Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.11.2002

LSG Berlin und Brandenburg: arbeitslosenhilfe, grobe fahrlässigkeit, arbeitsamt, einfluss, mitteilungspflicht, merkblatt, hinterlegung, taiwan, gerichtsakte, verwaltungsakt

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 29.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 52 AL 1099/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 AL 74/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 1. Januar
1996 bis 31. März 1999 sowie um eine Erstattungsforderung in Höhe von 20.874,35 DM.
Der 1950 geborene Kläger ist seit 1982 verheiratet. Im Jahre 1986 schloss er sein Studium der Betriebswirtschaft an
der FUB als Diplomkaufmann ab. Von 1989 bis 1991 war er als Prüfungsassistent und Steuersachbearbeiter in einem
Steuerbüro tätig. Ursprünglich war auf der Steuerkarte des Klägers die Steuerklasse III eingetragen. Offenbar im Jahre
1995 kam es zu einer Änderung, in deren Folge die Steuerklasse III bei der Ehefrau des Klägers und beim Kläger
selbst die Steuerklasse V eingetragen war.
Auf seinen am 27. März 1991 eingegangenen Antrag bezog der Kläger vom 1. April 1991 bis zum 29. März 1992
Arbeitslosengeld auf der Grundlage der Leistungsgruppe C. Im Antragsformular hatte er (zutreffend) angegeben, dass
auf seiner Steuerkarte die Steuerklasse III eingetragen sei. Ab dem 30. März 1992 bezog der Kläger
Anschlussarbeitslosenhilfe. In seinen Anträgen vom 16. März 1992, 26. März 1993, 25. März 1994 und 3. April 1995
gab er jeweils an, dass sich hinsichtlich seiner Steuerklasse keine Änderung ergeben hätte. Im Fortzahlungsantrag
vom 12. April 1996 machte der Kläger gar keine Angabe zu der auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen
Steuerklasse; die Frage, ob die Eintragung im Laufe des Jahres geändert worden sei, beantwortete er weder mit ja
noch mit nein. Im nächsten Fortzahlungsantrag vom 1. April 1997 gab der Kläger wieder an, dass sich im Hinblick auf
seine Lohnsteuerklasse keine Änderung ergeben hätte. Im Fortzahlungsantrag vom 5. Mai 1997 machte der Kläger
erneut keine Angaben zu der auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. In den
Fortzahlungsanträgen vom 19. Dezember 1997 und 10. Februar 1999 gab der Kläger an, dass sich im Hinblick auf
seine Lohnsteuerklasse keine Änderung ergeben habe.
Weil der Kläger in seinem zuletztgenannten Fortzahlungsantrag angegeben hatte, dass seine Ehefrau sich zur Zeit in
Taiwan aufhalte, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 4. März 1999 dazu auf anzugeben, seit wann sich seine
Ehefrau in Taiwan aufhalte und Kopien der Lohnsteuerkarten der Jahre 1997 bis 1999 einzureichen. Daraufhin
übersandte der Kläger der Beklagten Fotokopien der geforderten Lohnsteuerkarten, auf denen jeweils die
Lohnsteuerklasse V eingetragen war, während auf den ebenfalls eingereichten Lohnsteuerkarten seiner Ehefrau die
Lohnsteuerklasse III eingetragen war. Hierzu erklärte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 1999, dass ihm leider
nicht bewusst sei, wann der Steuerklassenwechsel erfolgt sei. Die Steuerkarten seien von ihm stets umgehend beim
Arbeitsamt eingereicht worden. Mit Schreiben vom 24. September 1999 teilte er außerdem mit, die Lohnsteuerklasse
sei von seiner Frau gewechselt worden, die sich in keiner Weise mit den Gesetzen auskenne. Seine
Lohnsteuerklasse sei zwangsläufig angepasst worden. Dies habe er schriftlich und mündlich mitgeteilt.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 25.
Oktober 1999 für den Zeitraum 1. Januar 1996 bis 31. März 1999 teilweise auf und forderte für diesen Zeitraum eine
Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 20.874,35 DM. Wegen der Berechnung wird auf Bl.
