Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.07.2006

LSG Berlin-Brandenburg: betriebskosten, wohnfläche, wohnraum, hohes alter, existenzminimum, gesetzliche vermutung, unterkunftskosten, ausstattung, heizung, bad

Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 AS 847/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom
20.07.2006, § 22 Abs 1 S 3 SGB
2 vom 20.07.2006, § 558d BGB,
§ 20 Abs 1 SGB 2, § 20 Abs 2 S
1 SGB 2 vom 24.03.2006
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und
Heizkosten - Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalt
anhand Berliner Mietspiegel 2005 und 2007 -
Wohnflächengrenze - Bruttokaltmiete - Durchschnittswerte der
Betriebskosten - Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen für
alleinstehende Erwachsene
Leitsatz
1. Der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft iS von § 22
SGB 2 ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine
Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten). Die Heizkosten sind im Rahmen
der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen
Quadratmeterzahl zu übernehmen.
2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen
Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des
jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem
Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf
die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen, bei
denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von
45 qm gefördert wurden.
3. Maßgeblich für die Berechnung ist der jeweils zur Verfügung stehende Mietspiegel, auch
wenn dieser auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die
Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum
bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Anderenfalls müsste regelmäßig nach
Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der
für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen.
4. Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist ein Gesamtmittelwert aus
sämtlichen Mittelwerten einer Zeile zu bilden. Weder erscheinen nur einzelne der im
Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren
Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sind
innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder -höchstwerte als
entscheidend anzusehen (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 24.4.2009 - L 32 AS 923/07).
5. Zur Bestimmung der kalten Betriebskosten ist auf den vom Deutschen Mieterbund für die
gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel und nicht auf den
4/5 Spannen-Oberwert der im Mietspiegel enthaltenen Betriebskostenübersicht (entgegen
LSG Berlin-Potsdam vom 4.4.2008 - L 32 B 458/08 AS ER - sowie vom 9.12.2008 - L 32 B
2223/08 AS ER) zurückzugreifen.
6. Es ist daran festzuhalten, dass die Höhe der Regelleistungen für alleinstehende
Erwachsene verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
19. Februar 2008 (S 87 AS 10154/06) und gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
28. November 2007 (S 100 AS 27229/07) werden zurückgewiesen.
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Außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB II). Es geht um die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 01. April
2007, die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelsatzes für die Zeit ab 01. März
2007, einen Zuschuss zu Kosten für Schönheitsreparaturen und – hilfsweise – um einen
Zuschuss zu Wohnungsbeschaffungskosten.
Der 1964 geborene Kläger steht seit Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II,
vorher bezog er Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seit Februar 2002
bewohnt er unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine
Zweizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 59,75 m². Die Wohnung wird zentral mit
Warmwasser versorgt. Nach dem im Dezember 2001 unterschriebenen Mietvertrag
betrug die monatliche Nettokaltmiete zunächst 342,57 €, hinzu kamen monatliche
Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten in Höhe von 56,24 € und die warmen
Betriebskosten in Höhe von 46,02 €. Ab 1. Januar 2003 waren bei unveränderter
Grundmiete Vorauszahlungen für die warmen Betriebskosten in Höhe von 50 €
monatlich und für die kalten Betriebskosten in Höhe von 60 € monatlich zu erbringen –
also eine monatliche Bruttowarmmiete (einschließlich der Kosten für die
Warmwasseraufbereitung) von 452,57 € zu zahlen; diese Beträge galten auch im
streitgegenständlichen Zeitraum.
Der Beklagte gewährte zunächst ab Januar 2005 unter Hinweis auf frühere Schreiben des
Bezirksamtes zur Unangemessenheit der Höhe der Unterkunftskosten nur einen Betrag
von 351,25 € (unter Berücksichtigung eines Abzugs für die Warmwasseraufbereitung) für
die KdU insgesamt. Das Sozialgericht Berlin verurteilte mit rechtskräftigem Urteil vom
24. Juni 2005 den Beklagten zur Tragung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe
abzüglich einer Warmwasserpauschale. Der Beklagte bewilligte daraufhin Leistungen für
die KdU in Höhe von monatlich 443,57 € (Januar bis Dezember 2005). Nachdem der
Kläger im Folgeantrag für 2006 angegeben hatte, hinsichtlich der KdU sei es nicht zu
Änderungen gekommen, wurden diese Leistungen für die KdU auch ab Januar 2006 bis
31. März 2007 gewährt (Bescheide vom 10.2.2006 und vom 20. September 2006).
Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Kosten der
Unterkunft für nicht angemessen zu halten. Für Einpersonenhaushalte gelte ein
Richtwert von 360 €, die gegenwärtige Bruttowarmmiete übersteige die geltenden
Richtwerte. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme, ob Gründe vorlägen, die
einer Senkung der Mietbelastung entgegenstünden Mit Schreiben vom 20. September
2006 (mit Rechtsmittelbelehrung) forderte der Beklagte den Kläger auf, seine Kosten für
Unterkunft und Heizung bis zum 31. März 2007 zu senken und diese Bemühungen zu
dokumentieren (insbesondere Bemühungen um die Suche von angemessenem
Wohnraum). Er kündigte eine Reduzierung der Kostenübernahme auf den
angemessenen Richtwert von 360,00 € monatlich ab 1. April 2007 an Der Kläger erhob
gegen die Kostensenkungsaufforderung am 28. September 2006 mit der Begründung
Widerspruch, dass er eine Wohnung von knapp 60 m² benötige und nur bereit sei, in eine
solche zu ziehen. Außerdem verlangte er für den Fall, dass der Beklagte an der
Kostensenkungsaufforderung festhalte, vorab die verbindliche Zusage, dass unter
anderem die Kosten für anfallende Schönheitsreparaturen und Umzugskosten
übernommen werden, und einen Vorschuss in Höhe von 50 € für die bei einer
Wohnungssuche anfallenden Kosten.
Der Beklagte bewertete dieses Schreiben als Antrag auf abweichende Erbringung von
Leistungen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006lehnte der Beklagte die Übernahme von
Kosten als Beihilfe für die Wohnungssuche ab. Die begehrten Kosten seien in der
Regelleistung enthalten. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch Mit Schreiben vom 2.
November 2006 bot der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 50 € als Darlehen für
Wohnungsbeschaffungskosten an und forderte ihn zu einer Erklärung auf, ob er dieses in
Anspruch nehmen wolle. Der Kläger teilte mit, dass ein Vorschuss als Darlehen nicht
akzeptabel sei und er im Übrigen diesen Betrag gegenwärtig ohnehin nicht benötige, da
ein Umzug derzeit nicht durchzuführen sei
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 wies der Beklagte den Widerspruch
gegen die Kostensenkungsaufforderung in der Sache zurück, da als Richtwert für eine
angemessene Bruttowarmmiete für einen Einpersonenhaushalt 360 € anzusetzen seien
und ein besonderer Grund (wie Krankheit oder hohes Alter) für die weitere Übernahme
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und ein besonderer Grund (wie Krankheit oder hohes Alter) für die weitere Übernahme
der überhöhten Kosten für die KdU nicht vorläge.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 lehnte der Beklagte eine abweichende Erbringung
von Leistungen für Schönheitsreparaturen ab, da insoweit eine Deckung des Bedarfs aus
eigenen Mitteln möglich sei Auch den dagegen erhobenen Widerspruch wies der
Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 1. November 2006).
Am 6. November 2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin gegen den
Bescheid vom 20. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.
Oktober 2006 (Kostensenkungsaufforderung - angekündigte Absenkung der Leistungen
für die Kosten der Unterkunft ab dem 01. April 2007) sowie den Bescheid vom 19.
Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2006
(Übernahme von Kosten für anfallende Schönheitsreparaturen) erhoben. Er hat
vorgetragen, dass sein Mietzins derzeit monatlich 452,57 € betrage und auch über den
31. März 2007 hinaus in dieser Höhe übernommen werden müsse. In eine kleinere
Wohnung könne er nicht ziehen, da ihm „die Decke auf den Kopf“ falle und er auch sein
Mobiliar nicht unterbringen könne. Ein Umzug sei von den Kosten her (Umzugskosten,
Schönheitsreparaturen etc.) vollständig unangemessen. Er hat zunächst beantragt, den
Beklagten zur Zahlung der Mietkosten in Höhe von 452,57 € (abzüglich eines Abzugs für
die Warmwasseraufbereitung) für die Zeit ab 01. April 2007 und zur Tragung von Kosten
für Schönheitsreparaturen zu verurteilen.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Widerspruch gegen die
Nichtgewährung eines Vorschusses für Kosten der Wohnungssuche mit
Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 zurückgewiesen, da nicht erkennbar sei,
welche über die Regelleistung hinausgehenden Kosten durch die Wohnungssuche
entstünden. Der Erwerb eines monatlichen Sozialtickets zur Abdeckung der Fahrtkosten
und von Zeitungen sei zumutbar.
Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 seine Klage vor dem
Sozialgericht erweitert und hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober
2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 die Zahlung eines
Vorschusses für die Wohnungssuche in Höhe von 50 € geltend gemacht.
Wohnungsbeschaffungskosten seien nicht im Regelsatz enthalten. Der Beklagte hat der
Klageerweiterung widersprochen, da es sich um zwei getrennte Verfahren handele. Das
Sozialgericht hat die Beteiligten auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage
hinsichtlich der Kostensenkungsaufforderung hingewiesen, da diese keinen
Verwaltungsakt darstelle.
