Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2010

LSG Berlin und Brandenburg: amputation, arbeitsunfall, unfallfolgen, körperschaden, erwerbsfähigkeit, ausbildung, privatdozent, härte, auflage, berechtigung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 29.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 25 U 436/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 2 U 540/08
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2008 wird
zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die bei ihm anerkannten Unfallfolgen des
Arbeitsunfalls vom 28. Mai 2006 eine MdE von weniger als 10 v.H. bedingen; er begehrt einen Bescheid, in dem
hinsichtlich der MdE keine Aussage getroffen wird. Hilfsweise begehrt er die Feststellung einer MdE von wenigstens
10 v.H.
Der 1963 geborene Kläger war seit Oktober 2005 als Fahrer bei dem Bus /Reiseunternehmen "M" beschäftigt. Am 28.
Mai 2006 rutschte der Kläger beim Schließen der Motorhaube auf nassem Untergrund aus, geriet mit der rechten Hand
in den Motorraum und kam mit dem Kraftriemen in Berührung. Dieser zog die Hand durch die Keilriemenscheibe,
wodurch es zu einer Quetschung des zweiten und dritten Fingers sowie einer Abtrennung des vierten Fingers der
rechten Hand kam.
Laut Durchgangsarztbericht des Dipl.-Med. Th vom 29. Mai 2006 lagen eine traumatische Teilamputation des
Endgliedes des vierten Fingers rechts und eine traumatische Nagelsubluxation des dritten Fingers rechts vor.
In der Zeit vom 10. Oktober 2006 bis zum 15. Oktober 2006 befand sich der Kläger stationär im Ukrankenhaus B. Hier
wurde eine Nachamputation, eine Exartikulation im Endgelenk und eine Nachresektion der ulnaren und radialen
Nerven durchgeführt. Arbeitsunfähigkeit bestand bis 17. November 2006.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Privatdozent Dr. E, Chefarzt der Abteilung für Hand-, Replantations- und
Mikrochirurgie des Unfallkrankenhauses B, am 23. Oktober 2007 ein erstes Rentengutachten und führte in diesem
unter anderem aus, der Kläger leide unter einer Amputation des rechten Ringsfingers auf Höhe des Endgelenkes mit
schlechter Weichteildeckung und neuropathischen streckseitigen Beschwerden bei freier Beweglichkeit des Grund-
und Mittelgelenkes. Die MdE betrage weniger als 10 v.H.
Mit Bescheid vom 20. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2008 lehnte die
Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Voraussetzungen für einen
Rentenanspruch lägen nicht vor. Die Erwerbsfähigkeit sei über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls bzw.
nach dem Ende des Verletztengeldanspruchs nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert. Nach Amputation des rechten
Ringfingerendgliedes und Schnittverletzung mit Wunde im Nagelbereich des rechten Mittelfingers bestehe eine
schlechte Weichteildeckung mit neuropathischen streckseitigen Beschwerden im Stumpfbereich des rechten
Ringsfingers. Diese Unfallfolgen würden auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens keine Minderung der
Erwerbsfähigkeit in messbarem Grade (unter 10 v.H.) bedingen.
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2008 abgewiesen. Zur
Begründung hat es u. a. ausgeführt, unter maßgeblicher Berücksichtigung der im Unfallversicherungsrecht geltenden
Grundsätze halte es die Kammer für nicht erwiesen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Folgen des
Unfallereignisses vom 28. Mai 2006 in rentenberechtigender Höhe gemindert sei. Sie stütze sich dabei auf das auf
einer umfassenden Befunderhebung beruhende, wissenschaftlich fundierte, in sich schlüssige und letztlich
überzeugende Gutachten des Privatdozenten Dr. E vom 23. Oktober 2007. Danach bestehe am Ringfinger der rechten
Hand des Klägers eine Amputation mit Exartikulation im Endgelenk mit einer verbliebenen Stumpflänge von 5 cm,
wobei der entsprechende Finger der linken Hand eine Länge von 7,5 cm aufweise, gemessen von der palmaren
Interdigitalfalte. Den Stumpf beschrieb der Gutachter als im Mittelgliedbereich geringfügig kühler als die Resthand.