178 der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Kläger habe Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsgruppe
C erhalten, während ihm aufgrund des Steuerklassenwechsels Leistungen lediglich nach der Leistungsgruppe D
zugestanden hätten. Den überzahlten Betrag habe er zu erstatten. In seinem hiergegen erhobenen Widerspruch teilte
der Kläger mit, die Änderung der Steuerklasse rechtzeitig schriftlich und mündlich mitgeteilt zu haben und sogar seit
Jahren bei jeder Antragstellung die entsprechenden Steuerkarten bei der Beklagten eingereicht zu haben. Er sei sich
keiner Schuld bewusst, zumal ihm die Art der Berechnung der Arbeitslosenhilfe in keiner Weise vertraut sei. Er sei auf
die knappe Zahlung angewiesen und komme seinen Verpflichtungen sehr sorgfältig nach. Weil sich eine Änderung der
Steuerklassen in keiner Weise für ihn als Vorteil auswirke, sei ihm die Vorgehensweise der Beklagten völlig
unverständlich. Eine Erstattung sei ihm unmöglich. Die Forderung der Beklagten verursache ihm gesundheitliche
Schäden wie Magengeschwüre und Depressionen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er außerdem mit, sich an den
Steuerklassenwechsel und sein Zustandekommen nicht erinnern zu können, er sei aber wohl im Jahre 1995 erfolgt.
Ihm sei völlig unverständlich, warum eine Änderung der Steuerklasse zu solch einer drastischen Maßnahme der
Senkung der Arbeitslosenhilfe führen könne. Denn die Steuerklasse habe lediglich Einfluss auf eventuelle
Steuervorauszahlungen, nicht aber auf die Höhe der Einkünfte. Weil er keine Einkünfte gehabt habe, habe die
Steuerklasse für ihn überhaupt keine Rolle gespielt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid
vom 28. Februar 2000 zurück. Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Mit dem Wechsel der
Steuerklasse habe der Kläger jedenfalls ab dem 1. Januar 1996 nur noch Anspruch auf Leistungen auf der Grundlage
der Steuerklasse V gehabt. Ein Steuerklassenwechsel sei eine Tatsachenerklärung, die durch das Arbeitsamt ab dem
Zeitpunkt des Wechsels zu berücksichtigen sei. Ausweislich der Leistungsakte habe der Kläger bei seiner
Antragstellung am 26. März 1996 angegeben, dass keine Änderungen hinsichtlich der Steuerkarte eingetreten seien.
Auch bei den Folgeanträgen im Jahre 1997 und 1998 sei die Frage nach Änderungen der Steuerklasse verneint
worden. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei gerechtfertigt, weil der Kläger seiner
Mitteilungspflicht aus § 60 SGB I nicht nachgekommen sei. Eine Mitteilung über den Lohnsteuerklassenwechsel sei
nicht aktenkundig. Als langjährigem Leistungsbezieher hätte dem Kläger das Verhältnis von Steuerklasse und
Leistungshöhe bekannt sein müssen.
Hiergegen hat der Kläger am 25. März 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat:
Die von ihm eingereichten Unterlagen seien von der Beklagten seit 1996 offensichtlich falsch bzw. überhaupt nicht
bearbeitet worden. Er könne nicht verstehen, dass die Steuerklasse eine Auswirkung auf die Höhe der
Arbeitslosenhilfe haben solle, denn sie fungiere nur als Maß für die Höhe der Steuervorauszahlungen. Seine
Lohnsteuerkarte habe er jeweils bei Antragstellung bei der Beklagten vorgelegt. Ansonsten hätte er keine Leistung
erhalten. Er habe stets alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig eingereicht. Es sei absurd, nach Jahren zu behaupten,
er hätte das Arbeitsamt nicht informiert, weil doch alle Unterlagen und insbesondere auch die Lohnsteuerkarten im
Original vorgelegen hätten. Er habe einen Anspruch, sich auf die Behörden verlassen zu können und dürfe nicht nach
Jahren ins Verderben gestürzt werden. Die Forderung in Höhe von etwa 20.000,- DM sei für ihn überhaupt nicht
nachvollziehbar, weil sie etwa den Nettozahlungen der drei Jahre entspreche. Als Schuldposten würde ihn diese
Forderung auch für die Zukunft ruinieren, da er in seinem Beruf als Wirtschaftsprüferassistent keine Schulden haben
dürfe.