Am 5. März 2007 hat der Kläger die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II
beantragt und mitgeteilt, dass sich hinsichtlich der KdU keine Änderungen ergeben
hätten. Mit Bescheid vom 12. März 2007 in der Fassung des Bescheides vom 18. April
2007 gewährte der Beklagte für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September
2007 monatliche Leistungen in Höhe von 705,00 €. Dieser Betrag setzte sich aus der
Regelleistung in Höhe von 345,00 € sowie den vom Beklagten für einen
Einpersonenhaushalt für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft in Höhe von
360,00 € zusammen
Mit am 5. März 2007 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag hat der Kläger erfolglos
begehrt, den Beklagten vorläufig zur Zahlung der gesamten KdU über den Monat März
2007 hinaus zu verpflichten (Beschluss des SG Berlin vom 25. April 2007 - S 87 AS
5703/07 ER -, bestätigt durch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2007 -
L 28 B 1102/07 AS ER-).
Der gegen die Leistungsbescheide für die Zeit ab 1. April 2007 gerichtete, beim
Beklagten am 21. März 2007 eingegangene Widerspruch des Klägers, mit dem er zum
einen die Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes, zum anderen die Reduzierung der KdU
rügte, ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 26. April 2007). Die Höhe des
Regelsatzes sei verfassungsmäßig und die Kosten seiner Wohnung in Höhe von 452,57 €
monatlich überstiegen die angemessenen Unterkunftskosten einer Bruttowarmmiete
von 360 €. Die überhöhten Kosten für die Wohnung seien bereits bis zum 31. März 2007
übernommen worden.
Mit am 16. Mai 2007 beim Sozialgericht B zum Aktenzeichen S 87 AS 10154/06 und zum
Eilverfahren eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hinsichtlich der
Zulässigkeitsbedenken des Sozialgerichts unter anderem auf den inzwischen
vorliegenden Widerspruchsbescheid hinsichtlich der reduzierten Leistungsbewilligung ab
1. April 2007 hingewiesen und die Übernahme der vollen KdU begehrt. Ausdrücklich
beantragte er hilfsweise, den Beklagten zur Zahlung der Mietkosten in Höhe von 443,57
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beantragte er hilfsweise, den Beklagten zur Zahlung der Mietkosten in Höhe von 443,57
€ für die Zeit vom 01. April 2007 bis zum Abschluss des Rechtsstreits zu verurteilen. Mit
am 29. Mai 2007 beim Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 87 AS 10154/06
eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger weiter erklärt, dass er seine Klage gegen die
oben genannten Bescheide erweitere und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
monatlicher Leistungen unter Ansatz eines Regelsatzes in Höhe von 396,75 € (ab März
2007) bzw. in Höhe von 398,89 € (ab Juli 2007) begehre. Zur Begründung hat er geltend
gemacht, dass der Regelsatz rechts- und verfassungswidrig sei. Er berücksichtige weder
die Erhöhung der Mehrwertsteuer noch die Steigerung der Lebenshaltungskosten. Auch
sei die Anpassung an die Rente nicht beachtet. Schließlich seien im Regelsatz
Stromkosten in völlig unzureichender Höhe berücksichtigt. Hinsichtlich der
Lebenshaltungskosten habe die Berechnung nach dem Verbraucherpreisindex des
Statistischen Bundesamtes zu erfolgen. Setze man den Verbraucherpreisindex für das
Jahr 2000 mit 100 an, läge er im Jahr 1998, das für den Regelsatz zugrunde gelegt
worden sei, bei 98 und 2006 bei 110,1. Die Steigerung betrage damit 12,1 %, was schon
zu einem derzeitigen Regelsatz in Höhe von 386,75 € führe. Hinzu komme die um 3 %
erhöhte Mehrwertsteuer, woraus sich ein Regelsatz in Höhe von 396,75 € ergebe.
Berücksichtige man schließlich noch die Rentenanpassung von 0,54 %, ergebe sich ab
Juli 2007 ein Regelsatz in Höhe von 398,89 €.
Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Geltendmachung höherer
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. April bis zum 30.
September 2007 um eine neue Klage handele und hat diese unter dem Aktenzeichen S
100 AS 27229/07 eingetragen.
Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 02. Juni 2007 dem Kläger für den
Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. September 2007 unter Ansatz eines Regelsatzes in
Höhe von 347,00 € und KdU von 360,00 € monatliche Leistungen nunmehr in Höhe von
707,00 € gewährt.
Im Verfahren S 100 AS 27229/07 hat das Sozialgericht B die Klage zunächst mit
Gerichtsbescheid vom 11. September 2007 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage
bzgl. der geltend gemachten höheren Regelleistung für März 2007 bereits wegen
anderweitiger Rechtshängigkeit (Aktenzeichen S 87 AS 10154/06) unzulässig sei. Im
Übrigen (Zeitraum: April bis September 2007) sei sie unbegründet. Die Kammer folge
der Rechtsauffassung des Klägers nicht, dass die Höhe der Regelleistung die Führung
eines menschenwürdigen Lebens nicht erlaube und daher verfassungswidrig sei.Auf
entsprechenden Antrag des Klägers hat am 28. November 2007 eine mündliche
Verhandlung vor dem Sozialgericht B stattgefunden, in deren Folge das Gericht die
Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des
Gerichtsbescheides mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und die Berufung mangels
Erreichung des Berufungsstreitwertes von 500,00 € nicht zugelassen hat.
Im Verfahren S 87 AS 10154/06 hat das Sozialgericht die Klagen mit Gerichtsbescheid
vom 19. Februar 2008 abgewiesen. Im Tatbestand der Entscheidung wird auf die
hinsichtlich der KdU begrenzte Leistungsgewährung im Zeitraum 01. April 2007 bis 30.
September 2007 und den Erlass der diesbezüglichen Bescheide und des
Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 hingewiesen. Hinsichtlich der
Kostensenkungsaufforderung hat das Sozialgericht die Klage mangels
Verwaltungsaktcharakters als unzulässig angesehen, auch ein Feststellungsinteresse
bestünde nach Erlass der Leistungsbescheide für die Zeit ab 1. April 2007 nicht.
Hinsichtlich der Leistungsbescheide vom 12. März 2007 und 18. April 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 hat das Gericht in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass die sich auf diesen Zeitraum
beziehenden Bescheide hinsichtlich der KdU analog § 96 SGG Gegenstand des
Verfahrens geworden seien. Insoweit sei die Klage zulässig aber unbegründet.
Auszugehen sei bei Einpersonenhaushalten von einer maximalen Quadratmeterzahl von
50 für 1 ½ - Zimmer-Wohnungen. Nach einem gewichteten Mietspiegelwert von 4,49
€/m² nach dem B Wohnungsmarktbericht 2005 und warmen Betriebskosten von
durchschnittlich 2,74 €/m² € resultiere daraus eine Angemessenheitsgrenze für
Bruttowarmmieten von 361,50 €. Hiervon sei die Warmwasserpauschale von jedenfalls
6,53 € im Streitzeitraum abzuziehen, weshalb keine weitergehenden Ansprüche auf KdU
bestünden. Auch die Klage hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sei abzuweisen, da
trotz einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts nicht dargelegt worden sei, ob
und in welcher Höhe solche Kosten angefallen seien. Auch soweit der Kläger hilfsweise
Kosten für die Beschaffung einer neuen Wohnung begehre, sei die Klage unbegründet,
da die geltend gemachten Kosten für eine Wohnung (die er ohnehin nicht suche) nicht
notwendig seien. Es sei gerichtsbekannt, dass die großen Wohnungsbaugesellschaften
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notwendig seien. Es sei gerichtsbekannt, dass die großen Wohnungsbaugesellschaften
und Vermieterbüros (deren Adressen ohne weiteres im Telefonbuch zugänglich seien)
kostenfrei die Wohnungsangebote entsprechend dem Bewerberprofil offerierten. Das
Sozialgericht hat die Berufung ausweislich der Rechtsmittelbelehrung als zulässig
angesehen.
Der Kläger hat gegen beide Entscheidungen des Sozialgerichts Berufung eingelegt.
Gegen das ihm am 07. Dezember 2007 zugestellte Urteil im Verfahren S 100 AS
27229/07, in dem das Sozialgericht dahin belehrt hat, dass mangels Zulassung der
Berufung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden könne, hat sich der Kläger mit
am 27. Dezember 2007 eingegangenen Schreiben gewandt. Unter der Überschrift
„Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde“ hat er ausgeführt, dass er gegen das
vorgenannte Urteil Berufung, hilfsweise für den Fall, dass die Berufung der Zulassung
bedürfe, Nichtzulassungsbeschwerde einlege. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass
die Berufung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig sei, weil es einer
Zulassung nicht bedürfe. Zwar begehre er monatlich nur etwa 50,00 € mehr, dies jedoch
nicht nur für ein halbes Jahr, sondern auch für die Zukunft. Selbst wenn man eine
Beschränkung für möglich erachten wolle, müsse diese noch immer einen Zeitraum von
einem Jahr umfassen, sodass der Beschwerdewert erreicht sei. Im Übrigen beziehe sich
seine Klage auf einen mehr als ein Jahr dauernden Zeitraum. Schließlich habe der
Beklagte unter dem 13. September 2007 (Leistungszeitraum vom 01. Oktober 2007 bis
zum 31. März 2008) und dem 25. Februar 2008 (Leistungszeitraum vom 01. April bis
zum 30. September 2008) weitere Leistungsbescheide erlassen, die nach § 96 Abs. 1
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens würden. Hilfsweise sei die
Berufung jedoch zuzulassen. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Hinweis
des Sozialgerichts auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts gehe fehl, weil
dessen Ausführungen verfehlt seien und nur das Bundesverfassungsgericht über die
Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung entscheiden könne.
