Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2004
LSG Berlin und Brandenburg: anerkennung, universität, praktische ausbildung, stipendium, beitragszeit, hochschule, gerichtsakte, praktikum, kasachstan, arbeitslosigkeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.06.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 7 RA 5335/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 RA 2/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wurde 1951 in U/Kasachstan geboren. Er ist mit der Beigeladenen verheiratet. Aus dieser Ehe sind die
Kinder A, geboren am 20. Dezember 1978, und A, geboren am 2. März 1982, hervorgegangen. Am 4. Januar 1996 zog
der Kläger als Spätaussiedler zusammen mit seiner Familie von Kasachstan nach Berlin, wo er seither lebt.
Der Kläger streitet mit der Beklagten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens um die Anerkennung weiterer
rentenrechtlicher Zeiten, nämlich um die Anerkennung des gesamten Zeitraums vom 31. Dezember 1975 bis zum 30.
Dezember 1978 als Beitragszeit, um die Anerkennung des Zeitraumes 1. April 1997 bis 31. März 1998 als
Anrechnungszeit und um die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die beiden genannten Kinder.
Der Kläger studierte von Oktober 1968 bis Juli 1973 an der LandwirtschaftlichenHochschule in U/Kasachstan und
beendete sein Studium mit dem Abschluss als Ingenieur-Mechaniker. Vom 10. Oktober 1973 bis zum 30. Dezember
1975 war er Hochschullehrer am Lehrstuhl für Metalltechnologie des Landwirtschaftsinstituts Westkasachstan; laut
seinem Arbeitsbuch wurde er wegen der nachfolgenden Aspirantur entlassen.
Vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 war der Kläger zur speziellen planmäßigen Aspirantur am
Lehrstuhl für Bodenbearbeitungs- und Sämaschinen der Hochschule für M und E der Landwirtschaft Tscheljabinsk
immatrikuliert; er erhielt für diesen Zeitraum der Ausbildung in der planmäßigen Aspirantur ein Stipendium in Höhe von
100,- Rubel monatlich, wovon monatlich 88,- Rubel ausgezahlt wurden. Am 30. Dezember 1978 wurde er aufgrund der
Beendigung der Ausbildungszeit in der Aspirantur exmatrikuliert (Archivbescheinigung der Staatlichen Universität für
Agraringenieurwesen Tscheljabinsk Nr. 24-19-148 vom 19. November 1999). Im Arbeitsbuch des Klägers wird dieser
dreijährige Zeitraum als "Betriebsaspirantur" bezeichnet. Nach Beendigung der Aspirantur wurde der Kläger vom 4.
Januar 1979 bis zum 27. September 1979 als Ingenieur bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an der
Landwirtschaftlichen Hochschule Tscheljabinsk angestellt. Von Oktober 1979 bis einschließlich Dezember 1995 war
er an der LHochschule in U/Kasachstan als Dozent, Oberhochschullehrer bzw. Lehrstuhlinhaber beschäftigt.
Nach seiner Aussiedlung war der Kläger vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 im Rahmen eines Stipendiums der
OStiftung an der Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin als wissenschaftlicher
Mitarbeiter beschäftigt. Das Stipendium wurde für ein "wissenschaftliches Praktikum" für akademische Aussiedler und
Kontingentflüchtlinge gewährt. Die Leistungen aus dem Stipendium waren steuer- und sozialversicherungsfrei.
Am 26. Oktober 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Er beantragte gleichzeitig
die Anerkennung der von der OStiftung geförderten Praktikumzeit an der Humboldt-Universität vom 1. April 1997 bis
zum 31. März 1998 als Anrechnungszeit. Außerdem stellte er einen Antrag auf Feststellung von
Kindererziehungszeiten für die beiden 1978 und 1982 in Kasachstan geborenen Kinder Aund A. Mit
Kontenklärungsbescheid vom 13. September 1999 teilte die Beklagte mit, welche in der ehemaligen Sowjetunion
zugebrachten Zeiten als Fremdrentenzeiten anerkannt wurden. Die Zeit der Aspirantur vom 31. Dezember 1975 bis
zum 30. Dezember 1978 blieb dabei außer Betracht, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungspflicht in
der Rentenversicherung nicht bestanden habe und deshalb Beiträge nicht gezahlt worden seien. Dasselbe gelte für die
von der OStiftung geförderte Praktikumzeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998. Kindererziehungs- bzw.
Berücksichtigungszeiten seien nicht anzuerkennen, weil eine rückwirkende Zuordnung nur für längstens zwei
Kalendermonate vor Abgabe der übereinstimmenden Erklärung zulässig sei.
