Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

LSG Berlin-Brandenburg: beschränkung, hauptsache, rechtsschutz, link, quelle, sammlung, auflage, dringlichkeit, bezugsdauer, analogie

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 AS 640/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1
SGG, § 144 Abs 2 SGG, § 145
Abs 1 SGG, § 172 Abs 3 Nr 1
SGG
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit -
Nichtzulassungsbeschwerde - Nichtanfechtbarkeit - Beschluss
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Nichterreichen des
Berufungsstreitwerts - keine Analogie - Berufungszulassung
Leitsatz
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem im Wege
der einstweiligen Anordnung über einen Beschwerdewert unterhalb des Schwellenwertes für
Zulässigkeit einer Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden wurde oder der
laufende Leistungen für weniger als ein Jahr Bezugsdauer betrifft, ist nicht statthaft.
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Neuruppin vom 01. April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch für das Beschwerdeverfahren keine
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen; sie ist im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgesehen.
Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
vom 01. April 2009 ist wegen Nichterreichens des Berufungsstreitwerts nicht zulässig, §
172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hierauf hatte das Sozialgericht in der
Rechtsmittelbelehrung bereits zutreffend hingewiesen.
Als statthaft ist die Beschwerde auch nicht anzusehen, weil es möglich bleibt, dass in der
Hauptsache das Sozial- oder Berufungsgericht die Berufung zulassen wird. Die vom
Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl. 2008, I, S. 444) gewollte Beschränkung der Beschwerde
im einstweiligen Rechtsschutz würde ins Leere laufen, wenn allein die Möglichkeit zur
Zulassung der Berufung die Beschränkung aufheben würde, weil diese Möglichkeit
ausnahmslos eröffnet ist und die beabsichtigte Beschränkung damit vereitelt wäre (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 27.02.2009 – L 5 B 2380/08 AS ER –, vom 09.03.2009 – L 5 AS
149/09 B ER – und vom 16.03.2009 – L 5 AS 150/09 NZB ER).
Ebenso wenig ist für das Sozial- oder Beschwerdegericht die Befugnis eröffnet, für das
einstweilige Rechtsschutzverfahren die Beschwerde entsprechend §§ 144 Abs. 2 und 3,
145 SGG zuzulassen oder sie zumindest als statthaft anzusehen, wenn entsprechende
Zulassungsgründe in der Hauptsache nach Auffassung des Beschwerdegerichts
gegeben sind (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 – L 20 B 1647/08 AS
ER).
Eine gesonderte Zulassungsbefugnis für das Beschwerdeverfahren ist im Gesetz nicht
vorgesehen und auch § 172 Abs. 3 SGG schon deshalb nicht zu entnehmen, weil
Maßstab für die Statthaftigkeit der Beschwerde ausdrücklich nur die allerdings
hypothetische Statthaftigkeit einer Berufung in der Hauptsache ist. Damit hat der
Gesetzgeber allein auf die ausdrückliche Regelung in §§ 144, 145 SGG für das
Berufungsverfahren abgestellt, ohne ein eigenständiges Zulassungsverfahren im
Beschwerdeverfahren vorzusehen. Es widerspräche auch der gebotenen Dringlichkeit im
einstweiligen Rechtsschutz, ein solches dem Beschwerdeverfahren vorzuschalten. Eine
analoge Anwendung des § 145 i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG kommt deshalb bei
Nichtanfechtbarkeit eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in
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Nichtanfechtbarkeit eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in
Betracht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 172
Rn. 7).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden ( § 177 SGG).
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