Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

LSG Berlin-Brandenburg: witwerrente, hinterbliebenenrente, altersrente, versicherungsleistung, gerichtsakte, tod, erwerbseinkommen, auszahlung, amerika, anteil

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
21. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 21 R 1089/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 97 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 97 Abs
2 SGB 6, § 18a SGB 4
Anrechnung einer US-amerikanischen Witwerrente auf eine
Hinterbliebenenrente nach deutschem Recht; Social Security Act
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente ohne
Anrechnung seiner in den Vereinigten Staaten von Amerika bezogenen Witwerrente.
Der 1926 geborene Kläger, der in den Vereinigten Staaten von Amerika lebt und
amerikanischer Staatsangehöriger ist, war verheiratet mit der 2003 verstorbenen
Versicherten E M. Die Versicherte bezog vor ihrem Tod eine Altersrente in den USA in
Höhe von 1 499,00 Dollar nach Abzug von Versicherungsbeiträgen und eine
Regelaltersrente von der Beklagten ab 01. Mai 1994 in Höhe von zuletzt monatlich 88,79
EUR.
Der Kläger hatte in den USA im Jahr 2003 Anspruch auf Altersrente aus eigener
Versicherung in Höhe von 1 322,70 Dollar, nach Abzug von Versicherungsbeiträgen in
Höhe von 1 264,00 Dollar. Der amerikanische Rentenversicherungsträger zahlte dem
Kläger nach dem Tod seiner Frau deren Rente als Hinterbliebenenrente aus
(Auszahlungsbetrag im Dezember 2003 1507,00 Dollar).
Am 08. Dezember 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf
Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner Frau. Mit Bescheid vom 19. August
2004 gewährte die Beklagte dem Kläger große Witwerrente ab dem 01. November 2003
und verfügte zugleich, dass die Rente ab dem 01. Februar 2004 aufgrund Anrechnung
von Einkommen nicht mehr gezahlt werde. Für die Zeit ab 01. Februar 2004 ergebe sich
eine monatliche Rente von 53,27 EUR. Das anzurechnende Einkommen von 116,04 EUR
sei höher als die monatliche Rente, so dass es nicht zu einer Auszahlung komme. Bei
der Ermittlung des monatlichen Einkommens des Klägers ging die Beklagte von 1 322,70
US-Dollar (umgerechnet 1 065,15 EUR) aus, bereinigt 979,94 EUR, und errechnete eine
den Freibetrag übersteigende Rente von 290,11 EUR, wovon 40 % (116,04 EUR)
anzurechnen seien.
Mit dem hiergegen am 11. November 2004 erhobenen Widerspruch machte der Kläger
geltend, in den USA nicht mehr seine eigene Rente, sondern die amerikanische Rente
seiner verstorbenen Frau zu erhalten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005
zurück. Zur Begründung heißt es, Einkommen, das mit einer Witwerrente
zusammentreffe, sei auf diese anzurechnen. Als Einkommen gelte auch ein
Erwerbsersatzeinkommen, das sei z. B. eine eigene Rentenleistung. Bei der
Einkommensanrechnung sei daher die eigene Versichertenrente des Klägers
berücksichtigt worden, die dieser vom amerikanischen Versicherungsträger beziehe.
Diese Rente habe im Oktober 2003 1 322,70 US-Dollar betragen.
Am 27. Mai 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt hat. Es lägen keine anrechenbaren Einkünfte vor, da er ab 01.
Januar 2004 nur noch die Rente seiner verstorbenen Frau beziehe.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich den Standpunkt vertreten, dass zwar nach dem
amerikanischen Rentenrecht immer nur entweder eine Altersrente oder eine
Hinterbliebenenrente gewährt werde, je nach dem, welche Leistung höher sei. Dies
könne aber nicht dazu führen, dass für den Fall, dass die amerikanische
Hinterbliebenenrente die höhere Leistung sei, von einer Einkommensanrechnung
gänzlich abzusehen sei. Denn es bestehe dem Grunde nach weiterhin ein Anspruch auf
Leistung einer amerikanischen Altersrente, dieser Anspruch sei lediglich überlagert vom
Anspruch der höheren Hinterbliebenenrente. Die Systematik des amerikanischen Rechts
könne nicht zu einer ungleichen Behandlung der Versicherten im Rahmen der
Einkommensanrechnung führen. Wäre die amerikanische Altersrente die höhere
Leistung, wäre diese als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen.