In seinem hiergegen am 1. Oktober 1999 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, von der während seiner
Aspirantur erhaltenen monatlichen Vergütung in Höhe von 100,- Rubeln Rentenbeiträge gezahlt zu haben. Außerdem
habe er in diesem Zeitraum noch Projektarbeiten verrichtet, die auch nicht angerechnet worden seien. Im Hinblick auf
die Praktikumzeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 stelle sich für ihn die Frage, ob sie als Anrechnungszeit
anerkannt worden wäre, wenn er in diesem Zeitraum beim Arbeitsamt gemeldet gewesen wäre. Da eine Anerkennung
von Kindererziehungszeiten für seine Ehefrau aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht komme, weil diese keinen
Rentenanspruch nach dem Fremdrentengesetz habe, hätten seine Ehefrau und er eine Erklärung über die Zuordnung
der Kindererziehungszeiten abgegeben. Weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die übereinstimmende Erklärung
innerhalb eines Jahres nach dem Umzug nach Deutschland hätte abgegeben werden müssen, beantrage er, ihm
dennoch die Kindererziehungszeit zuzuerkennen.
Im einem erläuternden Schreiben vom 27. Oktober 1999 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit: Nach den ihr
bekannten gesetzlichen Vorschriften der ehemaligen UdSSR hätten wissenschaftliche Aspiranten, die für die Dauer
ihrer Aspirantur freigestellt waren, lediglich ein beitragsfreies Stipendium erhalten. Eine Beitragszeit könne für solche
Zeiten grundsätzlich nicht anerkannt werden. Etwas anderes gelte nur für solche wissenschaftlichen Aspiranten, die
neben ihrer Aspirantur einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen seien. Eine solche Beschäftigung als
wissenschaftlicher Assistent habe der Kläger mit der seinem Widerspruch beigefügten Arbeitgeberbescheinigung vom
1. Oktober 1979 für die Zeit vom 1. Mai 1977 bis 31. Dezember 1977 und vom 15. Mai 1978 bis zum 31. Dezember
1978 erstmals belegt. Für die restliche Zeit lägen keine Unterlagen vor, die ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis bestätigten, so dass nach Aktenlage insoweit keine Beitragszeit anerkannt werden könne.
Eine Anerkennung der Praktikumzeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 komme nicht in Betracht, denn nach
Mitteilung der OStiftung seien während dieser Zeit keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden. Während
des Praktikums habe der Kläger dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, weshalb eine Anrechnungszeit
wegen Arbeitslosigkeit nicht anerkannt werden könne. Bei dieser Zeit handele es sich auch nicht um eine schulische
Ausbildung im Sinne des Rentenrechts, denn eine solche erfordere überwiegend theoretischen Unterricht, während ein
Praktikum grundsätzlich eine praktische Ausbildung biete. Eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten schließlich
sei nach § 28 b FRG und § 249 Abs. 6 und 7 SGB VI grundsätzlich möglich. Allerdings hätte eine gemeinsame
Erklärung über die Erziehung der Kinder nach der Aussiedlung binnen Jahresfrist bis zum 3. Januar 1997 erfolgen
müssen. Der Antrag auf Zuordnung der Kindererziehungszeiten sei aber erst am 26. Oktober 1998 gestellt worden.
Eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Konto des Klägers sei daher nicht möglich.
Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 24. November 1999: Er habe seine Aspirantur nicht unmittelbar
nach dem Studium, sondern als sog. betriebliche Aspirantur absolviert. Direkt nach dem Studium hätte er für die
Aspirantur nur 80,- Rubel monatlich beziehen können. Seine betriebliche Aspirantur sei in der ehemaligen UdSSR als
Arbeitszeit berücksichtigt worden, denn eine solche sei als Sondermaßnahme für die Vorbereitung des
wissenschaftlichen Personals an den Universitäten eingeführt worden. Er habe vor der Aspirantur ein Gehalt in Höhe
von 125,- Rubeln erhalten, davon seien 88,- Rubel ausgezahlt worden. Eine Auszahlung in derselben Höhe, 88,-
Rubel, habe er auch während der Aspirantur erhalten. Er nehme an, dass ein Betrag von 12,- Rubeln als
Rentenversicherungsbeitrag eingezahlt worden sei. Bei seinem Praktikum von April 1997 bis März 1998 habe es sich
nicht um eine praktische Ausbildung, sondern um eine theoretische Ausbildung gehandelt. Es habe eine
Hochschulausbildung im Sinne des Rentenrechts mit wissenschaftlicher und methodischer Tätigkeit vorgelegen. Als
Nachweis könnten die Teilnahmebescheinigungen der OStiftung und der Humboldt-Universität zu Berlin gelten. Eine
Zuordnung der Kindererziehungszeiten auf ihn selbst habe er schon in seinem Aufnahmeantrag als Spätaussiedler
vom 19. Mai 1992 angekündigt. Dies habe er im Februar 1996 im Verfahren zur Anerkennung als Spätaussiedler noch
einmal bestätigt. Nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes hätten Spätaussiedler Anspruch auf rechtliche Beratung
zur Sicherung der Lebensgrundlage; eine solche habe die Beklagte aber nicht durchgeführt. Immerhin habe er auf die
Aufforderungen der Beklagten sofort reagiert und einen Antrag auf Kontenklärung gestellt, obwohl er bis zu seiner
Rente noch Zeit habe.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 änderte die Beklagte den Kontenklärungsbescheid vom 13. September 1999 im
Hinblick auf hier nicht streitige Punkte. In einem weiteren Änderungsbescheid vom 21. Juli 2000 berücksichtigte die
Beklagte nun auch die parallel zur Aspirantur liegenden Zeiträume 1. Mai 1977 bis 31. Dezember 1977 und 15. Mai
1978 bis 31. Dezember 1978 als Beitragszeiten.
