Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.08.2009

LSG Berlin-Brandenburg: angemessenheit der kosten, immobilie, schutz der wohnung, erneuerung, wohnfläche, unterkunftskosten, zustand, mietwohnung, angemessener ersatz, verordnung

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
29. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 29 AS 328/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 SGB 2, § 22 SGB 2, § 7
BSHG§76DV, § 82 Abs 2 Nr 4
SGB 12
Kosten der Unterkunft; selbst genutztes Eigenheim;
Erhaltungsaufwand; Trinkwasseranschluss
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27.
August 2009 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten als Leistungsträger nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) die Übernahme der Kosten (ca. 3.249,38 € zuzüglich
Umsatzsteuer) für die Instandsetzung des Trinkwasseranschlusses ihres selbst
bewohnten Eigenheimes in der Ain P.
Die 1954 geborene Klägerin zu 1) und der 1949 geborene Kläger zu 2) sind verheiratet
und erhalten seit Januar 2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. U.a. für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum
31. Juli 2007 bewilligte ihnen die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2007 Leistungen
in Höhe von monatlich insgesamt 1263,74 €. Zuletzt bewilligte ihnen die Beklagte mit
Bescheid vom 8. April 2010 für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010
monatlich für jeden Kläger zur Sicherung des Lebensunterhaltes 323 €. Kosten für
Unterkunft und Heizung wurden in diesem Zeitraum jeweils zwischen 171,84 € und
231,26 € monatlich bewilligt; zuletzt erhielten die Kläger für den Monat Juli 2010 jeder
171,84 € (zusammen mithin 343,68 €). Die Kläger erzielten zudem monatliche
.
Der Kläger zu 2) ist alleiniger Eigentümer eines von den Klägern selbst bewohnten
Eigenheimes in der A, P (Gemarkung). Ausweislich eines Wertermittlungsgutachtens des
Oberingenieurs GK vom 10. Mai 1993 beträgt die Flurstückgröße 1105 m²; als
Verkehrswert wurde mit Stichtag zum 31. März 1993 ein Wert von 467.000 DM
(Gebäudewert und Außenanlagen 168.817,64 DM; Bodenwert 298.350 DM) ermittelt.
Das Wohngebäude besteht ausweislich des von den Klägern vorgelegten Grundrisses für
das Einfamilienhaus aus einem Wohnzimmer mit einer Wohnfläche von 25,37 m², einem
Schlafzimmer mit 15,59 m², einem Kinderzimmer mit 13,75 m², einer Essdiele mit 13,75
m², einem Bad mit 5,48 m², einer Küche mit 8,6 m² sowie einem Flur mit 14,27 m². Nach
den Angaben der Kläger liegt die Gesamtgröße des 1985 in Eigenarbeit erbauten
Hauses bei 117,90 m², wobei der Wohnflächenanteil 82,5 m² betrage. Nach den
Angaben der Kläger verfügt das Wohnhaus über ein Flachdach und Kellerräume, von
denen ein Kellerraum mit der Größe von etwa 12 m² beheizbar ist.
Zur (Anschluss-) Finanzierung des Hauses schloss der Kläger zu 2) 1997 mit der M S in P
() zwei Kreditverträge ab.
Mit dem Darlehensvertrag mit der Kontonummer nahm der Kläger zu 2) ein Darlehen
über den Nennbetrag von 150.000 DM und einem anfänglichen Effektivzins von 7,13%
mit einer Laufzeit bis zum 30. April 2007 auf. Es wurde eine Tilgung in Höhe von 2% und
eine jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) in Höhe von 13.356 DM in monatlichen
Teilbeträgen zu 1113 DM vereinbart. Nach dem von den Klägern vorgelegten Zins- und
Tilgungsplan der für das Darlehenskonto vom 8. August 2007 (Laufzeit: August 2007 bis
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Tilgungsplan der für das Darlehenskonto vom 8. August 2007 (Laufzeit: August 2007 bis
April 2017; Kontonummer 8158 031 391; zu verzinsendes Kapital: 56.241,67 €;
Restkapital am 30. April 2017: 24.207,64 € ) sind auf diesen Darlehensvertrag monatlich
insgesamt 447 € zu zahlen, wobei derzeit (Stand: September 2010) 198,50 € an Zinsen
und 248,50 € an Tilgung zu zahlen sind.
Mit weiterem Darlehensvertrag mit der (Kontonummer ) nahm der Kläger zu 2) 1997 ein
Darlehen über 50.000 DM zu einem anfänglichen Effektivzins von 5,20% und einer
jährlichen Tilgungsrate von 3528 DM (monatlich 294 DM) auf. Für dieses Konto fallen
nach dem Zins- und Tilgungsplan der vom 8. August 2007 (Laufzeit: August 2007 bis
März 2021; zu verzinsendes Kapital anfänglich 17.998,75 €; Restkapital am 31. März
2021: 0 €) derzeit (Stand: September 2010) monatliche Zahlungen in Höhe von 157 €
(69,45 € an Zinsen und 87,55 € Tilgung) an.
Nach einer von den Klägern überreichten Aufstellung für den Monat August 2010
betragen die Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 1157,64 €, und zwar im
Einzelnen für die Darlehen 334,62 € Tilgung und 269,53 € Zinsen (zusammen 604,15 €),
188 € für Heizung, 12,72 € für die Gebäudehaftpflichtversicherung, 60 € für Trinkwasser,
181 € für Schmutzwasser, 72,59 € Grundsteuer und 39,18 € Abfallgebühren. Hinzu
kämen noch anteilige Kosten für den Schornsteinfeger (jährlich 50,46 €) und für die
Wartung der Heizung (jährlich 93,30 €).
Nach dem Grundsteuerbescheid der L P vom 11. Januar 2010 sind an Grundsteuern für
das Jahr 2010 allerdings nur 290,38 € festgesetzt (entspricht monatlich 24,19 €), die in
vierteljährlichen Teilbeträgen zu 72,59 € zu zahlen sind. Ebenso sind an Abfallgebühren
mit Bescheid vom 12. Januar 2010 für das Jahr 2010 lediglich 156,72 € (entspricht
monatlich 13,06 €) festgesetzt, die in vierteljährlichen Teilbeträgen zu 39,18 € zu zahlen
.
Die Kläger bezeichnen im Übrigen den Zustand der Immobilie als „Standard von DDR-
Bauten aus dem Jahr 1985“. Es seien 1995 Investitionen für eine Heizung, 2002 für eine
komplette Dacheindeckung und 2003 für einen kompletten Außenanstrich getätigt
worden. Als absehbar nötige Investition würden demnächst Kosten für einen
Zwangsanschluss an das zentrale Schmutzwassernetz entstehen (das Haus ist zurzeit
noch mit einer Fäkaliengrube ausgestattet).
Am 7. März 2007 stellte die Energie und Wasser Potsdam GmbH (im Folgenden: EWP)
anlässlich einer turnusgemäßen Auswechslung des Wasserzählers fest, dass sich der
Trinkwasseranschluss des Hauses in einem so „stark desolaten Zustand befindet“, das
nicht einmal eine Wasserzählerwechselung erfolgen kann, und wies den Kläger zu 2) mit
Schreiben vom 15. März 2007 darauf hin, dass der Grundstücksanschluss in einen
vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen sei. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 teilte der
O der L P dem Kläger zu 2) mit, dass die Anschlussleitung aus Stahlrohr unbedingt
erneuert werden müsse und die Kosten nach § 10 Kommunalabgabengesetz des Landes
Brandenburg und der geltenden Wasserversorgungssatzung der L P von den
Grundstückseigentümern zu tragen seien. Nach einer unverbindlichen Kostenschätzung
seien die Kosten mit 3.249,38 € zuzüglich Umsatzsteuer zu beziffern.
Die Kläger beantragten daraufhin mit Schreiben vom 2. Juli 2007 die Übernahme der
Kosten für die Erneuerung des Trinkwasseranschlusses. Diesen Antrag lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2007 ab. Die Kostenübernahme von
Instandhaltungsmaßnahmen am Wohneigentum sei nicht vom Regelungsinhalt der §§ 22
und 23 SGB II erfasst.
Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 24. August 2007 mit der Begründung
Widerspruch, die Kosten seien nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu erstatten, weil sie nach §
28 der Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen notwendige
Instandhaltungskosten seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2007
zurück. Zwar würden bei selbst genutzten Eigenheimen auch so genannte
Erhaltungsaufwendungen zu den Leistungen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
gehören. Dies seien jedoch nur kleine Reparaturen, regelmäßig anfallende
Wartungsarbeiten sowie kleine Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten.
Demgegenüber gehörten hierzu nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und
Modernisierungsarbeiten.
Am 9. November 2007 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.
Die beabsichtigte Erneuerung des Trinkwasseranschlusses stelle keine wertsteigernde
Instandsetzungsmaßnahme dar. Sie sei notwendig und entspreche den Grundsätzen
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
Instandsetzungsmaßnahme dar. Sie sei notwendig und entspreche den Grundsätzen
von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, so dass es sich um Erhaltungsaufwand handele
und im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu übernehmen sei.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2007 zu verpflichten, die Kosten
für die Instandsetzung des Trinkwasseranschlusses auf dem Grundstück der Kläger im
Rahmen der Leistung zur Grundsicherung zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Urteil vom 27. August 2009 die Beklagte verurteilt,
den Klägern die Kosten für die Instandsetzung des Trinkwasseranschlusses auf dem
Grundstück der Kläger als Zuschuss zu zahlen. Diese Kosten seien als Kosten für
Unterkunft und Heizung zu übernehmen, weil sie nicht von der so genannten
Regelleistung erfasst seien und als notwendige Instandsetzungsmaßnahme ohne
erkennbare Werterhöhung notwendige Kosten der Unterkunft darstellen würden.
Gegen das der Beklagten am 20. Januar 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.
Februar 2010 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Die
Erneuerung des Trinkwasseranschlusses stelle eine Modernisierungsmaßnahme dar, die
über die bloße Instandhaltung/-setzung hinausgehe und letztlich zu einer Wertsteigerung
der gesamten Unterkunft führe. Es könne nicht Aufgabe der Transferleistungen nach
dem SGB II sein, mit öffentlichen Steuermitteln grundlegende Sanierungs- und
Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Zudem könnten die anfallenden Kosten nicht einmal
beziffert werden, so dass deren Angemessenheit nicht geprüft werden könne. Schließlich
habe die L P noch gar keinen Kostenersatzbescheid erlassen; die Kläger seien daher
noch gar nicht kostentragungspflichtig, für die Klage fehle es daher an einem
Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, bei der Landeshauptstadt
Potsdam eine Stundung der anfallenden Kosten zu erwirken. Schließlich stelle sich die
Frage, ob die Kläger nicht selbst im Stande seien, einen Kostenersatzanspruch der
Landeshauptstadt zu erfüllen, da sie auch in der Lage seien, die entsprechenden
Tilgungsleistungen zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. August 2009 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet
ist, den Klägern eine Zusicherung zur Übernahme der vollständigen entstehenden
Kosten als Zuschuss für die Erneuerung des Trinkwasseranschlusses auf dem
Grundstück A in P zu erteilen.
Da Sie nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügten, die Kosten für die
Instandsetzung des Trinkwasseranschlusses zu begleichen, könnten sie ihre
Zustimmung zu dem Kostenvoranschlag auch nicht erteilen. Da sie im Leistungsbezug
stünden, sei die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet. Ihre finanziellen
Möglichkeiten seien „grenzwertig ausgeschöpft“, weil sie zur Begleichung der
anfallenden Tilgungsraten bereits auf ihren Nebenverdienst und im Übrigen auf die
Regelleistung zurückgreifen müssten. Sie seien deshalb finanziell auch nicht in der Lage,
mit der EWP für die Kosten des Trinkwasseranschlusses Ratenzahlungen zu vereinbaren.
Zwischenzeitlich sei von der L P mit Ordnungsverfügung vom 9. September 2010 die
Teilerneuerung des Trinkwasseranschlusses verfügt worden. Außerdem habe die L P den
Kläger zu 2) bereits mit Schreiben vom 31. März 2010 davon in Kenntnis gesetzt, dass
ein Schmutzwasser-Grundstücksanschluss erfolgen werde, dessen voraussichtlichen
Kosten in Höhe von 4.648 € von ihm zu tragen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungsakten
des Beklagten (3 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
40
39
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist ohne
weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes 750,00 € übersteigt. Ausgehend von dem Kostenvoranschlag
aus dem Jahre 2007 ist der geltend gemachte Kostenübernahmeanspruch für die
Erneuerung des Trinkwasseranschlusses (einschließlich Steuern) mit rund 4000 € zu
beziffern.
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat den Bescheid der
Beklagten vom 30. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober
2007 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte zu Unrecht verurteilt, den Klägern die
Kosten für die Instandsetzung des Trinkwasseranschlusses auf dem Grundstück der
Kläger als Zuschuss zu zahlen. Die Klage gegen die genannten Bescheide ist zulässig,
jedoch unbegründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig.
Die Klage der Klägerin zu 1) ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Mit dieser Klage macht sie einen Kostenübernahmeanspruch für die Erneuerung des
Trinkwasseranschlusses geltend. Ein solcher Anspruch aber setzt insbesondere voraus,
dass die Klägerin zu 1) grundsätzlich Schuldnerin der Kosten für die Erneuerung des
Trinkwasseranschlusses ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Klägerin zu 1)
zumindest nicht (Mit-) Eigentümerin des Grundstückes ist. Entsprechend richten sich die
Aufforderungen der EWP und des O der L P zur Erneuerung des Trinkwassereinschlusses
auch nur an den Kläger zu 2) als alleinigen Eigentümer der Immobilie.
Die Klage des Klägers zu 2) ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1
SGG) zwar zulässig. Insbesondere steht einer Zulässigkeit dieser Klage nicht entgegen,
dass die geltend gemachten Kosten für die Erneuerung des Trinkwasseranschlusses
noch nicht konkret beziffert werden können oder gar „tatsächliche Aufwendungen“
erstattet verlangt werden. Denn ob und in welcher Höhe die Übernahme von Kosten
tatsächlich verlangt werden kann, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit der
Klage. Für die Zulässigkeit der Klage und dort insbesondere für die Klagebefugnis im
Sinne von § 54 Abs. 2 SGG genügt die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte durch
die ablehnende Entscheidung der Beklagten (siehe Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 54 Rn. 9 f., m.w.N.). Diese Möglichkeit ist
gegeben, weil für den Kläger zu 2) als Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie im
Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein
Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme von Kosten für den Erhalt dieser Immobilie
nicht gänzlich ausgeschlossen ist.
Die Klage des Klägers zu 2) ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid der
Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger zu 2) hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Übernahme der Kosten für die Erneuerung des Trinkwasseranschlusses des Eigenheimes
in der A in P, sodass die Beklagte nicht verpflichtet ist, eine entsprechende Zusicherung
zu erteilen.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier
anzuwendenden seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur
Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung
der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-
Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007
(BGBl. I S. 554) Personen, die
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II sind bei dem Kläger zu
2) - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - erfüllt.
Zweifelhaft ist jedoch, ob der Kläger zu 2) als Eigentümer eines selbst genutzten
Hausgrundstücks überhaupt hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung
in die Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem
nicht
Nach § 9 Abs. 2 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das
Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
41
42
43
44
45
46
47
48
Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes zur
Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902)
sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind ein selbst genutztes Hausgrundstück von
angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 4
SGB II) bzw. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist
oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB
II).
Vorliegend hat das Eigenheim des Klägers zu 2) ausweislich des vorgelegten Grundrisses
schon in den im Erdgeschoss gelegenen Wohnräumen eine Wohnfläche von mindestens
68,46 m² (=25,37 m² [Wohnzimmer] + 15,59 m² [Schlafzimmer] + 13,75 m²
[Kinderzimmer] + 13,75 m² [Essdiele]). Unter Hinzuziehung der Küche und Nebenräume
ergibt sich allein im Erdgeschoss eine zu berücksichtigende Fläche von 96,81 m²
(=68,46 [Wohnräume] + 8,60 m² [Küche] + 5,48 m² [Bad] + 14,27 m² [Flur]). Hinzu
kommt mindestens ein beheizbarer Kellerraum mit einer Größe von rund 12 m². Nach
den eigenen Angaben der Kläger bei Antragstellung im Jahre 2004 weist die
Gesamtgröße des Hauses sogar eine Fläche von 117,90 m² aus (wobei der
Wohnflächenanteil allerdings nur bei 82,5 m² liegen soll).