Das Sozialgericht hat eine Rechtsauskunft des amerikanischen Generalkonsulats in
Frankfurt am Main über die Regelungen des US-amerikanischen Rentenrechts eingeholt
(wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 23 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen) und mit
Urteil vom 28. Juni 2007 den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 abgeändert sowie die
Beklagte verurteilt, dem Kläger die Hinterbliebenenrente ohne Anrechnung seiner Rente
als Einkommen auszuzahlen.
Der Kläger beziehe nach dem maßgebenden amerikanischen Recht eine
Hinterbliebenenrente und somit kein Einkommen, das dem deutschen anzurechnenden
Erwerbsersatzeinkommen vergleichbar sei. Nach den US-amerikanischen Vorschriften
bestehe ein Anspruch auf Witwerrente, wenn der Witwer selbst entweder gar keinen
Anspruch auf Altersrente hat oder wenn ein solcher zwar besteht, aber niedriger als die
Rente des verstorbenen Ehegatten ist. Für die von der Beklagten vorgenommene
Auslegung, wonach im Falle des Klägers die Altersrente aus eigener Versicherung
lediglich um einen Differenzbetrag aufgestockt worden sei, gebe es im amerikanischen
Recht keine Stütze. Das amerikanische Recht unterscheide klar zwischen Altersrente
und Witwerrente und gewähre nur entweder die eine oder die andere Rente.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 05. Juli 2007 zugestellte Urteil am 02. August 2007
Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass die vom Kläger bezogene amerikanische
Witwerrente mit einem inländischen Erwerbsersatzeinkommen vergleichbar sei, weil
diese nicht in erster Linie auf den Ausgleich des durch den Tod der versicherten Ehefrau
entfallenen Unterhalts, sondern auf den Ersatz des Erwerbseinkommens gerichtet sei.
Witwern gewähre die maßgebliche Vorschrift des Social Security Act einen
Hinterbliebenenrentenanspruch u. a. nur, wenn der eigene Versichertenrentenanspruch
geringer sei als die Versichertenrente der verstorbenen Ehefrau. Der Anspruch ende
dementsprechend, wenn der Hinterbliebene zugleich Anspruch auf eine gleich hohe oder
höhere eigene Altersrente habe. Daraus, dass der Anspruch auf die Altersrente nach der
Grundnorm dagegen nur mit dem Tod des Versicherten ende, sei zu schließen, dass
beim Vorliegen einer höheren Rente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten
eine bloße Zahlungsumstellung auf den insgesamt höheren Betrag erfolge, der dann zur
Kennzeichnung der Herkunft der höheren Stammrechte als Witwen-/Witwerrente
bezeichnet werde. Ein dem deutschen Rentenrecht ähnliches Nebeneinander von
Versicherten- und Hinterbliebenenrentenzahlungen und ggf. die Anrechnung der einen
Rente auf die andere sei im amerikanischen Recht offensichtlich nicht vorgesehen. Für
den amerikanischen Gesetzgeber habe deshalb keine Veranlassung bestanden, die
gezahlten Leistungen ausschließlich nach ihrer Funktion (Ersatz des
Erwerbseinkommens bzw. des Unterhaltes) aufzuteilen und zu bezeichnen. Er könne
deswegen auf die Berechnung einer kombinierten Leistung, wie es sie in den USA früher
gegeben habe, verzichten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass in der amerikanischen
Witwerrente wegen des nicht weggefallenen Stammrechts auf Versichertenrente ein
Erwerbsersatzanteil enthalten sei. Dieser entspreche dem Anteil der vorher gezahlten
Versichertenrente und sei als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen. Die
Beklagte hat einen Aufsatz zur Rentenversicherungsreform in den USA im Jahr 1983
(Gerhard Buczko, Zur Rentenversicherungsreform in den USA, DAngVers 1/85, Blatt 70
