Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.09.2010

LSG Berlin-Brandenburg: sammlung, quelle, link, ausnahme

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 P 73/10 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 192 SGG
Gerichtskostenpflicht
Tenor
Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des
Sozialgerichts Neuruppin vom 20. September 2010 insoweit aufgehoben,
als ihnen Verschuldenskosten in Höhe von 150 € auferlegt worden sind.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens vor dem Landessozialgericht werden nicht erstattet.
Gründe
Der nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag der
Beschwerdeführerinnen, die in dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20.
September 2010 getroffene Entscheidung aufzuheben, dass ihnen Verschuldenskosten
in Höhe von 150 € auferlegt werden, ist begründet.
Die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht einem Beteiligten
ganz oder teilweise die Kosten auferlegen kann, die dadurch verursacht werden, dass
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf
die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen
worden ist, findet nach § 197a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGG keine Anwendung, da
die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu den in § 183 SGG genannten
Personen gehören.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer
entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Zwar ist das Verfahren vor
dem Landessozialgericht an sich kostenpflichtig im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 2
erster Halbsatz SGG. Hiervon ist jedoch notwendigerweise eine Ausnahme zu machen,
da der Streit um die Verschuldenskosten seiner Natur nach zu den kostenmäßig
privilegierten Verfahren zählt und deshalb nicht dem Regime des
Gerichtskostengesetzes und der §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung unterfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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