Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.06.2004

LSG Berlin und Brandenburg: rücknahme der klage, rechtliches gehör, rechtskraft, klagerücknahme, rente, androhung, klagebegehren, arbeitsunfall, vertagung, heilbehandlung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 10.06.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 67 U 335/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 U 15/04
Die in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 ge- troffene Entscheidung, dem Kläger
Gerichtskosten in Höhe von 500,- EUR aufzuerlegen, wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Der 1956 geborene Kläger hatte am 3. Dezember 1987 im Beitrittsgebiet einen gemäß § 220 Abs. 1 des
Arbeitsgesetzbuches (AGB) der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) als
Arbeitsunfall anerkannten Unfall erlitten. Dabei hatte er sich eine Prellung und Bänderzerrung am linken Knie
zugezogen. Bei einem weiteren Unfall am 25. Januar 1988 erlitt der Kläger eine Kontusion des rechten Kniegelenks.
In einem Schreiben vom 4. April 2002 schuldete der Kläger seine fortbestehenden Beschwerden im rechten Knie als
Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1988 an und bat die Beklagte, "ihm einen Arzt zu benennen, der eine weitere
Heilbehandlung fortsetzen darf".
Nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. E (Unfallkrankenhaus Berlin) vom 6. Dezember 2002, der zu dem
Ergebnis gekommen war, eindeutig den Arbeitsunfällen vom 3. Dezember 1987 und 25. Januar 1988 zuzuordnende
Schäden am linken und rechten Knie ließen sich nicht nachweisen, zumal der Zustand an beiden Knien als
altersentsprechend anzusehen sei, entschied die Beklagte durch Bescheid vom 11. April 2003, ein Anspruch auf
Rente wegen des Arbeitsunfalls (vom 3. Dezember 1987) bestehe nicht, weil dieser ab 1. April 2002 eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen habe. Den am 20. Mai 2003
eingegangenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003 wegen
Versäumung der einmonatigen Widerspruchs-frist als unzulässig zurück.
Der Kläger hatte bereits mit am 11. Juni 2003 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Schreiben vom 9.
Juni 2003 Klage "wegen Untätigkeit bei der Erstellung eines Gutachtens" sowie wegen "Verdachts der direkten und
indirekten Beeinflussung durch die BG - ungenaue Ausführung des Gutachtens" erhoben.
Das SG wies den Kläger darauf hin, dass eine sachliche Prüfung seiner Ansprüche nicht möglich sein werde, da die
Beklagte seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2003 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen habe,
zumal Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlägen. Es regte die Rücknahme der Klage und die Stellung eines
Überprüfungsantrages nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Den daraufhin von dem Kläger
mit Schreiben vom 5. Oktober 2003 gestellten Überprüfungsantrag wies die Beklagte durch Bescheid vom 27.
November 2003 mit der Begründung zurück, es seien keine neuen, ursprünglich nicht beachteten Tatsachen oder
Erkenntnisse in das Verwaltungsverfahren eingebracht worden, die zu einer erneuten Sachprüfung hätten führen
können. Nachdem der Kläger seine Klage aufrecht-erhalten hatte, obwohl ihn das SG mit Schreiben vom 4. Dezember
2003 nachdrücklich zur Rücknahme der Klage aufgefordert hatte, da er seine Rechte mit einem Widerspruch gegen
den Bescheid vom 27. November 2003 wahren könne, beraumte das SG Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.
Januar 2004 an, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers unter Hinweis auf §§ 111 Abs. 1, 118 Abs. 3, 126
Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet wurde. Mit einem tags zuvor bei dem SG eingegangenen Fax teilte der Kläger
mit, er müsse den Termin aus gesundheitlichen Gründen absagen und werde einen Krankenschein nachreichen. Aus
der Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2004 geht hervor, dass der Vorsitzende der 67. Kammer des SG am
Sitzungstag gegen 7.45 Uhr mit dem Kläger über dessen Handy telefoniert hat. Dieser habe angegeben, auf dem Weg
zum Arzt zu sein, es jedoch abgelehnt, Einzelheiten über die Art seiner Erkrankung mitzuteilen. Durch Beschluss
vom 30. Januar 2004 hat das SG dem Kläger ein Ordnungsgeld von 150,- EUR, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft,
auferlegt.