Sonstige trophische Störungen hätten sich bei der Untersuchung des Klägers nicht feststellen lassen, ebenso wenig
eine Allodynie oder Neuromschmerzen. Die Stumpfkappe werde als schlecht weichteilgedeckt und schlecht
verschieblich beschrieben, bei uneingeschränkter Beweglichkeit im Grund- und Mittelgelenk. An den weiteren Fingern
hätten sich Unfallfolgen nicht mehr dokumentieren lassen. Auf der Grundlage dieser erhobenen Befunde habe
Privatdozent Dr. E die unfallbedingte MdE mit weniger als 10 v.H. bewertet. Diese Bewertung der MdE stehe in
Einklang mit Erfahrungswerten, wie sie in der medizinischen Fachliteratur wiedergegeben würden, und sei daher für
die Kammer überzeugend. In diesem Zusammenhang werde Bezug genommen auf die Ausführungen bei
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Kapitel 8.7.8. Danach rechtfertige etwa
die vollständige Amputation des Daumens eine MdE von 20 v.H. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass eine Amputation
des Ringfingers im Endgelenk einer vollständigen Amputation des Daumens, der für die Greiffunktion der Hand von
herausragender Bedeutung sei - funktionell entsprechen würde. Das Greifen als die wichtigste Funktion der Hand
(hierzu: Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Kapitel 8.7.1.) werde durch eine Amputation des Endgliedes des
Ringsfingers nicht beeinträchtigt bzw. lasse sich kompensieren, da die vorhandenen Gelenke des teilamputierten
Ringfingers nach den Feststellungen des Privatdozenten Dr. E frei in ihrer Beweglichkeit seien. Vor diesem
Hintergrund erachte die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen für entbehrlich.
Die Richtigkeit der Feststellung des Privatdozenten Dr. E im Hinblick auf die Bewertung der MdE könne bereits unter
Zuhilfenahme der medizinischen Fachliteratur mit ihren Bewertungstabellen auch durch einen medizinischen Laien
nachvollzogen werden. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Begutachtung zur Feststellung
der MdE zuvörderst Funktionsbegutachtung sei und Schmerzzustände für sich genommen und isoliert betrachtet
keine höhere MdE rechtfertigen könnten. Ebenso wenig könne eine MdE von weniger als 20 v.H. - auch nicht, wenn
sie wenigstens 10 v.H. betragen würde - isoliert festgestellt werden. Ob vorliegend eine MdE von weniger als 10 v.H.
oder von 10 v.H. vorliege, sei nur dann relevant, wenn aus einem weiteren Versicherungsfall ein
Stützrententatbestand mit einer MdE von wenigstens 10 v.H. gegeben sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sollte der
Kläger künftig von einem weiteren Versicherungsfall betroffen werden, so könne er bezüglich der Höhe der MdE des
hier streitgegenständlichen Arbeitsunfalls bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag stellen. Es sei jedoch nicht
zulässig, quasi vorsorglich im Hinblick auf mögliche künftige Versicherungsfälle schon jetzt die Feststellung einer
MdE von wenigstens 10 v.H. zu beantragen, denn der Kläger könne hieraus zum jetzigen Zeitpunkt keine
Berechtigung ableiten. Eine abweichende Sichtweise zur Höhe der unfallbedingten MdE rechtfertige sich auch nicht
vor dem Hintergrund einer etwaigen besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers. § 56 Abs. 2 S. 3 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimme, dass bei der Bemessung der MdE solche Nachteile berücksichtigt
würden, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche
Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalles nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang
nutzen könnten, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzungen ihnen zugemutet werden
könnten, ausgeglichen würden. An die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit als Ausnahme von dem
Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung seien ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eine
Höherbewertung nach § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII komme deshalb nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn
unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und
Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Als wesentliche Merkmale für
die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt sei,
habe die Rechtsprechung insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie die Dauer der
Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit
eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistet habe. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles sei eine
Höherbewertung der MdE nur gerechtfertigt, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur
noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens
verwerten könne (BSG, in: SozR 2200, § 581 Nr. 1 ff., LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2004, Az. L 5
U 166/03, bayerisches LSG, Urteil vom 5. April 2006, Az. L 2 U 418/05, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni
2006, Az. L 10 U 3308/03). Diese Voraussetzungen seien bei dem als Kraftfahrer im Tourismusbereich tätigen und
zudem auch noch relativ jungen Kläger nicht gegeben. Der von dem Kläger ausgeübte Beruf setze weder eine
außergewöhnlich qualifizierte Ausbildung voraus, noch komme es bei ihm ganz besonders auf Handfertigkeiten an,
wie etwa in Feinmechanikberufen, bei der Arbeit eines Chirurgen oder beim Spielen eines Musikinstruments. Eine
besondere berufliche Betroffenheit erachte die Kammer in dem vorliegenden Fall für fern liegend. Selbst wenn die
Hand zum Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht mehr mit der gleichen Geschicklichkeit eingesetzt werden könne - was
bereits nicht ersichtlich sei - wäre es dem Kläger unter Berücksichtigung seines Lebensalter und der Qualifikation, die
sein derzeit ausgeübter Beruf voraussetze, zuzumuten, sich beruflich umzuorientieren. Eine unbillige Härte würde dies
nicht bedeuten. Spezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten im Tourismusbereich würden sich auch außerhalb des
Berufs eines Kraftfahrers ohne weiteres einsetzen lassen.
