Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.04.2010

LSG Berlin und Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 22.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 86 P 401/09 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 P 26/10 B RG
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 31. März
2010 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 178a
Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt sind. Der Antragsteller macht in der Sache keine Verletzung rechtlichen
Gehörs geltend, diese ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
Soweit in dem Vorbringen des Antragstellers auch eine Gegenvorstellung zu sehen sein sollte, war diese ebenfalls
zurück zu weisen. Hierbei lässt der Senat offen, ob nach Einführung des § 178a SGG daneben die Möglichkeit einer
Gegenvorstellung weiterhin eröffnet ist. Jedenfalls kommt eine erfolgreiche Gegenvorstellung allenfalls dann in
Betracht, wenn in der – ansonsten nicht anfechtbaren – Gerichtsentscheidung grobes prozessuales Unrecht,
insbesondere durch Verletzung von Grundrechten eines Verfahrensbeteiligten, liegen sollte. Derartige
Voraussetzungen sind vorliegend für den Senat nicht erkennbar; vielmehr setzt sich der angegriffene Beschluss vom
31. März 2010 gerade mit der Bedeutung der Grundrechte des Antragstellers im vorliegenden Verfahren auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.