Durch Urteil vom 30. Januar 2004 hat das SG die Klage abgewiesen und entschieden, dass dem Kläger
Gerichtskosten in Höhe von 500,- EUR auferlegt werden: Es habe ohne den Kläger verhandelt und entschieden
werden können, da nach dem persönlichen Eindruck, den er am Telefon gemacht habe, keine Veranlassung bestehe,
an seiner Verhandlungsfähigkeit zu zweifeln. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei zulässig, aber
unbegründet. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers gegen den eine Rente wegen seines Arbeitsunfalls vom
3. Dezember 1987 ablehnenden Bescheid vom 11. April 2003 zu Recht wegen Nichteinhaltung der einmonatigen
Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen. Hieran ändere auch die Tatsache, dass im Laufe des
Klageverfahrens auf Antrag des Klägers am 27. November 2003 ein Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X von der
Beklagten erteilt worden sei, nichts, da dieser Bescheid entsprechend seiner Rechtsbehelfsbelehrung nicht gemäß §
96 SGG unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits geworden sei, sondern vom Kläger allenfalls mit dem Widerspruch
außerhalb des vorliegenden Klageverfahrens angefochten werden könnte. Selbst wenn man dies anders sähe und §
96 SGG grundsätzlich für anwendbar hielte, würde das nichts ändern, weil der Kläger nach Erteilung des Bescheides
vom 27. November 2003 zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben habe, dass er seine Klage auch auf diesen
Bescheid erstrecken wolle. Im Übrigen hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil der Kläger
Beschwerden im rechten Knie geltend gemacht habe, während bei dem Arbeitsunfall vom 3. Dezember 1987, über den
in dem genannten Bescheid entschieden worden sei, das linke Knie verletzt worden sei.
Dem Kläger seien gemäß § 192 Abs. 1 SGG Gerichtskosten in Höhe von 500,- EUR aufzuerlegen gewesen, weil die
Klage rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Laufe des Rechtsstreits seien ihm vom Gericht in zwei Anschreiben vor
und nach Erteilung des Überprüfungsbescheides vom 27. November 2003 der verfahrensrechtlich richtige Weg zur
nochmaligen sachlichen Überprüfung des Bescheides vom 11. April 2003 mit einer Rücknahme der vorliegenden
Klage und einem bei der Beklagten durchzuführenden Überprüfungs- und gegebenenfalls Widerspruchsverfahren mit
der Möglichkeit, anschließend erneut Klage zu erheben, aufgezeigt worden. Da der Vorsitzende in der mündlichen
Verhandlung die mögliche Bewertung der Klage als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 192 SGG dargelegt und auf
die drohende Konsequenz der Auferlegung von Kosten hingewiesen habe, seien die Voraussetzungen für die
Auferlegung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG erfüllt. Dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung
nicht anwesend gewesen sei, ändere daran nichts. Wenn § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verlange, dass dem Kläger
die Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Rechtsverfolgung erläutert und er auf die mögliche Kostenfolge hingewiesen
werde, so sei dies als gesetzliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer
an Sinn und Zweck orientierten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Möglichkeit erhalten solle,
sich in einer mündlichen Verhandlung zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu äußern. Diese Gelegenheit habe der
Kläger gehabt. Wenn er sie ohne nachvollziehbaren Grund durch Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung nicht
wahrnehme und sich dadurch den Hinweisen des Gerichts sozusagen "entzieht", könne dies der Anwendung des §
192 SGG nicht entgegenstehen. Ansonsten hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit, der Auferlegung von
Mutwillenskosten durch einfaches Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung zu entgehen.