Gegen den ihm am 27. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. Juli 2006 eingelegte Berufung
des Klägers. Zur Begründung führt er unter anderem aus, er habe ein rechtlich schützenswertes Interesse daran,
entweder eine MdE von wenigstens 10 v.H. anerkannt zu bekommen oder jedenfalls einen Bescheid zu erlangen, in
welchem, falls die MdE mit unter 10 v.H. festgestellt wird, zur MdE keinerlei Ausführungen enthalten seien. Dies
begründe sich daraus, dass er ansonsten Nachteile befürchten müsse, falls dieser Arbeitsunfall einmal
Stützrententatbestand werden solle.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
20. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2008 insoweit aufzuheben, als eine
MdE in einem Grad von weniger als 10 v.H. nach dem Arbeitsunfall vom 28. Mai 2006 festgestellt worden sei,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass der Arbeitsunfall vom 28. Mai 2006 eine MdE von
wenigstens 10 v.H. bedingt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils.
Der gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Sachverständiger bestellte Dr. G hat in seinem Gutachten vom 5.
November 2009 ausgeführt, der Kläger habe sich während eines Arbeitsunfalls am dritten und vierten Finger rechts
verletzt. Dabei sei es zu einer Fingerkuppenabtrennung des vierten Finger rechts gekommen. Die weitere Behandlung
sei aus den anderen Akten genügend bekannt. Der aus seiner Untersuchung sich ergebende dauernde Körperschaden
betrage nach seiner Einschätzung 10 v.H. Der Körperschaden betreffe nicht nur den einzelnen Finger, sondern die
Reduzierung der Gebrauchsfähigkeit der gesamten rechten Hand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf
den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand
der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Er hat weder einen
Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit in
diesem in der Begründung ausgeführt wird, die MdE betrage unter 10 v.H., noch auf Feststellung einer MdE von
wenigstens 10 v.H., denn eine solche steht ihm nicht zu.
Eine Klageänderung liegt in dem in der Berufungsinstanz neu formulierten Antrag nicht vor, vielmehr hat der Kläger
seine Klage lediglich im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 2. Fall Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschränkt, denn er hat statt
einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente sich nunmehr lediglich noch gegen die Höhe der
MdE gewandt.
Soweit der Kläger begehrt, den angefochtenen Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid
erhalten hat, insoweit aufzuheben, als in ihm in der Begründung ausgeführt wird, dass "keine MdE in messbarem
Grade (unter 10 v.H.)" vorliegt, ist der Kläger durch diesen Teil der Bescheidbegründung nicht beschwert. Die
Beklagte hat in dem Verfügungssatz des Bescheides eindeutig lediglich eine Entscheidung über die Nichtgewährung
einer Verletztenrente, nicht jedoch über die Höhe der MdE getroffen. Lediglich in der Begründung des Bescheides wird
ausgeführt, dass keine MdE in messbarem Grade (unter 10 v.H.) vorliegt. Bei einer ablehnenden Entscheidung über
die Gewährung einer Verletztenrente nehmen die in die Begründung des Ablehnungsbescheides aufgenommenen
Ausführungen zu der nicht rentenberechtigenden Höhe der MdE an der Bindungswirkung dieses Bescheides
regelmäßig nicht teil (so ausdrücklich BSG Urteil vom 22. Juni 2004, B 2 U 36/03 R m. w. N.). Sie belasten den
Kläger damit auch nicht, ein Anspruch auf Aufhebung dieses Teiles der Begründung besteht damit nicht.
