Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2007

LSG Berlin und Brandenburg: heizung, betriebskosten, angemessenheit, wohnungsbau, öffentlich, rechtsverordnung, amtsblatt, wohnfläche, räumung, presse

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 08.06.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 38 AS 105/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 B 591/07 AS ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 wird
zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Mit ihr verfolgen sie ihren zuletzt erstinstanzlich gestellten
Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung iSv § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zu verpflichten, die ab Juli 2006 offenen Mietforderungen bzw ggf Nutzungsentgelte für die jetzige
Dreizimmerwohnung (mit monatlichen Kosten von 950,00 EUR (Grundmiete 731,50 EUR,
Betriebskostenvorauszahlung 133,00 EUR und Heizkostenvorauszahlung 85,50 EUR)) in Höhe von monatlich 408,00
Euro als Darlehen zu übernehmen, was die Antragsgegnerin (jedenfalls in Höhe der in der Zeit von Juni 2006 bis
einschließlich September 2006 aufgelaufenen Mietschulden) mit noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 24.
November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2007 abgelehnt hat.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist bereits deshalb kein Raum, weil es an einem
Anordnungsanspruch – der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren Durchsetzung beabsichtigt ist – fehlt.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch kann nur § 22 Abs 5 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II; hier in der Fassung des Artikels 1 Nr 6 c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558, im Folgenden ohne Zusatz zitiert) sein.
Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden,
soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1).
Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht. Mit dieser zum 01. April 2006 in Kraft getretenen Änderung des § 22 Abs 5 SGB II ist die
Übernahme von Schulden (Mietschulden und/oder Energieschulden), die für die Sicherung der Unterkunft unabweisbar
ist, unmittelbar im SGB II und nicht mehr durch Verweis auf § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt
worden, ohne dass das bis dahin in der Sozialhilfepraxis übliche Verfahren in der Sache geändert werden sollte (vgl
BT-Drucks 16/688 Seite 14). Daher kann zur Auslegung von § 22 Abs 5 SGB II ohne weiteres auf Rechtsprechung
und Literatur zu § 34 SGB XII und zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorgängervorschrift § 15 a
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zurückgegriffen werden. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
brauchte nicht geklärt zu werden, ob der Anspruch auf Übernahme von Mietschulden sämtlichen Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft zu gleichen Anteilen oder – abweichend vom Regelungskonzept des SGB II im Übrigen – nur
demjenigen zusteht, der den zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist. Denn ein Anspruch auf Übernahme von
Mietschulden scheidet vorliegend jedenfalls aus.
§ 22 Abs 5 Satz 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger eine Ermessensentscheidung. Für den Fall bereits drohender
Wohnungslosigkeit ist das Ermessen allerdings eingeschränkt. Nach Satz 2 sollen in diesen Fällen die Schulden
übernommen werden, sofern die Tatbestands-voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Übernahme von
Schulden der Regelfall; der Träger der Grundsicherung kann nur in atypischen Einzelfällen von der Übernahme (nach §
22 Abs 5 Satz 3 SGB II zumeist in Form eines Darlehns) von Schulden für Unterkunft und Heizung absehen.
Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Übernahme der ab dem Monat Oktober 2006 aufgelaufenen Mietschulden
bzw ggf Nutzungsentgelte bereits deshalb ausscheidet, weil die dem zugrunde liegenden Verbindlichkeiten am 14.
September 2006, dem Tag, an dem der Antrag auf Mietschuldenübernahme gestellt worden ist, noch nicht fällig
waren, so dass es sich insoweit zu diesem Zeitpunkt schon rein begrifflich nicht um Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB
II handelt (vgl Schmidt in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, RdNr 144 zu § 22 SGB II, Stand September 2006;
weitergehend Mester, Hilfe zur Sicherung der Unterkunft und zu Behebung vergleichbarer Notlagen nach § 34 Abs 1
SGB XII und § 22 Abs 5 SGB II, ZfF 2006, 97, 99: auch künftige, bereits absehbare Verpflichtungen seien unter
Berufung auf die Auslegung zu des § 15a BSHG übernahmefähig).
