Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: versicherungspflicht, krankenversicherung, aufhebungsvertrag, pflege, beendigung, ergänzung, erwerbstätigkeit, arbeitsentgelt, begriff, versicherungsschutz

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 35/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 3 SGB 5, § 257 Abs 3
SGB 5, § 257 Abs 4 SGB 5, § 3 S
1 Nr 4 SGB 6, § 20 Abs 2 S 1
SGB 11
Versicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Versicherungspflicht unmittelbar vor Bezug des Vog -
Bezug von Lohnersatzleistungen vor dem Bezug des Vog
Leitsatz
Versicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld (Vog) tritt (grundsätzlich) nur ein,
wenn sich der Vog-Bezug unmittelbar an das ihn begründende versicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnis anschließt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin während des Laufs so bezeichneter Vorruhestandsbezüge in
der Zeit vom 25. Oktober 1999 bis 30. Juni 2004 rentenversicherungspflichtig und in der
Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 kranken- und pflegeversicherungspflichtig war.
Die 1944 geborene Klägerin war von 1965 bis zum 31. März 1993 bei der Beigeladenen
zu 3) als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein Monatsgehalt von 5.691 DM
Brutto zuzüglich 13. Monatsgehalt und anteiliges Urlaubsgeld. Bei anteiliger
Berücksichtigung dieser jährlichen Leistungen ergab sich ein Monatsbetrag von 6.331,91
DM Brutto. Die Klägerin war wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Beigeladene zu 3) trug einen
Zuschuss von 50 % der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung bei der
Beklagten.
Der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war ein Aufhebungsvertrag vom 15.
Januar 1993 vorausgegangen. Er sah für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung
in Höhe von 52.000 DM vor sowie ferner Vorruhestandsbezüge in Höhe von 60 % des
zuletzt gezahlten Grundgehaltes einschließlich des 13. Gehaltes und Urlaubsgeldes,
mithin von 3.799 DM monatlich. Als Zahlungsbeginn für das Vorruhestandsgeld (Vog)
wurde die Vollendung des 53. Lebensjahres der Klägerin festgelegt, mithin Juni 1997, als
Zahlungsende der frühest- mögliche Beginn des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Schließlich verpflichtete sich die Beigeladene zu 3) zur Abführung
von Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken- und Rentenversicherung) sowie von
Lohnsteuer, bei Übernahme von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge.
Für die Zeit von April 1993 bis Mai 1997 war die Klägerin Leistungsempfängerin nach
dem Arbeitsförderungsgesetz – AFG - (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) und unterlag
als solche der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung, ab 1995 auch in der sozialen Pflegeversicherung. Zum Juni 1997
trat die Klägerin in den Vorruhestand und bezog bis Juni 2004 die vereinbarten
Vorruhestandsbezüge. Ab Juli 2004 erhält sie von der Beigeladenen zu 1) Altersrente für
Frauen.
Im Februar 2001 stellte die Beigeladene zu 3) ihre Verpflichtung zur Abführung von
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abrede, weil die Vorruhestandsleistung
nicht mindestens 65 % des letzten Bruttoentgelts betrage, und beantragte bei der
Beklagten die Erstattung der seit Juni 1997 entsprechend entrichteten Beiträge. In der
Folge kam es einerseits zu einem Arbeitsgerichtsprozess und andererseits zu einer
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Folge kam es einerseits zu einem Arbeitsgerichtsprozess und andererseits zu einer
sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung durch die Beklagte.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main stellte durch Urteil vom 21. Januar 2002 – 15 Ca
6347/01 – fest, dass die Beigeladene zu 3) verpflichtet sei, für die Zeit des
Vorruhestandsverhältnisses der Klägerin deren Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge zur Hälfte an die Beklagte zu zahlen. Die Verpflichtung
ergebe sich aus dem Aufhebungsvertrag. Im Übrigen bestehe für die Klägerin
Sozialversicherungspflicht. Sie sei unmittelbar vor Bezug des Vog versicherungspflichtig
gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Das ihr gezahlte Vog übersteige auch 65
% des Bruttoarbeitsentgeltes im Sinne des § 3 Abs. 2 Vorruhestandsgesetz (VRG), weil
dabei das 13. Gehalt und das Urlaubsgeld unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die
dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos (Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2003 – 8 Sa 652/02 –). Das von der Beigeladenen
