Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2007

LSG Berlin-Brandenburg: wohnung, polizei, innere medizin, stationäre behandlung, klinik, auto, entschädigung, gefahr, trennung, androhung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 11 VG 38/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 OEG, § 2 Abs 1 OEG
Ausschluss von Opferentschädigung wegen Selbstgefährdung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Januar
2007 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren einander nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigungsleistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die 1973 geborene Klägerin trat nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung 1992 in
den Dienst der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA); sie ist
Verwaltungsoberinspektorin. Ebenfalls seit 1992 hatte die Klägerin eine Beziehung zu
dem 1971 geborenen Herrn TS (im Folgenden: S.).
Seit Mitte der 90er Jahre trank S. nach Angaben der Klägerin vermehrt Alkohol, was sich
nach dem Tod seiner Mutter im Mai 2003 weiter verstärkte. Nach Angaben der Klägerin
in ihrer Zeugenvernehmung gegenüber der Polizei Potsdam vom 23. Februar 2004zog S.
etwa Juni/Juli 2002 in ihre Dreizimmerwohnung ein, ohne sich dort allerdings anzumelden.
Zu ersten Ausschreitungen bzw. körperlichen Handlungen gegen sie sei es bereits
Sommer 1997 in ihrer Wohnung gekommen. Sie sei in der weiteren Zeit dann durch S.
immer wieder geschlagen worden, die Handlungen seien „im Laufe der Zeit dann auch
immer gewalttätiger“ geworden. Im November 2003 forderte die Klägerin, die sich von S.
trennen wollte, diesen zum Auszug aus ihrer Wohnung auf. Im Rahmen der
Auseinandersetzungen kam es nach Angaben der Klägerin in der Zeit vom 09. bis 17.
Dezember 2003 wiederholt zu gewalttätigen Handlungen gegen ihre Person.
In einer Schilderung des Herganges für den Antrag auf Ausstellung einer Verfügung nach
dem Gewaltschutzgesetz vom 13. Januar 2004 hatte die Klägerin hierzu angegeben, den
S. am 29. November 2003 mit starken Kopfschmerzen ins Krankenhaus gefahren zu
haben, wo er bis zum 09. Dezember 2003 wegen Blutungen im Gehirn behandelt worden
sei. In dieser Zeit habe sie die erforderlichen Anträge beim Sozialamt auf Krankenhilfe
und Sozialhilfe gestellt, da S. sich selbst um seine Ansprüche nicht gekümmert habe. Als
er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei die Situation dahingehend eskaliert,
dass er ihr an allem die Schuld gegeben und sie noch öfters geschlagen habe. Am 17.
Dezember 2003 sei er ausgerastet und habe wahllos auf sie eingeschlagen und an den
Haaren gezogen. Die Polizei habe ihn auf eine Strafanzeige vom nächsten Tag hin aus
ihrer Wohnung geworfen. Am folgenden Tag habe S. sie in der Stadt abgepasst und sei
mit ihr zu ihrer Wohnung gefahren, da er angeblich nur habe duschen wollen. Weiter ist
ausgeführt: „Da ich ihm körperlich stark unterlegen bin, habe ich ihn auf seinen Druck
hin reingelassen“. In der Wohnung habe er ihr dann ihren Schlüssel abgenommen.
Nachdem sie den S. am nächsten Tag mit Hilfe einer Freundin und der Polizei erneut aus
ihrer Wohnung hatte entfernen lassen, habe er sich in ihrem Garten in B eingenistet.
Dies sei durch sie und ihren Vater letztlich gestattet worden, da es Weihnachten
gewesen sei.
In einer Zeugenvernehmung gegenüber der Polizei vom 23. Februar 2004 hat die
Klägerin u. a. ausgesagt, bereits im Sommer 2002 vom S. derart geschlagen worden zu
sein, dass sie mit einer Platzwunde an der Stirn die Rettungsstelle hätte aufsuchen
müssen.S. habe sie damit bedroht, sie umzubringen, wenn sie mit ihm Schluss machen
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müssen.S. habe sie damit bedroht, sie umzubringen, wenn sie mit ihm Schluss machen
würde. Dies habe er wiederholt geäußert und sie habe diese Äußerungen auch sehr
ernst genommen. Am Mittwoch letzter Woche sei S. zuletzt in ihrer Wohnung gewesen,
als er (wegen einer Entzugsbehandlung) aus der Klinik „I P“ gekommen sei. Sie habe
seine Wäsche entgegengenommen, um diese für ihn zu waschen. Sie habe sich freiwillig
neben S. ins Bett gelegt und seine Berührungen über sich ergehen lassen, da sie
aufgrund der Geschehnisse sehr große Angst vor ihm gehabt habe.