Gegen den ihm am 23. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid im Verfahren S 87
AS 10154/06 richtet sich die am 25. März 2008 eingelegte Berufung des Klägers, mit der
er in ihrem sachlichen Gehalt auf seinen bisherigen Vortrag verweist. Er verlangt die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da dies in § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG so
vorgesehen sei. Das Verfahren ist beim Landessozialgericht zunächst unter dem
Aktenzeichen L 18 AS 667/98 eingetragen und danach wegen Vorbefassung im
Verfahren L 28 B 1102/07 AS ER nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 28. Senat
übernommen worden (L 28 AS 847/08). Der Kläger hat auf Anfrage mitgeteilt, dass die
Miete seit November 2002 nicht erhöht worden sei und Unterlagen der Haus- und
Grundstücksverwaltung GmbH vom 12.11.2002 eingereicht. Der Senat hat den
nochmals gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom
23. September 2009 abgelehnt (L 28 AS 1602/09 ER).
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. September 2009 die beiden Verfahren zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 28 AS 847/08
nach § 113 SGG verbunden, da die Ansprüche teilweise die gleichen
Bewilligungsbescheide für den gleichen Zeitraum betreffen und von vornherein mit einer
Klage hätten geltend gemacht werden können.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B vom 19. Februar 2008 im Verfahren
S 87 AS 10154/06 und das Urteil des Sozialgerichts B vom 28. November 2007 im
Verfahren S 100 AS 27229/07 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2007 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. April 2007 und des
Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides
vom 02. Juni 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Zeit vom 01. März bis zum 30. Juni 2007 unter
Ansatz eines Regelsatzes von 396,75 € und vom 01. Juli bis zum 30. September 2007
unter Ansatz eines solchen in Höhe von 398,89 € und weitere Leistungen für die Kosten
der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 01. April 2007 in Höhe von monatlich 83,57 €
zu gewähren,
2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B vom 19. Februar 2008 im Verfahren
S 87 AS 10154/06 und den Bescheid des Beklagen vom 19. Oktober 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01. November 2006 abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, ihm Leistungen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen zu gewähren,
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3. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B vom 19. Februar 2008 im Verfahren
S 87 AS 10154/06 und den Bescheid des Beklagen vom 02. Oktober 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, ihm Leistungen in Höhe von 50,00 € für Kosten der Wohnungssuche zu
gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und den Inhalt der
angefochtenen Entscheidungen sowie darauf, dass das Bundessozialgericht bereits zur
Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes Stellung genommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte (§§ 143, und 151 Abs. 2 SGG)
Berufung des Klägers ist zulässig. Die Summe der Streitwerte der Klageverfahren und im
Berufungsverfahren weiterverfolgten Ansprüche erreicht den maßgeblichen
Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.H.v. 500,00 €. Für die
Wertberufung kommt es in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche bei
einer Mehrheit prozessualer Ansprüche nicht auf den jeweiligen Streitgegenstand an.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes die im Gesetz
genannte Summe überschreitet, wobei die Summe der einzelnen Zahlungsansprüche
nach § 202 SGG, § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zu ermitteln ist (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz 9. Aufl., § 144 Rn. 16). Vorliegend sind die
Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 113 SGG verbunden
worden. Die Verfahren betreffen die Höhe der Regelleistung und der KdU im
Streitzeitraum April bis September 2007 sowie die nicht bezifferten Kosten für
Schönheitsreparaturen und Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 50,00 €. Bereits
die geltend gemachten höheren KdU von monatlich 83,57 € im Zeitraum April bis
September 2007, also für sechs Monate, übersteigen mit 501,42 € den hier
maßgeblichen Berufungsstreitwert.
Gegenstand des verbundenen Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 19. Oktober
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2006 (Übernahme
von Kosten für anfallende Schönheitsreparaturen). Hinsichtlich des Bescheides vom 20.
September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2006
(Kostensenkungsaufforderung - angekündigte Absenkung der Leistungen für die Kosten
der Unterkunft ab dem 01. April 2007) hat der Kläger seine vom SG als unzulässig
abgewiesene Klage mit der Berufung nicht fortgeführt, denn er hat im
Ursprungsverfahren L 28 AS 847/08 deutlich gemacht, dass es ihm konkret nur noch um
höhere als die bewilligten Leistungen geht. Weiter ist Gegenstand des Verfahrens die
Leistungsgewährung ab dem 01. April 2007 bis 30. September 2007, und zwar sowohl
hinsichtlich der Höhe der Regelleistung als auch hinsichtlich der KdU.
Entgegen der Auffassung der 87. Kammer des SG lag jedoch kein Fall von § 96 SGG vor,
da eine Kostensenkungsaufforderung, die nach der von der Kammer zutreffend zitierten
Rechtsprechung gerade keinen Verwaltungsakt darstellt, nicht durch einen
Bewilligungsbescheid ersetzt werden kann. Allerdings waren die Voraussetzungen für
eine zulässige Klageerweiterung nach § 99 Abs. 1 SGG durch den am 16. Mai 2007
eingegangenen Schriftsatz des Klägers gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt lag der
Widerspruchsbescheid bzgl. des hier streitgegenständlichen, am 01. April 2007
beginnenden Bewilligungsabschnitts bereits vor und war die Klagefrist nicht abgelaufen,
sodass eine Erweiterung der Klage möglich war. Darauf hat der Kläger auch ausdrücklich
im Schriftsatz vom 14. Mai 2007 hingewiesen. Der Beklagte, der diesen Schriftsatz des
Klägers jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens zum Aktenzeichen S 87 AS 5703/07 ER
auch erhalten hat, hat sich weder dazu noch inhaltlich zu der Klageerweiterung geäußert
und damit auch nicht konkludent seine Einwilligung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG erklärt.
Das Sozialgericht ist hingegen von einer Einbeziehung des Bewilligungsbescheides vom
12. März 2007 in der letzten Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2007
ausgegangen. Zwar hat es im Gerichtsbescheid keinen diesbezüglichen Antrag des
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ausgegangen. Zwar hat es im Gerichtsbescheid keinen diesbezüglichen Antrag des
Klägers aufgenommen, der auf Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der
Unterkunft in der Zeit vom 01. April bis zum 30. September 2007 gerichtet gewesen
wäre. Gleichwohl hat es den Gründen zufolge über diesen Zeitraum entschieden und
ausdrücklich erklärt, dass die sich auf diesen Zeitraum beziehenden Bescheide
Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden wären, soweit sie sich auf die
Leistungen für die Kosten der Unterkunft bezögen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich
um eine falsche rechtliche Bewertung des Sozialgerichts. Die fehlerhafte Einbeziehung
durch das SG, welche im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachten ist, führt
aber nicht dazu, dass die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2007
in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. April 2007 und des
Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 unzulässig und die Berufung schon deshalb
unbegründet ist. Denn stattdessen können die Voraussetzungen einer ersetzenden
Klageänderung im Klageverfahren als gegeben angesehen werden (vgl. zu einer
ähnlichen Fallgestaltung: BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 35/06 R - zitiert nach
juris, Rn. 15 f.). Nachdem sowohl der Beklagte als auch der Kläger im Widerspruchs- und
Klageverfahren von einer Bindungswirkung der Kostensenkungsaufforderung
ausgegangen sind und sich bereits ausführlich inhaltlich mit den angemessenen KdU für
einen Einpersonenhaushalt und denkbaren Gründen für die Übernahme von
unangemessenen Kosten beschäftigt hatten, entspricht es im Interesse der Beteiligten
der Prozessökonomie (vgl. zu diesen Kriterien Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. § 99 Rn. 10), auch die Problematik der Leistungsabsenkung
auf die nach Ansicht des Klägers angemessenen Kosten in das Verfahren einzubeziehen.
Dies gilt nach Bewertung des erkennenden Senats umso mehr, als nunmehr ohne
Einbeziehung nach § 99 Abs. 1 SGG davon auszugehen wäre, dass zu der mit Schriftsatz
vom 14. Mai 2007 dann sinngemäß erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid
jedenfalls hinsichtlich der KdU noch keine Entscheidung eines Sozialgerichts vorläge und
dieses Verfahren erstmals durchzuführen wäre. Im Übrigen hat sich der Beklagte
nunmehr auch mit einer Entscheidung sowohl über die Regelsatzhöhe und die KdU
einerseits als auch über die Schönheitsreparaturen und Wohnungsbeschaffungskosten
andererseits einverstanden erklärt, so dass auch die Einwilligung zu einer
Klageerweiterung vorliegt.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass es ihm in den vorliegenden Verfahren
auch für die Zeit nach September 2007 um höhere Leistungen (jedenfalls hinsichtlich
der KdU) gehe, mithin wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr
streitgegenständlich seien, ist ihm nicht zu folgen. Leistungen für mehr als ein Jahr
könnten nur Gegenstand des Verfahrens sein, wenn die für die Folgezeiträume
ergangenen Bewilligungsbescheide nach § 96 SGG (analog) in das Verfahren
einzubeziehen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung der
verschiedenen Senate des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 07. November
2006 – B 7b AS 10/06 R -, zitiert nach juris Rn. 11, vom 25. Juni 2008 – B 11b AS 35/06 R
– zitiert nach juris, Rn. 15, vom 13. November 2008 – B 14/7b AS 4/07 R – zitiert nach
juris Rn. 11 sowie vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 39/08 R – zitiert nach juris Rn. 11), der der
Senat sich anschließt, werden Bewilligungsbescheide, die sich auf Folgezeiträume
beziehen, nicht analog § 96 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens.