Mit Urteil vom 21. Juni 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren
Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei seiner Pflicht
zur Mitteilung von der Steuerklassenänderung nicht nachgekommen. Ausweislich der vorliegenden Leistungsakten der
Beklagten habe er den Steuerklassenwechsel weder mündlich, schriftlich noch telefonisch mitgeteilt und auch in den
jeweiligen Anträgen auf Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe die Frage nach der zu Jahresbeginn auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen Lohnsteuerklasse nicht ausgefüllt. Für das gegenteilige Vorbringen des Klägers, er habe den
Steuerklassenwechsel der Beklagten mitgeteilt, enthielten die Leistungsakten keinen Hinweis. Der Kläger sei seiner
Pflicht zur Mitteilung des Lohnsteuerklassenwechsels auch grob fahrlässig nicht nachgekommen. Von dem Merkblatt
für Arbeitslose habe er Kenntnis gehabt. Als einschlägig gebildeter Diplomkaufmann habe er Kenntnis davon haben
müssen, dass die Steuerklasse Einfluss auf die Höhe des Nettoeinkommens besitze. Deshalb könne das Gericht
dem Vorbringen des Klägers, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Steuerklasse Auswirkungen auf die
Höhe der Arbeitslosenhilfe habe, nicht folgen. Das Vorbringen des Klägers werde aufgrund seiner steuerrechtlichen
Kenntnisse als Schutzbehauptung angesehen.
Gegen das ihm am 19. Juli 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. August 2001 Berufung eingelegt. Zur
Begründung trägt er vor: Das Sozialgericht sei voreingenommen gewesen und nicht auf seine Argumente
eingegangen. Sein Vorbringen, dass die Steuerklasse keinen Einfluss auf das Einkommen habe, habe das Gericht
unbeachtet gelassen. Die Steuerkarten für die Jahre 1996 bis 1999 habe er bei Antragstellung jeweils vorgelegt; nach
Bearbeitung seien sie ihm zurückgesandt worden. Jedenfalls sei dem Arbeitsamt grob fahrlässig ein Fehler
unterlaufen. Die Angaben in den Antragsformularen seien insoweit richtig, als jedenfalls seit 1995 keine Änderung in
den Steuerklassen mehr vorgenommen worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 1999 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil, das sie für
zutreffend hält. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger verkenne, dass er seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nicht
durch die damalige Hinterlegung der Lohnsteuerkarte nachgekommen sei. Vielmehr habe unabhängig von der
Hinterlegung der Lohnsteuerkarte eine gesonderte Mitteilung über die geänderten Verhältnisse zu erfolgen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Leistungsakte der
Beklagten (2 Bände) sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in
der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2001 ist zulässig, hat aber keinen
Erfolg. Das mit der Berufung angegriffene Urteil beurteilt den Sachverhalt zutreffend. Der angefochtene Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in
seinen Rechten.
Die Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der dem Kläger bewilligten Arbeitslosenhilfe besteht, wie das
Sozialgericht im Urteil vom 21. Juni 2001 zutreffend dargestellt hat, in den §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 45 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Die (teilweise) Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit
Wirkung für die Vergangenheit ist danach zwingend (§ 330 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III), wenn der Betroffene einer
durch Rechtsvorschrift (hier: § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I) vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für
ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist bzw. wenn der
Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbs. SGB X).
Die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung nach Leistungsgruppe C statt nach Leistungsgruppe D steht außer
Frage, denn spätestens ab dem 1. Januar 1996 war auf der Lohnsteuerkarte des Klägers nur noch die
Lohnsteuerklasse V eingetragen. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d) AFG bzw. § 136 Abs. 3 Nr. 4 SGB III
stand ihm von diesem Zeitpunkt an Arbeitslosenhilfe nur nach Leistungsgruppe D zu. Hierin spiegelt sich ein
Grundgedanke des Leistungsrechts, der darin besteht, dass die Höhe von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe
abhängig ist von der eingetragenen Lohnsteuerklasse, denn diese bestimmt maßgeblich die Höhe des
Nettoarbeitsentgelts, an dem sich wiederum die Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung orientieren
soll.