zu 3) allein noch gegen die Sozialversicherungspflicht vorgebrachte Argument, die
Parteien hätten sich im Aufhebungsvertrag nicht darüber geeinigt, dass mit der Leistung
von Vorruhestandsbezügen die Erwerbstätigkeit der Klägerin endgültig beendet werde,
ließ das Landesarbeitsgericht nicht gelten. Diese Voraussetzung finde im Gesetz keine
Grundlage.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. November 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 fest, dass die Klägerin aufgrund des
von der Beigeladenen zu 3) gewährten Vog ab 1. Juni 1997 nicht der Versicherungspflicht
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliege. Nach den einschlägigen
Vorschriften zur Versicherungspflicht der Bezieher von Vog sei – unabhängig von der
Höhe des Vog – Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht zur Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung, dass unmittelbar vor dem Beginn des Vog
Versicherungspflicht bestanden habe. Zwar habe die Klägerin unmittelbar vor Beginn
des Vog aufgrund des Leistungsbezugs nach dem AFG der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherungspflicht unterlegen. Dies reiche jedoch nicht aus. Vielmehr müsse
sich der Bezug von Vog unmittelbar an die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige
Beschäftigung anschließen. Die Vertragsparteien müssten sich bei Abschluss der
Vorruhestandsvereinbarung über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem
Erwerbsleben einig sein. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Für den Bereich der
Kranken- und Pflegeversicherung verbleibe es für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis 31.
Dezember 2000 allerdings bei der durchgeführten Pflichtversicherung als
Fehlversicherung. Einer Erstattung der Beiträge stehe insoweit § 26 Abs. 2
Sozialgesetzbuch (SGB) IV entgegen. Die bis zum 25. Oktober 1999 entrichteten
Rentenversicherungsbeiträge würden aufgrund des Beanstandungsschutzes des § 26
Abs. 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Bei der Beigeladenen zu 3)
sei zuletzt am 25. Oktober 1999 eine Betriebsprüfung ohne Beanstandung des
Versicherungsverhältnisses der Klägerin durchgeführt worden.
Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin wies die auf Feststellung der
Rentenversicherungspflicht der Klägerin in der Zeit vom 25. Oktober 1999 bis 30. Juni
2004 und der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis
30. Juni 2004 gerichtete Klage durch Urteil vom 10. Januar 2006 ab. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in dem streitigen Zeitraum seien nicht
erfüllt. Die einschlägigen Vorschriften setzten – wie sich aus deren
Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik ergebe – einen nahtlosen
Übergang von der Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zur
Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Vog voraus. Die Vorschriften im
Kranken- und Pflegeversicherungsrecht begründeten die Versicherungspflicht von Vog-
Beziehern dadurch, dass sie ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis fingierten. Dass
dieses nur ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bezieher des
Vog und seinem früheren Arbeitgeber sein könne, zeige ein Vergleich mit der
entsprechenden Regelung im Rentenversicherungsrecht. Diese nehme ersichtlich auf die
Regelung über die Versicherungspflicht von Beschäftigten Bezug. Auch nach dem Willen
des Gesetzgebers solle durch die einschlägigen Vorschriften sichergestellt werden, dass
die mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfallende Versicherungspflicht fortbestehe.
Schließlich seien die der Klägerin gezahlten „Vorruhestandsbezüge“ auch kein Vog im
Sinne der einschlägigen Vorschriften über die Versicherungspflicht gewesen. Der Begriff
des Vog setze voraus, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei
und deswegen vom Arbeitgeber einen Ausgleich in Form monatlicher
Lohnersatzleistungen erhalte. Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem
Erwerbsleben müsse die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzte Grundlage
für den Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung sein. Das Einigsein über eine weitere
Erwerbstätigkeit des ausscheidenden Arbeitnehmers oder das Einigsein über seine
(ersatzweise) Berechtigung zur Arbeitslosmeldung – durch die der Wille, weiterhin
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(ersatzweise) Berechtigung zur Arbeitslosmeldung – durch die der Wille, weiterhin
erwerbstätig sein zu wollen, manifestiert werde – nehme der vereinbarten Leistung den
Charakter des Vog (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-4100 § 118 b Nr.1),
so auch im vorliegenden Falle.