bis 73 der Gerichtsakte) sowie den Wortlaut der im Jahr 2004 geltenden US-
amerikanischen gesetzlichen Regelungen (Blatt 56 bis 69 der Gerichtsakte) zur Akte
gereicht.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Der Senat hat eine deutsche Übersetzung der maßgeblichen US-amerikanischen
Vorschriften veranlasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den vorgetragenen Inhalt der Gerichtsakte sowie den die Versicherte betreffenden
Verwaltungsvorgang der Beklagten (Az.: ), die vorgelegen haben und Gegenstand der
Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten
hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht
zur Auszahlung der Hinterbliebenenrente an den Kläger verurteilt. Der Kläger hat einen
Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenenrente auch ab dem 01. Februar 2004. Der
angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Beklagte hat zu Unrecht die amerikanische Witwerrente des Klägers auf die
Hinterbliebenenrente nach deutschem Recht als Einkommen angerechnet. Gemäß § 97
Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wird Einkommen (§§ 18 a bis 18 e
Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwerrente
zusammentrifft, hierauf angerechnet. Das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen wird
in Höhe von 40 v. H. des Betrages, um den das nach §§ 18 a bis 18 e SGB IV ermittelte
monatliche Einkommen den Freibetrag des 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts
übersteigt, angerechnet (§ 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI). Als
„Erwerbsersatzeinkommen“ definiert § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV Leistungen, die
erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Ausländisches Einkommen ist
gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV wie inländisches Einkommen zu behandeln, wenn es
diesem vergleichbar ist. Das gilt auch für die unter Umständen vorzunehmende
Nichtberücksichtigung von Einkommen (Seewald in Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, 63. Ergänzungslieferung, 2009, § 18 a SGB IV Rdnr. 2 d). Die
Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn die ausländischen Ersatzleistungen in ihrem
Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen
Erwerbsersatzeinkommen entsprechen, d. h. nach Motivation und Funktion gleichwertig
sind (Seewald, a. a. O.; ständige Rechtsprechung BSG, vgl. BSGE 68, 184 ff. m. w. N.).
Die gemäß dem US-amerikanischen Social Security Act vom Kläger bezogene
Witwerrente ist kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB IV und damit nicht nach § 97 SGB VI anrechenbar.
Zwar ist eine nach dem US-amerikanischen Social Security Act bezogene Altersrente als
Versicherungsrente mit Lohnersatzfunktion vergleichbares ausländisches Erwerbsersatz-
einkommen (BSGE 68, 184), eine solche - anzurechnende - Rente bezieht der Kläger
jedoch nicht.
Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, fehlen in der Aufzählung des § 18 a
Abs. 3 SGB IV, der das Erwerbsersatzkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
aufzählt, die Hinterbliebenenrenten. Hinterbliebenenrenten sind nicht anrechenbar, denn
sie treten nicht an die Stelle von eigenem Erwerbseinkommen, sondern haben
Unterhaltsersatzfunktion, d. h., sie gleichen den Ausfall familienrechtlicher
Unterhaltsleistungen aus, die die Hinterbliebenen von dem Verstorbenen erhalten haben
(BSG, Urteil vom 06. März 1991 - 13/5 RJ 39/90, BSGE 68, 184). Eine solche
Hinterbliebenenrente bezieht der Kläger.