In ihrem im Mai 2004 gegenüber dem Beklagten gestellten Antrag auf die Gewährung
von Beschädigtenversorgung nach dem OEG gab die Klägerin hierzu an, dass S. sie
täglich seelisch fertig gemacht habe durch Beschimpfungen, Androhung von Schlägen,
Schlafentzug. Am 17. Dezember 2003 sei er ausgerastet und habe auf sie
eingeschlagen, mit dem Ellenbogen geboxt, sie an den Haaren gezogen und etliche
ausgerissen. Am 09. Januar 2004 kam es zu einem weiteren Übergriff des S. auf die
Klägerin. S. hatte sich den gesamten Tag über in der Wohnung der Klägerin aufgehalten
und diese abends unter Androhung von Schlägen aufgefordert, vor ihm ihre Beine zu
spreizen und an sich zu manipulieren. In der Folgezeit schlug er sie grundlos mit Fäusten
ins Gesicht und gegen die Beine, nahm anschließend seine fast leere Schnapsflasche
und schlug damit auf ihre nackten Oberschenkel. Die Flasche zerbrach dabei nicht, die
Klägerin erlitt jedoch Hämatome an Unterkiefer, Jochbein, Oberarmen und den
Oberschenkeln. Am 18. Februar 2004 kam es zu einem weiteren Vorfall. Die Klägerin
hatte den S. bei seiner Wohnungssuche und einem Behördengang begleitet; auf der
Rückfahrt schlug S. sie erneut ins Gesicht und zog sie an den Haaren. Am 19. Februar
2004 traf die Klägerin den S. vor einem A-Geschäft in Potsdam. Die Klägerin hatte sich
nach ihren Angaben zu dem Treffen begeben, um ein ihr gehörendes Portmonee von S.
wiederzuerlangen. Nachdem sie sich zum S. ins Auto gesetzt hatte, fuhr dieser mit ihr
zu einer der Familie der Klägerin gehörenden Laube, in der ihm zwischenzeitlich zu
wohnen gestattet worden war. Dort schlug er sie erneut mehrfach mit der Hand ins
Gesicht und riss sie an den Haaren. Am 14. März 2004 kam es sodann noch zu einer
Bedrohung der Klägerin durch den S. mit einem Luftdruckgewehr. Wegen dieser Vorfälle
wurde S. durch das Amtsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. April 2005 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die Strafe wurde
nicht zur Bewährung ausgesetzt. Im Urteil ist zur Würdigung der Angaben der Klägerin
ausgeführt, dass diese von Verantwortungsgefühl gegenüber S. geprägt war. Die
Klägerin sei die ganze Zeit über bemüht gewesen, zu erklären, warum sie sich immer
wieder auf neue Zusammenkünfte mit S. eingelassen habe, nämlich aus Mitgefühl und
Verantwortungsgefühl, insbesondere seit dem Tod seiner Mutter, Objektiv betrachtet sei
es sicherlich unvernünftig und unklug gewesen, sich trotz wiederkehrender Schläge und
Demütigungen immer wieder erneut mit S. zu treffen. Das Landgericht Potsdam
bestätigte am 08. Juni 2006 dieses Urteil.
Wegen der psychischen Folgen dieses gewaltsam eskalierten Beziehungskonfliktes
befand sich die Klägerin in der Zeit vom 26. Mai bis 07. Juli 2004 in stationärer
Behandlung in der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik B. Die Gesamtkosten dieser
Maßnahme beliefen sich auf 6.402,06 Euro, von denen die Beihilfestelle der Klägerin
insgesamt 2.956,04 Euro und die Krankenkasse 658,80 Euro erstatteten. Die Erstattung
des verbliebenen Anteils (2.787,22 Euro) begehrt die Klägerin noch mit ihrer Klage.Der S.
wurde bereits durch Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 06. Januar 2006
verurteilt, der Klägerin neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro nebst
Zinsen 4.929,37 Euro (auf den die Klägerin seinerzeit die verbliebenen und nicht
erstatteten Kosten für die stationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik B
beziffert hatte) zu zahlen.
