Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2006

LSG Berlin-Brandenburg: vorläufiger rechtsschutz, krankengeld, erlass, sammlung, link, quelle, verfügung, hauptsache, wahrscheinlichkeit, beschwerdeschrift

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 B 90/06 KR ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 86b SGG
Anforderungen an den Anordnungsgrund beim einstweiligen
Rechtsschutz
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
20. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
20. Januar 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den sich
inzwischen nur noch auf die Zeit vom 17. November 2005 bis zum 02. Mai 2006
beziehenden Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihm Krankengeld für den vorgenannten Zeitraum zu zahlen,
abgelehnt. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht mit der
für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht (§ 86 b Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Sache nicht als eilbedürftig.
Dies gilt im Hinblick auf den für die Zeit vom 17. November 2005 bis zum Eingang des
vorläufigen Rechtsschutzantrages bei Gericht am 27. Dezember 2005 geltend
gemachten Anspruch schon deshalb, weil gegenwärtige Nachteile, die durch den Erlass
der begehrten einstweiligen Anordnung noch abgewendet werden könnten, für die
Vergangenheit nicht mehr entstehen können. Im Hinblick auf den für die sich
anschließende Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 02. Mai 2006 verfolgten Anspruch
erscheint der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht (mehr) nötig, weil es dem
Antragsteller insoweit zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
abzuwarten. Denn diesbezüglich ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er nach
seinen Angaben im Schriftsatz vom 03. Juli 2006 für den vorgenannten Zeitraum
(beginnend mit dem 23. Dezember 2005) Arbeitslosengeld erhalten hat, aus dem er
seinen notwendigen Lebensunterhalt hat bestreiten können. Zu Recht hat der
Antragsteller in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdeschrift zwar darauf
hingewiesen, dass er bei vorausschauender Betrachtung nicht auf die Inanspruchnahme
nachrangiger Leistungen verwiesen werden dürfte, zu denen – neben dem
Arbeitslosengeld – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches sowie
die Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches gehören. Dies
gilt jedoch nicht bei rückschauender Betrachtung für in der Vergangenheit liegende
Zeiträume, weil dem Antragsteller insoweit Mittel zur Verfügung gestanden haben, die
zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts ausreichend gewesen sind. Die
Klärung des von ihm behaupteten vorrangigen Leistungsanspruchs auf Krankengeld
kann damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
An dem vorstehenden Ergebnis ändert nichts, dass das vom Antragsteller derzeit in
Anspruch genommene Arbeitslosengeld nach seinen Angaben am 12. September 2006
auslaufen wird und der Antragsteller befürchtet, dass die Antragsgegnerin einem für die
Zeit danach geltend gemachten Krankengeldanspruch die Gründe entgegenhalten wird,
mit denen sie den hier verfolgten Krankengeldanspruch für die Zeit vom 17. November
2005 bis zum 02. Mai 2006 bestreitet. Denn vorläufiger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2
SGG dient ausschließlich der Beseitigung gegenwärtiger Nachteile und nicht der Klärung
von Rechtsfragen, die abhängig vom Eintritt derzeit völlig ungewisser Ereignisse
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von Rechtsfragen, die abhängig vom Eintritt derzeit völlig ungewisser Ereignisse
möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder virulent werden können.
Ob dem Antragsteller für sein Begehren ein Anordnungsanspruch zur Seite steht, bedarf
vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem
Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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