Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.07.2008

LSG Berlin und Brandenburg: rente, eintritt des versicherungsfalls, erwerbsunfähigkeit, gerichtsakte, einverständnis, form, satzung, verzicht, erlass, vorverfahren

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 24.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 7 R 4435/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 1263/07
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2007 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 01. September 1983 bis zum 30.
April 1991.
Der 1944 geborene Kläger stellte am 22. Mai 1991 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 02. November 1992 gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst unter
Annahme eines Versicherungsfalls im Dezember 1989 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Mai 1991. Die
begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit versagte sie unter Hinweis auf die selbständige Tätigkeit des Klägers als
Schrotthändler. Nach Einreichung der Gewerbeabmeldung zum 16. Oktober 1992 bewilligte die Beklagte mit weiterem
Bescheid vom 29. März 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. November 1992. In dem anschließenden
Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zu dem Aktenzeichen S 30 J 1020/93 erkannte die Beklagte
aufgrund der medizinischen Ermittlungen des SG mit Bescheid vom 08. Mai 1995 den Anspruch des Klägers auf
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit dem 01. Mai 1991 unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls am 01.
Oktober 1983 an. Es ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von 11.261,07 DM einschließlich 992,67 DM
Zinsen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. November 1995 wies das SG die Klage des Klägers auf Gewährung von Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 01. September 1983 ab, da der Rentenantrag länger als drei Monate nach Eintritt
des Versicherungsfalls gestellt worden sei und die Rente deswegen gemäß § 1290 Abs. 2
Reichsversicherungsordnung (RVO) erst ab dem Monat der Antragstellung zu leisten sei. Die hiergegen gerichtete
Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin (Az.: L 5 J 4/96) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 31. Mai 1996 zurück
Mit Schreiben vom 01. Dezember 2006 begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 26.500,00 bis
37.500,00 Euro. Auch für die Zeit seiner Selbständigkeit habe er Anspruch auf die volle Rente. Laut Gerichtsurteil des
SG Berlin aus den 90er Jahren hätten ihm 90.000,00 bis 95.000,00 DM zugestanden, davon habe er bisher nur
20.000,00 DM erhalten. Er benötige das Geld zur Tilgung von Schulden und zur Finanzierung von Anschaffungen.
Außerdem stünden viele Geburtstage ins Haus. Er reichte zahlreiche Kopien aus der Gerichtsakte S 30 J 1020/93 – L
5 J 4/96 ein.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger "abschließend" mit, dass sie keine weiteren
Zahlungen neben der dem Kläger zustehenden monatlichen Rentenleistung erbringen werde. Schon aus den vom
Kläger vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Beklagte zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet sei. Zwar
habe sie anerkannt, dass der Kläger seit dem 01. Oktober 1983 erwerbsunfähig sei. Dies allein begründe jedoch
keinen Anspruch auf Rentenzahlungen rückwirkend ab 1983. Rentenleistungen seien Antragsleistungen. Ohne einen
entsprechenden Rentenantrag könne eine Leistung nicht gewährt werden. Der Rentenantrag selber sei also neben der
Erwerbsunfähigkeit ebenfalls eine erforderliche Voraussetzung für eine Rentengewährung. Der Rentenantrag sei erst
am 22. Mai 1991 gestellt worden. Nach § 99 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sei rechtlich keine frühere
Zahlung als ab dem 01. Mai 1991, dem Monat der Antragstellung möglich, unabhängig davon, wann die
Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei.
In seinem "Einspruch" vom 02. Februar 2007 beharrte er auf der Zahlung von 45.000,00 Euro nebst 9%
Verzugszinsen. In einem Telefonat vom 08. Februar 2007 wurde dem Kläger von Beklagtenseite erläutert, dass
aufgrund des Rentenantrags im Jahre 1991 eine Rentenleistung ab 1983 nicht möglich sei. In einem Schreiben vom
22. Februar 2007 verwies der Kläger zur Anspruchsbegründung darauf, dass er bereits seit Januar 1974 krank
gewesen sei. Mit Schreiben vom 16. März 2007 verwies die Beklagte auf ihr Schreiben vom 26. Januar 2007. Mit
Schreiben vom 11. April 2007 bat der Kläger erneut um Zahlung von 45.000,00 Euro nebst 9% Verzugszinsen, die
Beklagte verwies zur Antwort abermals auf ihr Schreiben vom 26. Januar 2007.
Mit seiner am 05. Juni 2007 beim SG Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung von Rente für den
Zeitraum vom 01. September 1983 bis zum 01. Mai 1991 in Höhe eines Gesamtbetrags von 45.000,00 Euro nebst 9%
Verzugszinsen verlangt und zur Begründung auf das sozialgerichtliche Verfahren S 30 J 1020/93 Bezug genommen.