Soweit der Kläger meint, aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07. November
2006 (B 7b AS 14/06 R, zitiert nach juris, Rn. 30) folge das genaue Gegenteil, trifft dies
ersichtlich nicht zu. Der von ihm zitierte Passus bezieht sich nicht auf den Fall einer
Leistungsbewilligung, sondern den der vollständigen Leistungsversagung. Die
Ausführungen sind damit für den vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägig.
II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Gewährung höherer Regelleistungen (siehe unter 1.) oder höherer Leistungen für die
KdU (siehe unter 2.). Ein nicht bezifferter Anspruch auf zusätzliche Leistungen für
Schönheitsreparaturen im Rahmen der KdU (siehe unter 3.) besteht ebenso wenig wie
für Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 50,00 € (siehe unter 4.)
1. Der im streitgegenständlichen Zeitraum 43jährige, erwerbsfähige, vermögenslose
Kläger, der kein Einkommen erzielt, ist hilfebedürftig im Sinne des § 7 SGB II. Er hat
jedoch keinen Anspruch auf höhere Regelleistungen. Soweit er höhere Leistungen für
den Monat März 2007 begehrt, ist die Klage unzulässig, da sich die Ausgangsbescheide
allein auf die Zeit ab 1. April 2007 beziehen. Im Übrigen geht der Senat aus den bereits
von der 100. Kammer des Sozialgerichts ausführlich dargelegten Gründen ebenso wie
das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass keine Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit der für den Kläger nach § 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2006 (BGBl. I 558) für
die Zeit bis zum 30. Juni 2007 maßgeblichen Regelsatzhöhe von 345,00 € bestehen.
Gleiches gilt bzgl. der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung nach §
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Gleiches gilt bzgl. der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung nach §
20 Abs. 4 SGB II vom 18. Juni 2007 (BGBl. I 1139) in der Zeit ab dem 01. Juli 2007
maßgeblichen Regelsatzhöhe von 347,00 €.
Das Bundessozialgericht hat zuletzt in seinen Vorlagebeschlüssen vom 27. Januar 2009
(vgl. B 14/11b AS 9/07 R, zitiert nach juris Rn. 23-25) nochmals ausführlich dargelegt,
warum es weiterhin davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs
wegen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, als er die
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 SGB II für
Alleinstehende mit 345,00 € festgesetzt hat. In diesem Zusammenhang hat es sich
auch mit dem Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgerichts
auseinandergesetzt. Zum Regelsatz für Alleinstehende heißt es in dem Beschluss:
„Das BSG hat mehrfach (zunächst Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R =
BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; vgl weiterhin die Urteile des erkennenden
Senats, ua vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R; sowie den Beschluss vom 27.
April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B - in Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter dem
Az: 1 BvR 1523/08; sowie schließlich das Urteil des 1. Senats des BSG vom 22. April
2008 - B 1 KR 10/07 R) entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende
Erwachsene in § 20 Abs 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist
(tendenziell ähnlich Beschluss des BVerfG vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07;
kritisch hierzu Bieback, SGb 2008, 209; Wenner, SozSich 2008, 36; anders jetzt
Hessischen LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07 -, das sich unter VI.2.
eingehend und kritisch mit der Rechtsprechung des BSG auseinandersetzt). Für das BSG
waren dabei - in Auseinandersetzung mit den zahlreichen Stimmen in der Literatur, die
von einer Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs 2 SGB II ausgehen (umfangreiche
Nachweise zu dieser Literatur etwa in BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R
sowie bei Spellbrink, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 2008, 4) -
folgende Gesichtspunkte maßgebend:
a) Es ist nicht möglich, das verfassungsrechtlich Gebotene und aus Art 1 iVm Art
20 GG abgeleitete subjektiv-öffentliche Recht auf Gewährung des Existenzminimums
exakt zu beziffern (zur Herleitung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Gewährung des
Existenzminimums vgl BVerfGE 40, 121, 133 ff; 45, 187, 228; 82, 60, 85; 87, 153, 170;
91, 111; 94, 241, 263; 98, 169, 204). Dementsprechend differieren auch die
verfassungsrechtlichen Herleitungen hinsichtlich der konkreten Höhe der "richtigen"
Regelleistung erheblich (vgl nur Frommann, NDV 2004, 246: 627 Euro; Markus, SozSich
2006, 182: 415 Euro; Konemann, Der verfassungsrechtliche Anspruch auf das
Existenzminimum, 2005: 537 Euro). Soweit zur Herleitung eines bestimmten inhaltlichen
Niveaus des Existenzminimums auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des BVerfG
zur Steuerfreiheit des Existenzminimums abgestellt wird, ist dem entgegenzuhalten,
dass der Zweite Senat des BVerfG mit dem Prinzip der Steuerfreiheit des
Existenzminimums für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands jeweils auf
das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum
quantifizierende Vergleichsebene abgestellt hat (BVerfGE 82, 60, 85 f = SozR 3-5870 §
10 Nr 1; 87, 153, 169 ff; 99, 246, 249; 107, 227, 248; 112, 268, 281). Zuletzt hat das
BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Februar 2008 (- 2 BvL 1/06 - RdNr 104) nochmals
deutlich herausgestellt, dass das steuerrechtliche Existenzminimum an das
sozialhilferechtliche anknüpft. Der Zweite Senat des BVerfG ist gerade nicht davon
ausgegangen, dass das steuerrechtliche Existenzminimum das sozialhilferechtliche
materiell übersteigen müsse. Folglich wäre ein Rekurs auf steuerrechtliche Grundsätze
zur Ableitung eines bestimmten grundrechtlich gebotenen materiellen
Sicherungsniveaus letztlich zirkulär.
b) Insbesondere der frühere 11b. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom
23. November 2006 (aaO) hervorgehoben, dass die Regelleistung gemäß § 20 Abs 2
SGB II in ein Gesamtleistungssystem integriert ist, das sich eben nicht in der Gewährung
der Regelleistung nach § 20 SGB II erschöpft. Hinzuweisen ist dabei auf die Leistungen
nach §§ 14 ff SGB II - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Das BSG hat die Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit, etwa auch die gemäß § 16 SGB II (ua die
Aufwandsentschädigung für den sog Ein-Euro-Job, die zusätzlich zur Regelleistung
gewährt wird, etc) als zentralen Bestandteil der SGB II-Leistungen angesehen, die
ebenfalls in die verfassungsrechtliche Bewertung miteinbezogen werden müssen.
Weiterhin ist auf §§ 21, 22 und 23 SGB II hinzuweisen sowie auf die Möglichkeit, in
Ausnahmefällen Leistungen nach dem SGB XII beziehen zu können (Hinweis auf BSG 7.
November 2006 - B 7b AS 14/06 R = BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; vgl zum
Ausnahmecharakter dieser Vorschrift allerdings noch unter 7.). Sodann betont das BSG
die Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung
(§ 5 Abs 1 Nr 2a SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2a SGB XI, § 3 Abs 1 Nr 3a SGB VI). Diese
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(§ 5 Abs 1 Nr 2a SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2a SGB XI, § 3 Abs 1 Nr 3a SGB VI). Diese
Gesamtschau - statt einer Fixierung auf die Höhe der Regelleistung - ist bei der
verfassungsrechtlichen Überprüfung der Höhe der Regelleistung für alleinstehende
Erwachsene überzeugend, soweit gerade die Eingliederung in Arbeit "das Fördern" im
Mittelpunkt des SGB II stehen soll. Allerdings wird hieraus zugleich deutlich, dass für
Kinder unter 14 Jahren diese Argumentation nur in sehr geringem Maße zutreffen kann.
Mit der Möglichkeit, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 1 Abs 2 iVm §§ 14 ff
SGB II erhalten zu können, kann die Höhe der Regelleistung für Kinder gemäß § 28 Abs 1
Satz 3 Nr 1 SGB II jedenfalls nicht gerechtfertigt werden. Das BSG hat in diesem Kontext
sodann schließlich auf den Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebots verwiesen und
festgestellt, dass die "gegenwärtige Situation" durch die Zunahme niedrig entlohnter
Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist
(BSG, aaO RdNr 53), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Besserstellung von
SGB II-Leistungsempfängern nicht gefordert werden kann (anders das Hessische LSG,
Beschluss vom 29. Oktober 2008, L 6 AS 336/07, das unter B VI 5c) das
Lohnabstandsgebot als Verstoß gegen das Willkürverbot betrachtet).
c) Die Bedenken gegen die vom Gesetzgeber vorgegebene Methode der
Ermittlung der Höhe der Regelleistung in § 20 Abs 2 SGB II greifen nicht durch, weil es
letztlich keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes inhaltliches Verfahren bzw
Verfahrensergebnis der Ermittlung der Regelleistung gibt. Es liegt jedenfalls im
Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, wenn er das sog Statistikmodell der
Bedarfsbemessung zu Grunde legt (grundsätzlich anders Hessisches LSG, aaO, B VII).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber des SGB II (vgl die
Gesetzesbegründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt der damaligen Regierungsparteien SPD und
Bündnis 90/Die Grünen vom 5. September 2003 (BT-Drucks 15/1516, S 56 zu § 20) sich
hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Regelleistung im SGB II weitgehend an das
Sozialhilferecht angelehnt hat. Zu § 20 Abs 1 SGB II heißt es dort: "Die Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts umfasst - wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch - neben dem Bedarf an Ernährung,
Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang
auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die
Regelleistung bildet also im Rahmen des Alg II das 'soziokulturelle Existenzminimum' der
insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen
staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst im
Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbare Leistungen. Die Vorschriften zur
Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die
Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung
einschlägig sind. …" Hieraus wird die enge Verknüpfung des § 20 SGB II mit dem
Sozialhilferecht deutlich, weshalb die Begründungen zur späteren Regelsatzverordnung
vom 3. Juni 2004 (BGBl I 2004, 1067) jeweils ergänzend zur Interpretation und
Rechtfertigung des § 20 SGB II herangezogen werden können.