Mit der Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die
Vorruhestandsleistungen ab Juni 1997 seien sehr wohl ein Ausgleich monatlicher
Lohnersatzleistungen wegen des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben gewesen. Es
stehe nirgendwo geschrieben, dass der Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben
deckungsgleich sein müssten. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus Sinn und Zweck
von Vog-Zahlungen. Deren Voraussetzung sei allein, dass die Arbeitgeberleistung
gezahlt werde, weil der Arbeitnehmer – zu welchem Zeitpunkt auch immer – aus dem
Erwerbsleben auszuscheiden beabsichtige. Deckungsgleich müssten nur die
Ausgleichszahlungen und das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sein. Diese
Voraussetzung sei hier – anders als im vom BSG entschiedenen Fall – erfüllt gewesen.
Dass die Parteien des Aufhebungsvertrages übereinstimmend von einem Ausscheiden
der Klägerin aus dem Erwerbsleben ab Juni 1997 ausgegangen seien, ergebe sich nicht
nur aus dem Fehlen einer entgegenstehenden Vereinbarung sondern auch aus der
Regelung im Aufhebungsvertrag, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vom
Vog abführen und 50 % derselben tragen sollte. Diese Klausel mache wirtschaftlich nur
bei einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Sinn. Hätte es sich um eine
Zusatzzahlung zum Erwerbseinkommen gehandelt, wäre Sozialversicherungsfreiheit das
Ziel der Parteien gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2006 sowie den Bescheid vom
14. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember
2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass sie in der Zeit vom
26. Oktober 1999 bis 30. Juni 2004 der Rentenversicherungspflicht und in der Zeit vom 1.
Januar 2001 bis 30. Juni 2004 der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterlag.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der
Akte des SG – S 81 KR 7/04 –) und Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin während der streitigen Zeiträume
nicht der Rentenversicherungspflicht bzw. der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht
unterlag, weil sie die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 3 SGB V (Gesetzliche
Krankenversicherung), 20 Abs. 2 Satz 1 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) und 3 Satz
1 Nr. 4 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) nicht erfüllt. Nach §§ 5 Abs. 3 SGB V,
20 Abs. 2 Satz 1 SGB XI gelten Bezieher von Vog als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte
Arbeiter und Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. des § 20 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 SGB XI, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vog versicherungspflichtig waren und
das Vog mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne
des § 3 Abs. 2 VRG gezahlt wird. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind
versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Vog beziehen, wenn sie
unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Das SG hat richtig
erkannt, dass Vog im Sinne der vorgenannten Vorschriften Vorruhestandsleistungen
meint, die geleistet werden, weil der Leistungsempfänger mit Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Darauf wird
verwiesen. Das bedeutet aber, dass Vorruhestandsleistungen gemeint sind, die (von
Fällen der Krankengeldzahlung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus
vielleicht abgesehen) unmittelbar an das Beschäftigungsverhältnis anschließen,
aufgrund dessen sie erbracht werden.
Dass nur Vorruhestandsleistungen im vorbezeichneten Sinne gemeint sind, ergibt sich
allerdings direkt aus dem Gesetz, nämlich aus § 257 Abs. 3 und 4 SGB V. Diese
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allerdings direkt aus dem Gesetz, nämlich aus § 257 Abs. 3 und 4 SGB V. Diese
Vorschriften regeln die beitragsrechtliche Verpflichtung des früheren Arbeitgebers
gegenüber Vog-Beziehern, denen er als ehemaligen Beschäftigten wegen ihrer
Versicherungsfreiheit anstelle des Arbeitgeberanteils für Pflichtversicherte einen
Beitragszuschuss zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder zur privaten Krankenversicherung zahlte. In den Vorschriften heißt es, für Bezieher
von Vog nach § 5 Abs. 3 SGB V, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der
Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss
(nach § 257 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB V) hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der
Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vog Verpflichteten erhalten. Hier
ist also ausdrücklich geregelt, dass sich die Vorruhestandsleistungen unmittelbar an die
Beschäftigung mit Anspruch auf Beitragszuschuss anschließen müssen, um weiterhin in
den Genuss des Beitragszuschusses zu kommen. Mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte ist aber davon auszugehen, dass das Gesetz im Zusammenhang mit der
Regelung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse der Vog-Bezieher bzw. der
diesbezüglichen Verpflichtungen des früheren Arbeitgebers einen einheitlichen Begriff
des Vog zugrunde legt und nicht danach unterscheiden will, ob der Arbeitnehmer im
Beschäftigungsverhältnis zuletzt versicherungspflichtig mit Anspruch auf den
Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungspflichtbeiträgen oder – insbesondere wegen
Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze – versicherungsfrei mit Anspruch auf
einen Arbeitgeberzuschuss zu seinen freiwilligen oder privaten
Krankenversicherungsbeiträgen war. Infolge dessen hat das Erfordernis des
unmittelbaren Anschlusses des Vog an das Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen
es gezahlt wird, auch im Rahmen der Regelungen über die Versicherungspflicht von Vog-
Beziehern – also der §§ 5 Abs. 3 SGB V, 20 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und 3 Satz 1 Nr. 4 SGB
VI – zu gelten.