Mit am 24. Februar 2004 bei dem SG eingegangenen Schreiben vom 22. Februar 2004 hat der Kläger unter Vorlage
einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin R J vom 19. Februar 2004, in der es heißt, er sei am
30. Januar 2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht verhandlungsfähig gewesen, "Widerspruch zur mündlichen
Verhandlung vom 6.2.04" eingelegt und erklärt, dieser Widerspruch beziehe sich ausschließlich nur auf die
Festsetzung der Gerichtskosten und die Festlegung eines Ordnungsgeldes mit Androhung von Ordnungshaft, nicht
auf das Urteil. Mit Schreiben vom 6. März 2004 hat der Kläger erneut erklärt, er wolle Widerspruch gegen die
Festsetzung der Gerichtskosten und die Festlegung eines Ordnungsgeldes mit Androhung von Ordnungshaft, nicht
aber gegen das Urteil einlegen.
In der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2004 hat der Kläger die Klage zurückgenommen und beantragt,
die in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 getroffene Entscheidung über die Auferlegung von
Gerichtskosten in Höhe von 500,- EUR aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
II.
Der Antrag des Klägers, die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung über die Auferlegung von
Gerichtskosten aufzuheben, ist zulässig, weil er die Klage in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2004
zurückgenommen hat.
Der Kläger konnte diese prozessuale Erklärung wirksam abgeben, weil das Urteil des SG vom 30. Januar 2004 wegen
des von dem Kläger eingelegten Rechtsmittels noch keine Rechtskraft erlangt hatte (§ 102 Satz 1 SGG). Das
Schreiben des Klägers vom 22. Februar 2004, mit dem er "Widerspruch zur mündlichen Verhandlung vom 6.2.04"
(gemeint ist 30. Januar 2004) eingelegt und erklärt hat, dieser Widerspruch beziehe sich ausschließlich nur auf die
Festsetzung der Gerichtskosten und die Festlegung eines Ordnungsgeldes mit Androhung von Ordnungshaft, nicht
aber gegen das Urteil, ist als Berufung gegen das Urteil vom 30. Januar 2004 zu werten. Obwohl die Berufung gemäß
§ 144 Abs. 4 SGG als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, weil der Kläger nicht die in dem Urteil getroffene
Sachentscheidung angefochten, sondern ausschließlich die Aufhebung der durch das Urteil auferlegten
Mutwillenskosten in Höhe von 500,- EUR angestrebt hatte, war durch das mit dem Schreiben vom 22. Februar 2004
eingelegte Rechtsmittel der Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 30. Januar 2004 gehemmt worden. Nach dem
Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 - GmS - OGB
1/83 - (veröff. u.a. in BVerwGE 68, 379 ff.) entfaltet auch ein unzulässiges Rechtsmittel Suspensiveffekt und die
Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung tritt (erst) mit der Rechtskraft der das (unzulässige) Rechtsmittel
verwerfenden Entscheidung oder mit der Rücknahme des Rechtsmittels ein. Nach dem gemäß § 202 SGG
entsprechend anwendbaren § 705 Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Eintritt der Rechtskraft durch die rechtzeitige
Einlegung des Rechtsmittels gehemmt, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel an sich statthaft ist. Nur wenn
gegen die gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel nicht stattfindet, wenn sie keiner Anfechtungsmöglichkeit
unterliegt, tritt die Rechtskraft mit der Verkündung (§ 123 SGG) bzw. mit der Zustellung (§ 133 SGG) der
Entscheidung ein (z.B. Urteile des Bundessozialgerichts; Beschlüsse der Landessozialgerichte - § 177 SGG -).