Damit war die Leistungsbewilligung teilweise zurückzunehmen, denn zur Überzeugung des Senats hat der Kläger
zumindest grob fahrlässig seine gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der geänderten Lohnsteuerklasse verletzt bzw. – im
Rahmen der weiteren Fortzahlungsanträge – unrichtige oder unvollständige Angaben hinsichtlich seiner
Lohnsteuerklasse gemacht.
Von der im Jahre 1995 erfolgten Änderung der Lohnsteuerklasse hat der Kläger der Beklagten keine Mitteilung
gemacht. Er behauptet dies auch nicht. Ebenso wenig hat er in dem ersten Fortzahlungsantrag vom 12. April 1996 -
ausgefüllt am 26. März 1996 – auf die Änderung hingewiesen, vielmehr unterließ er im Antragsfeld 5b jegliche Angabe
zu der eingetragenen Lohnsteuerklasse. Indem er auch in der Folgezeit keine ausdrücklichen Angaben zur
Lohnsteuerklasse machte bzw. nur ankreuzte, gegenüber dem Vorjahr habe sich nichts geändert, ist die Beklagte
nicht auf die Änderung aufmerksam geworden. Ohne Zweifel hat der Kläger damit seine Mitteilungspflicht verletzt
bzw. unvollständige Angaben gemacht. Den Kläger trifft bei alledem, wie das Sozialgericht zutreffend
herausgearbeitet hat, auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Im Rahmen der Schuldfrage ist immer auch
bedeutsam, über welchen intellektuellen Horizont ein Betroffener verfügt. Der Kläger ist Diplomkaufmann mit
abgeschlossener Hochschulausbildung und jahrelanger Berufserfahrung als Prüfungsassistent bzw.
Steuersachbearbeiter. Sofern er in Abrede stellt, von dem Einfluss der Steuerklasse auf die Höhe der Leistungen der
Beklagten gewusst zu haben, kann dies nur eine Schutzbehauptung sein. In dem Merkblatt für Arbeitslose, dessen
Empfang der Kläger quittiert hat, ist das Wechselverhältnis von Steuerklasse und Leistungshöhe ebenso klar und
einfach erklärt wie auf die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen hingewiesen wird. Es überstieg nicht den Horizont
des Klägers, diese Vorgaben zur Kenntnis zu nehmen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht kann danach nur als
mindestens grob fahrlässig angesehen werden. Besonders schwerwiegend ist zudem, dass der Kläger bei dem ersten
Kontakt mit dem Arbeitsamt nach Änderung der Steuerklassen im März 1996 überhaupt keine Angabe zu der
Steuerklasse machte. Hier liegt die Annahme nahe, dass er sogar vorsätzlich unvollständige Angaben machte, um
nicht auf die für ihn nachteilige Änderung hinzuweisen. Der Senat hält es für schlechthin ausgeschlossen, dass der
Kläger den Zusammenhang zwischen Steuerklasse und Leistungshöhe als in Steuersachen bewanderter Akademiker
nicht erkannt haben will. Dass die Höhe der Leistungen des Arbeitsamtes vom letzten Nettoverdienst abhängt und
dieser wiederum von der Steuerklasse bestimmt wird, dürfte einerseits schon „Allgemeingut“ sein, andererseits sind
diese Umstände, wie bereits ausgeführt, im Merkblatt für Arbeitslose erklärt. Dies muss der Kläger gegen sich gelten
lassen. Er hat über den gesamten Zeitraum hinweg grob fahrlässig gehandelt, woran der Mangel an Sachaufklärung in
der Sphäre der Beklagten – im März 1996 hätte die Unvollständigkeit des Antragsformulars auffallen müssen – nichts
ändert.
Die mit dem angefochtenen Aufhebungsbescheid verbundene Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1
SGB X, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die
Erstattungsforderung ist damit dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Sie ist auch der Höhe nach gerechtfertigt;
wegen der Berechnung kann auf Bl. 178 der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen werden. Im streitigen
Zeitraum hat der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 44.711,27 DM erhalten, während ihm nur Leistungen
in Höhe von 23.836,92 DM zustanden, so dass der Erstattungsbetrag 20.874,35 DM beträgt. Diesen Betrag hat die
Beklagte zutreffend unter Zugrundelegung des jeweils gegebenen Bemessungsentgelts im Wege einer
Gegenüberstellung von Ist (Leistungsgruppe C) und Soll (Leistungsgruppe D) ermittelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.