In dem ursprünglichen Gesetzentwurf heißt es zu § 20 Abs 2 SGB II weiter: "Die
monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend und alleinerziehend sind, ergibt
sich aus der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die
auf den Stand 1. Juli 2003 hochgerechnet wurde." Das Abheben des Gesetzgebers auf
dieses sog Statistikmodell des Sozialhilferechts ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Die statistischen Werte der EVS beruhen auf einer Befragung von etwa 0,2 % aller
Haushalte (ohne Sozialhilfeempfänger bzw Sozialhilfeempfängerinnen) über ihre
Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens- und Schuldensituation etc.
Ausgegangen wird von den Ausgabepositionen des privaten Verbrauchs von Ein-
Personen-Haushalten. Der Ausgangswert in den einzelnen Abteilungen der EVS wird
jeweils mit 100 % festgelegt. Hiervon wird normativ wertend ein Prozentsatz anerkannt,
der dann mit einem bestimmten Euro-Betrag in die Regelleistung einfließt. Die
Regelleistung soll sich generell an den unteren 20 % der Haushalte der EVS orientieren.
Aus § 2 Abs 2 der Regelsatzverordnung wird im Einzelnen ersichtlich, welche Abteilungen
der EVS der Berechnung des Regelsatzes zu Grunde gelegt wurden und zu welchem
prozentualen Anteil die Werte aus dieser Abteilung in den Endbetrag der Regelleistung
bzw des Regelsatzes eingingen. Zwar wurde und wird an dem Verfahren zur Ermittlung
der Regelleistung erhebliche Kritik geäußert (Bieback, NZS 2005, 337, 338; Brünner in
LPK-SGB II, 2. Aufl, § 20 RdNr 28 ff; Rothkegel/Hannes in Gagel, SGB III und SGB II, § 20
SGB II RdNr 39 ff, Stand Juni 2008). Im Einzelnen wird ausgeführt, dass die
Begründungen für die Kürzungen bei den einzelnen Bedarfspositionen nicht
nachvollziehbar seien und dass das Verfahren insgesamt nicht transparent sei. Die
Referenzgruppe sei falsch gewählt, insbesondere hätten auch die Empfängerinnen von
Leistungen nach dem SGB II aus der Referenzgruppe wieder ausgeschlossen werden
müssen. Auch hätte nicht auf Ein-Personen-Haushalte abgestellt werden dürfen. Diese
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müssen. Auch hätte nicht auf Ein-Personen-Haushalte abgestellt werden dürfen. Diese
Kritik hält der Senat innerhalb der gewählten statistischen Methode nach wie vor nicht für
überzeugend. Vielmehr hat er zuletzt in seinen Entscheidungen zu den Kosten der
Warmwasserbereitung im Einzelnen ausgeführt, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine
statistisch-mathematisch nachvollziehbare Berechnungsmethode der Regelleistung gibt.
Dabei geht es nicht darum, ob der Gesetz- bzw Verordnungsgeber "richtig" (iS einer
rechnerischen Richtigkeit) rechnet, sondern darum, dass bei der Ermittlung der Höhe der
Regelleistung immer ein Wertungsspielraum verbleibt. Innerhalb dieser
Einschätzungsprärogative muss der Gesetzgeber letztlich nur von realitätsbezogenen
Grundannahmen ausgehen. Dies verkennt das Hessische LSG, das davon auszugehen
scheint, aus dem Grundgesetz lasse sich die Höhe der Regelleistung eindeutig ableiten,
wenn man nur "richtig" rechne. Folglich können auch die einzelnen Positionen der EVS
nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden, solange im Gesamtergebnis davon
auszugehen ist, dass mit der Regelleistung für Erwachsene gemäß § 20 Abs 2 SGB II das
Existenzminimum von alleinstehenden Erwachsenen gewahrt ist (vgl hierzu BSG Urteil
vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R). Dabei kann der Senat offen lassen, ob er
dem 1. Senat des BSG im Ergebnis beitreten würde, der offenbar das lediglich physische
Existenzminimum ("nacktes Überleben", vgl Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R,
RdNr 31) als verfassungsrechtlich garantiert ansieht. Für Erwachsene hält der Senat
jedenfalls das soziokulturelle Existenzminimum auf Grund des Gesamtleistungssystems
des SGB II für gewahrt.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und geht davon aus, dass eine
Neuberechnung des Regelsatzes wegen möglicher verfassungsrechtlich zweifelhaften
statistischen Datengrundlagen jedenfalls für Erwachsene nur für die Zukunft geboten
sein könnte (vgl. hierzu Vorlagen des HessLSG und des BSG vor dem
Bundesverfassungsgericht – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –).
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die KdU im Zeitraum
April bis September 2007. In welchem Umfang Hilfebedürftigen Leistungen für
Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II. Nach
Satz 1 der Vorschrift werden sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind. Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten
können – gemäß Satz 2 – so lange berücksichtigt werden, wie es dem Hilfebedürftigen
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen höheren
Anspruch auf Leistungen zu den KdU. Die ihm nach eigenen Angaben tatsächlich
entstandenen Unterkunftskosten in Höhe von 452,57 € sind nicht angemessen. Selbst
wenn die Heizkosten (nach Abzug der Warmwasserpauschale) in vollem Umfang vom
Beklagten zu tragen sind, ergibt sich die Unangemessenheit der KdU aus einer zu hohen
monatlichen Bruttokaltmiete. Die dem Kläger vom Beklagten durchgehend gewährten
360,00 € für die KdU einschließlich der Vorauszahlungen für warme Betriebskosten sind
nicht zu niedrig angesetzt.
Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum Vorauszahlungen für die warmen
Betriebskosten in Höhe von 50,00 € zu leisten. Von diesen warmen Betriebskosten sind
die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,22 € (von April bis Juni 2007
Regelsatz 345 €) und von 6,26 € (Juli bis September 2007 Regelsatz 347 €) monatlich in
Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R - zitiert
nach juris Rn 25), sodass reine Heizkosten im Streitzeitraum in Höhe von höchstens
43,78 € monatlich anfielen, ein Betrag, der nach den Maßstäben der BSG-
Rechtssprechung offensichtlich wirtschaftlich ist. Demzufolge hatte der Kläger für die
KdU (ohne Heizung) einen monatlichen Betrag von 402,57 € zu entrichten. Dieser
Betrag übersteigt die abstrakte Angemessenheit einer Bruttokaltmiete für einen
Einpersonenhaushalt in Berlin im den Jahr 2007 nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei
weitem (siehe unter a). Besondere Gründe, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die
unangemessenen Kosten für die KdU im Streitzeitraum weiterhin zu erbringen,
bestanden nicht (siehe unter b). Der Kläger ist auch ordnungsgemäß auf die überhöhten
Kosten hingewiesen und aufgefordert worden, die Kosten zu senken (siehe unter c).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, ist
Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit die so genannte Produkttheorie.
Danach ist zunächst die maßgebliche Wohnungsgröße zu bestimmen, und zwar
typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die
Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen,
wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender
Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das
sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, muss angemessen sein und es müssen
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sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, muss angemessen sein und es müssen
tatsächlich Wohnungen, die den genannten Kriterien entsprechen, auf dem Markt
anzumieten sein (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -, zitiert nach juris,
Rn. 17 ff.). Die Angemessenheit der Unterkunft ist unabhängig von den Heizkosten zu
bestimmen, die im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang auch unabhängig
von der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu erstatten sind (BSG, Urteil vom
2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R – zitiert nach juris).
Der Senat hält für Berlin für eine allein stehende Person Wohnraum von bis zu 45 m² für
angemessen. Bei der Festsetzung der angemessenen Wohnungsgröße ist auf die für
Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße abzustellen
(vgl. BSG, grundlegendes Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R - zitiert nach
juris, Rn. 19). Das Bundessozialgericht sieht die Wohnraumgröße als maßgeblich an, die
sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG, BGBl. I S. 2376)
vom 13. September 2001 i.V.m. mit den Richtlinien der einzelnen Bundesländer ergibt.
Hintergrund dafür ist, dass § 10 Abs. 1 WoFG eine allgemeine Regelung dazu enthält,
dass eine zu fördernde Wohnung eine ihrer Zweckbestimmung entsprechende
angemessene Größe hat und die meisten Länder entsprechende
Ausführungsvorschriften hierzu erlassen haben. Mangels anderer brauchbarer
Anhaltspunkte hält auch der 4. Senat des BSG trotz Kritik an dem Rückgriff auf diese
wohnraumbezogenen Förderungsregelung fest (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4
AS 30/08 R - zitiert nach juris, Rn. 15 ff.). Es ist jedoch zu beachten, dass in B
entsprechende Richtlinien nicht ergangen sind. Zur Überzeugung des Senats ist daher
weiterhin auf die im Land B (ehemals) geltenden Richtlinien für den öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 -)
vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993,
98 f.) – dort Ziffer 13 – (so Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2007 – L 28 AS
1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 27 und Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom
09.12.2008 – L 32 B 2223/08 AS ER -, zitiert nach juris, Rn. 12, vom 29.07.2008 – L 14 B
248/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 3 sowie vom 14. Juni 2007 – L 10 B 391/07 AS ER –
zitiert nach juris, Rn. 6) und ergänzend auf die zur Umsetzung von § 5
Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 WoFG erlassenen
Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004
(Mitteilung Nr. 8/2004) – dort Ziffer 8 Abs. 1 Satz 3 – (so schon Urteile des LSG Berlin-
Brandenburg vom 09.11.2007 – L 28 AS 1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 27, sowie vom
16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 25) abzustellen.