Er sei bereits 1983 schwer an Depressionen erkrankt gewesen.
Durch Gerichtsbescheid vom 13. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Das
Schreiben der Beklagten vom 26. Januar 2007 stelle einen Bescheid dar, dem der Kläger mit Schreiben vom 02.
Februar 2007 widersprochen habe. Über diesen Widerspruch habe die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 2007,
das der Sache nach einen Widerspruchsbescheid darstelle, entschieden. Das Vorverfahren sei somit ordnungsgemäß
durchgeführt worden, auch die Klagefrist sei gewahrt, weil in dem Schreiben vom 16. März 2007 keine
Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen sei. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Das Gericht folge nach
eigener Prüfung und aufgrund eigener Überzeugung der Begründung des Bescheides vom 26. Januar 2007 und sehe
gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass über den Anspruch des Klägers rechtskräftig bereits durch
Gerichtsbescheid vom 15. November 1995 entschieden worden sei. Der Kläger habe vor dem LSG Berlin nicht nur die
Berufung zurückgenommen, sondern auch endgültig auf etwaige Rentenansprüche für den Zeitraum von September
1983 bis April 1991 verzichtet. Im Übrigen stünde derartigen Ansprüchen jetzt auch die Vorschrift des § 44 Abs. 4
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegen. Derartige Ansprüche hätten außerdem nie bestanden. Obwohl der
Leistungsfall im Oktober 1983 eingetreten sei, beginne die Rente frühestens im Antragsmonat, also im Mai 1991.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fort.
Nach Aufforderung des Senats hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2008 den Widerspruch
des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Januar 2007 zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 26.
Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008 aufzuheben und die Be-klagte zu
verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. September 1983 bis zum 30. April 1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe
von insgesamt 45.000,00 Euro nebst 9% Verzugszinsen nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 23. Januar 2008 und 25.
Januar 2008 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs.
1, 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akte des SG Berlin zum Aktenzeichen S 30 J 1020/93
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. Der
Kläger hat, wie das Sozialgericht letztlich zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Zahlung von Rente für die
Zeit vom Eintritt des Versicherungs/Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags.
Zwar war die Klage zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheides
unzulässig, sie ist aber jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008 zulässig
geworden. Das Schreiben der Beklagten vom 16. März 2007 stellte entgegen der Ansicht des SG keinen
Widerspruchsbescheid dar, da aus diesem Schreiben eine erneute Prüfung des klägeri-schen Vorbringens und
Überprüfung des Bescheides vom 26. Januar 2007 nicht ersichtlich wird. Darüber hinaus hatte auch nicht der
zuständige Widerspruchsauschuss entschieden (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGG, § 36 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch -
SGB IV - i. V. m. § 29 der Satzung der Beklagten).
Zwar ist der Kläger tatsächlich zumindest seit dem 01. Oktober 1983 erwerbsunfähig. Rentenleistungen sind jedoch
grundsätzlich abhängig von der Stellung eines Antrags (§ 1545 Abs. 1 Nr. 2 RVO; § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der
Rentenantrag ist vom Kläger unstreitig erst am 22. Mai 1991 gestellt worden.
Für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und den Beginn dieser Leistung bedarf es eines Antrags,
der nach § 1290 Abs. 2 RVO bzw. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf
des Monats gestellt sein muss, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, damit kein Leistungsverlust für
davor liegende Monate eintritt. Vorliegend hat der Kläger erstmals einen Rentenantrag am 22. Mai 1991 - und damit
über sieben Jahre nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (unabhängig davon, ob diese tatsächlich erst am 01. Oktober
1983 oder schon früher eingetreten ist) - gestellt. Der Kläger kann daher für die Zeit vor dem Beginn des Monats, in
dem der Rentenantrag gestellt worden ist, keine Rentenleistungen beanspruchen. Nichts anderes besagt der
Gerichtsbescheid des SG vom 15. November 1995 – S 30 J 1020/93 -. Auch im Berufungsverfahren vor dem LSG
Berlin – L 5 J 4/96 – ist dies dem Kläger so erläutert worden, weshalb er die Berufung dort am 31. Mai 1996
zurückgenommen hat.
Insofern kann dahingestellt bleiben, ob man – wie das SG nahe legt - die Erklärungen des Klägers vor dem LSG Berlin
am 31. Mai 1996 eventuell auch als Verzicht auf Rentenleistungen i. S. v. § 46 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB
I) ansehen kann.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.