Den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG lehnte der
Beklagte nach Beiziehung der Ermittlungsakte über das Verfahren der
Staatsanwaltschaft Potsdam gegen S., nach Einholung einer psychologischen
Stellungnahme der Diplompsychologin P vom 02. August 2004, Opferhilfe des Landes
Brandenburg e. V., bei welcher die Klägerin seinerzeit 11 Sitzungen in Anspruch
genommen hatte, und nach Beiziehung des Entlassungsberichtes des Medizinisch-
psychosomatischen Klinik B B vom 06. Juli 2004 durch Bescheid vom 03. Januar 2005 ab.
Die Klägerin sei zwar Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe im Sinne des §
1 OEG geworden. Eine Leistungsgewährung sei jedoch wegen Unbilligkeit zu versagen.
Unbilligkeit im Sinne des OEG sei insbesondere dann anzunehmen, wenn es der
Geschädigte in hohem Maße vernunftwidrig und in grobfahrlässiger Weise unterlassen
habe, eine höchstwahrscheinliche Gefahr von sich abzuwenden. Verbleibe eine Frau in
einer Beziehung, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der sie stets
mit schweren Misshandlungen rechnen müsse und aus der sie sich selbst hätte befreien
können, könne sie im Falle einer Körperverletzung keine staatliche Entschädigung
beanspruchen. S. habe die Klägerin nach ihren eigenen Angaben seit 1997 körperlich
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beanspruchen. S. habe die Klägerin nach ihren eigenen Angaben seit 1997 körperlich
und seelisch gepeinigt, es sei immer wieder zu gewalttätigen, körperlichen Übergriffen
gekommen, eine Trennung wäre zumutbar gewesen. Auch die einzelnen
Zusammentreffen der Klägerin mit S. wären vermeidbar bzw. unter Einbeziehung einer
dritten Person möglich gewesen; die Klägerin habe sich jedoch freiwillig in Kontakt mit S.
begeben. Auch sei davon auszugehen, dass die von der Klägerin geklagten
Gesundheitsstörungen auf den jahrelangen Konflikt mit dem alkoholkranken
Lebenspartner zurückzuführen seien.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Polizei habe zwar aufgrund ihrer
Strafanzeige gegen S. vom 18. Dezember 2003 diesen aus ihrer Wohnung verwiesen.
Jedoch habe das Sozialamt sie angewiesen, S. wieder aufzunehmen, da ohne die
gemeldete Anschrift seitens des Sozialamtes keine Kostenübernahme für den im
November erforderlichen Krankenhausaufenthalt des S. erfolgen werde. Sie habe sich
aufgrund dieser Auskunft gezwungen gesehen, S. wieder in ihre Wohnung aufzunehmen.
Nach dem Vorfall vom 09. Januar 2004 sei es zwar zum Beschluss des Amtsgerichts
Potsdam - Familiengericht - vom 13. Januar 2004 gekommen, mit welchem dem S.