In den Wohnungsbauförderungsbestimmungen in B ist geregelt, welche Bauvorhaben in
den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau als förderungsfähig angesehen
werden. Dabei wird keine Differenzierung nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen,
sondern nach der Raumzahl vorgenommen. Förderungsfähig sind 1 ½-Zimmer-
Wohnungen, bei denen eine Größe von 45 m² nicht überschritten wird (WFB 1990 i.d.F.
vom 13. Dezember 1992, Ziffer 13). Zwar war ursprünglich in der Anlage 1 zu den WFB
1990 vom 16. Juli 1990 unter II. 1 a) vorgesehen, dass die Wohnfläche von
Mietwohnungen bei 1 ½-Zimmer-Wohnungen 50 m² nicht übersteigen soll. Dieser Wert
ist jedoch mit den Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13.
Dezember 1992 – dort unter Ziffer 13 – auf 45 m² abgesenkt worden. Als Referenzgröße
ist auf diesen zuletzt vor Inkrafttreten des SGB II geltenden Wert der
Wohnungsbauförderungsbestimmungen abzustellen.
Allerdings ist der abstrakten Bemessung der förderungsfähigen Wohnraumgröße noch
nicht zu entnehmen, welche Zimmerzahl für welchen Haushalt als angemessen
anzusehen ist. Hierzu enthalten die - ebenfalls nicht mehr geltenden - Richtlinien für
Wohnberechtigungsscheine Anhaltspunkte. Der Mitteilung Nr. 8/2004 ist zu entnehmen,
dass in B die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der
Regel nach der Raumzahl bestimmt wird. So heißt es in Ziffer 8 WBS und maßgebliche
Wohnungsgröße (§ 27 Abs. 4 WoFG):
„(1) Im Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und
gegebenenfalls seine Haushaltsangehörigen maßgebliche Wohnungsgröße anzugeben.
Raumzahl
Zimmer rechnen als ganze Räume. Als angemessen ist eine Wohnung anzusehen, wenn
auf jeden Haushaltsangehörigen ein Wohnraum entfällt.“
Da für jede Person ein Raum angemessen ist, gilt für Ein-Personen-Haushalte die
niedrigste Wohnraumförderungsgröße von 45 m². Soweit teilweise Wohnungen mit einer
Größe von bis zu 50 m² für eine Einzelperson als angemessen angesehen wurden, folgt
der Senat dem nicht (mehr). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem
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der Senat dem nicht (mehr). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem
nachfolgenden Hinweis zu Ziffer 8 (1) der Mitteilungen 8/2004. In dem Hinweis heißt es:
„Generelle Freistellung von der maßgeblichen Wohnungsgröße für kleinflächige 2-
und 3-Zimmerwohnungen (Bekanntmachung vom 20.10.1995, ABl. S. 4462)
a) 2-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 50 m² dürfen auch an
Einzelpersonen überlassen werden.
(1 ½ -Zimmer-Wohnungen dürfen – unabhängig von ihrer Gesamtwohnfläche – an
Einzelpersonen überlassen werden; maßgeblich ist die Bezeichnung der Wohnung im
Bewilligungsbescheid).
b) 3-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 60 m² dürfen auch an
2-Personen-Haushalte überlassen werden. Dies gilt nicht für Einzelpersonen, denen im
Wohnberechtigungsschein ein zusätzlicher Wohnraum und damit die Wohnberechtigung
für zwei Räume anerkannt wurde.“
Wie ausgeführt, enthält Nr. 8 (1) der Mitteilung die grundsätzliche Regelung, dass die
maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl bestimmt wird, jedem
Haushaltsangehörigen ein Wohnraum zusteht und halbe Zimmer als ganze Räume
gelten. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis nur dahin verstanden werden, dass
einer Person ausnahmsweise ein Wohnberechtigungsschein auch für eine 2-Zimmer-
Wohnung erteilt werden darf, sofern die Wohnung nicht größer als 50 m² ist. Damit aber
wird keine grundsätzliche Regelung bzgl. der einer Einzelperson zustehenden Wohnfläche
getroffen. Dies wird auch durch den nachfolgenden Klammerzusatz deutlich, in dem für 1
½ -Zimmer-Wohnungen gänzlich auf eine Begrenzung der Gesamtwohnfläche verzichtet
wird. Bzgl. der als jeweils angemessen angesehenen Wohnfläche ist vielmehr auf die
zuletzt geltenden Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen. Dies
entspricht auch dem vergleichbaren Konzept nach § 10 WoFG.
Auch hält der Senat es nicht für zulässig, die maßgebliche Wohnfläche unter
Heranziehung der Richtlinien über die Förderung von eigengenutztem
Wohnungseigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25. Mai
1999 – Eigentumsförderungssätze 1999 – festzusetzen (so Urteil des LSG Berlin-
Brandenburg vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 25 sowie
Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.09.2008 – L 34 B 1650/08 AS ER –
zitiert nach juris, 1. Orientierungssatz und Rn. 7 und vom 16.04.2008 – L 29 B 2215/07
AS ER – zitiert nach juris, Rn. 6). Zwar sehen die Eigentumsförderungssätze unter II. 4 (3)
vor, dass Wohnflächen von bis zu 50 m² für eine Person förderungsfähig sind. Indes
vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Eigentumsförderungssätze einen
ausreichenden Bezug zu der Frage aufweisen, in welcher Größe einer auf
Sozialleistungen angewiesenen Person Wohnraum zusteht.
In einem weiteren Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu ermitteln. Abzustellen
ist aufgrund der verkehrstechnischen Verbundenheit und der einheitlichen Infrastruktur
auf das gesamte Land B, für das auch ein einheitlicher und nicht nach Bezirken
getrennter Mietspiegel existiert. Zur Ermittlung der für eine entsprechende Wohnung
üblicherweise zu zahlenden Miete pro Quadratmeter Wohnfläche orientiert sich der
Senat an diesem Mietspiegel. Bei diesem handelt es sich um einen qualifizierten
Mietspiegel gemäß § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), für den gemäß § 558
Abs. 3 BGB die gesetzliche Vermutung gilt, dass die angegebenen Entgelte die
ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (so auch schon Urteile des LSG Berlin-
Brandenburg vom 09.11.2007 – L 28 AS 1059/07 – zitiert nach juris, Rn. 29 sowie vom
16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 26).
Maßgeblich ist in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf den vom 01. April 2007 bis zum 30.
September 2007 reichenden streitgegenständlichen Zeitraum sowohl der Mietspiegel
2005 vom 22. August 2005 (Amtsblatt für Berlin 2005, S. 3109 ff.), als auch der
Mietspiegel 2007 vom 11. Juli 2007 (Amtsblatt von Berlin 2007, S. 1797 ff.). Diese
Mietspiegel sind anzuwenden, auch wenn sie auf in den Vorjahren erhobenen Daten
basieren. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann
stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein.
Andernfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die
Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten
Leistungen erfolgen. Der B Mietspiegel 2009 vom 03. Juni 2009 (ABl. Nr. 27 / 24.06.2009)
hat demgemäß für den streitgegenständlichen Zeitraums keine Bedeutung.
Zur Ermittlung des Preises pro Quadratmeter Wohnfläche ist für Einpersonenhaushalte,
d.h. nach obigen Ausführungen für Wohnungen mit einer Fläche von bis zu 45 m² Größe,
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d.h. nach obigen Ausführungen für Wohnungen mit einer Fläche von bis zu 45 m² Größe,
die Zeile D des Mietspiegels maßgeblich. In dieser sind Wohnungen in einfacher
Wohnlage mit einer Wohnfläche von 40 m² bis unter 60 m² erfasst. Der Senat verkennt
dabei nicht, dass Alleinstehende häufig Wohnungen mit einer Größe von weniger als 40
m² Größe anmieten werden und der Preis pro Quadratmeter für diese in der Zeile A
(Wohnfläche bis unter 40 m², einfache Wohnlage) des Mietspiegels erfassten Wohnungen
in der Regel – anders nur für die zwischen 1956 und 1964 bezugsfertig gewordenen
Wohnungen - leicht höher ist. Da es sich jedoch bei dem in die Berechnung
einfließenden, den Wohnstandard abbildenden Quadratmeterpreis einer Wohnung
ebenso wie bei der Wohnfläche lediglich um einen Faktor des Produkts „angemessene
Unterkunftskosten“ handelt, werden etwaige höhere Quadratmeterpreise für kleinere
Wohnungen durch deren geringere Wohnfläche ausgeglichen.
Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist schließlich zur
Überzeugung des Senats ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen der in der Zeile D
enthaltenen Mittelwerten zu bilden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
16.10.2008 - L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 26 sowie Beschlüsse vom
16.04.2008 - L 29 B 2215/07 AS ER - zitiert nach juris, Rn. 7 und vom 17.09.2008 - L 34 B
1650/08 AS ER - zitiert nach juris, Rn. 8). Weder hält er insoweit nur einzelne der im
Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach
deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich,
noch sieht er innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder –
höchstwerte als entscheidend an. Bei der Festlegung der maßgeblichen Nettokaltmiete
pro Quadratmeter Wohnfläche die Werte einzelner Spalten im Hinblick auf die
Bezugsfertigkeit der Wohnung oder ihre unzureichende Ausstattung außen vor zu
lassen, ist im Ergebnis nicht sachgerecht. Zwar erscheint es durchaus erwägenswert, in
die Berechnung der maßgebenden Nettokaltmiete zum einen nur Wohnungen
einzubeziehen, die zumindest mit Sammelheizung und Bad ausgestattet sind, zum
anderen aber – regelmäßig teurere - Neubauwohnungen unberücksichtigt zu lassen.
Denn Wohnungen, in denen Grundsicherungsempfänger leben, müssen grundlegenden
Bedürfnissen genügen, sodass die Leistungen zur Unterkunft und Heizung nicht
pauschal auf die nötigsten Unterkunftskosten („niedrigster Standard“) reduziert,
umgekehrt aber auch die wohnraumbezogenen Lebensgewohnheiten unterer
Einkommensgruppen nicht überschritten werden dürfen [vgl. Butzer/Keller, NZS 2009,
65 ff. (66)]. Indes muss es Ziel der Festsetzung der maßgebenden Nettomiete sein,
einen möglichst realistischen Wert zu erhalten, zu dem auch tatsächlich Wohnraum
anzumieten ist. Dies wird jedoch am ehesten durch eine Einbeziehung möglichst vieler
Einzelwerte gewährleistet, was besonders vor dem Hintergrund wichtig erscheint, dass
dem Mietspiegel nicht zu entnehmen ist, in welcher Anzahl Mietwerte in die einzelnen
Mittelwerte eingeflossen sind, sofern es sich dabei um jeweils mindestens 30 handelt. Je
höher daher die Anzahl der in die Bildung des Gesamtmittelwerts einbezogenen
Mittelwerte ist, umso eher ist gewährleistet, dass ein objektiver Wert entsteht.
Es kann offen bleiben, ob, in welcher Weise und vor allem in welcher Höhe von diesem
Durchschnittswert im Mietspiegel noch ein Abschlag vorzunehmen ist, weil bei den
Wohnungen nur ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad
berücksichtigt werden soll (in diesem Sinne die Begründung für die Zurückverweisung
des BSG zur Stadt München; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach
juris Rn. 14, 26). Auch bei der Berücksichtigung der Durchschnittswerte wird ein Betrag
als Referenzgröße ermittelt, der keinen weitergehenden Anspruch des Klägers gegen
den Beklagten begründet.
Soweit hingegen teilweise nicht auf den Mittelwert, sondern unter Berücksichtigung nur
der mit Sammelheizung und Bad ausgestatteten Wohnungen innerhalb der als
maßgeblich erachteten Zeile auf die Spalte mit dem günstigsten Spannenhöchstbetrag
abgestellt wird (vgl. insbesondere LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2009 - L
32 AS 923/07 – zitiert nach juris Rn. 20; anhängig beim BSG unter Az: B 14 AS 32/09 R)
überzeugt dies den Senat nicht. Er sieht vielmehr die Gefahr, dass bei dieser Form, die
maßgebliche Nettokaltmiete festzusetzen, einzelnen „Ausreißern“ in den einzelnen
Spalten eine viel zu große Bedeutung beigemessen wird. Auch ist diese
Berechnungsweise nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass sich die Angemessenheit
auf real anmietbare Wohnungen beziehen muss und daher ein Puffer zu den abstrakt-
generell absolut günstigsten Mietwerten des Mietspiegels geboten ist. Die Frage, ob zu
dem errechneten Wert tatsächlich Wohnungen auf dem Mietmarkt anzumieten sind, ist
in einem gesonderten Schritt – der konkreten Unterkunftsalternative - zu prüfen.
Es errechnet sich danach unter Einbeziehung sämtlicher Mittelwerte der Zeile D ein
Gesamtmittelwert nach dem Mietspiegel 2005 von 4,33 €/m² = [(2,99 + 4,48 + 3,21 +
4,38 + 4,31 + 4,08 + 4,39 + 4,52 + 6,57) €/m² : 9] und nach dem Mietspiegel 2007 von
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4,38 + 4,31 + 4,08 + 4,39 + 4,52 + 6,57) €/m² : 9] und nach dem Mietspiegel 2007 von
4,54 €/m² = [(3,42 + 4,35 + 3,30 + 4,77 + 4,43 + 4,41 + 4,56 + 4,96 + 6,70) €/m² : 9].
Daraus ergibt sich schließlich eine angemessene Nettokaltmiete nach dem Mietspiegel
2005 in Höhe von 194,85 € = (45 m² x 4,33 €/m²) und nach dem Mietspiegel 2007 in
Höhe von 204,30 € = (45 m² x 4,54 €/m²).
Soweit der erkennende Senat hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten
für allein stehende Hilfebedürftige früher eine andere Berechnungsweise vertreten hat,
insbesondere mit Urteil vom 09. November 2007 (L 28 AS 1059/07, zitiert nach juris) für
einen Einpersonenhaushalt eine bis zu 50 m² große Wohnung als angemessen
angesehen und für die Ermittlung der maßgeblichen Nettokaltmiete einerseits lediglich
Wohnungen einbezogen hat, die mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestattet
sind, andererseits aber die nach 1990 bezugsfertig gewordenen Wohnungen nicht
berücksichtigt hat, hält er daran nicht mehr fest (siehe bereits Urteil des erkennenden
Senats vom 07. Mai 2009 - L 28 AS 848/08 – zitiert nach juris Rn. 43 ff).
Hinzu kommen kalte Betriebskosten, zu deren Bestimmung auf den vom Deutschen
Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten
Betriebskostenspiegel zurückzugreifen ist (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 27 sowie Beschlüsse vom
17.09.2008 – L 34 B 1650/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 9, vom 16.04.2008 – L 29 B
2215/07 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 8-9, vom 29.07.2008 – L 14 B 248/08 AS ER –
zitiert nach juris, Rn. 4 und vom 14.06.2007 – L 10 B 391/07 AS ER, zitiert nach juris, Rn.
7). Der Mieterbund hat für die kalten Betriebskosten (Wasser, Müllbeseitigung,
Grundsteuer, Hauswart, Gartenpflege etc.) einen Betrag von durchschnittlich 1,75 € für
jeden Quadratmeter in der Abrechnungsperiode 2006 (Datenerfassung 2007) und 1,79 €
in der Abrechnungsperiode 2007 (Datenerfassung 2008/2009) ermittelt. Die
Betriebskostenspiegel 2006 und 2007 sehen folgende Beträge vor:
Betriebskostenspiegel
Abrechnungsjahr 2006
Betriebskostenspiegel
Abrechnungsjahr 2007
„kalte“ Betriebskosten
1,75 €/m²
1,79 €/m²
Heizkosten
0,85 €/m²
0,77 €/m²
Warmwasseraufbereitung 0,22 €/m²
0,22 €/m²
insgesamt
2,82 €/m²
2,78 €/m²
Zur Überzeugung des Senats ist für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit
einer Miete im Zeitraum April 2007 bis September 2007 auf das Abrechnungsjahr 2006
zurückzugreifen. Die Höhe der künftigen Vorauszahlungen richtet sich nach den Kosten
für die abgelaufene Abrechnungsperiode, die Miete wird anhand der Prognose für die
Zukunft festgestellt. Selbst wenn auf den Betriebskostenspiegel Abrechnungsjahr 2007
abgestellt würde, würden sich daraus nur geringfügig höhere Werte ergeben, die auf
jeden Fall zusammen mit der Kaltmiete deutlich unter den bereits zuerkannten Beträgen
lägen.
Hinsichtlich der Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten, die in den jeweiligen
Betriebskostenspiegel Eingang gefunden haben, hält der Senat es weiter für angebracht,
sämtliche in die Betriebskosten eingeflossene Positionen anzusetzen und nicht einzelne,
wie z.B. die Kosten für einen Fahrstuhl oder die Gartenpflege, herauszurechnen. Bei der
Berechnung des angemessenen Betrages geht es nicht um die individuelle Festlegung
der für einzelne Wohnbereiche typischen Kosten, sondern um eine abstrakte
Rechengröße. Insofern mögen teilweise Beträge angesetzt werden, die im konkreten Fall
keine Bedeutung haben können, umgekehrt mögen auch konkrete Werte keine
ausreichende Berücksichtigung finden. Auch hier gilt wieder, dass nur durch eine weite
Streuung letztlich ein realistischer Durchschnittswert zu ermitteln ist.
