Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.07.2004

LSG Berlin-Brandenburg: zahnärztliche behandlung, behandlung im ausland, beginn der frist, soziale sicherheit, krankenversicherung, krankenkasse, klagefrist, bekanntgabe, zustellung, republik

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 197/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 6 SozSichAbk POL 1990, § 13
Abs 3 S 1 SGB 5 vom
31.12.2003, § 16 Abs 1 S 1 SGB
5, § 18 Abs 1 S 1 SGB 5, § 18
Abs 3 S 1 SGB 5
Gesetzliche Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch -
Knochenaufbaubehandlung und Implantatversorgung in Polen -
Inländische Versorgungslücke - Unaufschiebbarkeit der Leistung
- vorheriger Antrag und Bescheidung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2004
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das
Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine in Polen durchgeführte
Knochenaufbaubehandlung und Implantatversorgung.
Die 1934 geborene Klägerin war und ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert.
Sie befand sich seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland in zahnärztlicher
Behandlung und wurde hier zuletzt Ende 2002/Anfang 2003 wegen einer
Alveolarkammatrophie des Ober- und Unterkiefers in der Abteilung Mund-, Kiefer-,
Gesichtschirurgie in der S-Klinik in B privatzahnärztlich versorgt. Nachdem sie sich über
zahnärztliche Behandlungsmöglichkeiten in Polen informiert hatte, ließ sie auf der
Grundlage eines entsprechenden Kostenvoranschlages vom 7. April 2003 am 22. April
2003 in der D C in S/Polen einen Gebissabdruck vornehmen und unterzog sich dort am
24. April 2003 einer Knochenaufbaubehandlung und Implantatversorgung ihres
Oberkiefers. Die ihr insoweit in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 6.150,- € wurden
von ihr spätestens am 24. April 2003 bezahlt.
Am 5. Mai 2003 wandte sie sich an die Beklagte und beantragte u. a., ihr die Kosten für
die in Polen durchgeführte zahnärztliche Behandlung in Höhe von 6.150,- € zu erstatten.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Behandlung in Polen sei notwendig
geworden, weil sie in Deutschland keine ausreichende Behandlung habe erhalten
können. Die hier durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen hätten stets nur
zusätzliche Schäden und Schmerzen verursacht. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit
ihrem Bescheid vom 6. Mai 2003 mit der Begründung ab: Nach den Bestimmungen der
EWG-Verordnung hätten Versicherte Anspruch auf Krankenversicherungsschutz zwar
grundsätzlich auch dann, wenn sie sich vorübergehend im Ausland aufhielten. Dieser
Schutz sei jedoch – abgesehen von weiteren Einschränkungen – auf die Fälle beschränkt,
in denen Leistungen sofort notwendig würden. Ein solcher Fall liege bei der Versorgung
mit Implantaten nicht vor.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem
Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 mit der Begründung zurück: Ein Anspruch auf
Erstattung der Kosten für die zahnärztliche Behandlung in Polen bestehe nicht. Denn der
Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung habe
während ihres Aufenthalts in Polen geruht, weil sie nicht zu dem Personenkreis gehöre,
der nach dem deutsch-polnischen Abkommen leistungsberechtigt sei. Aus § 18 des
Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) folge nichts anderes, weil sich die
Klägerin ausschließlich deshalb nach Polen begeben habe, um dort die in Rede stehende
Behandlung durchführen zu lassen. Zudem sei diese Behandlung nicht sofort notwendig
gewesen und überdies privatärztlich erbracht worden.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2003 hat die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid der
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Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2003 hat die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid der
Beklagten vom 6. Mai 2003 in der Gestalt des ihr nach ihren Angaben am 7. Juni 2003
„zugestellten“ Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2003 Klage erhoben. Die zunächst
per Telefax übermittelte Klageschrift trägt den Eingangsstempel des Sozialgerichts und
Landessozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2003. Sie ist jedoch nicht zu den Gerichtsakten
genommen, sondern zusammen mit Abschriften einer weiteren – ebenfalls unter dem 4.