untersagt worden sei, ihre Wohnung zu betreten oder sich ihr bis auf Entfernung von 50
m zu nähern. Dennoch sei auch die Begegnung mit S. vom 19. Februar 2004 für sie
unvermeidbar gewesen, da S. sich widerrechtlich im Besitz ihres Portmonees befunden
und zugesagt hatte, dieses ihr bei Aldi herauszugeben. Aufgrund der dort anwesenden
Örtlichkeit hätte sie davon ausgehen können, sich vor dem Ladengeschäft in Sicherheit
zu befinden. Die Schläge seien dann geschehen, als sie neben S. auf dem Beifahrersitz
gesessen habe und später auf ihrem Gartengrundstück. Die Kontakte mit S. seien daher
durch äußere Umstände bedingt gewesen und nicht freiwillig durch sie hergestellt
worden.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005
zurück. Er führte erneut aus, dass sich die Klägerin nach den tätlichen Angriffen im
Dezember 2003 nicht dem Gefahrenbereich entzogen, sondern vielmehr dem S. weiter
seine Wäsche gewaschen, aus nicht nachvollziehbaren Gründen neben ihm im Bett
gelegen und am 18. Februar 2004 gemeinsam mit ihm eine Wohnung für ihn angesehen
habe. Auch des Treffens wegen des Portmonees hätte es nicht bedurft, dieses hätte
über eine Anzeige bei der Polizei zurückgefordert werden können.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Potsdam die Klägerin in einem nichtöffentlichen
Erörterungstermin zur Sache gehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 3. Februar 2006 Bezug genommen. Das Sozialgericht hat ferner den
Originalvorgang des Bereichs Wohnen der Landeshauptstadt Potsdam beigezogen,
einen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K eingeholt und erneut die
Klägerin befragt, weshalb sie sich von S. nicht strikt ferngehalten habe bzw. fernhalten
konnte. Die Klägerin führte hierzu aus, dass es sich bei den seit 1997 geschehenen
Vorkommnissen um selten vorkommende und insoweit einmalige Ohrfeigen gehandelt
habe, die sich erst seit Mai 2002 gesteigert hätten. Nach dem Tod seiner Mutter habe
der Vater den S. mehrfach mit Hilfe der Polizei von seinem Grundstück entfernen lassen
und sämtliche Schlösser ausgetauscht. Nach diesem Rauswurf habe daher sie dem S.
angeboten, bei ihr zu wohnen, da sie einerseits seinen schlechten Zustand gesehen und
sich andererseits für ihn verantwortlich gefühlt habe. Bis November 2003 sei es
wiederholt zu wiederum alkoholbedingten aggressiven Ausbrüchen gekommen, nicht
jedoch nicht zu Gewalttätigkeiten. Ab dem 29. November 2003 habe S. sich wegen einer
Gehirnblutung für ca. 14 Tage einem Krankenhausaufenthalt unterziehen müssen. Nach
seiner Entlassung habe er sich nur noch aggressiv verhalten und sie fast täglich
geschlagen. Sie selbst habe sich nach dem schweren Vorfall am 17. Dezember 2003
sehr wohl von S. getrennt, und zunächst Zuflucht bei ihren Eltern gesucht und den S. am
nächsten Tag mit der Polizei aus ihrer Wohnung entfernen lassen. In der Folgezeit habe
S. sich wiederholt Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft, in dem er sie gezwungen habe, sie
in ihre Wohnung einzulassen, weil er bei ihr habe duschen wollen. In der Wohnung habe
er ihr auch den Wohnungsschlüssel abgenommen und diesen behalten. Aufgrund des
noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssels habe er sich in der Folgezeit wiederholt
Zugang zu ihrer Wohnung verschafft und sie jeweils in seine Gewalt genommen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass sie sich eindeutig im November 2003 von S.
getrennt habe, dass es jedoch zu weiteren Kontakten gekommen sei, weil sie sich
einerseits aus Mitleid habe hinreißen lassen, dem S. behilflich zu sein und weil
andererseits S. sich gegen ihren Willen Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft habe. Eine
freiwillige Kontaktaufnahme ihrerseits habe seit Dezember 2003 nicht mehr
stattgefunden, vielmehr habe sie durch die Inanspruchnahme des Familiengerichtes und
der Polizei alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten getan, um S. von sich fernzuhalten. Die
Überlassung des Gartenbungalows sei lediglich erfolgt, damit S. sie in Ruhe lasse.
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Mit Urteil vom 26. Januar 2007 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen.
Eine Opferentschädigung sei wegen Unbilligkeit zu versagen, da sich die Klägerin
erheblich selbst gefährdet habe, in dem sie trotz der erfolgten Trennung allen
Tätlichkeiten vorausgehend den Kontakt zu dem zu schweren Gewalttätigkeiten
neigenden S. zugelassen habe.
Die zum Anspruchsausschluss führenden, in dem eigenen Verhalten des
Anspruchsstellers liegenden Gründe müssten unter besonderer Berücksichtigung der
Einzelfallgestaltung eine Entschädigung mit einem solchen Gewicht als „unbillig“
erscheinen lassen, so dass dies dem in der ersten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG
genannten Grund der Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkomme, wobei
allerdings bereits grundsätzlich die Selbstgefährdung des Opfers im Vergleich mit der
gegen ihn gerichteten vorsätzlichen Straftat des Täters nie vollständig gleichwertig sei.