Es kann dahinstehen, ob die beantragte - isolierte - Feststellung einer MdE von wenigstens 10 v.H. bereits unzulässig
ist, weil es in der gesetzlichen Unfallversicherung an einer Rechtsgrundlage für eine unabhängig von einer
Rentengewährung getroffene Feststellung einer ziffernmäßig bestimmten MdE fehlt (so: BSG Urteil vom 22. März
1983, 2 RU 37/82, BSGE 55, 32 ff) und das Bundessozialgericht dem Versicherungsträger die Berechtigung
abgesprochen hat, von sich aus eine derartige Entscheidung in einem Verfügungssatz zu treffen, weil sich die
Feststellung eines bestimmten unter 20 v. H. liegenden Grades der MdE zum Nachteil des Versicherten auswirken
könne und deshalb ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung unzulässig sei (Bundessozialgericht Urteil vom 22.
Juni 2004, Az. B 2 U 36/03 R, zitiert nach Juris). Jedenfalls ist sie unbegründet, denn eine MdE in dieser Höhe lässt
sich nach dem Ergebnis der im Verwaltungsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen nicht rechtfertigen.
Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, denn er weist die Berufung aus
den Gründen der angefochtenen sehr ausführlichen und sich mit der einschlägigen unfallrechtlichen Literatur
auseinandersetzenden Entscheidung zurück (§ 153 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass auch die Neuauflage von Schönberger/Mehrtens/Valentin (8.
Auflage, Berlin 2010, Kapitel 8.7.8, S. 565) keine für den Kläger günstigen neuen Erkenntnisse erbracht hat. Dort wird
unter Abbildung 1.9 lediglich der Verlust des gesamten Ringfingers mit 10 v.H. bewertet, der Verlust eines Teiles des
Fingers dagegen (Abbildung 1.7), wie er bei dem Kläger vorliegt, mit 0 v.H ...
Dementsprechend nicht zu folgen vermag der Senat dem im Berufungsverfahren gemäß § 109 SGG eingeholten
Gutachten des Sachverständigen Dr. G. Dieser hat lediglich ausgeführt, nach seiner Einschätzung betrage die MdE
10 v.H. Zur Begründung verweist er darauf, dass der Körperschaden nicht nur den einzelnen Finger, sondern die
Reduzierung der Gebrauchsfähigkeit der gesamten rechten Hand betreffen würde. Eine Auseinandersetzung mit den
medizinischen Erfahrungssätzen, wie sie insbesondere bei Schönberger/Mehrtens/Valentin (a. a. O.) dargelegt sind,
erfolgt nicht. Unter Beachtung dieser medizinischen Erfahrungssätze lässt sich eine MdE von wenigstens 10 v.H.
jedoch nicht feststellen, insoweit kann auf das oben gesagte verwiesen werden. Auch Ausführungen zur konkreten
von Dr. G lediglich behaupteten Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der gesamten Hand lassen sich dem
Gutachten nicht entnehmen. Demgegenüber hat der Gutachter Privatdozent Dr. E in seinem Gutachten vom 23.
Oktober 2007 die auch bei Schönberger /Mehrtens/Valentin (a. a. O, S. 565) genannten Kriterien ausführlich geprüft
und die Ergebnisse dieser Funktionsprüfung, die der MdE-Bewertung zugrunde zu legen ist, für den Senat
nachvollziehbar dokumentiert. Danach ließen sich Unfallfolgen lediglich noch am vierten Finger der rechten Hand
feststellen. Hinsichtlich aller anderen Finger und des Daumens dieser Hand fanden sich Normbefunde. Festzustellen
war nur, dass der Stumpf im Mittelgliedbereich geringfügig kühler war als die Resthand. Sonstige trophische
Störungen oder eine Allodynie (gestörte Schmerzempfindung) bestanden nicht. Neuromschmerzen konnten nicht
ausgelöst werden. Eine MdE von wenigstens 10 v. H. lässt sich damit nicht rechtfertigen.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.