Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

LSG Berlin-Brandenburg: abgabe von hilfsmitteln, ablauf der frist, ausführung, behinderung, versorgung, juristische person, medizinische rehabilitation, krankenversicherung, wohnung, geschwindigkeit

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 121/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 33 SGB 5, § 12 SGB 5, Art 3
Abs 3 S 2 GG
Versorgung des Behinderten mit einem 10 km/h schnellen
Elektrorollstuhl durch die Krankenversicherung
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versorgung der Klägerin mit einem Elektrorollstuhl, der eine
Geschwindigkeit von 10 km/h erreicht.
Die 1933 geborene, bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet an einer Tetraparese
bei fast völliger Bewegungsunfähigkeit ihrer Beine. In der Vergangenheit hatte die
Beklagte sie mit einem Elektrorollstuhl versorgt, der eine Geschwindigkeit von 10 km/h
erreichte. Dieser war ab März 2003 jedoch nicht mehr funktionstüchtig. Eine Reparatur
erwies sich als unwirtschaftlich. Die behandelnde Ärztin der Klägerin, die Internistin Dipl.-
Med. B, verordnete daraufhin einen neuen Elektrorollstuhl in 10 km/h-Ausführung. Zur
Begründung wies sie auf die Gehunfähigkeit der Klägerin und die dadurch verursachten,
ganzjährig auftretenden Durchblutungsstörungen mit Fuß- und Beinkälte hin. Mangels
Gewährleistung einer umfassenden Mobilität von am öffentlichen Leben in Berlin
teilnehmenden Rollstuhlfahrern durch entsprechende infrastrukturelle Versorgung
müsse die allein lebende Klägerin auch bei extrem ungünstigen Witterungsbedingungen
lange Wegstrecken bewältigen. Sie sei noch in verschiedenen Behindertenorganisationen
gesellschaftlich tätig und stets um ein selbstbestimmtes Leben bemüht (Bescheinigung
vom 11. März 2003).
Durch Bescheid vom 22. Mai 2003 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die
Versorgung mit einem Elektrorollstuhl in 10 km/h-Ausführung ab. Der Klägerin stehe nur
ein Elektrorollstuhl in 6 km/h-Ausführung zu. Damit sei ihr Grundbedürfnis nach
Bewegungsfreiheit bereits erfüllt. Was darüber hinausgehe, falle nicht mehr in die
Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb würden
motorbetriebene Krankenfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit über 6 km/h auch in der
Negativproduktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses geführt.
Mit dem Widerspruch hielt die Klägerin dem entgegen, fast alle Arzt- und Therapie- sowie
Werkstattbesuche seien wegen der zurückzulegenden weiten Entfernung nur mit einem
Elektrorollstuhl in 10 km/h-Ausführung zumutbar. Diese habe sich in der Vergangenheit
bei Wind und Regen, bei Kälte und in Notfällen bewährt, da sie weite Wege habe schneller
zurücklegen können. Sei ein gehunfähiges Kassenmitglied nicht lange schlechten
Witterungsbedingungen ausgesetzt, werde die Häufigkeit von Krankheiten reduziert und
die Solidargemeinschaft entlastet.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 wies die Beklagte den
Widerspruch unter Bezugnahme auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung,
die ihren Standpunkt stütze, zurück.
Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin wies die auf Übernahme der Kosten
für einen Elektrorollstuhl in 10 km/h-Ausführung gerichtete Klage durch Urteil vom 26. Juli
2004 ab. Die hier allein in Betracht kommende Hilfsmittelversorgung zum Ausgleich
einer Behinderung verpflichte den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich
zu einer Versorgung, die zur Befriedigung von Grundbedürfnissen benötigt werde. Dem
Grundbedürfnis nach Mobilität – um das es hier gehe – werde aber bereits durch
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Grundbedürfnis nach Mobilität – um das es hier gehe – werde aber bereits durch
Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraumes im Sinne eines Basisausgleichs
entsprochen. Der Behinderte müsse sich den Nahbereich seiner Wohnumgebung
erschließen können. Abzustellen sei dabei auf Entfernungen, die ein gesunder
Versicherter bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 6 km/h zu Fuß bewältige.
Die Befriedigung darüber hinausgehender Mobilitätsbedürfnisse sei nicht mehr durch die
gesetzliche Krankenversicherung sicherzustellen.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, es gehe ihr in erster Linie nicht darum,
ihren Aktionsradius zu erweitern. Vielmehr sei sie aufgrund ihrer Behinderung und ihres
Unvermögens, sich ohne Elektrorollstuhl zu bewegen, besonders witterungsanfällig.