Juli 2003 verfassten – Klage der Klägerin an die Beklagte weitergeleitet worden, die sie
zum Bestandteil ihrer die weitere Klage betreffenden Verwaltungsvorgänge gemacht hat.
Das Original der hier interessierenden Klageschrift ist am 8. Juli 2003 bei Gericht
eingegangen und befindet sich bei den Gerichtsakten. Zur Begründung ihrer Klage hat
die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig. Denn sie sei
insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie sei auch begründet. Denn ihr stehe ein
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die in Polen durchgeführte zahnärztliche
Behandlung zu. Da sie mit den in Deutschland praktizierenden Zahnärzten nur schlechte
Erfahrungen gemacht habe und diese sich geweigert hätten, sie trotz bestehender
Ausnahmeindikation ihren Wünschen entsprechend zu behandeln, habe sie sich zu
Lasten der Beklagten in Polen nach geeigneter Hilfe umsehen dürfen. Dies gelte umso
mehr, als die Beklagte selbst mit der Anfertigung von Zahnersatz im Ausland werbe. Vor
diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, warum nicht auch sie sich einen solchen
Zahnersatz auf Kosten der Beklagten im Ausland habe selbst beschaffen dürfen.
Mit seinem Urteil vom 20. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig. Denn
sie sei nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheides am 7. Juni 2003 erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in die
versäumte Klagefrist komme nicht in Betracht. Davon abgesehen sei die Klage aber
auch unbegründet. Denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend
gemachten Kosten für die in Polen durchgeführte zahnärztliche Behandlung. Diese
Behandlung werde nämlich nicht nur in Polen, sondern auch in Deutschland angeboten.
Zudem scheitere der Anspruch auch daran, dass die Klägerin die Auslandsbehandlung
nicht vor der Inanspruchnahme der Leistung bei der Beklagten beantragt habe.
Gegen dieses ihr am 19. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.
September 2004 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr
bisheriges Vorbringen weiter vertieft. Ergänzend macht sie geltend: In ihrem Fall sei es
nicht erforderlich gewesen, die Gewährung der in Rede stehenden Leistungen in Polen
zunächst bei der Beklagten zu beantragen und deren Entscheidung abzuwarten, weil die
Beklagte die Leistungsgewährung als solche in der Vergangenheit mehrfach abgelehnt
habe. Zudem sei sie auch aus medizinischen Gründen zu einem sofortigen Handeln
gezwungen gewesen, weil sie an erheblichen Beschwerden gelitten habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2004 und den Bescheid der
Beklagten vom 6. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 6.150,- € für die im April 2003 in Polen
durchgeführte Knochenaufbaubehandlung und Implantatversorgung ihres Oberkiefers zu
erstatten.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen zur Begründetheit der Klage in dem angegriffenen Urteil für
zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten
einschließlich der zunächst zum Rechtsstreit S 82 KR 1048/03 überreichten Vorgänge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist die in § 151 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelte Berufungsfrist von einem Monat nach
Zustellung des Urteils gewahrt. Denn das Urteil ist der Klägerin zwar am 19. August
2004 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist nach § 64 Abs. 1 und 2 SGG
rechnerisch bereits am 19. September 2004 abgelaufen wäre. Da der 19. September
2004 jedoch ein Sonntag gewesen ist, ist die Berufungsfrist nach § 64 Abs. 3 SGG hier
erst am 20. September 2004 abgelaufen mit der Folge, dass die an diesem Tag bei
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erst am 20. September 2004 abgelaufen mit der Folge, dass die an diesem Tag bei
Gericht eingegangene Berufung rechtzeitig erhoben worden ist.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Denn das mit ihr angegriffene Urteil des
Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erweist sich die von der Klägerin erhobene
Klage allerdings als zulässig. Ebenso wie die Berufung ist auch sie rechtzeitig bei Gericht
eingegangen. Denn ausweislich des Eingangsstempels des Sozialgerichts und
Landessozialgerichts Berlin, der sich auf der zunächst per Telefax übermittelten und
zusammen mit Abschriften einer weiteren Klage lediglich irrtümlich an die Beklagte
