Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2006

LSG Berlin-Brandenburg: gleichbehandlung im unrecht, grundsatz der gleichbehandlung, ddr, zugehörigkeit, umwandlung, handelsregister, anwendungsbereich, industrie, techniker, verordnung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 407/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG,
Art 3 GG
Altersversorgung der technischen Intelligenz; Ingenieur für
Glasverarbeitung; Kombinat VEB Elektro-Apparate-Werke Berlin-
Treptow; Stichtag 30. Juni 1990
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember
2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 08. Dezember
1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1
Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] - AVItech -) und
die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1944 geborene Kläger schloss am 30. August 1963 die Facharbeiterprüfung zum
Mechaniker erfolgreich ab. Nach dem Besuch der Ingenieurschule für technische
Glasverarbeitung I erwarb er am 18. Juli 1969 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung
Ingenieur zu führen. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis arbeitete
der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 08. Dezember 1969 bis zum 11.
August 1972 als Fertigungstechnologe bei VEB Statex und VEB Relaistechnik. Seit dem
19. September 1972 war er als Entwicklungstechnologe bzw. Entwicklungsingenieur im
Kombinat VEB Elektro- Apparate-Werke Berlin-Treptow (im Folgenden: VEB EAW) tätig.
Am 27. Juni 1990 wurde die E-A-W B GmbH in das Handelsregister beim Amtsgericht
Charlottenburg eingetragen. Die Gesellschaft entstand durch Umwandlung aus dem
EAW.
Im Rahmen der Bearbeitung eines Kontenklärungsantrags des Klägers erließ die
Beklagte den Bescheid vom 26. Januar 2005, mit dem sie den Antrag auf Feststellung
von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum
AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ablehnte, weil dieses Gesetz auf den
Kläger nicht anwendbar sei. Die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Es sei
keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG entstanden. Weder habe
eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni
1990, dem Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, eine
Beschäftigung ausgeübt worden, die dem Kreis der obligatorisch
Versorgungsberechtigten zuzurechnen wäre. Der VEB EAW sei bereits vor dem 30. Juni
1990 privatisiert worden. Der Kläger sei daher nicht mehr im Geltungsbereich der
AVItech tätig gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 zurück.
Mit seiner dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend
gemacht, er sei von September 1972 an in dem VEB EAW als Technologe und Ingenieur
beschäftigt gewesen. Bei diesem Betrieb habe es sich um einen volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt. Er bestreite mit Nichtwissen, dass sein
Beschäftigungsbetrieb vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Selbst wenn man
die Angaben der Beklagten unterstellen wolle, erscheine die Ablehnung rechtswidrig. Die
Beklagte habe selbst angegeben, dass der Betrieb aufgrund der Verordnung zur
Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in
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Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in
Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 umgewandelt worden sein solle. Es könne
mithin nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, wenn der Beschäftigungsbetrieb zwar
vor dem 30. Juni 1990, aber doch auf der gleichen Rechtsgrundlage wie die anderen
volkseigenen Betriebe der DDR privatisiert worden sei. Hierin sehe er eine nicht
gerechtfertige Ungleichbehandlung. Während Versorgungsanwartschaften für gleichartig
qualifizierte Beschäftigte in anderen volkseigenen Produktionsbetrieben bei einer
Privatisierung nach dem 30. Juni 1990 erhalten geblieben seien, gingen seine
Versorgungsanwartschaften ersatzlos verloren, ohne dass ihm hierfür ein Äquivalent
erwachsen wäre.
Durch Urteil vom 14. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in das
AAÜG hinsichtlich seiner Beschäftigungszeiten bis zum 30. Juni 1990, denn dies setze
unter anderem eine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb am 30. Juni 1990
voraus. Da die erste Eintragung der E-A-W GmbH am 27. Juni 1990 in das
Handelsregister erfolgt sei, komme eine Einbeziehung des Klägers in das AAÜG nicht in
Betracht.