Gegen die beiden Änderungsbescheide vom 6. Dezember 1999 und 21. Juli 2000 legte der Kläger jeweils Widerspruch
ein.
Mit einheitlichem Bescheid vom 24. Oktober 2000 wies die Beklagte die Widersprüche des Kläger zurück. Eine
Anerkennung der Aspiranturzeit sei nur für diejenigen Zeiträume in Betracht gekommen, in denen der Kläger neben
seiner Aspirantur einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen sei. Im Übrigen habe nach den bei der Beklagten
bekannten gesetzlichen Vorschriften für eine Aspirantur keine Rentenversicherungspflicht bestanden. Die
Praktikumzeit vom April 1997 bis März 1998 könne nicht als rentenrechtliche Zeit anerkannt werden, weil
Rentenversicherungsbeiträge nicht entrichtet worden seien und es sich auch nicht um eine schulische Ausbildung
gehandelt habe. Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten schließlich sei, gemessen an den geltenden
Vorschriften, zu spät gestellt worden.
Mit seiner hiergegen am 17. November 2000 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem
Widerspruchsverfahren vertieft. Das Sozialgericht hat die Ehefrau des Klägers als Kindesmutter mit Beschluss vom
21. Juni 2001 zum Verfahren beigeladen. Das Sozialgericht hat außerdem ein Gutachten von Dr. Svom Institut für
Ostrecht der Universität zu Köln vom 28. Juni 1999 zur Problematik der Aspirantur in der ehemaligen UdSSR in das
Verfahren eingeführt, wegen dessen Inhalt auf Bl. 37 bis 39 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.
Die Beigeladene hat gegenüber dem Sozialgericht zunächst schriftlich erklärt, die Kinder seien überwiegend von ihrem
deutschstämmigen Ehemann erzogen worden, denn auch sie habe gewollt, dass die Kinder als Deutsche aufwuchsen.
Von ihm seien die Kinder an die deutsche Sprache und Kultur herangeführt worden. Er habe sich um die schulischen
Belange der Kinder gekümmert, vor allem um den deutschsprachigen Unterricht, und mit ihnen Sport getrieben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Beigeladene auf Befragen erklärt, nach der Geburt ihres
Sohnes A zunächst zehn Monate lang nicht berufstätig gewesen zu sein, sondern sich um das Kind gekümmert zu
haben. Danach sei sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin in Vollzeit berufstätig gewesen, Asei ab dem Alter von zehn
Monaten im Kindergarten neben der Hochschule betreut worden. Nach der Geburt von Asei sie ein Jahr lang zuhause
geblieben, danach habe sie wieder als Dozentin gearbeitet. Wenn sie heute gefragt werde, wer sich im jeweiligen
ersten Lebensjahr mehr um die Erziehung der gemeinsamen Kinder gekümmert habe, so sei eindeutig sie das
gewesen.