Schon unter Zugrundelegung der Wohnfläche von 96,81 m² im Erdgeschoss hat der
Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
erhebliche Zweifel, ob ein Eigenheim mit dieser Größe für zwei Personen als
angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anzusehen ist. Der 14. Senat des
BSG hat in seinem Urteil vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 34/06, veröffentlicht unter
anderem in BSGE 100, 186, NZS 2009, 407 und NJW 2009, 2327, jeweils m. w. N.)
entschieden, dass ein selbst genutztes Eigenheim für zwei Personen mit einer
Wohnfläche von 91,89 m² gerade „noch … angemessen“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4
SGB II sei. Allein die Wohnfläche der Kläger im Erdgeschoss liegt schon über diesem
Wert.
Fraglich dürfte auch sein, ob Teile des 1105 m² großen Grundstücks des Klägers zu 2) in
der A P als selbstständige Immobilie verwertbar sind. Das kann nach der
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06, in BSGE 100,
186, NZS 2009, 407 und NJW 2009, 2327, jeweils m. w. N.) dann der Fall sein, wenn Haus
und Grundstück eine solche Einheit bilden, dass sie nur als einheitlicher
Vermögensgegenstand betrachtet werden können, wobei bei einer Grundstücksgröße
von hier 1105 m² (der Entscheidung des BSG lag eine Grundstücksgröße von 1.003 m²
zu Grunde) regelmäßig Anlass besteht zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und
rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen
ist und, soweit dies verneint wird, zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die
Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles in Betracht kommt.
Dennoch dürfte der Kläger zu 2) trotz des Vorhandenseins eines Hausgrundstücks
aktuell angesichts der zurzeit jedenfalls nicht gegebenen Verwertbarkeit hilfebedürftig im
Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II sein und damit einen Leistungsanspruch dem
Grunde nach haben (vgl. zur Prüfung der tatsächlichen Verwertbarkeit eines
Hausgrundstücks im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II
ausführlich BSG - Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - m.w.N. - veröffentlicht
u.a. in SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 sowie BSGE 98, 243).
Der Senat hat außerdem angesichts der Erklärungen der Kläger erhebliche Bedenken
hinsichtlich deren Einkommenssituation. Nach ihren eigenen Angaben haben die Kläger
allein für die Unterkunft und Heizung monatliche Kosten in Höhe von über 1150 € (nach
eigener Auskunft im August 2010 insgesamt 1.157,64 €). Mit dem Bewilligungsbescheid
der Beklagten vom 8. April 2010 wurden ihnen jedoch zuletzt monatliche Leistungen in
Höhe von insgesamt lediglich 989,68 € (für Juli 2010) bewilligt. Selbst unter
Hinzurechnung der von den Klägern angegebenen weiteren monatlichen Einkünfte von
200 € wären danach durch die Einkünfte (Grundsicherungsleistungen zuzüglich
Nebeneinkommen = 1.189,68 €) gerade einmal die angegebenen Kosten der Unterkunft
(1.157,64 €) gedeckt. Es bleibt vollkommen offen, wie sie ihre sonstigen Ausgaben
(insbesondere für Nahrung und Kleidung) finanzieren. Dies gilt umso mehr, als die Kläger
auch in der Vergangenheit kaum deutlich höhere Leistungen erhielten, aber gleichwohl
seit Beginn des Leistungsbezugs (Januar 2005) solch hohe Kosten für das Eigenheim
angefallen sind.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der
von den Klägern vorgelegten Tilgungspläne der vom 8. August 2007 für Zeiträume ab
2007 nach Auslaufen der (ersten) Anschlussfinanzierung (im April 2007) offenbar eine
weitere Anschlussfinanzierung in einem Kreditvolumen von rund 74.000 € durch die
erfolgte. Dies ist insofern bemerkenswert, als die Kläger auch 2007 im Leistungsbezug
bei der Beklagten standen und auch damals nur monatliche Leistungen in einer Höhe
erhielten, die gerade zur Deckung der behaupteten Unterkunftskosten gereicht hätte (so
mit Bescheid vom 1. Februar 2007 für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli
2007 monatlich insgesamt 1263,74 €). Es entspricht allgemein nicht der
Lebenserfahrung, dass Banken bei einer solch angespannten finanziellen Situation und
damit grundsätzlich zweifelhafter Bonität Kreditzusagen in einem Gesamtumfang von
über 74.000 € erteilen. Diese werden vielmehr regelmäßig von einer gesicherten
Einkommenssituation der Darlehensnehmer abhängig gemacht.
All dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, denn selbst wenn der geltend
gemachte Anspruch nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger zu 2) nicht
leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, besteht ein Anspruch jedenfalls deshalb nicht,
weil die begehrten Kosten für die Instandsetzung des Trinkwasseranschlusses keine
übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II
darstellen.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Vorliegend werden von dem Kläger zu 2) weder „tatsächliche Aufwendungen“ geltend
Ziff. I.
Ziff. II.
I.
Tatsächliche Aufwendungen sind solche, die einen aktuellen Bedarf decken sollen, d.h.,
zum Einen ein Anspruch auf früher getätigte Aufwendungen besteht nicht, zum Anderen
lässt insbesondere der Begriff "tatsächlich" eine einmalige Übernahme (nur) zu, wenn
die Kosten angefallen sind. Das BSG (in SozR 4-4200 § 22 Nr. 4) hat in diesem
Zusammenhang - zur Lieferung von Heizmaterial - ausgeführt:
„…Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der
Lieferung von Heizmaterial. Es besteht daher im Regelfall keine Verpflichtung der
Beklagten, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Etwas
anderes könnte indes dann gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen
sofortige Barzahlung zu liefern. In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung
bzw. eine "vorherige" Leistung der Beklagten zulässig…“
Konkret zu den Kosten eines Eigenheimes hat der 4. Senat des BSG in seinem Urteil
vom 3. März 2009 (B 4 AS 38/08 R, u. a. in NZS 2010, 110 bis 112) Folgendes
ausgeführt:
„…Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei
Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten
Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie z. B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung,
Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils
maßgebenden Bewilligungszeitraum (Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der
Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 19).
Die von den Klägern begehrte Erhaltungsaufwandspauschale kann nicht
bedarfserhöhend berücksichtigt werden, weil es sich nicht um tatsächliche
Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren, handelt. Die
Einbeziehung der Pauschale kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der 14. Senat
im Anschluss an Stimmen in der Literatur (Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr. 14;
Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RdNr. 26) ausgeführt hat, dass
zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen
Ausgaben zählten, die bei der Berechnung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abzusetzen seien ( BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr. 38; BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS
54/07 R, RdNr. 18).
Auch soweit hinsichtlich der erstattungsfähigen Aufwendungen in diesem
Zusammenhang auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (vom
28.11.1962, BGBl I 692; zuletzt geändert durch Art 11 des Gesetzes zur Vereinfachung
des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht vom 21.3.2005, BGBl I 818, VO zu § 82 SGB
58
59
60
61
62
63
des Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht vom 21.3.2005, BGBl I 818, VO zu § 82 SGB
XII) verwiesen worden ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der 14. Senat
ist bereits ausdrücklich lediglich von einer "entsprechenden" Anwendung der VO
ausgegangen. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 82 SGB XII vor, dass zu den mit
der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verbundenen
notwendigen Ausgaben der Erhaltungsaufwand gehört. Ferner regelt § 7 Abs. 2 Satz 2
VO zu § 82 SGB XII eine ohne Einzelnachweis geltende Pauschale, die sich an einem
Prozentsatz der Jahresroheinnahmen orientiert. Der letztgenannten Regelung kommt
bereits auf Grund ihrer systematischen Stellung bei der Konkretisierung des Begriffs der
Aufwendungen für Unterkunft keine bindende Wirkung zu. Denn es handelt sich um eine
Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur zur
Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels
Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale
nicht vor. Im Übrigen kann diese sich jedenfalls nicht bedarfserhöhend auswirken, weil
eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur
tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind, jedenfalls nicht im Rahmen der
VO zu § 82 SGB XII geregelt werden kann. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine
Erhaltungsaufwandspauschale durch eine VO auf der Grundlage der Ermächtigung des §
27 SGB II geregelt werden könnte.
Berücksichtigungsfähig sind hingegen tatsächliche Aufwendungen für eine
Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des
Standards des selbst genutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind. Derartige
tatsächlich getätigte Aufwendungen werden von den Klägern für den streitigen Zeitraum
jedoch nicht geltend gemacht….“
Nach dieser Rechtsprechung scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits daran,
dass die geltend gemachten Kosten für die Erneuerung des Trinkwassereinschluss nicht
als „tatsächliche Aufwendungen“ im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II von dem Kläger zu
2) erbracht worden sind, denn bislang sind von dem Kläger zu 2) derartige
Aufwendungen noch nicht getätigt worden; außerdem ist nicht ersichtlich und von dem
Kläger zu 2) auch nicht vorgetragen, dass die Instandsetzung des
Trinkwasseranschlusses des Eigenheimes in der A in P nur gegen vorherige Barzahlung
erfolgen kann. Der Kläger zu 2) führt hierzu lediglich aus, er könne mit dem
Wasserversorger EWP mangels finanzieller Möglichkeiten nicht einmal einen
entsprechenden Vertrag schließen.
