Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.08.2008

LSG Berlin und Brandenburg: innere medizin, kaufmännischer angestellter, diabetes mellitus, medizinisches gutachten, anschrift, arbeitsstelle, arbeitsmarkt, anhörung, behinderung, anschluss

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 29.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 29 R 3111/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 507/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1944 geborene Kläger legte am 25. März 1965 erfolgreich die Facharbeiterprüfung zum Starkstromelektriker ab. Er
arbeitete zunächst als Monteur und Elektriker. Anschließend war er als Verkaufsberater und kaufmännischer
Angestellter bei verschiedenen Firmen tätig. Zuletzt arbeitete er vom 01. April 1988 bis zur arbeitgeberseitigen
Kündigung zum 31. Oktober 2003 als Serviceleiter für Störungs- und Kundendienstmonteure (Arbeitgeberauskunft der
Firma E-H B-T GmbH vom 12. August 2003). Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB)
von 60, außerdem sind die Voraussetzungen für die Eintragung des Merkzeichens "G" - erheblich gehbehindert -
anerkannt worden (Bescheid des Versorgungsamts Berlin vom 13. Juni 2003). Seit dem 01. Juli 2006 bezieht er eine
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2006).
Vom 17. Dezember 2002 bis zum 14. Januar 2003 befand sich der Kläger, der an einer koronaren Herzerkrankung
leidet und im Mai 2002 einen Hinterwandinfarkt erlitten hatte, in einer von der Beklagten geförderten stationären
Heilbehandlungsmaßnahme. Eine weitere stationäre Rehabilitation mit dem Schwerpunkt
Psychosomatik/Psychotherapie fand im Anschluss daran bis zum 11. Februar 2003 statt. In der sozialmedizinischen
Leistungsbeurteilung des Entlassungsberichts vom 28. Februar 2003 wurde das Leistungsvermögen des Klägers für
seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter mit drei bis unter sechs Stunden eingeschätzt. Ansonsten könne er
noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Am 03. Juni 2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur
Begründung verwies der Kläger auf die beigefügten Unterlagen, u. a. mehrere Entlassungsberichte des V Klinikum A
U (vormals U-Krankenhaus) über stationäre Aufenthalte dort in den Jahren 2001 und 2002 wegen einer koronaren
Herzerkrankung und Herzkatheterbefunde vom 31. Januar 2001 und 17. Mai 2002.
Nach Beiziehung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V.
(MDK) vom 21. August 2002 und der bereits o. g. Arbeitgeberauskunft gewährte die Beklagte dem Kläger mit
Bescheid vom 03. September 2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. Dezember 2002,
lehnte aber die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten
Widerspruchs bezog sich der Kläger auf eine Vielzahl weiterer medizinischer Unterlagen, u. a. die
Entlassungsberichte über stationäre Krankenhausbehandlungen in den Jahren 2005 und 2006. Nach der Beiziehung
von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte beauftragte die Beklagte den Internisten und Kardiologen Dr.
H mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Dr. H stellte in seinem Gutachten vom 28. April 2006 fest,
der Kläger leide an einer koronaren Drei-Gefäßerkrankung, einem Zustand nach Herzinfarkt, Adipositas und einem
Diabetes mellitus. Er könne jedoch noch leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer
Leistungseinschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Außerdem erstattete der Neurologe Dr. M im
Auftrag der Beklagten am 02. Mai 2006 ein weiteres Gutachten über den Kläger, in dem er zu dem Ergebnis gelangte,
der Kläger leide an einer diabetischen Polyneuropathie, einer Anpassungsstörung und einer koronaren Herzkrankheit.
Er sei noch in der Lage, täglich leichte körperliche Arbeit ständig im Sitzen sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 zurück, denn der Kläger
könne noch täglich regelmäßig Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden im Rahmen einer Fünf-Tage-
Woche verrichten.
Mit seiner dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger unter Bezugnahme auf Ausführungen
in dem Heilverfahrensentlassungsbericht vom 14. Januar 2003 sowie auf die Zuerkennung eines GdB von 60 und des
Merkzeichens "G" durch das Versorgungsamt geltend gemacht, es erscheine fraglich, ob eine Wegefähigkeit vorliege.