Mit Urteil vom 12. November 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen
deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Zeit der Aspirantur
sei, abgesehen von den beiden bereits anerkannten Teilzeiträumen, nicht als Beitragszeit vorzumerken. Der Kläger
habe nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass in dem verbliebenen Zeitraum Beiträge zur
Rentenversicherung abgeführt worden seien. Soweit von dem Stipendium des Klägers (100,- Rubel) 12,- Rubel
einbehalten worden seien, dürfte es sich um Steuern gehandelt haben. Dies lege insbesondere der vom Kläger
vorgelegte Auszug aus einem Handbuch für Steuern und Abgaben nahe, der die Stipendien der Aspiranten als zu
versteuernde Zahlungen verzeichne. Dass das während einer Aspirantur bezogene Stipendium grundsätzlich
beitragsfrei gewesen sei, belege auch das Gutachten des Instituts für Ostrecht. Die Beklagte sei dem Sachverhalt
vollständig gerecht geworden, indem sie die vorübergehenden Zeiträume des parallel bestehenden entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnisses als Beitragszeiten anerkannt habe. Auch das Praktikum von April 1997 bis März 1998
erfülle nicht die Voraussetzungen einer rentenrechtlichen Zeit nach dem SGB VI. Eine Anrechnungszeit wegen
Studiums sei nicht gegeben, weil der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht an der Hochschule immatrikuliert gewesen
sei. Wegen fehlender Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitslosmeldung liege auch keine Anrechnungszeit wegen
Arbeitslosigkeit vor. Auch im Übrigen seien keine Tatbestände ersichtlich, die zur Anerkennung einer Beitragszeit
führen könnten. Schließlich seien für den Kläger auch keine Kindererziehungszeiten vorzumerken. Eine wirksame
übereinstimmende Erklärung beider Eltern liege nicht vor, weil diese nicht fristgemäß vorgelegt sei. Die ab April 1996
nach § 28 b FRG laufende Jahresfrist habe der Kläger deutlich versäumt. Deshalb sei die Kindererziehungszeit
demjenigen zuzuordnen, der das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen habe. Allerdings habe
der Kläger keines seiner beiden Kinder im ersten Lebensjahr überwiegend erzogen. Er selbst sei in den fraglichen
Jahren jeweils vollschichtig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, während seine Ehefrau, die Beigeladene, bis
auf die letzten zwei Monate bei A, jeweils ohne Beschäftigungsverhältnis gewesen sei. In einem solchen Fall spreche
eine Vermutung für eine überwiegende Erziehung durch die Beigeladene. Diese Vermutung sei durch die
unzweideutige Erklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht bestätigt worden.
Ohne rechtliche Relevanz sei insoweit, dass damit keinem der beiden Elternteile Kindererziehungszeiten zugute
kommen könnten, denn es bestehe kein gesetzlicher Anspruch darauf, dass Kindererziehungszeiten stets bei einem
der beiden Elternteile Berücksichtigung finden müssten.
Gegen das ihm am 8. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Januar 2002 Berufung eingelegt. Zu ihrer
Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und dem Klageverfahren. Hinsichtlich der
Aspiranturzeit hat er eine die Archivbescheinigung vom 19. November 1999 ergänzende und persönlich beschaffte
Bescheinigung des Hauptbuchhalters der Staatlichen Universität für Agraringenieurwesen Tscheljabinsk vom 25.
November 2001 zu den Akten gereicht, die in einer gerichtlich veranlassten Übersetzung vom 30. September 2003
folgenden Wortlaut hat:
"Zur Vorlage am Ort der Antragstellung. Ergänzend zur Archivbescheinigung Nr. 24-19-148, ausgestellt am 19.
November 1999 von der Universität für Agraringenieurwesen Celyabinsk (CGAU) für Herrn G, , teilen wir Ihnen mit,
dass in der Summe der angegebenen Steuererhebungen neben der Einkommenssteuer auch die abgeführten
Sozialversicherungsbeiträge inbegriffen sind."
Die Sozialversicherungspflicht seiner Beschäftigung in der Aspirantur habe er damit eindeutig belegt. Die Zeit seines
Praktikums von April 1997 bis März 1998 habe das Sozialgericht falsch beurteilt. Es handele sich um eine
rentenrechtliche Zeit, in der er die Hochschule tatsächlich besucht habe, auch wenn er nicht immatrikuliert gewesen
sei. Das Praktikum habe dem Abbau schwerwiegender beruflicher Bildungsdefizite gedient. Er habe täglich zehn bis
zwölf Stunden gearbeitet. Dass er in dieser Zeit nicht arbeitslos gewesen sei, sei Nonsens. Im Hinblick auf die
Kindererziehungszeiten habe die Beklagte jedenfalls ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung eines
Spätaussiedlers verletzt. Im Übrigen habe er sich um die geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung
seiner Kinder viel mehr als seine Frau gekümmert, was etwa dadurch bestätigt werde, dass die Kinder mit deutschen
Vornamen getauft worden seien. Das Gericht habe nicht bewiesen, dass seine Frau sich mehr um die Kinder
gekümmert habe als er. Die irrtümlichen Aussagen seiner Ehefrau seien nur auf ihre hohe Nervosität und den Schock
zurückzuführen, der durch den vom Gericht ausgeübten Druck hervorgerufen worden sei. Er selbst habe
durchschnittlich nur zwei Unterrichtseinheiten in der Universität gehabt, weshalb er viel Zeit zuhause bei den Kindern
habe verbringen können. Dies habe sogar zu häufigen Abmahnungen geführt. Außerdem komme es nicht darauf an,
wer - mathematisch betrachtet - mehr Zeit mit den Kindern verbracht habe, sondern wer mehr Einfluss auf sie gehabt
habe. Auch an den zwei Tagen eines Wochenendes könne man mehr Erziehung leisten als in den übrigen fünf Tagen.