Im Übrigen scheitert ein solcher Anspruch zumindest an der fehlenden Angemessenheit
der Aufwendungen.
II.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 34/06, veröffentlicht u. a.
in BSGE 100, 186, NZS 2009, 407 und NJW 2009, 2327, jeweils m.w.N.) ausgeführt, dass
die Angemessenheit der Wohnung und deren Kosten in mehreren Schritten zu prüfen ist.
Im Einzelnen hat es hierzu folgendes ausgeführt:
„Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der
Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat, sodann ist der Wohnungsstandard zu
berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung, die nach
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt
und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3,
jeweils RdNr. 19, 20). Dabei ist als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort des
Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, a.a.O., jeweils RdNr. 21). Schließlich ist zu
überprüfen, ob auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen
angesehene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (BSG, a.a.O., jeweils RdNr.
22).
bb) Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit
Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe i.S. des §
12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bewohnen. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks i.S.
des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II indiziert allerdings noch nicht die Angemessenheit
der Unterkunftskosten für dieses Haus i.S. des § 22 SGB II. Die Frage der
Angemessenheit der Unterkunftskosten ist vielmehr für Mieter und Hauseigentümer
nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine rein
vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des
Grundsicherungsträgers, wirkt sich aber nicht auf die Höhe der nach § 22 SGB II zu
übernehmenden Unterkunftskosten aus (vgl. BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3,
jeweils RdNr. 24). § 22 Abs. 1 SGB II sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der
64
65
66
67
68
69
70
71
jeweils RdNr. 24). § 22 Abs. 1 SGB II sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der
Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für Unterkunft und
Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die
für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei
der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen. Ansonsten
ergäbe sich eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs. 1 GG nicht
gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern.
Der Eigentümer ist ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich wegen
unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels
ergeben kann (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 2008 - B
14/7b AS 70/06 R). Dies steht nicht im Wertungswiderspruch zum
Verwertungsausschluss des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Zweck dieser Regelung ist
nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der
Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher
Lebensmittelpunkt (BSGE 97, 263 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, jeweils RdNr. 13). Das dort
genannte "Schonvermögen" soll der Hilfebedürftige deshalb nicht verwerten müssen.
Dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt dient auch die
leistungsrechtliche Vorschrift des § 22 SGB II (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2. Aufl. 2008, § 22 RdNr. 5). Die erforderlichen laufenden Leistungen zur Beibehaltung
des räumlichen Lebensmittelpunktes werden aber nach § 22 SGB II Mietern wie
Eigentümern nur im Rahmen der Angemessenheit gewährt.
Es ist daher für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheims wie bei einer
Mietwohnung die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen
Mietwohnungsbau und den Aufwendungen für eine Wohnung dieser Größe mit unterem
Wohnstandard zu Grunde zu legen. Abzustellen ist für die Angemessenheit der
Aufwendungen auf Wohnungen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht
kommenden Wohnungen im räumlichen Bereich, der den Vergleichsmaßstab bildet
(BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, jeweils RdNr. 20).
Der angemessenen Nettokaltmiete sind die angemessenen Nebenkosten sowie
Heizkosten hinzuzufügen. Bis zur Summe dieser angemessenen Kosten sind die
tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Zu den Unterkunftskosten für selbst
genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der
Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl.
Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RdNr. 26). § 7 Abs. 2 der
Verordnung zu § 82 SGB XII findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl. Kalhorn in
Hauck/Noftz, aaO, RdNr 14). Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohnungseigentum
die angemessenen Heizkosten zu übernehmen.“
Wie der 4. und der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in ihren oben genannten
Entscheidungen ausgeführt haben, ist die Frage der „Angemessenheit“ in mehreren
Stufen zu klären. Zunächst ist festzustellen, ob die Unterkunft selbst angemessen ist
(hierzu unter A.).
(hierzu unter B.).
A.) Angemessenheit der Unterkunft
Für die Frage der Angemessenheit der Unterkunft selbst ist zunächst die Größe der
Unterkunft maßgeblich.
Für ein selbst genutztes Eigenheim sind hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten
dieses Eigenheims wie bei einer Mietwohnung die anerkannte Wohnungsgröße für
Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und die Aufwendungen für eine Wohnung
dieser Größe mit unteren Wohnstandard zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 2. Juli
2007, B 14 AS 33/08 R, zitiert nach juris, veröffentlicht außerdem u.a. in SozR 4-4200 §
22 Nr. 25 m. w. N.). Grundlage für die Bestimmung der Wohnungsgröße ist § 10 des
Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wonach die Länder im geförderten
Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach
Grundsätzen der Angemessenheit regeln (BSG, a. a. O.). Im Land Brandenburg ist dies
durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoFGWoBindG)
vom 15. Oktober 2002 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 49 vom 27. November 2002, S.
1022) geschehen.
Dort ist für das Land Brandenburg folgendes festgelegt:
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
4 Zu § 10 Wohnungsgrößen
4.1 Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen
nachfolgende Wohnungsgrößen als angemessene Wohnungsgrößen gemäß Absatz 1 Nr.
1 bestimmt, für Haushalte mit:
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10 m²
oder einen weiteren Wohnraum.
4.2 Die angegebene Anzahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche und
Nebenräumen unabhängig von der Wohnfläche zu verstehen. Die angegebene
Quadratmeterzahl schließt Küche und Nebenräume ein.
4.3 Von der maßgeblichen Wohnungsgröße kann gemäß Absatz 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 27 Abs. 4 im Einzelfall abgewichen werden. Eine zusätzliche
Wohnfläche bis zu 10 m² oder ein zusätzlicher Raum kann auf Antrag anerkannt werden,
wenn
Nach diesen festgelegten Größen ist bereits die Größe des Eigenheims nicht als
angemessen zu qualifizieren, weil sie über der förderungsfähigen Wohnflächengröße
liegt.
Wie bereits dargestellt, hat das Eigenheim des Klägers zu 2) ausweislich des vorgelegten
Grundrisses schon in den Wohnräumen im Erdgeschoss eine Wohnfläche von
mindestens 68,46 m² und unter Hinzuziehung der Küche und Nebenräume (siehe 4.2 S.
2 der VV-WoFGWoBindG) ergibt sich allein im Erdgeschoss eine zu berücksichtigende
Fläche von 96,81 m² (=68,46 [Wohnräume] + 8,60 m² [Küche] + 5,48 m² [Bad] + 14,27
m² [Flur]). Nach den eigenen Angaben der Kläger bei Antragstellung im Jahre 2004 weist
die Gesamtgröße des Hauses sogar eine Fläche von 117,90 m² aus (wobei der
Wohnflächenanteil allerdings nur bei 82,5 m² liegen soll). Letztlich kann jedoch offen
bleiben, ob von 82,5 m², 117,90 m² oder 96,81 m² auszugehen ist. Denn in jedem Fall
liegen diese Wohnflächen deutlich über der angemessenen Wohnfläche von 65 m² nach
4.1 der VV-WoFGWoBindG; sie liegen zudem auch über der nach 4.3 der VV-
WoFGWoBindG ausnahmsweise genehmigungsfähigen zulässigen Wohnfläche von 75 m².