Auch der MDK sei in seinem Gutachten von einer erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen. Der
Kläger hat einen Bericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. H vom 10. Mai 2006 vorgelegt.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte von der Internistin und Diabetologin
Dr. D vom 26. März 2007, dem Facharzt für Innere Medizin und Sportmedizin Dr. L vom 27. März 2007, der
Fachärztin für Innere Medizin Dr. H vom 17. April 2007 und von dem Neurologen und Psychiater Dr. H vom 06. Juli
2007 eingeholt. Darüber hinaus hat es die Schwerbehindertenakte von dem Versorgungsamt B beigezogen. Dann hat
es ein Gutachten des Praktischen Arztes M vom 22. Oktober 2007 veranlasst, der relevante neue Befunde nicht
erhoben hat. Die neuen Befunde im Bereich der Hüft- und Fingergelenke sowie der Wirbelsäule stünden ganz am
Rande. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeit in der vollen üblichen Arbeitszeit von mindestens acht
Stunden täglich verrichten. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Eine
Begleitperson sei nicht erforderlich. Es bestünden auch keine Bedenken gegen das Führen eines Pkw.
Durch Urteil vom 24. Januar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der
Kläger verfüge, wie sich aus den vorliegenden Sachverständigengutachten ergebe, noch über ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für körperlich leichte und einfache geistige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im
Vordergrund der Leiden stehe bei dem Kläger die koronare Herzkrankheit. Bis zu einer Belastung mit 75 Watt, wie sie
bei dem Kläger möglich sei, liege jedenfalls eine uneingeschränkte kardiopulmonale Belastbarkeit vor. Somit kämen
körperlich leichte Arbeiten für den Kläger weiterhin in Betracht. Der Diabetes mellitus habe zu einer leichten,
linksbetonten Polyneuropathie der Beine mit Sensibilitätsstörungen geführt, wobei die Motorik nicht betroffen sei.
Weitere Organschäden bestünden nicht. Somit ergebe sich auch insoweit ein erhaltenes Leistungsvermögen für
körperlich leichte Arbeiten, sofern Leiter- und Gerüstarbeiten und Tätigkeiten mit Absturzgefahr vermieden würden. Die
seit dem 02. April 2004 nicht mehr behandelte Anpassungsstörung sei nur noch leicht ausgeprägt, eine quantitative
Leistungseinschränkung sei daraus nicht abzuleiten. Gravierende Funktionseinschränkungen aufgrund der fachärztlich
unbehandelten orthopädischen Beschwerden seien bei der Untersuchung durch den Sachverständigen M nicht
festzustellen gewesen, so dass auch insoweit keine quantitative Leistungsminderung begründet werden könne. Aus
den beigezogenen Befundberichten ließen sich keine zusätzlichen verwertbaren Befunde entnehmen. Eine
gravierende Verschlechterung auf kardiologischem Gebiet sei nicht belegt. Das Gutachten des MDK vom 21. August
2002 könne keine andere Leistungsbeurteilung rechtfertigen, da es sich ausschließlich auf den Gesundheitszustand
des Klägers vor der Durchführung der erfolgreichen stationären Heilmaßnahmen beziehe. Da nach der
Leistungsbeurteilung des Sachverständigen M keine Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle bestünden, könne
der Kläger auch Arbeitsplätze von seiner Wohnung aus aufsuchen. Die Zuerkennung des Merkzeichens "G" besage
für sich genommen nichts darüber, ob der Kläger noch ausreichend wegefähig sei.