Während seine Frau den Haushalt, Kochen, Waschen, Einkaufen erledigt habe, habe er viel Zeit mit den Kindern
verbracht. Sie habe die Tochter nur drei Monate gestillt, was sie wohl vergessen habe. Im Rahmen der Ehe sei von
Anfang an klar gewesen, dass er für die deutsche Erziehung der Kinder verantwortlich sei. Das Urteil des
Sozialgerichts unterstütze eine gesetzlich verordnete Deklassierung, Enteignung und Plünderung, denn angesichts
der niedrigen zu erwartenden Rente erwarte ihn ein grausames Alter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. September
1999, vom 6. Dezember 1999 und vom 21. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober
2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978
insgesamt als Beitragszeit, die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 als Anrechnungs- zeit und die Zeiten
von Januar 1979 bis Dezember 1979 und von April 1982 bis März 1983 als Kindererziehungszeiten für ihn
vorzumerken.
Außerdem begehrt der Kläger die Erstattung der für die Beschaffung der Archivbescheinigung entstandenen
Reisekosten nach Tscheljabinsk sowie der Kosten für das Gerichtsverfahren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Die im Berufungsverfahren
vorgelegte ergänzende Archivbescheinigung begegne erheblichen Bedenken, denn sie stehe in Widerspruch zu dem
Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 28. Juni 1999 und laufe der bisherigen Verwaltungserfahrung der Beklagten
bei ähnlich gelagerten Fällen der Aspirantur zuwider. Mit der neuen Bescheinigung sei auch nicht ersichtlich, aufgrund
welcher Rechtsgrundlage die Abgaben an die staatliche Sozialversicherung erfolgt sein sollen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In einem Schreiben an das Gericht vom 16. Oktober 2003 hat sie "in aller
Deutlichkeit" erklärt, dass die beiden Kinder überwiegend von ihrem Ehemann erzogen worden seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2003 hat der Senat die Übersetzerin der Bescheinigung des
Hauptbuchhalters der Staatlichen Universität für Agraringenieurwesen Tscheljabinsk vom 25. November 2001, die
allgemein beeidigte Dolmetscherin für die russische Sprache Frau H, zu Einzelheiten ihrer Übersetzung befragt. Sie
hat erklärt, dass der mit "Steuererhebung" übersetzte Begriff auch mit "Erhebung" oder "Belastung" übersetzt werden
könne. In einem weiteren Schreiben vom 20. Oktober 2003 hat sie dargelegt, die Vokabel werde im russischen
Sprachgebrauch immer in Zusammenhang mit den vom Staat erhobenen Pflichtabgaben verwendet, im einzelnen
handele es sich um Steuern, Zollgebühren oder (historisch) um einen Tribut.
Der Kläger hat die Kompetenz dieser Übersetzerin angezweifelt.
Auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2003 hin hat der Senat folgende weitere Bemühungen zur
Sachaufklärung unternommen:
Vom Landesamt für Gesundheit und Soziales ist die Spätaussiedlerakte des Klägers beigezogen worden. Auf ihren
Inhalt wird Bezug genommen.
Bei Dr. Svom Institut für Ostrecht der Universität zu Köln hat der Senat die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag
gegeben, um zu klären, ob der Kläger im Rahmen seiner Aspirantur in der Zeit vom 31. Dezember 1975 bis zum 30.
Dezember 1978 der Rentenversicherungspflicht unterlag und, bejahendenfalls, aus welcher rechtlichen Grundlage sich
die Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung ergab. In dem am 5. Januar 2004 erstatteten
Gutachten heißt es zusammenfassend: Der Kläger sei als Aspirant beitragsfrei rentenversichert gewesen.