Dies findet seine Bestätigung in den Gesetzesmotiven, wenn es in der Begründung zur
Ergänzung des § 165 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) – der Vorläufervorschrift
des § 5 Abs. 3 SGB V – heißt: „Durch die Ergänzung des § 165 Abs. 2 RVO wird
sichergestellt, dass die Versicherungspflicht für die Dauer des Bezugs von
Vorruhestandsgeld fortbesteht, wenn sie unmittelbar vorher bestanden hat…. Es wird
davon ausgegangen, dass der Versicherungsschutz für die Zeit des Bezuges von
Vorruhestandsgeld so weitergeführt wird, wie er bis dahin bestanden hat.“
(Hervorhebungen durch den Senat, Bundestags-Drucksache 10/880 S. 19). Dem
entsprechend stellt das BSG in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2000 – B 12 KR
9/00 R – (= SozR 3-2500 § 312 Nr. 1 S. 5) fest, § 5 Abs. 3 SGB V fingiere ein
fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bezieher von Vog und seinem
früheren Arbeitgeber.
Eine andere Sicht – nämlich die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht – würde
gerade in ihrem Falle zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass sie – im Hinblick auf
den vorangegangen Bezug von Leistungen nach dem AFG – als Vog-Bezieherin auch in
der Krankenversicherung der Versicherungspflicht unterläge, obwohl sie im die
Vorruhestandsleistungen begründenden Beschäftigungsverhältnis insoweit
versicherungsfrei war und nicht ersichtlich ist, warum der frühere Arbeitgeber wegen
einer durch den AFG-Leistungsbezug vermittelten Versicherungspflicht auf die
Entrichtung und hälftige Übernahme von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen
Krankenversicherung soll in Anspruch genommen werden können. Vielmehr würde der –
erkennbare – Normzweck, den Vog-Bezieher versicherungsrechtlich so zu stellen, als
wenn er weiterhin – und das kann nur heißen: beim bisherigen Arbeitgeber – gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt wäre, dadurch verfehlt werden. Der Normzweck lässt sich
danach nur erfüllen, wenn sich der Vog-Bezug unmittelbar an das ihn begründende
Beschäftigungsverhältnis anschließt.
Dies ist schließlich auch der Grund, warum sich der Gesetzgeber in den Vorschriften zur
Versicherungspflicht der Vog-Bezieher damit begnügt hat, zu bestimmen, dass letztere
unmittelbar vor Bezug des Vog versicherungspflichtig gewesen sein müssen, ohne
klarzustellen, es müsse sich um Versicherungspflicht aufgrund des die
Vorruhestandsleistung begründenden Beschäftigungsverhältnisses handeln: Der
Gesetzgeber setzte dies als selbstverständlich voraus und hielt eine weitere Klarstellung
insofern nicht für erforderlich. Es ging ihm bei der Regelung allein darum zu fordern, dass
der Vog-Bezieher versicherungsrechtlich nur dann wie ein versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer zu behandeln ei, wenn er als Arbeitnehmer auch vorher schon der
Versicherungspflicht unterlag und nicht etwa beitragsfrei war. Darauf, dass
angenommen werden könnte, die vorangegangene Versicherungspflicht könne auf
einem beliebigen anderen Begründungstatbestand beruhen als dem durch die
Vorruhestandsvereinbarung beendeten Beschäftigungsverhältnis, dürfte er nach
Regelungszusammenhang und Normzweck gar nicht gekommen sein.
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Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht
hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) sind nicht durch die Klägerin zu
erstatten, weil dies unbillig erscheint. Die Beigeladene ist weder erstinstanzlich noch im
Berufungsverfahren um Stellungnahmen gebeten worden. Durch ihre Schriftsätze ist das
Verfahren nicht wesentlich gefördert worden. Hinsichtlich der Aufwendungen der
Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) beruht die Kostenentscheidung auf § 193
Abs. 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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