Zu einer anderen Bewertung führt hier nicht, dass der 14. Senat des
Bundessozialgerichts in seinem bereits oben erwähnten Urteil (B 14/7b AS 34/06 R) bei
einem selbst genutzten Eigenheim für zwei Personen eine Wohnfläche von 91,89 m²
„noch für angemessen“ gehalten hat. Denn dies betraf ausdrücklich eine
Angemessenheit im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II, also die Frage der
Berücksichtigung dieses Hausgrundstücks als so genanntes Schonvermögen im
Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung. Wie der 14. Senat des Bundessozialgerichts in
seiner Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hat, ist von dieser Frage
(Angemessenheit im Sinne von § 12 SGB II) die Frage der Angemessenheit der Kosten
der Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II streng zu unterscheiden.
B.) Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Die Kosten der Unterkunft selbst sind ebenfalls nicht angemessen im Sinne von § 22
(hierzu unter 1.)
(hierzu unter 2.)
sind. Beides ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben.
1.) Die Kosten insgesamt
Die von den Klägern bezifferten monatlichen Aufwendungen für die Kosten der
Unterkunft insgesamt sind nicht angemessen.
Nach den Angaben der Kläger haben diese Kosten im Monat August 2010 bei 1157,64 €
gelegen, wobei noch nicht einmal anteilige Kosten für die Wartung der Heizung und für
den Schornsteinfeger eingerechnet waren. Allerdings ist aus den entsprechenden
Bescheiden der L P ersichtlich, dass die Kläger die vierteljährlich anfallenden Kosten für
87
88
89
90
91
92
93
Bescheiden der L P ersichtlich, dass die Kläger die vierteljährlich anfallenden Kosten für
die Grundsteuer und die Abfallgebühren nicht entsprechend auf die monatliche
Belastung umgerechnet haben. Bei entsprechender Umrechnung ergibt sich eine
monatliche Belastung für Grundsteuern in Höhe von 24,19 € und für Abfallgebühren in
Höhe von 13,06 €. Selbst unter Berücksichtigung dieser anteiligen Aufwendungen für
Grundsteuern und Abfallgebühren ergibt sich unter Berücksichtigung der übrigen
Angaben der Kläger für die Unterkunft ein monatlicher Betrag von mindestens 1.133,12
€ (warm). Dieser liegt für einen 2-Personen-Haushalt deutlich über den angemessenen
Kosten der Unterkunft der Region.
Nach der Arbeitsanweisung Nr. 4/2009 für die Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Beklagten, (gültig ab dem 1. Mai 2009) liegen
diese Kosten für einen 2-Personen-Haushalt unter Berücksichtigung einer
angemessenen Wohnfläche von 65 m² bei einer monatlichen Nettokaltmiete bis zu 358
€ (siehe II. 2.1 Punkte 2 der Arbeitsanweisung). Hinzu kommen kalte Betriebskosten bis
zu 1,80 € pro Quadratmeter (maximal 117 € = 65 m² x 1,8 €) und Heizkosten bis zu 1 €/
m² (bei 65 m² mithin maximal 65 €). Monatlich ergeben sich somit maximal Kosten in
Höhe von 540 € (= 358 €+ 117 € + 65 €). Die behaupteten tatsächlichen Aufwendungen
der Kläger (mindestens 1.133,12 €) übersteigen diese maximal angemessenen
Aufwendungen (540 €) um über 100% können daher nicht annähernd als angemessen
betrachtet werden.
2.) Einzelne Aufwendungen
Sind die Kosten der Unterkunft insgesamt nicht angemessen, so sind nach Ansicht des
Senats schon aus diesem Grund regelmäßig auch einzeln geltend gemachte
(hierzu unter a.).
abgesehen sind jedoch auch die vorliegend geltend gemachten Kosten für die
Instandsetzung des Trinkwasseranschlusses konkret nicht als angemessen im Sinne von
(hierzu unter b.).
a.)
Wie der Senat bereits mehrfach (u. a. Beschluss vom 4. Dezember 2008, L 29 B 1928/08
AS ER, L 29 B 1930/08 AS PKH, zitiert nach juris, und Beschluss vom 9. Dezember 2009,
L 29 AS 1675/09 B ER, nicht veröffentlicht) entschieden hat, ist in dem Fall einer
unangemessen teuren Unterkunft insbesondere die Übernahme von Schulden für die
Unterkunft nicht gerechtfertigt.
Der Senat hat hierzu in den oben genannten Entscheidungen ausgeführt, die gesetzliche
Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II würde ins Leere laufen, wenn zwar einerseits nur die
angemessenen Kosten der Unterkunft zu leisten sind, andererseits jedoch
(beispielsweise) Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen wären, die daraus
resultieren, dass der über den angemessenen Betrag hinausgehende tatsächliche
Mietzins nicht als Leistung erbracht wurde. Letztlich würden dann dem
Grundsicherungsträger doch sämtliche Kosten der Unterkunft aufgebürdet, auch wenn
sie unangemessen hoch sind. Dies gilt gleichermaßen auch bei einer Übernahme der
Kosten als Darlehen. Denn es ist häufig nicht absehbar, dass die Hilfebedürftigen in der
Lage sein werden, hieraus resultierende Darlehensverbindlichkeiten zu begleichen. Dies
bestätigen letztlich auch die Kläger, indem sie erklären, eine Stundungsvereinbarung
über die Instandsetzungskosten mit dem Wasserversorger nicht schließen zu können,
weil sie selbst zu einer Ratenzahlung nicht in der Lage seien.
Außerdem würde das Ziel einer nachhaltigen Kostensenkung auf das Niveau eines
angemessenen Betrages verfehlt, wenn den Hilfebedürftigen ein Verbleib in der
unangemessenen Wohnung durch Übernahme der Mietschulden ermöglicht würde. Aus
diesem Grunde ist in § 22 Abs. 5 S. 2 SGB III eine Übernahme von Mietschulden
regelmäßig auch nur dann vorgesehen, wenn nicht nur Wohnungslosigkeit einzutreten
droht, sondern zudem die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist.
Zumindest diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein, wenn sich die Mietschulden
als Konsequenz aus einer Anwendung des § 22 Abs. 1 SGB II darstellen (vgl. in diesem
Sinne LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2007, L 28 B 269/07 AS ER,
zitiert nach juris).
Nach Ansicht des Senats gelten diese Grundsätze auch für (Erhaltungs-)Aufwendungen
bei einer selbst genutzten Immobilie, die zu Kosten führen, die über den angemessenen
Kosten einer angemessenen Mietunterkunft liegen, weil für beide ein einheitlicher
Maßstab gilt. Ebenso wenig, wie über die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II der
Erhalt einer unangemessen teuren Mietwohnung gesichert werden soll, soll über diese
Kosten der Erhalt eines unangemessen teuren Eigenheimes sichergestellt werden.
94
95
96
97
98
99
100
101
Mit dem Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.
August 2007, L 9 B 136/07 AS ER, zitiert nach juris) sieht der Senat die Kosten für eine
Instandsetzung der Immobilie zudem nicht als angemessen an, wenn die Immobilie in
einem derart schlechten Zustand ist, dass auch künftig mit der Notwendigkeit
erheblicher Reparaturkosten zu rechnen ist. Denn es ist nicht Aufgabe der Leistungen
nach dem SGB II, die Mittel für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen einer Immobilie
zur Verfügung zu stellen.
Vorliegend bestehen insoweit schon deshalb Bedenken an einer Angemessenheit der
Kosten im Hinblick auf das Eigenheim des Klägers zu 2), weil sich nicht nur der
Trinkwasseranschluss nach den Feststellungen der EWP in einem so „stark desolaten
Zustand“ befindet, dass nicht einmal eine Wasserzählerwechselung erfolgen kann,
sondern weil, da das Haus nur über eine Fäkaliengrube verfügt, nach Auskunft der Kläger
demnächst auch Kosten für den Zwangsanschluss an das zentrale Schmutzwassernetz
entstehen werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei dem erst 1985 in der
ehemaligen DDR in Eigenarbeit erstellten Haus schon 1995 eine Heizungserneuerung,
2002 eine komplette neue Dacheindeckung und 2003 ein kompletter Neuanstrich der
Außenfassade vorgenommen werden mussten. Wird dann 2007 von einer fachkundigen
Stelle zudem ein „stark desolater Zustand“ des Trinkwasseranschlusses festgestellt, so
liegt der Verdacht nahe, dass insgesamt ein weiterer erheblicher Erhaltungsrückstand
(beispielsweise beim Hauswassernetz) besteht.