Sozialversicherungsbeiträge seien von dem Stipendium nicht abzuführen gewesen. Die anderslautende Auskunft der
Universität Tscheljabinsk vom 25. November 2001 sei insoweit nicht nachvollziehbar. Die Höhe der Abzüge spreche
mit 12 Rubeln dafür, dass es sich um Einkommens- und Kinderlosensteuer gehandelt habe. Rentenleistungen hätten
dem Kläger als Aspiranten aber wegen seiner zuvor ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung in gleicher
Weise wie Arbeitern und Angestellten zugestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 126
bis 129 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Beklagte ist aufgefordert worden, bei dem russischen Rentenversicherungsträger anzufragen, ob für den Kläger im
Rahmen der Aspirantur vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 Beiträge zur Rentenversicherung
entrichtet worden sind und, bejahendenfalls, auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschah. Mit Schreiben an den
Stellvertretenden Vorsitzenden des Rentenfonds der Russischen Föderation vom 19. November 2003 ist die Beklagte
dem nachgekommen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 hat dieser im wesentlichen geantwortet: Für Stipendien,
die auf Kosten eines Betriebes oder einer Organisation an leistungsstarke Studierende und Aspiranten gewährt
wurden, die von den Betrieben und Organisationen zur Ausbildung an Hoch- und Fachschulen und zur Aspirantur in
Vollzeit delegiert worden seien, seien Versicherungsbeiträge nicht berechnet worden. Wegen der Einzelheiten des
Schreibens vom 17. Februar 2004 wird auf Bl. 140 bis 142 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Außerdem hat die Beklagte auf Bitte des Senats Probeberechnungen erstellt, ausgehend von einem Beginn der
Regelaltersrente am 1. Dezember 2016, einmal mit und einmal ohne Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Ohne
Kindererziehungszeit hat sich dabei eine Rentenanwartschaft von monatlich 503,59 Euro ergeben, mit
Kindererziehungszeit eine solche von 551,53 Euro. Wegen der Einzelheiten der Probeberechnungen wird auf Bl. 143
bis 161 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Schließlich hat der Senat sich unmittelbar an die Staatliche Universität für Agraringenieurwesen Tscheljabinsk
gewandt und – unter Übersendung der schon erstellten Bescheinigungen vom 19. November 1999 und vom 25.
November 2001 – um Auskunft gebeten, ob die Hochschule für den Kläger während seiner Aspirantur vom 31.
Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 vom Stipendium (100 Rubel) Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt
hat bzw. wofür genau die Abgaben in Höhe von 12 Rubeln monatlich verwendet wurden. Mit Bescheinigung vom 17.
Februar 2004 hat die Hauptbuchhalterin der Hochschule erklärt, "dass es sich bei den Summen besagter Belastungen
nicht um eine Einkommenssteuer und eine Abführung an den Staatlichen Sozialversicherungsfonds handelt, sondern
um einbehaltene Beträge für den Aufenthalt in einem Wohnheim in Höhe von 12 Rubeln pro Monat, da er seinen
Wohnsitz in einem Wohnheim genommen hatte." Wegen der Einzelheiten dieser Bescheinigung wird Bezug
genommen auf Bl. 131, 132, 165 und 166 der Gerichtsakte.
Zum Ergebnis dieser Ermittlungen hat der Kläger im wesentlichen erklärt: Der Inhalt der Materialien sei nicht konkret,
die Übersetzungen seien mangelhaft. Bei der Wahrheitsfindung könne er dem Gericht konkreter und effektiver helfen.
Alle Archivbescheinigungen der Universität Tscheljabinsk seien widersprüchlich, falsch und lebensfremd. Von seinem
Stipendium seien Einkommens- und Kinderlosensteuer sowie ein Beitrag zur Unterkunft abgezogen worden; er habe
als Steuerzahler seinen Beitrag in die Rentenversicherung geleistet Aus dem Gutachten von Dr. S und der Erklärung
des russischen Rentenfonds könne nur geschlussfolgert werden, dass er während der Aspirantur seinen Beitrag in die
Rentenversicherung geleistet habe, denn er sei sozialversichert gewesen.
Die Beklagte sieht ihren Standpunkt nach dem Ergebnis der Ermittlungen bestätigt. Sozialversicherungsbeiträge seien
während der Aspirantur nicht abgeführt worden.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Kontenklärungsakte der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterungen in der
mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat auch nach den vom Senat angestellten Ermittlungen keinen
Anspruch auf Anerkennung der gesamten Aspiranturzeit vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 als
Beitragszeit im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG (unten 1.). Auch im Hinblick auf die Praktikumszeit vom 1. April 1997 bis
zum 31. März 1998 (unten 2.) und die Kindererziehungszeiten (unten 3.) hat die Berufung keinen Erfolg. Das Urteil des
Sozialgerichts vom 12. November 2001 würdigt die Sach- und Rechtslage zutreffend.
1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab 1. Januar 1992 gültigen Fassung (ÄndG v. 25. Juli 1991, BGBl. I S.
1606) stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen
zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Die Vorschrift ist auf den Kläger als
anerkannten Spätaussiedler gemäß § 1 Buchst. a) FRG anwendbar. Beitragszeiten in diesem Sinne sind Zeiten, die
von dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer Beitragsleistung bei einem Rentenversicherungsträger in einer
rentenanwartschaftsbegründenden Tätigkeit zurückgelegt worden sind (vgl. Jahn/Wicken-hagen, Fremdrentengesetz,
Stand Juli 1988, Anm. 2 zu § 15 Abs. 1 FRG).