Anders als ein Fußgänger könne sie ihren Körper nicht durch Lauf- oder
Hüpfbewegungen erwärmen. Ihre Behinderung werde folglich auch im Nahbereich ihrer
Wohnung nur ausgeglichen, wenn sie sich wesentlich schneller als ein Fußgänger
fortbewegen könne. Im Übrigen müsse sie wegen der strukturellen Mängel des
öffentlichen Verkehrssystems und der noch immer mangelhaften behindertengerechten
Ausstattung der öffentlichen Verkehrsmittel oft längere Wege auf sich nehmen,
insbesondere auch leidensbedingt häufige Arztbesuche außerhalb ihres Nahbereichs.
Auch die beste Schutzkleidung verhindere bei längerem Aufenthalt im Freien nicht die
Unterkühlung – mit den entsprechenden Auswirkungen auf ihren gesundheitlichen
Zustand. Durch die ständige Unterkühlung an kalten und regnerischen Tagen nähmen
die Schmerzen an Gelenken und Knochen (Osteoporose) unerträglich zu. Aufgrund ihrer
Poliomyelitis dürfe sie weder Schmerzmittel noch Psychopharmaka zur Linderung
benutzen. Das führe in zunehmendem Maße zu einer eingeschränkten Lebensqualität.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2004 sowie den Bescheid vom 22. Mai
2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für einen Elektrorollstuhl in 10 km/h-
Ausführung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der
Akte des SG – S 73 KR 2205/03 - ) und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Klägerin
mit einem Elektrorollstuhl in 10 km/h-Ausführung zu versorgen. Die ablehnenden
Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Anspruch der Klägerin folgt zunächst nicht schon aus der vertragsärztlichen
Verordnung ihrer behandelnden Ärztin. Die Abgabe von Hilfsmitteln bedarf vielmehr der
Genehmigung durch die Krankenkasse. Diese kann die Erforderlichkeit des Hilfsmittels
überprüfen lassen (vgl. § 275 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] V; Urteil des
Bundessozialgerichts [BSG] vom 3. November 1999 in SozR3-1200 § 33 Nr. 1 Seite 3).
Nach § 33 SGB V haben Versicherte einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse u. a. auf
Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich
sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung
auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des
täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V durch Rechtsverordnung
ausgeschlossen sind. Hier geht es um ein „anderes Hilfsmittel“, das erforderlich ist, um
eine Behinderung auszugleichen. Der streitige Elektrorollstuhl ist weder ein
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, noch ist er durch Rechtsverordnung als
Hilfsmittel ausgeschlossen. Er ist jedoch – bezogen auf die konkreten Gegebenheiten
des Einzelfalls – nicht erforderlich, um eine Behinderung auszugleichen.
Nach der Rechtsprechung des BSG, auf die bereits das SG Bezug genommen hat und
der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist Aufgabe der gesetzlichen
Krankenversicherung allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst
weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktion einschließlich der
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weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktion einschließlich der
Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die
Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche
oder soziale Rehabilitation bleibt Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel
ist von der gesetzlichen Krankenversicherung daher nur dann zu gewähren, wenn es die
Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und
damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach der ständigen
Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 3 – 2500 § 33 Nrn. 31, 32 und 46) gehören zu den
Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die
Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige
Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes.
Hierzu zählt aber auch – wie das BSG in neuerer Zeit klargestellt hat – das Bedürfnis, bei
Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (SozR 4 – 2500 § 33
Nr. 7).
Das hier vorrangig in Betracht kommende Grundbedürfnis des „Erschließens eines
gewissen körperlichen Freiraumes“ hat die Rechtsprechung nur im Sinne eines
Basisausgleichs der Behinderung selbst verstanden. Zwar ist die Bewegungsfreiheit als
Grundbedürfnis in der Rechtsprechung anerkannt, es wird dabei aber nur auf diejenigen
Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt (BSG SozR 3 – 2500 § 33
Nr. 7), was das BSG in einer späteren Entscheidung auf die Fähigkeit präzisiert hat, sich
in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem
kurzen Spaziergang „an die frische Luft zu kommen“ oder um die - üblicherweise im
Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu
erledigen sind (BSG SozR 3 – 2500 § 33 Nr. 31).