Die Selbstgefährdung der Klägerin sei unter Berücksichtigung der vorliegenden
Vernehmungsprotokolle und des eigenen Vorbringens der Klägerin leichtfertig gewesen.
Als Maßstab für die Annahme der Leichtfertigkeit gelte ein individueller, der auf die
persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstelle. Die Beziehung der Klägerin sei bereits ab
1997 durch gewaltsame Übergriffe geprägt gewesen. 2002 hätte sie infolge der
Intensität eines solchen Übergriffes bereits ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
Dennoch habe sie die Beziehung zunächst bis zur Trennung im November 2003
weitergeführt und den S. danach noch mehrfach in ihre Wohnung eingelassen, obwohl
dieser sie infolge der Trennung verbal massiv bedroht und auch wieder mit
zunehmender Intensität geschlagen habe. Dass ein hinreichender Schutz durch die
staatlichen Institutionen nicht zu erreichen gewesen sei, ergebe sich aus dem
Akteninhalt gerade nicht. Vielmehr habe S. nach Aufforderung durch die Polizei jeweils
die Wohnung der Klägerin verlassen und ihr den Wohnungsschlüssel ausgehändigt. Auch
habe die Klägerin eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Potsdam nach dem
Gewaltschutzgesetz erwirken können, die dem S. jeglichen Kontakt zu ihr untersagt
habe. Da die Klägerin dieser Anordnung jedoch selbst die Grundlage genommen habe, in
dem sie sich am 18. Februar und am 19. Februar 2004 wieder mit dem S. getroffen habe
und sogar zu ihm ins Auto gestiegen sei, habe sie - unter Berücksichtigung ihrer
persönlichen Erkenntnisfähigkeit - in besonders schwerem Maße sorgfaltswidrig
gehandelt, weil sie aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten ohne Weiteres hätte
erkennen können und müssen, dass sie sich in Gefahr begebe, wenn sie einen solchen
Kontakt ohne Einbeziehung einer dritten Person oder der Polizei zulasse. Dass für die
Klägerin eine Zwangslage durch die angebliche „Anweisung“ der Stadt Potsdam, den S.
weder in ihre Wohnung aufzunehmen, bestanden haben solle, sei nicht nachvollziehbar.
Zum einen lasse sich eine solche Anordnung dem beigezogenen Verwaltungsvorgang
nicht entnehmen, zum anderen hätte die Klägerin schon aufgrund ihrer Ausbildung und
ihrer beruflichen Tätigkeit erkennen können, dass ein solches Verlangen auch einer
rechtlichen Grundlage entbehrte.
Gegen dieses am 20. Februar 2007 zugegangene Urteil richtet sich die am 20. März
2007 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin weist darauf hin, dass das
Sozialgericht zu seinem eigenen Schutz zur Hauptverhandlung zwei Polizeibeamte
bestellt habe, da der S. zum Termin geladen worden sei, so dass auch das Gericht
offensichtlich von einer Gefährdung durch S. ausgegangen sei. Zum Vorgang bei dem
Sozialamt teilte die Klägerin mit, dass S. im November im Krankenhaus ihren Namen
und Adresse angegeben gehabt hätte als Bezugsperson, woraufhin sie durch das
Krankenhaus angesprochen und gebeten worden sei, sich um S. zu kümmern. Daraufhin
hätte sie zunächst beim Sozialamt in Teltow versucht, Antragsformulare für S.