Urteile, die nicht schlechthin einer Anfechtung entzogen sind, sondern gegen die lediglich im konkreten Fall ein
Rechtsmittel nicht gegeben ist, werden erst mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bei Einlegung des -
unzulässigen - Rechtsmittels nach dessen rechtskräftiger Verwerfung als unzulässig rechtskräftig (MünchKommZPO
- Krüger § 705 Rz. 5 m.w.N.; vgl. auch Rohwer-Kahlmann, SGG Bd. II, § 141 Rz. 3; Meyer-Ladewig, Komm. zum
SGG, 7. Aufl., § 141 Rz. 2a; Peters/ Sautter/Wolff, Komm. zum SGG, 4. Aufl., § 141 Rz. 12 bis 14, Bolay in Hk-SGG
2003, § 141 Rz. 2; Jansen-Humpert, SGG, § 141 Rz. 5).
Durch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2004 erklärte Klagerücknahme hat sich der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Satz 2 SGG). Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist auf Antrag diese
Wirkung durch Beschluss auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden.
Nach den bis zum In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG)
vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) von der herrschenden Meinung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. u.a.
Peters/Sautter/Wolff Komm. zum SGG, 68. Lfg 12/98, § 192 Nr. 5 m.w.N.) wurde mit der Klagerücknahme im
Rechtsmittelverfahren das Urteil des SG insgesamt gegenstandslos, also auch hinsichtlich der Auferlegung von
Mutwillenskosten. Einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bedurfte es nach altem Recht nicht. Der durch das 6.
SGG-ÄndG eingefügte § 192 Abs. 2 Satz 1 SGG regelt jedoch ausdrücklich, dass die erstinstanzliche Entscheidung
über die Auferlegung von Kosten nach Abs. 1 in ihrem Bestand nicht durch die Klagerücknahme berührt wird. Gemäß
§ 192 Abs. 2 Satz 2 SGG kann diese Entscheidung nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im
Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Da im Rechtsmittelverfahren das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird,
ist zur Aufhebung der Entscheidung über die nach § 192 SGG auferlegten Kosten ein entsprechender Antrag des
Beteiligten erforderlich, der durch die Entscheidung beschwert ist (vgl. Rohwer-Kahlmann aaO, Bd. III § 192 Rz. 34;
Jansen aaO Rz. 16).
Nach dem ab 2. Januar 2002 geltenden Recht führt zwar die Klagerücknahme im Rechtsmittelverfahren wegen der
Regelung in § 192 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht mehr kraft Gesetzes zur Wirkungslosigkeit der Entscheidung über die
Auferlegung von Mutwillenskosten; gemäß Satz 2 des § 192 Abs. 2 SGG kann jedoch das Rechtsmittelgericht auf
Antrag des Beschwerten gemäß § 102 Satz 3 SGG die Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach § 192
Abs. 1 SGG durch einen zu begründenden Beschluss aufheben.
Der Antrag des Klägers ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Gerichtskosten gemäß §
192 Abs. 1 SGG waren nicht erfüllt.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die
dadurch verursacht werden, dass
1. durch Verschulden des Beteiligen die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen
Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der
Rechtsverfolgung oder - verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei
Fortführung des Rechts-streits hingewiesen worden ist.
Da das SG in dem Termin am 30. Januar 2004, zu dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung und Anordnung
seines persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist, eine das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat,
also weder die Vertagung einer mündlichen Verhandlung noch die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen
Verhandlung nötig geworden ist, ist ein Sachverhalt, der die Verhängung von Mutwillenskosten nach Nr. 1 des § 192
Abs. 1 Satz 1 SGG erlauben würde, offensichtlich nicht gegeben.
Auch eine Fallgestaltung im Sinne der Nr. 2 dieser Norm liegt erkennbar nicht vor.
Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Kläger der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit gemacht werden kann, weil er
entgegen den Hinweisen des Vorsitzenden ohne Angabe von Gründen an seinem Klagebegehren festgehalten hatte.