Dem SG und der Antragsgegnerin ist darin beizupflichten, dass eine Übernahme der seit dem Beginn des streitigen
Zeitraums (also seit dem 01. Juni 2006) aufgelaufenen Mietzins- bzw Nutzungsentgeltverbindlichkeiten hier nicht in
Betracht kommt, weil Leistungen nach § 22 Abs 5 SGB II zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft
– und um eine solche handelt es sich hier, worauf zurückzukommen sein wird - grds nicht gerechtfertigt sind, da die
Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft immer das Ziel des längerfristigen Erhalts einer angemessenen
Unterkunft verfolgt. Der Auffassung der Antragsteller, die unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des 09. Senats
des Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen (Beschluss vom 26. Oktober 2006 - L 9 AS 529/06 ER,
www.sozialgerichtsbarkeit.de) einwenden, der Regelung des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II in der mit Wirkung vom 01.
August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706; dem vormaligen § 22 Abs 1 Satz 2
SGB II (im Folgenden einheitlich: § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II)) sei eine andere Wertung des Gesetzgebers zu
entnehmen, kann sich der Senat nicht anschließen. Zwar beinhaltet § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II eine
Zumutbarkeitsregelung, die verhindern soll, dass Leistungsberechtigte ggf sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit)
gezwungen sind, ihre bisherige Wohnung aufzugeben. Schutzbedürftig sind insbesondere solche Personen, die bei
Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw bei denen die Unterkunftskosten
während des Leistungsbezugs - zB durch eine Mieterhöhung - unangemessen werden (Bundessozialgericht (BSG)
Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, www.bundessozialgericht.de RdNr 24). Diesem (Schutz-)Zweck
widerspricht es aber nicht, wenn bei unangemessen teuren Wohnungen gleichwohl Mietschulden nicht übernommen
werden. Denn auch die genannte gesetzliche Regelung zeigt, dass ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer
Wohnungen nicht erwünscht ist (vgl zum Ganzen mwN der den Beteiligten bereits zugänglich gemachte Beschluss
des 28. Senat dieses Gerichts vom 22. März 2007 – L 28 B 269/07 AS ER, abrufbar unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de). Deshalb ist es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht entscheidungserheblich,
dass die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern zu Recht einen Anspruch auf die Zuerkennung ihrer
tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (abzüglich der Warmwasserpauschale) für die jetzt bewohnte
Wohnung abgelehnt hat und ihnen insgesamt monatlich lediglich (inzwischen bestandskräftig) 542,00 EUR bewilligt
hat. Denn es darf nicht übersehen werden, dass die Antragsteller sich schon deshalb nicht auf die Schutzwirkung des
§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II berufen können, weil es sich bei der derzeit bewohnten Wohnung bereits um ihre zweite
Unterkunft seit Eintritt der Hilfebedürftigkeit handelt. Dass ein bereits Hilfebedürftiger - so wie hier geschehen - die
Antragsgegnerin durch Abschluss eines neuen Mietvertrages, ohne dass diese die Möglichkeit hatte dessen
Konditionen vorab zu prüfen, nicht vor vollendete Tatsachen stellen darf, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren
Vertiefung. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern für die vorherige Wohnung anstandslos
insgesamt monatlich 807,20 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt hatte, ohne sie offenbar jemals zur
Kostensenkung aufgefordert zu haben, kann schon deshalb nichts anderes folgen, weil angesichts dieses
Sachverhalts allenfalls auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln bzgl der Wohnung vertraut werden kann, nicht aber
darauf, dass ein bestimmter Betrag unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten (Umzug) immer als
Mindestbetrag der Kosten der Unterkunft und Heizung garantiert sei.
Ob die von den Antragstellern derzeit innegehabte Dreizimmerwohnung angemessen iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
(hier noch in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954)) ist, ist entgegen der Antragsgegnerin nicht in erster Linie anhand
der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt
(ABl) 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl 2062; im Folgenden: AV Wohnen)
zu bestimmen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle vielmehr
den Gerichten; eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung (Verordnungsermächtigung zu § 27 Nr 1 SGB II) ist bisher nicht ergangen.
Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des BSG (ua Urteil vom 7. November 2006 - B 7b
AS 10/06 R, www.bundessozialgericht.de RdNr 24 ff) eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist zunächst die
maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand
der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. In Berlin
erscheint damit für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Dreizimmerwohnung (vgl Ziff 8 Abs
1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WobindG) iVm § 27 Abs 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz
(WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung
Nr. 8/2004)) mit einer Größe bis zu 75 qm (Abschnitt II Zif 1 Buchst a der Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli
1990 (ABl 1990, 1379 ff) idF der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992
(VVÄndWFB 1990; ABl 1993, 98 f)) als abstrakt angemessen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem
Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht.
Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard entsprechenden qm-
Preis, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie).
Dabei ist der räumliche Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu
respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung
getragen wird.
Die Wohnung der Antragsteller liegt nach dem örtlichen, gemäß §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 22. August 2005 (ABl 3109 und ABl 2006, 515) und dem Nachtrag
zum Berliner Mietspiegel 2005 vom 22. Mai 2006 (ABl 1928) in einer guten Wohnlage. Geht man zu Gunsten der
Antragsteller von dem gewichten Mietspiegelwert (alle Wohnungen, nettokalt) des von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung gemeinsam mit der Investitionsbank Berlin herausgegebenen 4. Wohnungsmarktbericht (Berliner
Wohnungsmarktbericht 2005) für das Jahr 2004 aus, der einen Betrag von 4,49 EUR pro qm festgestellt hat, der nicht
nur einfache Wohnlagen betrifft, und legt man im weiteren ebenfalls zu Gunsten der Antragsteller - abweichend vom
Berliner Mietspiegel und den AV Wohnen - zusätzlich "warme" Betriebskosten ("kalte" Betriebskosten zuzüglich
Heizkosten und Warmwasser) von mittlerweile durchschnittlich 2,74 EUR pro qm zugrunde (vgl Betriebskostenspiegel
2006 des Deutschen Mieterbundes unter http://www.mieterbund.de/presse/2006/pm 2006 12 14-2.html), ergibt sich
nach alledem allerhöchstens eine Angemessenheitsgrenze für Bruttowarmmieten in Höhe von monatlich 541,80 EUR
(336,75 EUR Kaltmiete (4,49 EUR x 75 qm) und 205,05 EUR Betriebskosten (2,74 x 75 qm)), die im Übrigen den von
der Antragsgegnerin nach der AVWohnen zugrunde gelegten Wert sogar noch geringfügig unterschreitet. Diese Kosten
werden vorliegend mit der innegehabten Wohnung (950,00 EUR abzüglich der Pauschale für Warmwasser) erheblich
überschritten.
In einem weiteren Schritt ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung festzustellen, dass eine andere
bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Andernfalls sind die
Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als angemessen anzusehen (BSG aaO). Der Senat hegt nach
einer von ihm überschlägig vorgenommenen Recherche keine Zweifel daran, dass Dreizimmerwohnungen, die nach
den dargestellten abstrakten Kriterien angemessen sind, in einfacher Wohnlage kurzfristig nicht nur in bestimmten
Verwaltungsbezirken bzw Stadtteilen von Berlin verfügbar sind, sondern insbesondere auch in dem von den
Antragstellern derzeit bewohnten Stadtteil W. Der Berliner Mietmarkt ist derzeit noch entspannt. Für dieser
Möglichkeit entgegenstehende Umstände im Sinne einer Verschlossenheit des Berliner Wohnungsmarktes im unteren
Preissegment bzw auch nur des entsprechenden Teilwohnungsmarktes im Stadtteil W haben die Antragsteller im
Übrigen nichts vorgetragen.
Da die Übernahme der Mietschulden bzw ggf der Nutzungsenschädigung nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner
Erörterung, ob der erhobene Anspruch bereits deshalb ausscheidet, weil die Antragsteller zu 1 und 2 zwischenzeitlich
– wenn auch noch nicht rechtskräftig wegen der von ihnen dagegen eingelegten Berufung - durch Urteil des
Amtsgericht Charlottenburg vom 28. März 2007 wegen §§ 546 Abs 1, 543 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Ziff 3 Buchst b BGB
zur Räumung der derzeit innegehabten Wohnung verurteilt worden sind, so dass nicht sicher ist, ob diese Wohnung
überhaupt noch erhalten werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).