Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2006

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
15. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 15 B 2/07 SO PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 114 ZPO, § 30 Abs
3 SGB 12
Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 30 Abs 3 SGB 12
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12.
Dezember 2006 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem
Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwältin B M, M
Straße, B, beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. mit §§ 114 ff., 121 Abs. 2
Zivilprozessordnung [ZPO] liegen vor. Die Klägerin, die neben einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung ergänzend Wohngeld erhalten hatte und seit
Dezember 2006 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) erhält, ist nicht in der Lage, die Kosten der
Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen und eine Vertretung durch einen
Rechtsanwalt ist erforderlich.
Die Rechtsverfolgung hat indessen auch hinreichend Aussicht auf Erfolg, so dass diese
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ebenfalls erfüllt ist. Um eine
„hinreichende“ Erfolgsaussicht annehmen zu können, dürfen die Anforderungen nicht
überspannt werden (siehe stellvertretend Bundesverfassungsgericht [BVerfG],
Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 – info also 2004, 23 – und vom 29.
September 2004 – 1 BvR 1281/04 -, NJW-RR 2005, 140). Die Prüfung der Erfolgsaussicht
dient lediglich der Ermöglichung der Rechtsverfolgung, nicht aber deren Durchführung (in
diesem Sinn statt aller VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2004 –
12 S 2793/04 -, NVwZ-RR 2005, 438).
Die Auffassung, dass kein „Alleinerziehen“ von Kindern im Sinne des § 30 Abs. 3 SGB XII
vorliegt, wenn sich das Kind jeweils in etwa zur Hälfte bei einem Elternteil aufhält, wird in
Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich und teils ohne Begründung vertreten
(siehe etwa W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, §
30 Rz. 14 ff.; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 30 Rz. 12 f. – jeweils mit Nachweisen
aus der Rechtsprechung; auf den Einzelfall abstellend Hofmann in LPK-SGB XII, 7.
Auflage 2005, § 30 Rz. 17, im gleichen Sinn zur Parallelvorschrift des § 21
Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II] Münder in LPK-SGB II, § 21 Rz.10 mit
Nachweisen aus der Rechtsprechung zum SGB II). Eine höchstrichterliche
Rechtsprechung liegt zur Auslegung des Begriffes nicht vor (auch das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht hat sich zur Begründung seines vom Sozialgericht zitierten
Beschlusses, abgedruckt in FEVS 48, 24, lediglich auf die ständige Rechtsprechung des
dortigen erkennenden Senates bezogen). Das zum SGB II ergangene Urteil des
Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, in dem die
Zuordnung von Kindern zu „zeitweisen Bedarfsgemeinschaften“ erörtert wird, könnte
zudem etwa auch die Frage aufwerfen, ob der von der Klägerin begehrte Zuschlag
jedenfalls für die Zeiträume zu zahlen ist, in denen sich das Kind bei ihr befindet. Vor
diesem Hintergrund ist jedenfalls eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ausreichende Möglichkeit anzunehmen, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg
hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73a SGG i. V.
mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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