In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Kläger nach ihren
eigenen Angaben die Differenz zwischen den von der Beklagten übernommenen Kosten
der Unterkunft und den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nicht nur
ausgleichen, indem sie geringfügigen Beschäftigungen mit einem monatlichen
Einkommen von insgesamt 200 € nachgehen, sondern auch, indem sie auf den
Regelsatz zurückgreifen. Unterstellt, die Angaben der Kläger zu ihren Einkünften aus
ihren Erwerbstätigkeiten treffen zu, so könnten hierüber höchstens 200 € der Differenz
ausgeglichen werden. Die verbleibende Differenz in Höhe von mehr als 300 € müsste
mithin aus dem Regelsatz entnommen werden. Abgesehen davon, dass dies bei einer
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 646 € für beide Kläger
zusammen kaum denkbar ist, würde selbst bei einer deutlich geringeren Entnahme der
Zweck der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gefährdet. Denn diese
dient gerade nicht dem Ausgleich von Schulden oder der Übernahme nicht gedeckter
Kosten der Unterkunft, sondern der Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere zum
Erwerb von Nahrungsmitteln und Kleidung.
b.)
Selbst wenn jedoch letztlich die Wohnung und die Kosten der Unterkunft insgesamt als
angemessen angesehen würden, so sind die entstehenden Kosten für die Erneuerung
eines Trinkwassereinschlusses als Zuschuss nicht angemessen.
Zwar hat der 4. Senat des BSG in seinem oben genannten Urteil (B 4 AS 38/08 R) im
Anschluss an die ebenfalls oben genannte Entscheidung des 14. Senats des BSG (B
14/7b AS 34/06 R) allgemein ausgeführt, tatsächliche Aufwendungen für eine
Instandsetzung oder Instandhaltung seien berücksichtigungsfähig, soweit diese nicht zu
einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Eigenheims führen. Als weitere
Voraussetzung hat auch der 4. Senat jedoch darauf hingewiesen, dass dies nur gilt,
wenn sie „angemessen“ sind.
Wann eine Aufwendung zur Instandsetzung oder Instandhaltung selbst als
„angemessen“ anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Allgemein besteht zwar Einigkeit dahingehend, dass in jedem Fall die Aufwendungen
notwendig sein müssen, um die Bewohnbarkeit der selbst bewohnten Immobilie zu
erhalten, und wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zu den
berücksichtigungsfähigen Kosten zählen, weil es nicht Aufgabe der Transferleistungen
nach dem SGB II ist, durch grundlegende Sanierungen eine Wertsteigerung
herbeizuführen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Januar 2010, L 5 AS 216/09
B ER, zitiert nach juris, m.w.N.).
Demgegenüber ist aber schon umstritten, ob beispielsweise nur kleinere
Reparaturarbeiten erstattet werden können oder über § 7 Abs. 2 der Verordnung zur
Durchführung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
generell Instandhaltungskosten übernahmefähig sind (vgl. hierzu und zum Stand der
Rechtsprechung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009, L 12 AS 575/09,
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
Rechtsprechung LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2009, L 12 AS 575/09,
zitiert nach juris, m.w.N.).
Problematisch ist zudem bereits die Anwendbarkeit des Tatbestandsmerkmals der
„Wertsteigerung“.
Hier ist schon zweifelhaft, ob auf den Wohnwert bzw. Gebrauchswert (so wohl das BSG -
B 4 AS 38/08 R-, wenn es von „einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten
Eigenheims“ spricht) oder den Verkehrswert (so wohl das LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 4. Juli 2007, L 18 B 932/07 AS ER, wenn es die Erneuerung eines
versandeten Brunnens als „wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme“ ablehnt) der
Immobilie abzustellen ist.
Die Berücksichtigung einer Verkehrswertsteigerung ist nach Ansicht des Senats schon
deshalb geboten, weil es nach einhelliger Meinung nicht Aufgabe der Transferleistungen
nach dem SGB II sein kann, zu einer Vermögensbildung zu führen. Aus diesem Grund
sind beispielsweise bei einem Darlehen zur Finanzierung der Immobilie zwar die
Schuldzinsen, jedoch grundsätzlich nicht die Tilgungsraten im Rahmen der Kosten nach §
22 SGB II berücksichtigungsfähig (vgl. Lang/ Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.,
2008, § 22, Rn. 27, m. w. N.).
Bei dem Verkehrswert ist zudem zu beachten, auf welche Zeitpunkte und welche Werte
bei dem Vergleich, ob eine Wertsteigerung vorliegt, abzustellen ist.
Würde auf den Zeitpunkt der Anschaffung im Vergleich zum heutigen
Wiederbeschaffungswert abgestellt, so blieben die derzeitige Situation und insbesondere
der Wertverlust bzw. der nur noch bestehende Zeitwert der zu ersetzenden Sache
unberücksichtigt. Auf die aktuelle Situation kommt es jedoch bei
Grundsicherungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gerade
an. Dies folgt beispielsweise aus § 41 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die Leistungen
gegebenenfalls für jeden Kalendertag zu berechnen sind. Die Leistungen nach dem SGB
II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B
14/11b AS 67/06 R, u. a. in SozR 4-4200 § 22 Nr. 13, m.w.N.). Außerdem könnte dies zu
einer Ungleichbehandlung der Immobilieneigentümer führen. Denn je nach Qualität und
Preis des Vorhandenen wären die Instandhaltungskosten und deren Angemessenheit
unterschiedlich zu qualifizieren.
Wird demgegenüber auf den heutigen Zeitpunkt beziehungsweise Zustand (alt gegen
neu) abgestellt, so dürfte keine Instandhaltungsmaßnahme ohne eine entsprechende
Wertsteigerung denkbar sein.
Auch im vorliegenden Fall der notwendigen Erneuerung eines Trinkwassereinschlusses
dürfte eine Verkehrswertsteigerung der Immobilie schon deshalb nahe liegen, weil nach
Durchführung der Maßnahme ein entsprechender Erhaltungsrückstand beseitigt und
Waren bzw. Dienstleistungen mit einem finanziellen Wert in die Immobilie eingeflossen
wären. Je nach Art der durchgeführten Maßnahme dürfte zudem gegebenenfalls eine
Steigerung des Verkehrswertes der Immobilien zu verzeichnen sein, die deutlich über
den tatsächlichen Aufwendungen liegt, wenn das Eigenheim wieder über eine gesicherte
Trinkwasserversorgung verfügt. Letztlich dürfte damit jede Investition in eine selbst
genutzte Immobilie zu einer Steigerung des Verkehrswertes führen und daher schon
wegen des Grundsatzes der ausgeschlossenen Vermögensbildung durch
Transferleistungen nach dem SGB II problematisch sein.
Wird demgegenüber ausschließlich auf den Wohnwert/Gebrauchswert abgestellt, so stellt
dies nach Ansicht des Senates kaum ein geeignetes Kriterium dar.
Zum einen bliebe hierbei unberücksichtigt, dass durchaus erhebliche Investitionen
denkbar sind, die zwar nicht zur Steigerung des Wohnwertes/Gebrauchswertes führen
müssen, aber gleichwohl eine erhebliche Verkehrswertsteigerung nach sich ziehen. So
wurde bereits entschieden, dass Kosten für eine umfangreiche Dachsanierung nach
einem Sturmschaden, Erneuerung der Heizungsanlage und Austausch des
Warmwasserspeichers, Instandsetzung der Heizungsanlage und Bohrung eines neuen
Trinkwasserbrunnens (siehe hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 12 AS
575/09, a.a.O., m.w.N.) nicht berücksichtigungsfähig im Sinne von § 22 SGB II sind, auch
wenn sie nur Ersatz für Vorhandenes waren.
Zum anderen stammt der Ansatz hierzu letztlich aus dem Steuerrecht und ist daher
auch nur bedingt geeignet, für die Ermittlung eines Bedarfes im Rahmen der
Grundsicherungsleistung herangezogen zu werden.