Für die Auffassung der Beklagten, dass in der amerikanischen Witwerrente ein
Erwerbsersatzanteil enthalten sei, der dem Anteil der vorher gezahlten
Versicherungsrente entspricht, findet sich in den US-amerikanischen Regelungen keine
Rechtsgrundlage. Auch die Auffassung, dass es sich bei dem Erhalt der höheren
Witwerrente im Vergleich zum Anspruch auf Altersrente aus einer eigenen Versicherung
lediglich um eine Zahlungsumstellung auf den insgesamt höheren Betrag handele, lässt
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lediglich um eine Zahlungsumstellung auf den insgesamt höheren Betrag handele, lässt
sich mit den US-amerikanischen Regelungen nicht begründen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger auch nicht etwa nach den US-
amerikanischen Vorschriften das Stammrecht einer Rente aus eigener Versicherung
(Altersrente) neben der Leistung aus der Witwerrente erhalten geblieben. Das US-
amerikanische Rechtssystem kennt vielmehr nur die Gewährung entweder einer Rente
aus eigener Versicherung oder einer Hinterbliebenenrente. Es findet weder eine
Aufstockung der einen Rente um den übersteigenden Betrag der anderen statt, noch
bleibt die eine Rente als „Stammrecht“ für die Dauer des Bezugs der anderen Rente
erhalten.
Nach der Vorschrift der Sektion (Sec.) 202 e I (f) des Social Security Acts [Leistungen
aus der Witwerrente (Widower’s Insurance Benefits)] hat der Witwer Anspruch auf
Leistungen aus der Witwerrente, sofern er u. a. keinen Anspruch auf Leistungen aus
Altersruhegeld hat oder er einen Anspruch auf Altersruhegeld hat, der niedriger ist als
die Versicherungssumme der Verstorbenen. An die Stelle der Altersrente aus eigener
Versicherung tritt dann die höhere Witwerrente. Der Bezug der Witwerrente endet nach
Sec.202 (f) (1), sofern der Witwer wieder heiratet, stirbt oder Anspruch auf eine
Altersrente erhält, die gleich hoch oder höher ist als der Betrag der
Erstversicherungssumme (primary insurance amount) [der Witwerrente].
Es bleibt nicht etwa der Anspruch auf amerikanische Altersrente aus eigener
Versicherung bestehen und wird vom Anspruch auf höhere Hinterbliebenenrente
überlagert, wie die Beklagte meint. Vielmehr wird ausschließlich entweder die eine oder
die andere Rente geleistet. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird keine
Kombination der beiden Rentenarten vorgenommen in dem Sinne, dass die eigene
Altersrente lediglich um den Betrag, um den die Altersrente des Verstorbenen höher
war, aufgestockt wird.
Dies verdeutlichen auch die Regelungen des US-amerikanischen Security Act über den
gleichzeitigen Anspruch auf Leistungen in Sec.202 e I [k] Gleichzeitiger Anspruch auf
Leistungen [Simultaneous Intitlement to Benefits]). Dort ist unter (3) (B) zum einen
geregelt, dass wenn eine Person Anspruch auf eine monatliche Witwerrente und auf eine
andere monatliche Versicherungsleistung hat, diese andere monatliche
Versicherungsleistung um den Betrag der Witwerrente gemindert wird. Zugleich wird von
dieser Anrechnungsvorschrift ausdrücklich der Anspruch auf Altersruhegeld
ausgenommen („Wenn eine Person Anspruch auf eine monatliche Witwen- oder
Witwerrente hat,… und auf eine andere monatliche Versicherungsleistung unter § 202 (
mit Ausnahme von Altersruhegeld ), so wird diese andere monatliche
Versicherungsleistung …gemindert...“).
Ziffer (4) der Vorschrift Sec.202 e I [k] bestimmt, dass sofern eine Person sowohl
Anspruch auf Altersruhegeld als auch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente hat, sie nur
Anspruch auf die höhere dieser monatlichen Leistungen hat. Auch diese Regelung zeigt,
dass der US-amerikanische Gesetzgeber bei Ansprüchen auf Altersruhegeld keine
Anrechnung dieser Rentenleistung auf andere, sondern ausschließlich einen alternativen
Rentenbezug vorgesehen hat.
Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger, wäre seine amerikanische
Altersrente die höhere Leistung, er diese als Erwerbsersatzeinkommen gelten lassen
müsste. Insoweit hat aber bereits das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 06.
März 1991 (a. a. O.) festgestellt, dass die geltende Regelung im Verhältnis zu
Rechtssystemen, die - wie das US-amerikanische- nur die Alternative Rente aus eigener
Versicherung/Hinterbliebenenrente kennen, unter den Gesichtspunkten der Art. 3 und 14
Grundgesetz unbefriedigend erscheine. Die nicht voll befriedigenden Regelungen
müssten jedoch hingenommen werden, soweit sie den Bürger nicht übermäßig
belasteten. Ebenso wie derjenige, der aufgrund einer eigenen höheren Altersrente nach
US-amerikanischem Recht nicht in den Genuss der US-amerikanischen
Hinterbliebenenrente kommt und somit von der geltenden Regelung im Verhältnis zum
US-amerikanischen Rechtssystem benachteiligt wird, wird derjenige, der - wie der Kläger
- ausschließlich die US-amerikanische Hinterbliebenenrente erhält, bevorzugt. Im
Hinblick auf die Schwierigkeit, eine den unterschiedlichsten ausländischen
Rechtssystemen gerecht werdende verwaltungspraktikable Lösung zu finden, müssen
aber nicht voll befriedigende Regelungen hingenommen werden.
Die in dem von der Beklagten eingereichten Aufsatz des G. Buczko dargestellte frühere
Rechtslage in den Vereinigten Staaten ist offensichtlich mit den im Jahre 2004 geltenden
gesetzlichen Bestimmungen nicht fortgeführt worden. Nach der früheren Rechtslage soll
nach Darstellung des G. Buczko in dem Fall, dass ein Hinterbliebener eine eigene
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nach Darstellung des G. Buczko in dem Fall, dass ein Hinterbliebener eine eigene
Versichertenrente beanspruchen konnte, die niedriger als die Hinterbliebenenrente war,
von der Hinterbliebenenrente nur der darüber liegende Differenzbetrag gewährt worden
sein. Sofern diese Rechtslage korrekt wiedergegeben wurde, hat sie jedenfalls im
geltenden US-amerikanischen Sozialversicherungsrecht keinen Niederschlag gefunden.
Nach dem geltenden US-amerikanischen Recht wird - wie ausgeführt - nur entweder die
eine oder die andere Rente, aber keine Kombination in Form einer Aufstockung oder
lediglich aus Zahlung eines Differenzbetrages geleistet.
Erhält aber der Kläger eine Hinterbliebenenrente, erhält er eine Leistung, die nicht mit
einem inländischen Erwerbsersatzeinkommen vergleichbar ist. Denn die
Hinterbliebenenrente entspricht in ihrem Kerngehalt nicht den typischen Merkmalen der
inländischen Erwerbsersatzeinkommen und ist diesen nicht nach Motivation und
Funktion gleichwertig. Für die Auffassung der Beklagten, dass die amerikanische
Hinterbliebenenrente anders als Hinterbliebenenrenten im Allgemeinen keine
Unterhaltsersatzfunktion habe, d. h., den Ausfall familienrechtlicher Unterhaltsleistungen
ausgleichen, die die Hinterbliebenen von dem Verstorbenen erhalten haben, sondern auf
den Ersatz des Erwerbseinkommens gerichtet ist, ist den US-amerikanischen
gesetzlichen Regelungen ebenfalls nichts zu entnehmen. Auch die Witwerrente nach US-
amerikanischem Recht, die lediglich deswegen geleistet wird, weil der Anspruch des
Hinterbliebenen auf eine eigene Altersrente niedriger wäre als der Betrag der
Versichertenrente der Verstorbenen, ersetzt nicht das Erwerbseinkommen des
Hinterbliebenen, sondern gleicht den entfallenen Unterhalt aus der höheren
Versichertenrente der Verstorbenen aus. Die amerikanische Witwerrente enthält keinen
Erwerbsersatzanteil.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des
Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.
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