weitergeleiteten Berufungsschrift befindet, ist die Klage bereits am 7. Juli 2003 erhoben
worden. Sie wahrt damit in jedem Fall die in § 87 Abs. 2 SGG geregelte Klagefrist von
einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2003, ohne
dass es darauf ankommt, ob für den Beginn der Frist auf das von der Klägerin
angegebene Datum der „Zustellung“ am 7. Juni 2003 oder das zeitlich danach
einzuordnende fiktive Datum der Bekanntgabe nach § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG in
Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches oder der
Zustellung nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGG in Verbindung mit den §§ 2 bis 15 des
Verwaltungszustellungsgesetzes abzustellen ist.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Klage jedoch unbegründet. Denn
der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten. Entgegen ihrer Auffassung steht ihr ein Anspruch auf Erstattung der
Kosten in Höhe von 6.150,- € für die im April 2003 in Polen durchgeführte
Knochenaufbaubehandlung und Implantatversorgung im Oberkiefer nicht zu. Hierbei ist,
weil es um die Kosten von in der Vergangenheit liegenden Behandlungsmaßnahmen
geht, für die Beurteilung des Anspruchs auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Leistungserbringung abzustellen.
Ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten ergibt sich zunächst nicht
aus über- oder zwischenstaatlichem Recht, ohne dass entschieden werden müsste, ob
der Klägerin, die den ihr von dem Leistungserbringer in Rechnung gestellten Betrag in
Höhe von 6.150,- € spätestens am 24. April 2003 beglichen hat, überhaupt Kosten im
Rechtssinne entstanden sind. Maßgeblich für die Prüfung eines Anspruchs nach über-
oder zwischenstaatlichem Recht sind hier in erster Linie noch die Bestimmungen des bis
zum Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 geltenden
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 – DPSVA 1990 – (BGBl. 1991 II, S. 743), das
am 1. Oktober 1991 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung BGBl. 1991 II, S. 1072). Nach
diesen Bestimmungen erhalten Sachleistungen der Krankenversicherung indes nur
Arbeitnehmer, die in einem Vertragsstaat versichert sind und sich im anderen
Vertragsstaat als entsandte Arbeitnehmer aufhalten, Grenzgänger sowie
Familienangehörige von – nicht entsandten – Arbeitnehmern und Grenzgängern, sofern
die Familienangehörigen in dem Vertragsstaat wohnen, in dem die Versicherung nicht
besteht (vgl. Art. 6 DPSVA). Zu diesen Personengruppen gehört die Klägerin ersichtlich
nicht. Ein Kostenerstattungsanspruch folgt des Weiteren auch nicht aus dem neben dem
DPSVA anwendbaren Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik
Polen andererseits vom 16. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 348 vom 31. Dezember 1993,
S. 2), das am 1. Februar 1994 in Kraft getreten ist. Denn dieses Abkommen sieht
Regelungen für die Krankenversicherung nicht vor.
Ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten lässt sich überdies auch
nicht aus innerstaatlichem Recht herleiten. Allein denkbare Anspruchsgrundlage ist
insoweit § 18 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 maßgeblichen Fassung des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes vom 6. August 1998 (BGBl.
I, S. 2005), wobei es für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erneut nicht
entscheidend darauf ankommt, ob der Klägerin Kosten im Rechtssinne entstanden sind.
Nach Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Vorschrift kann die Krankenkasse abweichend von
der Regel des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die ein Ruhen des Leistungsanspruchs bei
Auslandsaufenthalt vorsieht, die Kosten der erforderlichen Behandlung im Ausland ganz
oder teilweise übernehmen, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur im Ausland
möglich ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn die von der Klägerin in
Anspruch genommenen zahnärztlichen Leistungen sind zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung in Polen auch in Deutschland verfügbar gewesen und hätten als
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Leistungserbringung in Polen auch in Deutschland verfügbar gewesen und hätten als
solche – und nur hierauf kommt es insoweit an – von der Klägerin auch in Deutschland in
Anspruch genommen werden können.