auszufüllen, weil S. bei seinem Vater in dessen Zuständigkeitsbereich gemeldet
gewesen sei. Da sie dem Sozialamt in Teltow mitgeteilt hatte, dass S. zuvor bei ihr
gewohnt habe, sei sie von dort an das Sozialamt Potsdam verwiesen worden. Dort sei ihr
sodann mitgeteilt worden, dass Sozialhilfe nur an dem gemeldeten Wohnort gewährt
würde. Da sich S. jedoch bei ihr aufgehalten habe, habe sie sich strafbar gemacht und
müsse dementsprechend auch die Krankenhauskosten tragen, sofern S. nicht wieder
seinen Wohnort bei ihr aufnehme. Aus Angst, die Krankenhauskosten in Höhe von rund
10.000 Euro übernehmen zu müssen, habe sie sich gezwungen gesehen, S. wieder
aufzunehmen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe sie auch keine Kenntnis
vom Sozialrecht bzw. von Sozialhilfe, sondern nur von rentenrechtlichen
Verwaltungsverfahren. Auch hätten ihr andere Institutionen nicht ausreichenden Schutz
gewährt. S. habe sie permanent belagert. Sie habe sehr häufig die Polizei angerufen,
welche jedoch nur bei den beschriebenen einzelne Vorfällen gekommen sei, während ihr
häufig am Telefon gesagt worden sei, dass die Polizei nichts machen könne, wenn S.
nichts anderes mache, als vor ihrer Tür zu stehen, ohne sie zu bedrohen. Erstmalig am
10. Januar 2004 nach den erlittenen erheblichen körperlichen Verletzungen seien auch
reale Hilfestellungen der Polizei erfolgt. Erst hier habe sie auch Kenntnis von der
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reale Hilfestellungen der Polizei erfolgt. Erst hier habe sie auch Kenntnis von der
Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung als auch von der Möglichkeit, eine
Opferberatung aufzusuchen, erhalten. Der Wohnungsschlüssel sei dem S. erst nach den
Vorfällen am 10. Januar 2004 abgenommen worden. Bezüglich des Zusammentreffens
vor A wegen des Portmonees sei sie davon ausgegangen, dass im öffentlichen Raum
keine Gefahr für sie bestände. Erst nach Aufforderung des S., er gebe ihr das Portmonee
erst zurück, wenn sie sich in das Auto setze, habe sie sich zu ihm in den Pkw gesetzt.
Letztlich habe sie dem S. deshalb immer wieder geholfen, da sie davon ausgegangen
sei, erst dann in Ruhe gelassen zu werden, wenn sie ihm eine Wohnung verschafft habe,
so dass der Grund seines ständigen Auflauerns beseitigt sein würde. Von Unbilligkeit
könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil ihre Hilfestellung für S., die letztlich
in die Straftaten gemündet sei, von der Rechtsordnung sehr wohl erwünscht gewesen
sei, da diese Hilfestellungen wegen ihrer Präsenz eben nicht vom Sozialamt
übernommen worden seien. Im Übrigen sei bei S. auch noch keine psychische
Destabilität dergestalt eingetreten gewesen, dass sie das Einschreiten staatlicher
Organe wie z. B. das Einsetzen eines Betreuers gerechtfertigt hätte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Januar 2007 und den Bescheid des
Beklagten vom 03. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli
2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz in Form der Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe
von 2.787,22 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 05. November 2007 den vom Sozialgericht Potsdam
erlassenen Beiladungsbeschluss betreffend Herrn T S wieder aufgehoben. Das Gericht
hat ferner in der Sitzung vom 26. Februar 2009 die Klägerin gehört; insoweit wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte des Beklagten und der Akten der
Staatsanwaltschaft Potsdam (Aktenzeichen 476 Js 17028/04 - 4 Bände), des
Amtsgerichts Potsdam, Familiengericht, (Aktenzeichen 42 F 8/04) und der
Landeshauptstadt Bereich Wohnen den S. betreffend, die vorlagen und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen
Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Zu Recht hat das Sozialgericht daher die Klage abgewiesen und einen
Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem OEG verneint.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, welcher infolge eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch
dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung nach diesem
Gesetz. Die Klägerin ist, wovon auch der Beklagte bereits in den angefochtenen
Bescheiden ausgegangen ist, Opfer von derartigen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen
Angriffen gegen sie geworden. Dies folgt aus den glaubhaften Darstellungen der Klägerin
und dem sonstigen Inhalt der beigezogenen Strafakten.
