden, also genau so gut eine
unternehmerähnliche Ausführung in Betracht kommt.
Spielen zusätzlich verwandtschaftliche Beziehungen eine Rolle, schließt dies
Versicherungsschutz zwar nicht von vornherein aus. Je enger aber die
verwandtschaftlichen Beziehungen sind, um so mehr sind familiär geprägte
Gefälligkeitsdienste anzunehmen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 20). Zu berücksichtigen
sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit. Auch kann berücksichtigt werden, ob es sich um eine geradezu typische
Arbeitnehmertätigkeit handelt.
Auch nachbarschaftliche Beziehungen schließen den Versicherungsschutz nicht aus.
Unversichert sind Tätigkeiten aber dann, wenn sie sich aufgrund sozialer Beziehungen
als selbstverständliche Hilfe darstellen und deshalb typisch und erwartbar sind. (zum
Ganzen Leube in Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 2 Rn 431 ff;
Urteil des BSG vom 15. Dezember 1977 Az.: 8 RU 42/77, zum Ausführen eines Hundes
des Mieters als Nebenpflicht des Vermieters).
Nach dem Ergebnis der Einvernahme der Klägerin und der Beigeladenen im Termin vom
25. August 2007 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Tätigkeit nicht
arbeitnehmerähnlich geprägt war, sondern ihr Gepräge durch die verwandtschaftlichen
und insbesondere auch die nachbarschaftlichen Beziehungen der Klägerin und der
Beigeladenen erhielt. So haben beide übereinstimmend ausgeführt, dass Hilfeleistungen
gegenseitig üblich und selbstverständlich sind. So überbringt beispielsweise die Klägerin
regelmäßig Küchenabfälle an die Beigeladene, die damit ihre Kaninchen füttert. Die
Beigeladene hat außerdem ausgeführt, dass sie früher schon des Öfteren den kleineren
Hund der Klägerin in Urlaubszeiten betreut hat. Ein solches Vorgehen war offenbar aus
nachbarschaftlichen und verwandtschaftlichen Gründen üblich, wobei hier nicht zu
entscheiden ist, ob die eine oder andere Variante vorrangig war. Denn sowohl die
nachbarschaftlich motivierte als auch die verwandtschaftlich geprägte Hilfeleistung sind
in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert. Daran ändert sich auch dadurch
nichts, dass die Klägerin für die hier streitbefangene Tätigkeit der Betreuung des
Schäferhund-Mischlings B eine Betreuungsperson hätte anstellen können. Genauso gut
hätte sie aber auch einen anderen Unternehmer, der zum Beispiel eine Tierpension
betreibt, mit der Betreuung beauftragen können. Daraus erhellt sich, dass allein der
Umstand, dass die unfallbringende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
vorkommt, noch nicht bedeutet, dass sie in jedem Fall nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert
ist.
Vorliegend steht für den Senat fest, dass angesichts des geringen Umfangs der Tätigkeit
von etwa 5 Minuten pro Tag (die Stunde Auslaufzeit hätte die Beigeladene für eigene
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von etwa 5 Minuten pro Tag (die Stunde Auslaufzeit hätte die Beigeladene für eigene
Dinge verwenden können) diese ohne Weiteres den Tätigkeiten zuzurechnen ist, die bei
guter nachbarschaftlicher Beziehung und einem, wenn auch entfernteren,
Verwandtschaftsverhältnis üblicher Weise noch erbracht werden. Die Richtigkeit dieser
Erwägung zeigt sich für den Senat auch darin, dass nach dem Biss der Bruder der
Klägerin offenbar versucht hat, den Schäferhund-Mischling wieder einzufangen, was ihm
allerdings nicht gelungen ist. Auch hierin zeigt sich, dass diese Hilfeleistungen ihre
Motivation gerade in dem nachbarschaftlichen und verwandtschaftlichen
Zusammenleben haben, denn der Bruder der Klägerin wollte bei dem Versuch, den
Hund wieder einzufangen, sicher nicht als Arbeitnehmer tätig werden, sondern seiner
Schwester Hilfe leisten. Alles andere wäre wirklichkeitsfremd. Die Selbstverständlichkeit
der Hilfeleistung zwischen Klägerin und Beigeladener dokumentiert sich auch durch die
oben genannten mehr oder weniger regelmäßig erbrachten Hilfeleistungen, die beide bei
der Befragung durch die Beklagte vom 1. Oktober 2003 als üblich bezeichnet haben. Das
verwandtschaftliche und nachbarschaftliche Vertrauen zeigt sich darüber hinaus auch
darin, dass die Beigeladene den Schlüssel für das Haus der Klägerin regelmäßig in
Verwahrung hielt.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Stuttgart
beziehen. Zum einen hätte das OLG Stuttgart die zitierte Entscheidung gar nicht treffen
dürfen, da das Gericht nach § 108 Abs. 2 SGB VII gezwungen ist, das zivilrechtliche
Verfahren auszusetzen, bis eine unanfechtbare Entscheidung der
Sozialverwaltungsbehörden bzw. der Sozialgerichte vorliegt. Eine eigene
Entscheidungskompetenz zur Beantwortung der sich stellenden Rechtsfrage hatte das
OLG Stuttgart nicht. Darüber hinaus fehlt der Entscheidung an der ausschlaggebenden
Stelle die Begründung. Denn das OLG Stuttgart hat nicht einen Satz zu der
entscheidungserheblichen Frage ausgeführt, warum es zwischen Nachbarn und
Bekannten nicht üblich sein soll, einen Hund kurzzeitig auszuführen, wenn der
Eigentümer verhindert ist. Gerade an dieser Stelle stellt sich aber die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis
und den o. g. nicht versicherten Gestaltungsformen eines möglichen Tätigwerdens.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn zum
privilegierten Kreis der Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG gehören z. B. auch
Arbeitgeber und Prozessstandschafter, die die Feststellung eines Anspruchs des
Leistungsberechtigten betreiben. Diese Fallgestaltung betrifft den hier einschlägigen §
109 SGB VII. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin obsiegt hat. Denn die
Gleichstellung mit dem privilegierten Personenkreis besteht nach § 183 Satz 3 SGG auch
für den Personenkreis, der im Falle des Obsiegens privilegiert wäre. Die Frage des
Obsiegens spielt für die Frage der Kostenprivilegierung keine Rolle (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, § 183 Rdnr. 9).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 SGG nicht vorliegen, da der Senat sich bei der Beurteilung eines
arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts gehalten hat.
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