Seine dagegen eingelegte Berufung begründet der Kläger damit, dass er nach Auffassung seiner behandelnden Ärzte
erwerbsunfähig sei. Es bedürfe eines weiteren kardiologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens. Die Ausführungen
des Sachverständigen M zu seiner psychiatrischen Erkrankung befremdeten, denn der Sachverständige übersehe,
dass nach der Krankschreibung vom 01. Dezember 2003 bis zum 09. Januar 2004 eine weitere Krankschreibung
weder erforderlich noch möglich gewesen sei, weil er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehe und im
Übrigen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen müsse.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2008 den
Bescheid der Beklagten vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2006
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Dezember 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Juni 2008, das dem Klägerbevollmächtigten am 16. Juni 2008 zugegangen ist,
sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Dem Kläger ist zugleich eine Frist von einem Monat eingeräumt
worden, um die Begutachtung durch einen bestimmten, namentlich und mit genauer Anschrift zu benennenden Arzt
gemäß § 109 SGG zu beantragen. Am 04. Juli 2008 hat der Kläger beantragt, ein medizinisches Gutachten gemäß §
109 SGG einzuholen und hat für die Benennung eines konkreten Gutachters um Fristverlängerung von einem Monat
gebeten. Mit weiteren gerichtlichen Schreiben vom 08. und 28. August 2008 sind die Beteiligten darauf hingewiesen
worden, dass der Senat an seiner Absicht, durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, festhält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er
hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht, wie das
Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen voller Erwerbminderung nicht zu.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden
Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allge-meinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten auf internistisch-
kardiologischem, neurologischem und allgemeinmedizinischem Fachgebiet von Dr. H vom 28. April 2006, Dr. M vom
02. Mai 2005 und insbesondere von dem Sachverständigen M vom 22. Oktober 2007 ist der Senat davon überzeugt,
dass der Kläger nicht voll erwerbsgemindert ist.
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen könne zwar von
einem qualitativ eingeschränkten, nicht jedoch von einem quantitativ aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen
werden. Das Sozialgericht hat sich eingehend mit den erhobenen Befunden und den Schlussfolgerungen der
Sachverständigen zum Leistungsvermögen auseinandergesetzt und dargelegt, dass sich aus den Berichten der
behandelnden Ärzte des Klägers keine abweichenden Befunde ergeben. Entgegenstehende Auffassungen der
behandelnden Ärzte zu seinem Leistungsvermögen sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Senat hat daher keine
Bedenken, den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sozialgerichts zu folgen. Der Kläger selbst hat keine
substantiierten Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen erhoben. Der Senat verweist deshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Allein der
Umstand, dass der Sachverständige M Allgemeinmediziner und möglicherweise hauptsächlich als Gutachter tätig ist,
spricht nicht gegen die Qualität seiner sachverständigen Äußerungen. Im Hinblick darauf, dass der behandelnde
Internist Dr. L, der nach Angaben des Klägers für die Kontrolluntersuchungen zuständig ist, in seinem Befundbericht
vom 27. März 2007 die koronare Herzkrankheit seit 2002 als relativ stabil einschätzt und auch der Kardiologe Dr. H in
seinem Gutachten keine abweichenden Befunde oder eine Verschlechterung des Leistungsvermögens feststellen
konnte, sieht der Senat keine Veranlassung, der Anregung des Klägers zu folgen, ein kardiologisches Gutachten
einzuholen. Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einer schwerwiegenden
psychiatrischen Erkrankung leidet, die sein Leistungsvermögen entscheidend einschränken könnte. Denn nach der
sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 28. Februar 2003 im Anschluss an die psychosomatische
Rehabilitation bestand trotz der Anpassungsstörung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Außerdem befindet sich
der Kläger seit April 2004 nicht mehr in fachärztlicher Behandlung. Dr. L hat den Kläger in seinem Befundbericht als
psychisch stabil beschrieben. Der Einschätzung des Sachverständigen M, die Anpassungsstörung sei nur noch leicht
ausgeprägt, ist deshalb nachvollziehbar und veranlasst den Senat nicht, ein Gutachten auch auf diesem Fachgebiet
einzuholen. Der Senat ist auch nicht deshalb daran gehindert, den Rechtsstreit zu entscheiden, weil der Kläger am 04.
Juli 2008 einen Antrag nach § 109 SGG gestellt hat. Denn dieser Antrag genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen
des § 109 SGG. Der Kläger hat nicht innerhalb der ihm gesetzten einmonatigen Frist, die auf seinen Antrag hin noch
einmal um einen weiteren Monat verlängert worden ist, die Anhörung eines bestimmten Arztes beantragt, der mit
Name und Anschrift bezeichnet werden soll (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. A. 2005, § 109 Rdnr. 4
m. w. N.). Der Antrag ist deshalb abzulehnen, denn ein weiteres Abwarten und spätere Zulassung des Antrags würde
die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die den
Kläger daran gehindert haben könnten, innerhalb von nahezu 11 Wochen einen bestimmten Arzt zu benennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.