Demgegenüber erscheinen dem Senat die für den fraglichen Zeitraum in den AV-
Wohnen für die Betriebskosten vorgesehenen Beträge (Ziffer 6 Abs. 1 und 2) in Höhe
von 1,47 €/m² (kalte Betriebskosten) als zu niedrig. Gleiches gilt bzgl. der sich aus der
Betriebskostenübersicht 2005 ergebenden – nicht amtlichen - Mittelwerte, die in den
Mietspiegel 2007 Eingang gefunden haben. Denn auch diese sehen lediglich folgende
Beträge vor:
Betriebskostenübersicht 2005
(im Mietspiegel 2007)
Mittelwert
insgesamt
2,50 €/m²
73
74
75
76
77
Warmwasseraufbereitung
0,24 €/m²
Heizkosten zzgl. sonstige warme Betriebskosten 0,63 €/m²
verbleibender Betrag für „kalte“ Betriebskosten 1,63 €/m²
Soweit umgekehrt statt des sich aus der jeweiligen Betriebskostenübersicht ergebenden
Mittelwerts der dort ebenfalls angegebene 4/5 Spannen-Oberwert herangezogen wird (so
LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 04.04.2008 – L 32 B 458/08 AS ER – zitiert
nach juris, Rn. 6, vom 09.12.2008 – L 32 B 2223/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 15
sowie Urteil vom LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2009 - L 32 AS 923/07 –
zitiert nach juris Rn. 22 – 23) und daraus ein Wert aus dem Mietspiegel 2007 für die
kalten Betriebskosten von 2,59 € pro m² abgeleitet ist, erscheint dies ebenfalls nicht
sachgerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum gerade für Wohnungen in einfachen
Wohnlagen und mit einfacher Ausstattung ein Wert angesetzt werden soll, den
überhaupt nur 10 % aller erhobenen Werte überschritten haben. Gerade für Wohnungen
in einfacher Wohnlage und mit einfacher Ausstattung müssten tendenziell geringere
kalte Betriebskosten anfallen, da diese beispielsweise eher selten mit pflegeintensiven
Grünanlagen ausgestattet sein werden. Im Übrigen spricht für die Heranziehung der
Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes, dass diese jährlich erstellt werden
und damit die gerade im Bereich der Mietnebenkosten deutlich rascher
voranschreitende Preisentwicklung besser abbilden können als nur zweijährig oder gar
noch seltener ermittelte Werte.
Unter Ansatz der jeweils höheren Beträge, d.h. der sich nach dem Mietspiegel 2007
ergebenden Nettokaltmiete von 4,54 €/m² sowie der im Betriebskostenspiegel
Abrechnungsjahr 2006 erfassten kalten Betriebskosten in Höhe von insgesamt 1,75
€/m², ergibt sich eine angemessene Bruttokaltmiete von lediglich 283,05 € = [45 m² x
(4,54 €/m² + 1,75 €/m²)]. Die Bruttokaltmiete des Klägers überstieg im Streitzeitraum
diesen Betrag um knapp 120 € monatlich. Dies hängt in erster Linie damit zusammen,
dass die Wohnung des Klägers eine für eine Person unangemessene Größe von fast 60
m² hat. Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren unter Abzug der maximal
berücksichtigungsfähigen Heizkosten von 43,78 € monatlich im Streitzeitraum
Leistungen für eine Bruttokaltmiete von 316,22 € zuerkannt und damit bereits einen
Betrag, der über der angemessenen Bruttokaltmiete in Berlin für diesen Zeitraum liegt.
Dass zu dem vom Senat als angemessen erachteten oder dem vom Beklagten
angesetzten höheren Betrag im fraglichen Zeitraum kein Wohnraum für eine Person in B
anzumieten gewesen wäre, hat weder der Kläger selbst geltend gemacht noch ist dies
sonst ersichtlich. Der Kläger hat deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, in eine
kleinere Wohnung zu ziehen, und trotz der vom Beklagten geforderten Dokumentation
seiner Suchbemühungen in keiner Weise glaubhaft gemacht, erfolglos preisgünstigeren
Wohnraum gesucht zu haben. Für die konkrete Unterkunftsalternative spricht schließlich
auch, dass nach dem Jahresbericht 2007 des Rechnungshofes von B mit den in den AV-
Wohnen als maßgeblich angesehenen Mieten 80 % der Mieten des Wohnungsbestandes
in B abgedeckt waren (vgl. Jahresbericht 2007, S. 98 Rn. 145).
b) Besondere Gründe, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die unangemessenen Kosten für
die KdU im Streitzeitraum weiterhin zu erbringen, bestanden nicht. Der Kläger verweist
erfolglos darauf, dass er in kleineren Wohnungen als solchen mit einer Größe von rund
60 m² nicht wohnen könne, da ihm „die Decke auf den Kopf falle“. Wie oben ausgeführt,
ist angemessen für einen Einpersonenhaushalt eine Unterkunft mit einer maximalen
Größe von 45 m². Dem Hilfebedürftigen steht es frei, auch eine größere Wohnung zu
beziehen, wenn der Quadratmeterpreis besonders niedrig ist. Es ist jedoch nicht Aufgabe
eines steuerfinanzierten Sozialleistungssystems, anspruchsvolle individuelle
Wohnbedürfnisse unabhängig von den konkreten Kosten zu befriedigen.
c) Schließlich liegt auch nicht aufgrund einer fehlerhaften Kostensenkungsaufforderung
des Beklagten ein Fall der Unmöglichkeit einer Kostensenkung vor. Dies kommt nur in
Betracht, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit
der KdU über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige
Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine
angemessene Wohnung findet. Dafür gibt es mangels irgendwelcher Bemühungen des
Klägers um kostengünstigeren Wohnraum indes keinen Anhalt. Es mag zwar sein, dass
die vom Beklagten benannte Referenzgröße einer Bruttowarmmiete von 360,00 € im
Lichte der neueren Erkenntnisse über die Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
deshalb unzutreffend sind, weil die Heizkosten nicht bei der Festlegung dieser Größe
pauschaliert werden dürfen. Der Kläger ist jedoch durch die Angabe der aus Sicht des
Beklagten angemessenen Unterkunftskosten und die über die aus seiner Sicht
bestehende Rechtslage grundsätzlich hinreichend informiert worden (vgl BSG, Urteil vom
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81
bestehende Rechtslage grundsätzlich hinreichend informiert worden (vgl BSG, Urteil vom
27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 Rn 14 f). Allein die objektiv
fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven
Unmöglichkeit der Kostensenkung in einem Ausnahmefall, wenn dadurch bewirkt wird,
dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden
Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt. Der Kläger hat jedoch keine Suche
vorgenommen und wäre im Übrigen durch die vom Beklagten berücksichtigten zu hohen
Werte auch nicht in der Suche beschränkt worden.
3) Ein nicht bezifferter Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Schönheitsreparaturen
im Rahmen der KdU besteht ebenfalls nicht. Streitgegenstand ist insoweit der Bescheid
vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November
2006, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers im Zusammenhang mit der
Kostensenkungsaufforderung abgelehnt hat, die bei einem Umzug anfallenden Kosten
für Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Denkbare Anspruchsgrundlage für das
Begehren des Klägers ist im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten nicht § 23 Abs. 1
SGB II, sondern § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS
49/07 R -). Danach können im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich auch
weitere einmalige Leistungen erbracht werden, soweit die Aufwendungen angemessen
sind. Angemessen sind die Kosten insbesondere einer Einzugsrenovierung dann, wenn
die Maßnahme/Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung
herzustellen, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im
unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen, und soweit sie
der Höhe nach zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment
erforderlich ist. Da der Kläger bis heute nicht umgezogen ist, sind ihm weder Kosten
einer Einzugs- noch einer Auszugsrenovierung im Zusammenhang mit einem Umzug
entstanden, es bestehen daher auch keine höheren KdU. Soweit der Kläger im
Klageverfahren erstmals die Übernahme von Schönheitsreparaturen im laufenden
Mietverhältnis auf der Grundlage der Verpflichtung von § 7 seines Mietvertrages fordert,
ist die Klage unzulässig, da insofern keine Entscheidung des Beklagten vorliegt. Sie hätte
im Übrigen in der Sache keinen Erfolg, da auch insoweit nicht dargelegt ist, in welchen
Umfang Kosten entstanden sein sollen. Ungeachtet dessen kommt eine Übernahme
dieser Leistungen für die Unterkunft ohnehin nur in Betracht, wenn die Überwälzung der
Schönheitsreparaturen auf den Mieter vertraglich wirksam vereinbart ist. Dies ist dann
nicht der Fall, wenn die Übertragung auf den Mieter aufgrund einer vom BGH für
unwirksam erklärten Formularklausel erfolgt und deshalb der Vermieter nach der
Grundregel des § 535 Abs. 1 S 2 BGB zur Ausführung der Schönheitsreparaturen
verpflichtet ist (vgl LSG Stuttgart vom 21.2.2008 - L 7 SO 827/07 in juris veröffentlicht).
Soweit dies auf der Grundlage des nur auszugsweise vom Kläger übersandten
Mietvertrags erkennbar ist, liegt eine solche Fallgestaltung hier vor.
4. Der Kläger hat auch keinen Erfolg, soweit er hilfsweise Wohnungsbeschaffungskosten
in Höhe von 50,00 € geltend macht. Streitgegenstand ist insoweit der Bescheid des
Beklagten vom 02. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
November 2006, mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, eine abweichende Leistung
(Beihilfe zu den Kosten der Wohnungssuche) zu bewilligen, da diese Leistungen im
Regelsatz enthalten seien. Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, können
Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den
Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 3 SGB II übernommen werden. Insofern verkennt
der Beklagte, dass solche Kosten nicht in der Regelleistung enthalten sind. Echte
Tatbestandsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten ist
allerdings eine vorherige Zusicherung des Grundsicherungsträgers. Daran fehlt es
vorliegend. Ungeachtet dessen ist auch nicht erkennbar, welche konkreten Kosten für
die – vom Kläger nach eigenen Angaben nicht betriebene - Wohnungssuche angefallen
sein sollten, deren Übernahme er nun geltend macht.
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge gemäß §
193 SGG zurückzuweisen.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2
Nr. 1 SGG).
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