Wie das Sozialgericht mit Recht dargelegt hat, steht einem Anspruch nach § 18 Abs. 1
Satz 1 SGB V darüber hinaus entgegen, dass die Klägerin die hier in Rede stehenden
Leistungen hat durchführen lassen, ohne der Beklagten zuvor Gelegenheit zu geben,
sich mit den beabsichtigten Maßnahmen im Einzelnen zu befassen. Anders als § 13 Abs.
3 Satz 1 SGB V enthält § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V zwar keine ausdrückliche Regelung
darüber, dass ein Kostenerstattungsanspruch in einem Fall wie dem vorliegenden, in
dem es – wie die der Behandlung am 22. und 24. April 2003 mit einem zeitlichen Vorlauf
von 15 Tagen vorausgegangene Einholung des Kostenvoranschlages vom 7. April 2003
zeigt – nicht um eine unaufschiebbare Behandlung geht, nur dann bestehen kann, wenn
die Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse ursächlich für die Entstehung der
Kosten gewesen ist. Insoweit kann jedoch auf die zu § 13 Abs. 3 Satz 1 SGG entwickelten
Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden, weil § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V vergleichbar §
13 Abs. 3 Satz 1 SGB V der Tatsache einer inländischen Versorgungslücke und damit
ebenfalls einem Systemversagen der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung
tragen soll und es keinen Grund dafür gibt, den Versicherten bei einer
Auslandsbehandlung besser zu stellen als bei einer Behandlung im Inland (vgl. hierzu
Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 16. April 1997 – L 9 Kr 51/94 –, abgedruckt in
NZS 1997, 519 sowie vom 15. Dezember 2004 – L 9 KR 47/02 –). Hiernach muss
zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand der –
rechtswidrigen – Ablehnung der Leistung und dem in der Kostenlast liegenden Nachteil
des Versicherten ein Kausalzusammenhang bestehen, an dem es fehlt, wenn die
Krankenkasse vor der Inanspruchnahme der Leistung mit dem Leistungsbegehren gar
nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre, oder der Versicherte ihre
Entscheidung nicht abgewartet hat. Schon ersteres ist hier der Fall, weil die Klägerin die
Beklagte erst informiert hat, nachdem sie am 7. April 2003 zunächst einen
Kostenvoranschlag eingeholt und am 22. und 24. April 2003 die in Rede stehenden
Maßnahmen bereits hatte durchführen lassen. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte
habe in ihrem Fall nicht eingeschaltet werden müssen, weil sie die Leistungsgewährung
als solche in der Vergangenheit mehrfach abgelehnt habe, führt im vorstehenden
Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Denn abzustellen ist insoweit stets auf
die konkret beabsichtigte Maßnahme, hier also auf die durchgeführte
Knochenaufbaubehandlung und Implantatversorgung in Polen. Mit dieser Maßnahme ist
die Beklagte erst im Nachhinein befasst worden. Wie oben bereits dargelegt worden ist,
ist die Klägerin auch nicht zu einem sofortigen Handeln gezwungen gewesen, wie die
zwischen der Einholung des Kostenvoranschlages und der Durchführung der Leistungen
liegende Zeitspanne von 15 Tagen belegt.
Auf § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGB V kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg
stützen. Denn danach hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung –
ungeachtet weiterer Anforderungen – nur dann zu übernehmen, wenn während eines
vorübergehenden Auslandsaufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforderlich ist, die
auch im Inland möglich wäre, soweit sich der Versicherte nicht zur Behandlung ins
Ausland begeben hat. Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sich die
Klägerin nach Polen begeben hat, um dort die in Rede stehenden Leistungen erbringen
zu lassen, die nach den vorstehenden Ausführungen im Übrigen auch nicht unverzüglich
erforderlich gewesen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1
und 2 SGG nicht vorliegt.
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