112
113
114
115
116
117
118
119
120
Im Steuerrecht wird wegen der Berücksichtigung als Werbungskosten bei Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG) regelmäßig
zwischen dem so genannten Erhaltungsaufwand und den Herstellungskosten an einer
Immobilie unterschieden, wobei die Rechtsprechung die Grenzziehung zwischen
nachträglichem Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand zugunsten des Bereichs
der Erhaltung zunehmend verschoben hat (vgl. schon Bundesfinanzhof - BFH, Urteil vom
12. März 1985 - IX R 50/82; zitiert nach juris, m. w. N.).
In ständiger Rechtsprechung sieht der BFH als „Herstellungskosten“ Aufwendungen an,
die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen
ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (u. a.
Urteil vom 22. September 2009, IX R 21/08, u. a. in BFH/NV 2010, 846 bis 848, m. w. N.).
Demgegenüber sind in der Regel sofort abziehbare „Erhaltungsaufwendungen“ Kosten
für übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, also beispielsweise die
bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär- , Elektro- und Heizungsanlagen, der
Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, wenn sie nicht zu einer
wesentlichen Verbesserung des Gebrauchswertes des Gebäudes gegenüber dem
ursprünglichen Zustand führen, wobei auf den Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs
abgestellt wird (BFH, a. a. O., m. w. N.).
Diese Rechtsprechung ist letztlich über § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des
§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Bestimmung des
berücksichtigungsfähigen Einkommens auch in den Bereich der sozialen Sicherung
eingeflossen, weil auch nach dieser Regelung „Erhaltungsaufwand“ zu beachten ist.
Hierzu hat der 4. Senat des BSG (siehe oben, B 4 AS 38/08 R) allerdings schon
zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Regelung (§ 7 VO zu § 82 SGB XII)
um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht handelt, die
nur zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erzielt. Insoweit läge bei einer selbst genutzten Immobilie mangels
Einkommenserzielung schon die Voraussetzung für die Anwendung nicht vor.
Dementsprechend relativiert sich die Bedeutung dieser Regelung auch für den Bereich
der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II.
Soweit der 14. Senat des BSG in seinem bereits genannten Urteil vom 15. April 2008 (B
14/7b AS 34/06 R) lediglich unter Hinweis auf Lang/Link (in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Aufl. 2008, § 22 Rn. 26) allgemein ausgeführt hat, dass zu den Unterkunftskosten für
selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben zählen, die bei der
Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, ist dies im
Zusammenhang mit den vorherigen Ausführungen des 14. Senats im oben genannten
Urteil zu sehen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die grundlegenden Prinzipien
für Transferleistungen des SGB II Berücksichtigung finden. Wie bereits ausgeführt ist
deshalb zu beachten, dass diese Leistungen nicht der Vermögensbildung dienen dürfen.
Zudem ist sicherzustellen, dass eine nicht gerechtfertigte Privilegierung der Haus- und
Wohnungseigentümern gegenüber Mietern eintritt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass
die Regelung des § 22 SGB II nicht dem Schutz der Immobilie als
Vermögensgegenstand, sondern allein der Sicherung des Grundbedürfnisses „Wohnen“
dient.
Dies alles würde nicht ausreichend beachtet, wenn jeglicher Erhaltungsaufwand im Sinne
von § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (BGBl. I S. 692)
erstattungsfähig im Sinne von § 22 SGB II wäre.
Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 2 S. 2 dieser Verordnung gehören zum
Erhaltungsaufwand im Sinne dieser Regelung die Ausgaben für Instandsetzung und
Instandhaltung, nicht jedoch die Ausgaben für Verbesserungen; wobei ohne Nachweis
bei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar 1925 bezugsfertig geworden sind, 15 vom
100, bei Wohngrundstücken, die nach dem 31. Dezember 1994 bezugsfertig geworden
sind, 10 v. H. der Jahres einen Namen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden.
Abgesehen davon, dass auch diese Definition eindeutig auf den Zweck der Regelung zur
Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens ausgelegt ist, ist aus der
Definition zu folgern, dass im Rahmen dieser Regelung grundsätzlich sämtliche
Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung zu berücksichtigen sind; nur Ausgaben
für Verbesserungen (des Gebrauchswerts) sind nicht berücksichtigungsfähig. Damit folgt
diese Definition der Definition des Erhaltungsaufwandes im Sinne der bereits erwähnten
Rechtsprechung des BFH. Dies würde jedoch dazu führen, dass im Rahmen von § 22
121
122
123
124
125
126
127
Rechtsprechung des BFH. Dies würde jedoch dazu führen, dass im Rahmen von § 22
SGB II ebenfalls grundsätzlich alle Erhaltungskosten berücksichtigungsfähig wären, also
sinngemäß alle Kosten die zum Erhalt der Gebrauchsfähigkeit der Immobilie nötig sind.
Hierzu gehören gegebenenfalls auch Kosten für die (Neu-) Eindeckung eines Daches und
die komplette Erneuerung der Heizung- sofern keine Verbesserung des Wohnwertes
(Gebrauchswertes) der Immobilie eintritt. Dies stünde im Widerspruch zu der bereits
oben genannten Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit. Zudem hat der 4. Senat
des BSG in seinem oben genannten Urteil (B 4 AS 38/08 R) beispielsweise für eine
Erhaltungsaufwandpauschale bereits klargestellt, dass diese nicht bedarfserhöhend i. S.
v. § 22 SGB II berücksichtigt werden kann, obwohl sie grundsätzlich ebenfalls nach § 7
Abs. 2 der Verordnung anrechenbar wäre.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „Wertsteigerung“ ist daher nach Ansicht des
Senats festzuhalten, dass über die Transferleistungen nach § 22 SGB II weder eine
Erhöhung des Verkehrswertes noch des Gebrauchswertes finanziert werden kann.
Abschließend bleibt danach für die Übernahmefähigkeit von Investitionskosten in eine
selbst genutzte Immobilie als Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II
festzuhalten, dass zunächst eine Berücksichtigungsfähigkeit als Kosten der Unterkunft
nur für Aufwendungen von Maßnahmen in Betracht kommt, die zur Bewohnbarkeit der
Immobilie notwendig sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass über die Transferleistungen
weder eine Verkehrswertverbesserung noch eine Wohnwertverbesserung finanziert wird.
Außerdem ist zu beachten, dass sich die Prüfung der Angemessenheit von
Unterkunftskosten bei Mietern und Hauseigentümern nach einheitlichen Kriterien zu
richten hat, weil sich sonst eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3
Abs. 1 Grundgesetz nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und
Wohnungseigentümern gegenüber Mietern ergeben würde (BSG, siehe oben B 14/7b AS
34/06 R). Dies gilt im Übrigen auch innerhalb der Gruppe der Immobilieneigentümer,
damit keine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern mit wertvollen gegenüber
denen mit geringerwertigen Immobilien eintritt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, siehe oben L 5
AS 216/09 B ER). Deshalb ist hinsichtlich der Übernahme von Aufwendungen für eine
selbst genutzte Immobilie zudem entscheidend auf einen Vergleich der Kosten für eine
angemessene Mietwohnung und den tatsächlichen Aufwendungen für die selbst
genutzte Immobilie abzustellen, wobei der Bewilligungszeitraum maßgeblich ist (vgl.
hierzu 4. Senat des BSG, B 4 AS 38/08 R, a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dessen, ist daher zunächst, allenfalls unter Berücksichtigung
eines Bewilligungszeitraums von sechs Monaten nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II, ein
Vergleich zwischen den hypothetischen Kosten einer angemessenen Wohnung und den
geltend gemachten Aufwendungen für die selbst genutzte Immobilie durchzuführen. Nur
in Höhe eines sich eventuell ergebenden Differenzbetrages können Aufwendungen für
eine selbst genutzte Immobilie bis zur Höhe einer angemessenen Mietwohnung
übernommen werden. Wie auch bei den Erwerbskosten können aber grundsätzlich
allenfalls die Finanzierungskosten zur Kapitalbeschaffung und dies auch nur für
notwendige Aufwendungen zum Erhalt der Gebrauchsfähigkeit der Immobilie ohne
wesentliche Wohnwertsteigerung übernommen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, sind die konkret geltend gemachten Kosten
für die Instandsetzung der Trinkwasserversorgung nicht angemessen.
Vorliegend ergibt sich zwar monatlich ein Differenzbetrag von 197 € (=540 € - 343 €),
der grundsätzlich für weitere Aufwendungen der selbst genutzten Immobilie zur
Verfügung stünde.