Die von dem Vorsitzenden erteilten Erläuterungen und Belehrungen waren keineswegs geeignet, dem Kläger das
Anliegen des Gerichts, die Klage zurückzunehmen, plausibel oder sogar einsichtig zu machen. In dem ersten
gerichtlichen Schreiben vom 6. August 2003 wurde, ohne auf das in den Schriftsätzen des Klägers vom 9. Juni 2003
und 1. August 2003 (Eingang bei dem SG) zum Ausdruck gebrachte Klagebegehren einzugehen, unterstellt, der
Kläger wende sich gegen die durch den Bescheid vom 11. April 2003 erfolgte Ablehnung einer Rente wegen eines am
3. Dezember 1987 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem das linke Knie verletzt wurde. Der Kläger hatte jedoch mit
Schreiben an die Beklagte vom 4. April 2002 vorgetragen, die Schmerzen im rechten Knie seien aus seiner Sicht
Spätfolgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1988, und gebeten, ihm einen Arzt zu benennen, der die Heilbehandlung
fortsetzen dürfe. Einen Antrag auf Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Dezember 1987 hatte
der Kläger nicht gestellt. Er hat auch im Klageverfahren niemals zum Ausdruck gebracht, dass er eine solche Rente
begehre. Dies ist in den Schreiben des SG vom 6. August und 4. Dezember 2003 verkannt worden. Auch die
rechtliche Belehrung in dem Schreiben vom 4. Dezember 2003, gegen den Bescheid vom 27. November 2003 sei
entsprechend der dort erteilten Rechtsbehelfsbelehrung (nur) der Widerspruch statthaft, verbunden mit der
nachdrücklichen Aufforderung, die Klage zurückzunehmen, ist zumindest zweifelhaft. Denn nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts kann ein Überprüfungsbescheid im Sinne des § 44 SGB X gemäß § 96 SGG Gegenstand
des Rechtsstreits werden (so BSG, Urteil vom 24. März 1992 - 14 b/4 REg 12/90 - und vom 24. September 1992 - 9 a
RV 31/91 -). Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, dass die beiden Anschreiben des Gerichts dem Kläger
Veranlassung geben mussten, seine Klage zurückzunehmen, oder dass sogar das Festhalten am Klagebegehren den
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen könnte.
Abgesehen vom Fehlen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers war die Verhängung von
Gerichtskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auch deshalb ausgeschlossen, weil das Erfordernis, dass dem
Beteiligten vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er
auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist, nicht erfüllt ist.
Die von dem SG angestellten Erwägungen zur Begründung seiner Auffassung, Mutwillenskosten könnten auch einem
nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Beteiligten auferlegt werden, sind nicht nur nicht mit dem Wortlaut
und dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbaren, sie sind auch in sich unschlüssig und widersprüchlich. Das
SG erkennt zwar, dass der verfahrensrechtliche Grundsatz des Rechts auf rechtliches Gehör es erfordert, dass der
Kläger die Möglichkeit haben muss, sich zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu äußern. Seine Erwägung, der
Kläger habe eine solche Gelegenheit auch gehabt, sie jedoch durch sein Nichterscheinen im Termin nicht genutzt,
verkennt jedoch, dass der Kläger, als er die Entscheidung traf, dem Termin fernzubleiben, nicht wusste und auch
nicht wissen konnte, dass das Gericht ihn über die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Verhaltens aufklären und ihn
dazu anhören wollte.
Die vom SG vertretene Auslegung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verletzt nicht nur den Grundsatz der
Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie verkennt auch die Zielsetzung des Gesetzes, nur diejenigen mit Kosten zu
belegen, die nicht nur objektiv rechtsmissbräuchlich handeln, sondern auch ein ihnen durch richterliche Belehrung
zuteil gewordenes qualifiziertes Bewusstsein dieses Rechtsmissbrauchs haben. Diese Voraussetzungen können nur
durch eine Belehrung des anwesenden Beteiligten durch den Vorsitzenden in einem Termin erfüllt werden. Diese ist
deshalb unverzichtbare Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).