Leistungsansprüche der Klägerin sind jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative
OEG ausgeschlossen. Danach sind Leistungen zu versagen, wenn es aus sonstigen
Gründen als einer Mitverursachung, insbesondere in dem eigenen Verhalten des
Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Wie
bereits vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung umfassend dargestellt,
müssen die Gründe, aus denen sich die Unbilligkeit ergeben soll, von einem solchen
Gewicht sein, dass sie dem in der ersten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG
genannten Fall der Mitverursachung an Bedeutung gleichkommen (BSG, Urteil vom 06.
Juli 2006, Aktenzeichen B 9 VG 1/05 R, SozR 4-3800 § 2 Nr. 1, m.w.N.). Dies ist zum
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Juli 2006, Aktenzeichen B 9 VG 1/05 R, SozR 4-3800 § 2 Nr. 1, m.w.N.). Dies ist zum
Beispiel zu bejahen im Falle einer missbilligenswerten Selbstgefährdung, die sogar als
Mitverursachung im Sinne der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gewertet
werden kann (BSG, Urteil vom 18. April 2001, Aktenzeichen B 9 VG 3/00 R, SozR 3-3800
§ 2 Nr. 10). Dies ist anzunehmen, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr
leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre
(BSG, a.a.O., m.w.N.). Leichtfertigkeit setzt hierbei einen erhöhten Grad von
Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts
entspricht, voraus, wobei ein individueller Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist, der auf die
persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt.
Unter Beachtung dieser Vorgaben ist das Verhalten der Klägerin als leichtfertige
Selbstgefährdung in diesem Sinne zu werten, so dass eine Entschädigung nach dem
OEG unbillig wäre. Das Gericht verweist zunächst auf die umfassende Darstellung und
Wertung im erstinstanzlichen Urteil, denen es sich anschließt und auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug
genommen wird. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aufgrund des Vorbringens der
Klägerin im Berufungsverfahren. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen im
Zeitpunkt der streitgegenständlichen Übergriffe bereits seit mehreren Monaten, nämlich
seit Mai 2003 wiederholt tätlichen Angriffen durch S. ausgesetzt gewesen. Auch vor Mai
2003 war es bereits zu Übergriffen auf die Klägerin gekommen, nach eigenem Vortrag
hatte sie sich bereits Mitte 2002 mit einer Platzwunde in eine Rettungsstelle begeben
müssen. Nach den Angaben der Klägerin gegenüber der Polizei in ihrer Vernehmung
vom 23. Februar 2004 hatte S. ihr wiederholt damit gedroht, sie umzubringen und an
einem unbekannten Ort zu verstecken. Die Klägerin selbst hat nach ihren Aussagen
diese Äußerungen „sehr ernst genommen“. Angesichts einer derartigen Bedrohung
sowohl durch tätliche Übergriffe als auch durch verbale Androhung eines Tötungsdeliktes
war es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin sich noch zu irgendeinem Treffen, aus
welchen Gründen auch immer, bereit gefunden hat.
Sämtliche von der Klägerin für die Treffen genannten Begründungen überzeugten nicht.
Für den Zeitraum vom 09. bis 17. Dezember 2003, in welchem S. nach Angaben der
Klägerin täglich gegen sie tätlich geworden war, gab es keinen Grund, diesen nicht sofort
mit der Polizei aus ihrer Wohnung entfernen zu lassen. Die Klägerin selbst hat im
Berufungsverfahren vorgetragen, dass die Polizei ihr Erscheinen davon abhängig
gemacht habe, dass bereits eine Körperverletzung begangen worden sei. Dies war nach
eigenem Vortrag der Klägerin jedoch in diesem Zeitpunkt täglich der Fall gewesen.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass S. sich widerrechtlich einen Schlüssel zu ihrer
Wohnung beschafft gehabt habe, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Zum
einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin Ersatzschlüssel angesichts der
Gesamtumstände weiter im bekannten Schlüsselkasten in der Wohnung hängen ließ und
diese nicht versteckte. Zum anderen berichtete die Klägerin, dass der Vater des S.
diesen dadurch erfolgreich vor seine Tür gesetzt hatte, dass er das Schloss zu seinem
Haus hatte austauschen lassen. Diese Vorgehensweise war der Klägerin also bekannt
und hätte von ihr ohne weiteres auch eingeschlagen werden können. Abgesehen davon
hat S. nach eigenem Vortrag der Klägerin sich keineswegs lediglich unter Benutzung des
Schlüssels selbst Zugang zu ihrer Wohnung verschafft, sondern er ist wiederholt durch
die Klägerin in ihre Wohnung gelassen worden. Die von der Klägerin abgegebene
Begründung, den S. in ihre Wohnung gelassen zu haben, weil dieser ihr körperlich
überlegen gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Weiter stand der Klägerin neben der
Inanspruchnahme der Polizei und des Familiengerichtes der von ihr - wiederholt auch
aufgegriffene - Weg zur Verfügung, sich vorübergehend zu ihren Eltern zu begeben und
Schutz durch ihren Vater in Anspruch zu nehmen.