Gegen das am 01. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. März 2007
eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, es sei unzulässig, ihm als
einzigen ehemaligen Beschäftigten des VEB EAW die Anerkennung der Beitragszeit nach
dem AAÜG unter Berufung auf die vor dem 30. Juni 1990 erfolgte Umwandlung des
Betriebs zu verwehren, während alle anderen gleichartig beschäftigten und qualifizierten
Kollegen die Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu diesem Betrieb als Beitragszeiten anerkannt
bekommen hätten. Der Grundsatz des Ausschlusses der Gleichbehandlung im Unrecht
sei in dem hier vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Dies würde nämlich dazu führen,
dass eine Rechtsanwendung überhaupt nur noch in einem Einzelfall erfolgen würde. Die
Rechtsanwendung wäre dann nur noch eine willkürliche Ausnahme und nicht mehr die
Regel. Er fordere deshalb, ebenso wie seine Kollegen behandelt zu werden. Der VEB EAW
habe seinerzeit mehrere tausend Beschäftigte gehabt. Wie viele von diesen Techniker
und Ingenieure gewesen seien, entziehe sich seiner Erkenntnis. Es scheine jedoch nicht
zu hoch gegriffen, deren Zahl mit mehr als 100 anzunehmen. Er gehe davon aus, dass
es der Amtsermittlungspflicht der Beklagten und des erstinstanzlichen Gerichts obliege
zu ermitteln, wie viele Anträge auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem für
Beschäftigte des früheren Betriebs gestellt und wie diese beschieden worden seien. Der
Vergleich der Zahlen dürfe offenbaren, dass die Rechtsanwendung in seinem Fall
tatsächlich der Ausnahmefall gewesen und er dadurch gegenüber zumindest fast allen
Kollegen benachteiligt worden sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 14.
Dezember 2006 und unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2005 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 08.
Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit seiner Zugehörigkeit zur
Zusatzversorgung der technischen Intelligenz festzustellen und entsprechend dem
AAÜG die Entgelte mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, die Tatsache, dass möglicherweise verschiedene andere
Mitarbeiter des streitgegenständlichen Betriebes Urkunden über eine zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten hätten, sei unbeachtlich. Zum
Kreis der Versorgungsberechtigten habe nämlich auch gehört, wer aufgrund eines
Einzelvertrags Anspruch auf eine Zusatzversorgung gehabt habe. Damit könne nicht
ausgeschlossen werden, dass andere Mitarbeiter aufgrund dieser Regelung, ohne die
abstrakt-generellen Voraussetzungen der VO-AVItech zu erfüllen, seinerzeit einbezogen
worden seien. Gegenüber diesem Personenkreis könne der Kläger eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht herleiten.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 17. April, 04. und 08. Juni 2007 hat der Senat die
Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
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II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4
SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger
hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung
der Zeit vom 08. Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu
einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5
des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des
Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -),
ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet,
wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt.
Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er
Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der
AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die
auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben
worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der
Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall
vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass
der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem
(hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend
den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf
Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein
Versorgungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er
eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden
Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht
erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG
(vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990
gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991,
dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen
Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV
primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a
Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die
sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-
DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1
RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein
Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei
darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei
Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen „Anspruch“ auf
Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie
sie sich aus den Texten der VO-AVItech (Gbl. S 844) und der 2.
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
24. Mai 1951 (2. DB) (Gbl. S 487) ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2
2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen)
Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche
Voraussetzung) und
2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und
zwar
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3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB
gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik
am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage
haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vollständig vorgelegen.
Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten
Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1
BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer
Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger am Stichtag nicht in
einem VEB gearbeitet, sondern in einer GmbH, die am 27. Juni 1990 in das
Handelsregister eingetragen worden ist (siehe dazu auch das Urteil des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2007, L 1 R 1563/06, zum
VEB EAW).
Eine abweichende Entscheidung lässt sich nicht allein damit begründen, dass im Fall des
Klägers eine Abkehr von dem Grundsatz, wonach es keine Gleichbehandlung im Unrecht
gibt, gerechtfertigt ist. Der Kläger behauptet pauschal, dass alle Ingenieure und
Techniker des ehemaligen VEB EAW durch Entscheidungen des
Zusatzversorgungsträgers in die AVItech einbezogen worden seien und nur in seinem
Fall eine ablehnende Entscheidung getroffen worden sei. Deshalb dürfe er nicht
benachteiligt werden.
Diese Auffassung lässt sich aber mit dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz
der Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, dass
der Kläger lediglich eine pauschale Behauptung aufstellt, hat die Beklagte zutreffend
darauf hingewiesen, die Einbeziehung von Ingenieuren und Technikern des VEB EAW
könne auch darin begründet sein, dass verschiedenen Mitarbeitern bereits zu Zeiten des
Bestehens der DDR aufgrund eines Einzelvertrages eine Versorgungszusage erteilt
worden ist. Der Gleichheitsgrundsatz kann außerdem keine Grundlage für eine -
vorsätzlich - rechtswidrige Anwendung gesetzlicher Vorschriften geben.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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