Der Senat sieht es nach den weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren weder als nachgewiesen noch als glaubhaft
gemacht an, dass es sich bei der Aspiranturzeit des Klägers vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978
um eine rentenanwartschaftsbegründende Tätigkeit handelte, für die Beiträge zur Rentenversicherung auch tatsächlich
entrichtet worden sind.
Der Kläger war in dem fraglichen Dreijahreszeitraum im Rahmen einer sogenannten Betriebsaspirantur an der
Landwirtschaftshochschule Tscheljabinsk tätig. Hierfür erhielt er ein Stipendium in Höhe von 100,- Rubeln monatlich,
wovon 12,- Rubel monatlich abgeführt wurden. Es ist nicht erwiesen, dass es sich dabei um
Sozialversicherungsbeiträge handelte. Wenn die Bescheinigung der Universität Tscheljabinsk vom 25. November
2001 noch in diese Richtung deutet, indem sie davon spricht, dass darin auch die abgeführten
Sozialversicherungsbeiträge enthalten seien, ist sie doch durch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen so fraglich
geworden, dass ihr ein Nachweis der Beitragsentrichtung keinesfalls entnommen werden kann.
Ebenso wenig ist die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung glaubhaft gemacht. Eine Tatsache ist
glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren
Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Glaubhaftmachung bedeutet
danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende
Wahrscheinlichkeit; es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen
hat, wie behauptet wird; gewisse noch verbleibende Zweifel sind unbeachtlich. Gleichzeitig muss mehr für als gegen
den behaupteten Sachverhalt sprechen. Ist weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen einer Tatsache überwiegend
wahrscheinlich, ist nicht etwa zugunsten des Anspruchstellers zu entscheiden; ein solcher Grundsatz wäre dem
Sozialversicherungsrecht auch fremd (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980, 12 RK 42/80, SozR 5070 § 3 Nr. 1;
Beschluss vom 4. Juni 1975,11 BA 4/75, BSGE 40, 40 [42]).
Im Falle der Aspirantur des Klägers spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von seinem monatlichen
Stipendium keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Die Sachverständige Dr. S arbeitet in ihrem
Gutachten vom 5. Januar 2004 nachvollziehbar heraus, auf welchen rechtlichen Grundlagen die Aspirantur des
Klägers beruhte, welchen Zweck sie hatte und in welchem sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang sie stand.
Weil der Kläger während der Aspirantur, die der Ausbildung wissenschaftlicher Kader dienen sollte, ein Stipendium
und keinen Arbeitslohn erhielt, waren für ihn grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Senat
hält die diesbezüglichen Ausführungen in dem Gutachten vom 5. Januar 2004 für schlüssig und überzeugend. Sie
werden belegt mit Zitaten aus einschlägiger russischer arbeitsrechtlicher Literatur und stehen nicht in Widerspruch zu
dem Gutachten derselben Sachverständigen, das in einem etwas anderen Zusammenhang am 29. Juni 1999 erstellt
wurde. Bestätigt wird die Grundaussage des Gutachtens durch die Ausführungen des Stellvertretenden Vorsitzenden
des Rentenfonds der Russischen Föderation in seinem Schreiben vom 17. Februar 2004, wonach für Stipendien an
Aspiranten wie den Kläger Versicherungsbeiträge nicht berechnet worden seien. Bestätigt wird das Gutachten auch
durch die vom Senat erbetene jüngste Bescheinigung der Universität Tscheljabinsk vom 17. Februar 2004, wonach
von den 100 Rubeln monatlich jedenfalls keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Dass die Universität
Tscheljabinsk sich in den drei von ihr erstellten Bescheinigungen damit sehr widersprüchlich geäußert hat, kann auf
sich beruhen; während in der vom Kläger persönlich besorgten Bescheinigung vom 25. November 2001 noch die Rede
davon war, dass die Abgaben Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge umfasst hätten, soll es sich nach
der Bescheinigung vom 17. Februar 2004 um Wohnheimkosten gehandelt haben. Nach der Beweislage und des oben
dargestellten maßgeblichen Rechtslage spricht jedenfalls alles dafür, dass von dem dem Kläger gezahlten Stipendium
keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Dem widerspricht nicht, dass der Kläger während seiner
Aspirantur in gewissem Umfang den Schutz der Sozialversicherung genoss, worauf er selbst hinweist, denn hierbei
handelt es sich um eine Folge seiner vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Die Anerkennung der gesamten Aspiranturzeit vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 als Beitragszeit
im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz FRG kommt daher nicht in Betracht.