Für die Versorgung Erwachsener hat das BSG an dieser Auslegung des Begriffs der
Erforderlichkeit eines Hilfsmittels auch nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Elftes
Buch (SGB XI) festgehalten und klargestellt, dass, soweit es um die Versorgung im
Hinblick auf einen größeren Radius geht, zusätzliche qualitative Momente zu verlangen
sind (BSG SozR 4 – 2500 § 33 Nr. 3).
Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, die in Bezug auf das Grundbedürfnis des
„Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraumes“ die Versorgung der Klägerin mit
einem Elektrorollstuhl in 10 km/h-Ausführung verlangen. Dies ist insbesondere nicht im
Hinblick auf die Kälteempfindlichkeit der Klägerin erforderlich. Für Fahrten im Nahbereich
der Wohnung, auf den allein abzustellen ist, kann sich die Klägerin bei schlechten
Witterungsverhältnissen hinreichend durch entsprechende Kleidung schützen. Dies geht
sowohl aus ihren eigenen Darlegungen als auch aus der Bescheinigung ihrer
behandelnden Ärztin vom 11. März 2003 hervor. Zum Problem wird ein Elektrorollstuhl in
Gehgeschwindigkeit (6 km/h) für die Klägerin erst, wenn lange bzw. längere Wegstrecken
mittels dieses Hilfsmittels zurückgelegt werden sollen, sei es etwa um zu Ärzten und
Therapeuten oder zu den Stätten ihres gesellschaftlichen oder sozialen Engagements
außerhalb des Nahbereichs ihrer Wohnung zu gelangen. Dies liegt jedoch außerhalb des
Basisausgleichs, den allein der Träger der Krankenversicherung schuldet.
Zu Recht hat die Beklagte in diesem Zusammenhand darauf hingewiesen, dass der
Elektrorollstuhl als Ersatz für den grundsätzlich ausreichenden handbetriebenen Rollstuhl
allein dann in Frage komme, wenn die oberen Extremitäten – wie bei der Klägerin – in der
Funktion eingeschränkt seien. Da ein handbetriebener Rollstuhl normalerweise auch nur
Gehgeschwindigkeit erreiche, sei es nicht gerechtfertigt, den behinderungsbedingt
geschuldeten Ersatz in einer Ausführung mit höherer Geschwindigkeit bereitzustellen.
Die Beklagte schuldet die Versorgung der Klägerin mit einem Elektrorollstuhl in 10 km/h-
Ausführung schließlich auch nicht um des Grundbedürfnisses willen, bei Krankheit oder
Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Die Klägerin ist nicht wegen ihrer
Behinderung darauf angewiesen, ihre entfernt praktizierenden Ärzte und Therapeuten
mittels eines schnell fahrenden Elektrorollstuhls aufzusuchen. Grundsätzlich muss auch
ein Elektrorollstuhl in 10 km/h-Ausführung vielmehr als ungeeignet angesehen werden,
weite Entfernungen zurückzulegen. Die Klägerin ist aus medizinischen Gründen nicht
gehindert, für solche Fahrten – insbesondere in der schlechten Jahreszeit – den Berliner
Behindertenfahrdienst in Anspruch zu nehmen, zumal sich die erforderlichen Besuche
von Therapeuten und Ärzten in Grenzen halten. Nach ihren eigenen Angaben im
Klageverfahren erhält sie einmal wöchentlich physiotherapeutische Behandlung und
muss sie alle 4 bis 6 Wochen jeweils eine Internistin, eine Lungenfachärztin und eine
Neurologin aufsuchen. Angesichts dieser noch überschaubaren Besuche von Ärzten und
Therapeuten sind die von der Klägerin geschilderten, mit der Inanspruchnahme des
Behindertenfahrdienstes verbundenen Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten
(Anmeldungen 14 Tage im Voraus, keine Spontanfahrten, Wartezeiten von 15 Minuten)
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(Anmeldungen 14 Tage im Voraus, keine Spontanfahrten, Wartezeiten von 15 Minuten)
hinzunehmen. Dies gilt auch unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1
SGB V).
Die vorstehend dargestellte und der ständigen Rechtsprechung des BSG entsprechende
Begrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung im
Hilfsmittelbereich verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der
Benachteiligung behinderter Menschen aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (vgl.
BSG-Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 15/04 R -).
Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem
Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe:
I. Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim
Bundessozialgericht
Postfach 41 02 20
34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
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- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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