Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2004

LSG Berlin und Brandenburg: erlass, gerichtsverfahren, zivilprozessordnung, hauptsache, arbeitslosenhilfe

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 16.12.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 51 AL 1790/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 6 AL 52/03
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2003 und die Bescheide vom
5. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1999 auf- gehoben. Die Beklagte hat die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu er- statten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit Bescheiden vom 5. Februar 1999 hob die Beklagte wegen eines nicht angezeigten Steuerklassenwechsels nicht
nur die dem Kläger gegenüber erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 13.
Februar 1998 (teilweise) in Höhe von 248,64 DM wöchentlich (1.562,88 DM), sondern auch die anschließende
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 14. Februar 1998 bis zum 31. Juli 1998 (teilweise) in Höhe von
219,59 DM wöchentlich (5.270,16 DM) auf und forderte von ihm insgesamt 6.833,04 DM (= 3.493,68 Euro) zurück.
Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26. März 1999 und Urteil des Sozialgerichts
Berlin vom 27. Mai 2003).
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte mit Rücksicht auf mehrere Entscheidungen des Senats des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. April 2004 (u.a. B 7 AL 52/03 R) mit einem am 4. Oktober 2004 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz vom 30. September 2004 erklärt, sie werde die angefochtenen Bescheide vom 5. Februar
1999 und den Widerspruchsbescheid vom 26. März 1999 (WL 491/99 und WL 492/99) aufheben und die gegenüber
dem Kläger insoweit geltend gemachten Forderungen in Höhe von insgesamt 6.833,04 DM (= 3.493,68 Euro)
stornieren. Sie gehe davon aus, dass der Rechtsstreit damit in der Hauptsache seine Erledigung fände.
Auf das Schreiben des Senats vom 4. Oktober 2004, mit dem der Kläger gebeten worden war, mitzuteilen, ob er das
im vorgenannten Schreiben enthaltene Anerkenntnis der Beklagten annehme, hat der Kläger nicht reagiert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2003 sowie die Bescheide vom 5. Februar 1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. März 1999 aufzuheben.
Entscheidungsgründe:
Das im Berufungsverfahren weiterverfolgte Begehren des Klägers hat Erfolg. Entsprechend dem von der Beklagten im
Schriftsatz vom 30. September 2004 erklärten Anerkenntnis sind die angefochtenen Bescheide vom 5. Februar 1999
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1999 nach dem über § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
entsprechend anwendbaren § 307 Abs. 1 Zivilprozessordnung (vgl. BSG SozR 1750 § 307 Nr. 1 und 2, BSG SozR
6580 Artikel 5 Nr. 4 S. 10 f.) aufzuheben. Eines ausdrücklichen Antrags auf Erlass eines Anerkenntnisurteils bedurfte
es nicht, weil der Berufungsantrag auch dahin zu verstehen ist, dass dann, wenn die Beklagte den geltend gemachten
Anspruch anerkennt, durch Anerkenntnisurteil entschieden werden soll. Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils im
sozialgerichtlichen Verfahren steht § 101 Abs. 2 SGG nicht entgegen. Die Vorschrift enthält keine abschließende
Spezialregelung für das Anerkenntnis im Sozialgerichtsprozess, sondern ermöglicht, das Gerichtsverfahren ohne
Urteil zu beenden, wenn der geltend gemachte Anspruch ganz (oder zum Teil - "insoweit") anerkannt und das
Anerkenntnis angenommen wird. Kommt es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Annahme des (Teil-
)Anerkenntnisses, ist eine Entscheidung für den geltend gemachten einseitig anerkannten Anspruch durch Urteil
unausweichlich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - wie hier - der Kläger der Aufforderung des Senats, das
Anerkenntnis anzunehmen, nicht Folge leistet und darüber hinaus im Senatstermin nicht erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.