Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.11.2010

LSG Berlin und Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verschulden, vergütung, kopie, auflage, abrechnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 18.11.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 1 SF 118/10
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 2 SF 141/10 B
Die Vergütung des Antragstellers wird antragsgemäß auf 917,75 Euro unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in die versäumte Frist zur Geltendmachung des Anspruchs festgesetzt.
Gründe:
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 8, 9 JVEG. Die Höhe der beantragten Festsetzung
ist nach den Grundsätzen des Senats zur Vergütung von medizinischen Sachverständigengutachten (vgl. z. B.
Beschluss des Senats vom 31. Mai 2010, Az. L 2 SF 12/10 B) nicht zu beanstanden.
Dem Antragsteller war auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG in die versäumte
Frist nach Abs. 1 der erwähnten Vorschrift zu gewähren. Denn er war ohne sein Verschulden an der Einhaltung der
Frist gehindert. Zwar hat der Berechtigte auch für das Verschulden von ihm eingeschalteter Dritter einzustehen; dies
gilt aber dann nicht, wenn er die Aufgabenübertragung gewissenhaft organisiert, das beauftragte Personal sorgfältig
ausgewählt und überwacht hat (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 67 Rn. 8 b). In der konkreten Situation begegnet
es keinen Bedenken, wenn der Zusatzgutachter dem Hauptgutachter neben dem Zusatzgutachten auch die Rechnung
zur gemeinsamen Abrechnung gegenüber dem Gericht übersendet. Dies gilt vor allem dann, wenn sich wie hier der
Zusatzgutachter durch Durchführung der Untersuchung in der Praxis des Hauptgutachters Dr. T ein Bild von den
dortigen Verhältnissen machen konnte. Dr. T ist dem Senat als zuverlässiger Gerichtsgutachter bekannt. Dessen
Mitarbeiterin Frau K hat in der Erklärung vom 6. Mai 2010 erklärt, dass sie streng nach den in der Praxis des Dr. T
herrschenden Arbeitsorganisationsrichtlinien verfahren ist und eine Kopie der dort eingegangenen Rechnung des Dr. W
im Ausgangsbuch liegt. Den Antragsteller trifft danach jedenfalls kein Verschulden am verspäteten
Rechnungseingang.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§§ 4 Abs. 4, 8 JVEG).