Auch die von der Klägerin gegebene Begründung für ihr Treffen am 19. Februar 2004 vor
A, in dessen Folge es zu weiteren Tätlichkeiten gegen sie gekommen war, ist nicht
nachvollziehbar. Nachdem sie erst am Tag zuvor vom S. massiv misshandelt worden
war, traf sie sich dennoch mit ihm vor A, weil sie ihr Portmonee zurückerhalten wollte.
Der von der Klägerin angegebene Grund für dieses Treffen steht in keiner Relation zu
den Vorkommnissen, die sie für vorherige Zeiten berichtet hatte und die nach ihrer
eigenen Beschreibung bei vernünftiger Betrachtungsweise auch wieder zu erwarten
waren. Die Begründung, sich auf öffentlichen Wegen nicht gefährdet zu sehen, konnte
bereits deshalb nicht überzeugen, weil sie sich zuvor immer wieder von S. dazu hatte
bringen zu lassen, mit ihm gemeinsam entweder ihre Gartenlaube oder ihre Wohnung
aufzusuchen. Spätestens dafür, dass sich die Klägerin zu ihm ins Auto setzte, gab es
keine irgendwie begreifliche Rechtfertigung mehr. Nicht dargelegt wurde auch, weshalb
das Portmonee unverzichtbar gewesen sein soll.
Der von der Klägerin behauptete Vorgang betreffend eine angebliche Aufforderung ihrer
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Der von der Klägerin behauptete Vorgang betreffend eine angebliche Aufforderung ihrer
Person durch das Sozialamt, den S. wieder bei sich aufzunehmen, ist nicht
nachgewiesen und zu bezweifeln. Das Sozialgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass
sich ein derartiger Vorgang dem beigezogenen Aktenvorgang nicht entnehmen lässt.
Eine derartige Aufforderung ist auch nicht wahrscheinlich. Auch eine Drohung mit der
Verpflichtung zur Übernahme von Krankenhauskosten ist kaum vorstellbar. Selbst wenn
- was für äußerst unwahrscheinlich gehalten wird - das Sozialamt tatsächlich die Klägerin
aufgefordert haben sollte, den S. wieder bei sich aufzunehmen, führte dies zu keinem
anderen Ergebnis. Wie dargelegt, ist ein individueller, auf die persönlichen Fähigkeiten
des Opfers abstellender Sorgfaltsbegriff zugrunde zu legen. Die Klägerin war als
Verwaltungsoberinspektorin mit Fachhochschulabschluss bei einer Behörde tätig.
Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass sie jederzeit entweder durch eigene
Recherchen oder durch - ggf. anonyme - Inanspruchnahme von Rat innerhalb ihres
Arbeitgebers hätte in Erfahrung bringen können, dass derartige Verpflichtungen, deren
Rechtswidrigkeit auch ohne Kenntnisse des Sozialhilferechts auf der Hand lag, jedenfalls
für die Zukunft nicht bestanden.
Abgesehen davon hat die Klägerin im Termin vom 26. Februar 2009 auf Befragen
erstmals mitgeteilt, dem Sozialamt von den Tätlichkeiten des S. gegen ihre Person und
von der Beendigung der Beziehung nichts mitgeteilt zu haben. Auf diese Idee wäre sie
nicht gekommen. Auch dieses Verhalten der Klägerin ist unbegreiflich. Erneut wird
deutlich, dass die Klägerin selbst naheliegendste Gestaltungsmöglichkeiten für ihre
Person gar nicht in Erwägung zog, um dann jedoch für das Geschehen wieder andere
verantwortlich machen zu wollen.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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