Auch § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG hilft nicht weiter. Danach stehen Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung
nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für
die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, den nach
Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen
wären. Der Kläger kommt schon deshalb nicht in den Genuss dieser Regelung, weil eine – auch und gerade im Verlauf
einer Aspirantur durchlaufene – Hochschulausbildung keinen Erwerbstatbestand für Beitragszeiten darstellt (vgl. Urteil
des BSG vom 24. Oktober 1996, 4 RA 121/95, SozR 3-2600 § 248 Nr. 1, zum Fall einer beitragslosen planmäßigen
wissenschaftlichen Aspirantur an einer Hochschule der DDR, die im Rentenversicherungssystem der DDR als
Beitragszeit galt, und zum Hintergrund der in § 15 Abs. 3 FRG getroffenen Regelung; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.
August 2000, B 5/4 RA 87/97 R, zitiert nach juris).
2. Zu Recht hat das Sozialgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil auch entschieden, dass das vom 1.
April 1997 bis zum 31. März an der Humboldt-Universität zu Berlin zugebrachte wissenschaftliche Praktikum nicht als
Anrechnungszeit vorzumerken ist. Nach eigener Sachprüfung nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen in dem Urteil des Sozialgerichts Bezug (§ 153
Abs. 2 SGG). Im Rahmen des § 58 SGB VI ist kein Tatbestand ersichtlich, der eine Bewertung des einjährigen
Praktikums als Anrechnungszeit rechtfertigen würde. Die dort verzeichneten Tatbestände – Arbeitslosigkeit,
Hochschulbesuch, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme – erfassen offensichtlich nicht das von einer Stiftung
geförderte wissenschaftliche Praktikum eines ehemaligen Hochschullehrers, das der "beruflichen Eingliederung von
Spätaussiedlern, die über vielfältige Lehr- und Forschungserfahrungen verfügen, in das Wissenschaftssystem der
Bundesrepublik Deutschland" dient (vgl. Teilnahmebescheinigung der Otto-Bennecke-Stiftung vom 30. März 1998).
3. Eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Nach § 28 b FRG steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 SGB VI und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs.
6 und 7 SGB VI sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die
Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren
sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung auch hier gemäß § 153 Abs. 2 SGG
auf die überaus sorgfältigen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug. Eine wirksame übereinstimmende
Erklärung im Sinne von § 28 b Satz 2 FRG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI liegt nicht vor. Es fehlt nicht
nur an der Wahrung der in § 28 b Satz 2 FRG genannten Jahresfrist, die am 4. Januar 1997 ablief. Nach dem Inhalt
der Akten fehlt es überhaupt bis heute an einer schriftlichen übereinstimmenden Erklärung des Klägers und der
Beigeladenen im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI. Auch eine Durchsicht der Spätaussiedlerakte des Klägers
ergibt sich anderes. Seine Behauptung, eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten auf ihn schon in seinem
Aufnahmeantrag vom 19. Mai 1992 angekündigt zu haben, findet keine Bestätigung in den Akten. In dem am 19. Mai
1992 bei dem Bundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 Abs. 1 BVFG
sind lediglich die Personen benannt, für die Aufnahme beantragt wurde, darunter die beiden namentlich bezeichneten
Kinder A und A. Irgendwelche rentenrechtlich relevanten Erklärungen sind in der Spätaussiedlerakte nicht enthalten.
Ein Beratungsfehler kann jedenfalls der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht zur Last gelegt werden.
Davon abgesehen erscheint die Behauptung des Klägers, die beiden Kinder in ihrem jeweils ersten Lebensjahr
"überwiegend" erzogen zu haben (nur darauf kommt es an, vgl. § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI), schon auf den ersten
Blick nicht überzeugend. Denn zum einen war die Beigeladene im jeweils ersten Lebensjahr der Kinder – abgesehen
von zwei Monaten – nicht berufstätig, während der Kläger einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachging, so dass die
Sorge um das in diesem frühen Lebensalter entscheidende leibliche und seelische Wohl der Säuglinge bzw.
Kleinkinder wesentlich in den Händen der Beigeladenen gelegen haben dürfte. Diese hat auch gegenüber dem
Sozialgericht unmissverständlich erklärt – und eine entsprechende Niederschrift im Protokoll nach Verlesen als richtig
bestätigt -, dass sie sich im jeweils ersten Lebensjahr mehr um die Kinder gekümmert habe. Die abweichenden
schriftlichen Beteuerungen der Beigeladenen sieht der Senat gegenüber dieser authentischen und unbefangenen
persönlichen Äußerung in der Befragung durch das Sozialgericht als nachrangig und zielgerichtet an.
Einen unbedingten Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei jedenfalls einem Elternteil, wie er vom
Kläger reklamiert wird, kennt das Gesetz nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2
SGG) liegen nicht vor.