Wie bereits dargestellt, wären Kosten für eine Mietwohnung der Kläger nur angemessen
bis zu einer monatlichen Höhe von maximal 540 €. Demgegenüber erhalten die Kläger
derzeit monatlich nur rund 343 € an Kosten für die Unterkunft. Über diesen
Differenzbetrag dürfen aber grundsätzlich nur die Finanzierungskosten (vorrangig also
die Zinsen) zur Beschaffung des nötigen Kapitals zur Erneuerung des
Trinkwasseranschlusses finanziert werden, weil sonst die Transferleistungen zu einer
Vermögensbildung führen würden. Eine Übernahme der Finanzierungskosten begehren
die Kläger jedoch gerade nicht. Sie begehren vielmehr ausdrücklich und ausschließlich
die Finanzierung der unmittelbaren Aufwendungen für die Instandsetzungsmaßnahme
durch die Beklagte in voller Höhe als Zuschuss. Ein Darlehen komme aus finanziellen
Gründen weder mit der Beklagten noch beispielsweise der EWP oder Stadt Potsdam in
Betracht.
Angesichts dieses ausdrücklichen Begehrens konnte offen bleiben, ob Aufwendungen für
die Instandsetzung des Wasseranschlusses gegebenenfalls entsprechend § 22 Abs. 5
SGB II von der Beklagten als Darlehen gewährt werden könnten.
128
129
130
131
132
133
134
135
Ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG ausnahmsweise
in Höhe des Differenzbetrages auch direkt eine Finanzierung der notwendigen
Maßnahme als Zuschuss erfolgen kann, kann vorliegend ebenfalls offen bleiben.
Zwar hat der 14. Senat des BSG in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06
R, a.a.O.) zu Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom
Hilfebedürftigen selbst genutzten Eigentumswohnung ausgeführt, auch diese
Tilgungsleistungen könnten ausnahmsweise bis zur Höhe der angemessenen Kosten
einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien, wenn der
Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. Es bestehe
insoweit ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Grundeigentums einerseits
und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle
Existenzsicherung andererseits. Das Arbeitslosengeld II soll den Lebensunterhalt sichern
und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen; die mit der Tilgung eintretenden
Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen führe jedoch bei
wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies
sei bei Abwägung der widerstreitenden Zielvorgaben jedenfalls aber dann hinzunehmen,
wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der
Verlust des selbst genutzten Wohneigentums drohe. Sei die Erbringung von
Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können und
wäre ohne Fortführung der Tilgung einer Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, habe bei
wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten (BSG,
a.a.O.,).
Ob diese dargestellten Grundsätze allgemein und konkret auf den vorliegenden Fall
übertragbar sind, ist äußerst zweifelhaft.
Zum einen betraf diese Entscheidung des BSG vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R,
a.a.O.) einen Fall, dessen Konstellation kaum auf den vorliegenden übertragbar ist. Der
damalige Kläger hatte auf den Kaufpreis nur noch eine Restschuld von rund 7000 €, so
dass sich eine alsbaldige Schuldenfreiheit abzeichnete. Zudem leistete er auf das
Annuitätendarlehen nur noch entsprechend geringe Zinszahlungen.
Zum anderen hat derselbe Senat des BSG in seinem bereits oben erwähnten Urteil vom
15. April 2008 (B 14/7b AS 34/06 R) zwei Monate vorher ausdrücklich ausgeführt, § 22
SGB II diene nicht dem Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein
dem Schutz der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“, so dass der Eigentümer
ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt sei, dass sich wegen unangemessen hoher
Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben könne.
Außerdem steht ein Abstellen auf den Verlust der Wohnung im Wertungswiderspruch zu
der Regelung des § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II. Nach dem klaren Wortlaut von § 22 Abs. 5 S. 2
SGB II sollen Schulden zur Sicherung der Unterkunft nur dann übernommen werden,
wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst „Wohnungslosigkeit“ einzutreten
droht. Abgesehen davon, dass nach dieser Regelung die Übernahme der Aufwendungen
auch „gerechtfertigt und notwendig“ sein muss, wäre zudem nicht entscheidend auf den
Verlust der Wohnung, sondern auf eine drohende „Wohnungslosigkeit“ im Sinne von
Obdachlosigkeit abzustellen (so wohl unter anderem LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 8. Januar 2010, L 34 AS 1936/09 B ER sowie Beschluss vom 2. Juni 2009, L 14 AS
618/09 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2010, L 5 AS 2/10 B ER,
jeweils zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit dem Urteil
des 14. Senats des BSG vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 34/06 R); mit § 22 SGB II soll
nicht die Wohnung als solche geschützt werden, sondern die Erfüllung des
Grundbedürfnisses „Wohnen“. Dieses Grundbedürfnis wird aber selbst bei dem Verlust
einer Wohnung noch erfüllt, wenn anderer angemessener Wohnraum zur Verfügung
steht.
Dieselben Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn wegen der Kosten für die
Unterkunft der Verlust der selbst genutzten Immobilie droht. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die Kosten für die selbst genutzte Immobilie über den Kosten einer angemessenen
Mietwohnung liegen. Denn wie der 14. Senat des BSG in seinem Urteil vom 15. April
2008 (B 14/7b AS 34/06 R) zutreffend ausgeführt hat, ist der Eigentümer ebenso wenig
wie der Mieter vor einem Wohnungswechsel geschützt. Dies gilt für den Verlust einer
selbst genutzten Immobilie auch dann, wenn als angemessener Ersatz nur
Mietwohnraum beschafft werden kann. Die Befriedigung des Grundbedürfnisses
„Wohnen“ setzt nicht zwangsläufig das Bewohnen der eigenen Immobilie voraus.
Selbst wenn aber entsprechend des oben erwähnten Urteils des 14. Senats des BSG
135
136
137
138
139
140
Selbst wenn aber entsprechend des oben erwähnten Urteils des 14. Senats des BSG
vom 18. Juni 2008 (B 14/7b AS 34/06 R) davon ausgegangen würde, dass allgemein der
grundsätzliche Ausschluss der Vermögensbildung über die Transferleistung zurücktreten
müsse, wenn ansonsten der Verlust des selbst genutzten (angemessenen)
Wohneigentums drohen würde, so könnte dies vorliegend nicht zur Gewährung der
begehrten Leistung als Zuschuss führen. Denn es ist weder abzusehen, dass der Verlust
der Wohnung droht, noch dass er durch die Übernahme angemessener
Erhaltungsaufwendungen für die Erneuerung des Trinkwasseranschlusses abgewendet
werden könnte.
Selbst hochgerechnet auf den üblichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ergäbe
sich vorliegend bei einem Vergleich mit angemessenen fiktiven Mietkosten allenfalls ein
Differenzbetrag von höchstens 1182 € (=197 € x 6 Monate). Dieser Differenzbetrag
reicht nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag nicht annähernd zur Finanzierung des
neuen Trinkwasseranschlusses aus, weil die Kosten für diesen einschließlich
Umsatzsteuer voraussichtlich bei rund 4000 € liegen würden. Schon allein im Hinblick auf
diese ungedeckten Kosten könnte durch eine Übernahme der Kosten lediglich in Höhe
von 1182 € daher der Erhalt des Eigenheimes nicht gesichert werden. Werden zudem die
bereits dargestellte finanzielle Situation der Kläger und die sich weiter abzeichnenden
Aufwendungen für die Immobilie beachtet, so ist umso weniger ersichtlich, dass durch
die begehrte Übernahme der Kosten ein Erhalt der Immobilie gesichert werden könnte.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der nicht durch die Transferleistungen zu
finanzierenden Vermögensbildung wäre daher vorliegend schon aus diesem Grund nicht
gerechtfertigt.
Zudem zeichnet sich für den Senat nicht einmal ab, dass tatsächlich der Verlust des
selbst genutzten Eigenheimes droht, wenn die Kosten für die Erneuerung des
Trinkwasseranschlusses nicht von der Beklagten übernommen werden. Denn obwohl in
der Vergangenheit die von den Klägern behaupteten tatsächlichen Aufwendungen für ihr
Eigenheim von der Beklagten nie voll übernommen worden sind, haben die Kläger es
nicht nur geschafft, sich ihr Eigenheim zu erhalten. Wie bereits dargestellt, ist es ihnen
sogar während des Leistungsbezugs im Jahr 2007 gelungen, erneut Kreditzusagen über
ein Gesamtvolumen von rund 74.000 € zu erhalten.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 SGG nicht vorliegen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum