Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2009

LSG Berlin-Brandenburg: rente, innere medizin, rehabilitation, leistungsfähigkeit, mitwirkungspflicht, erwerbsfähigkeit, vermittlungsfähigkeit, entziehen, minderung, behinderter

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
16. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 16 R 258/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 64 SGB 1, § 65 Abs 2 SGB 1, §
66 Abs 2 SGB 1, § 66 Abs 3 SGB
1, § 115 Abs 45 SGB 4
Entziehung der Rente bei Weigerung des Versicherten, an
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar
2009 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008 wird für die Zeit ab 22. August 2008
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im
erstinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens –
sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem
Landessozialgericht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 12. November 2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008, mit dem die Beklagte der
Klägerin die ihr gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) bei
Berufsunfähigkeit (BU) ab 01. Januar 2008 nach § 66 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil
– (SGB I) entzogen hatte.
Die Klägerin, geboren 1958, war vom 01. Januar 1995 bis zum Eintritt von
Arbeitsunfähigkeit am 18. November 1999 als Köchin bei der E GmbH
versicherungspflichtig beschäftigt; vom 01. Januar 1999 bis 21. Dezember 1999
verrichtete sie gleichzeitig eine geringfügige Beschäftigung. Die Beklagte lehnte den im
August 2000 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen EM
(Bandscheibenprolaps L5/S1) zunächst ab (Bescheid vom 24. Oktober 2000,
Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2002) und bewilligte dann in dem sich
anschließenden Klageverfahren – S 31 RJ 242/02 - mit Bescheid vom 14. April 2004
Rente wegen teilweiser EM bei BU ab 1. Dezember 2002. Seit 1. Februar 2006 arbeitet
die Klägerin wiederum bei der E GmbH im Rahmen einer geringfügigen,
versicherungsfreien Beschäftigung „in der Küche“ als „Kassiererin /Brötchen
schmieren“.
Zwecks Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) ließ die Beklagte die
Klägerin von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. D untersuchen und begutachten; auf
das Gutachten dieses Arztes vom 7. Februar 2007 wird Bezug genommen. Der zur
ergänzenden Begutachtung herangezogene Facharzt für Chirurgie Dr. H kam in seinem
Gutachten vom 24. Februar 2007, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, zu dem
Ergebnis, die Klägerin sei für mehr als sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere
körperliche Arbeiten im gelegentlichen Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen
leistungsfähig. Die Beschwerden hätten sich im Vergleich zu den Vorbegutachtungen
nicht verschlechtert. Auf den nach Aufforderung durch die Beklagte gestellten Antrag der
Klägerin vom 22. März 2007 wurden der Klägerin mit Bescheid vom 27. März 2007 LTA
dem Grunde nach bewilligt. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch nahm die Klägerin
„vorsorglich einen etwaigen Antrag auf LTA … zurück“ und trug vor, sie sei
gesundheitlich nicht in der Lage, an LTA teilzunehmen, ihr Gesundheitszustand habe
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gesundheitlich nicht in der Lage, an LTA teilzunehmen, ihr Gesundheitszustand habe
sich verschlechtert; auf den von der Klägerin zum Nachweis eingereichten Arztbericht
des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) „H“ vom 08. Mai 2007 und das Attest
der Fachärztin für Augenheilkunde, Dipl.-Med. A vom 31. Mai 2007 wird Bezug
genommen.
Mit Bescheid vom 12. September 2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 27. März
2007 auf. Mit Anhörungsschreiben vom 27. September 2007, auf das Bezug genommen
wird, wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie beabsichtige, die Rente mit
Ablauf des Monats Dezember 2007 wegen fehlender Mitwirkung an beruflichen LTA
gemäß § 66 Abs. 2 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung zu entziehen. Mit Schreiben
vom 30. Oktober 2007, auf das Bezug genommen wird, nahm die Klägerin dazu Stellung.
Daraufhin entzog die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12. November 2007 die
Rente nach § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung und stellte die Rentenzahlung
zum 31. Dezember 2007 ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Klägerin
geltend, dass es „keine dem Versicherten obliegende rechtliche Verpflichtung zur
Antragstellung auf Teilnahme an einer Maßnahme als Leistung zur Teilhabe gebe“. Der
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2008).
Im Klageverfahren hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Es gebe zwar eine
Verpflichtung, unter näher spezifizierten gesetzlichen Voraussetzungen an einer
geeigneten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, aber keine
Verpflichtung, einen dahingehenden Antrag zu stellen. Ihren Verpflichtungen sei sie
„ansonsten“ nachgekommen. So sei sie aufforderungsgemäß zuletzt im Frühjahr 2007
zu von der Beklagten veranlassten ärztlichen Untersuchungen erschienen. Sie sei bereit
und schon immer bereit gewesen, an einer berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen,
wenn bei angemessener Berücksichtigung ihrer beruflichen Neigung und ihrer
Leistungsfähigkeit zu erwarten sei, dass diese ihre Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit
auf Dauer fördern oder erhalten könne. Mit Urteil vom 26. Januar 2009 hat das
Sozialgericht (SG) Berlin den Bescheid vom 12. November 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008 aufgehoben. Zur Begründung ist
ausgeführt: Die Klage sei begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und
verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für einen Entzug der EM-
Rente bis zur Stellung eines Rehabilitationsantrages lägen nicht vor. Die Klägerin habe
ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 62 bis 65 SGB I durch Nicht-Stellen eines Antrags auf
Gewährung einer beruflichen Rehabilitation nicht verletzt. § 64 SGB I verpflichte nicht zur
Stellung eines Antrags auf berufliche Rehabilitation. Der Gesetzgeber habe mit dieser
Norm lediglich die Pflicht zur Teilnahme an einer konkreten Teilhabeleistung normiert.
Dies ergebe sich aus dem Wortlaut („teilnehmen“) der Norm sowie der ansonsten
überflüssigen bzw. nicht prüfbaren Einschränkung, dass die Verpflichtung zur Teilhabe
nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des letzten Teilsatzes des § 64 SGB I
bestehe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie vor: Die
Klägerin habe trotz entsprechender Aufforderung keinen neuen Antrag auf LTA gestellt
und damit zu erkennen gegeben, dass sie nicht an der Beseitigung der teilweisen EM
interessiert sei. Unter Abwägung der unterbliebenen Mitwirkung einerseits und
andererseits dem Interesse der Versichertengemeinschaft, nicht mit - im Wege von
Rehabilitationsleistungen – vermeidbaren langjährigen Rentenzahlungen belastet zu
werden, sei die Rente bis zur Nachholung der Mitwirkung zu entziehen. Die in § 64 SGB I
normierte Pflicht umfasse unter Berücksichtung der vom Gesetzgeber in § 115 Abs. 4
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und § 9 Abs. 4
Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX)
getroffenen Regelungen auch die Verpflichtung zur Mitwirkung bei den hierfür
erforderlichen Vorbereitungen, wozu zunächst die eindeutige Bekundung der
Bereitschaft gehöre, an einer derartigen Maßnahme teilnehmen zu wollen.
Nachdem die Beklagte den Bescheid vom 29. Juni 2009 erlassen hatte, beantragt sie,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid vom 29. Juni 2009 aufzuheben.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und trägt unter Vertiefung ihres
bisherigen Vorbringens ergänzend vor, es sei nichts dafür ersichtlich, dass, wie von § 66
Abs. 2 SGB I gefordert, durch das Unterlassen der Mitwirkungshandlung ihre Fähigkeit
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Abs. 2 SGB I gefordert, durch das Unterlassen der Mitwirkungshandlung ihre Fähigkeit
zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit
beeinträchtigt oder nicht verbessert würden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten der Beklagten (4 Bände) sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
Das SG hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen
Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, soweit damit der Klägerin die bewilligte Rente
wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 01. Januar 2008 wegen fehlender Mitwirkung
entzogen worden war; insoweit war die Klage abzuweisen. Für die Zeit ab 22. August
2008 ist die verfügte Rentenentziehung hingegen hinfällig, da die Klägerin die bis dahin
fehlende Mitwirkung nachgeholt hatte. Dementsprechend war unter Änderung des
angefochtenen Urteils des SG klarstellend auszusprechen, dass der Bescheid der
Beklagten vom 12. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.
Januar 2008 nur für die Zeit ab 22. August 2008 aufgehoben wird; insoweit war die
Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008. Der von der Beklagten
während des Berufungsverfahrens erlassene Bescheid vom 29. Juni 2009 ist nicht gemäß
§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des
Berufungsverfahrens geworden. Denn damit wird nur die Begründung der angefochtenen
Bescheide hinsichtlich der darin enthaltenen Ermessensentscheidung ergänzt, aber
keine eigenständige bzw. nochmalige Verwaltungsentscheidung getroffen.
Die erforderliche Rechtsgrundlage für den Rentenentziehungsbescheid vom 12.
November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008 bildet §
66 Abs. 2 SGB I. Danach kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der
Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine
Sozialleistung u. a. wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit erhält,
seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 SGB I nicht nachkommt und unter
Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb u. a.
die Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Entgegen der vom SG
und der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung hatte die Klägerin die ihr nach § 64 SGB I
obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Danach soll derjenige, der u. a. wegen Minderung
der Erwerbsfähigkeit Sozialleistungen erhält, auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers an LTA teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner
beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass LTA seine
Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden. Die
Grenzen der Mitwirkungspflicht nach § 64 SGB I werden dabei allein durch § 65 SGB I
bestimmt; insoweit regelt § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, dass eine Mitwirkungspflicht nach § 64
SGB I dann nicht besteht, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen
Grund nicht zugemutet werden kann.
Gemäß § 64 SGB I war die Klägerin, der die Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2004
wegen der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen teilweiser EM bei BU
bewilligt hatte, gehalten, auf Verlangen der Beklagten an LTA teilzunehmen. Zu der
Teilnahme als der der Klägerin obliegenden Mitwirkung gehört dabei sowohl die
subjektive Bereitschaft, an einer Maßnahme teilzunehmen, als auch die objektive
Fähigkeit, sich der Maßnahme zu unterziehen (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr 1). Zur Zeit
der Bewilligung von LTA dem Grunde nach mit Bescheid vom 27. März 2007 war auf
Grund der zuvor durchgeführten Begutachtungen der Klägerin durch Dr. D und Dr. H
eine ausreichende – objektive - Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin festgestellt worden.
Damit durfte die Beklagte unter Berücksichtigung der von der Klägerin bereits seit 01.
Februar 2006 bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin ausgeübten – geringfügigen –
Erwerbstätigkeit die erforderliche Erfolgsaussicht iS des § 64 SGB I hinsichtlich einer
durch LTA möglichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zugrunde legen.
Denn Teilhabeleistungen haben bereits dann Aussicht auf Erfolg im Sinne einer
wesentlichen Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit, wenn die Versicherte nach
ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere ihrer körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit, rehabilitationsfähig ist; die Auswahl einer geeigneten Maßnahme
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Leistungsfähigkeit, rehabilitationsfähig ist; die Auswahl einer geeigneten Maßnahme
steht dann im Ermessen des Rehabilitationsträgers (vgl. BSG SozR 4-2600 § 10 Nr 2).
Dadurch aber, dass die Klägerin am 12. März 2007 einen – förmlichen – Antrag auf LTA
gestellt, diesen Antrag aber nach Bewilligung von LTA dem Grunde nach mit Bescheid
vom 27. März 2007 mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch „vorsorglich“
zurückgenommen hatte, hatte sie eindeutig bekundet, dass sie subjektiv nicht bereit
war, überhaupt an irgendeiner LTA teilzunehmen. Der ihr nach § 64 SGB I obliegenden
Mitwirkungspflicht, auf Verlangen der Beklagten an einer LTA teilzunehmen, wenn eine
entsprechende positive Prognose begründet ist, war die Klägerin damit nicht
nachgekommen. Darauf, ob mit dem „Nicht-Stellen“ eines Antrags eine
Mitwirkungspflicht nach § 64 SGB I verletzt werden kann, was das SG verneint, kommt es
nicht an. Denn die Klägerin hatte bereits mit ihrem Widerspruchsvorbringen gegen den
Bewilligungsbescheid vom 27. März 2007 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie jegliche
subjektive Rehabilitationsbereitschaft für eine – konkret noch auszuwählende – LTA
vermissen ließ. Dieser objektive Erklärungsinhalt des Widerspruchsvorbringens beruht
nicht nur auf der „vorsorglichen Rücknahme“ des Antrags sondern auch darauf, dass die
Klägerin ihre objektive Leistungsfähigkeit für die Teilnahme an LTA in Abrede gestellt und
zum Nachweis dafür zwei ärztliche Bescheinigungen eingereicht hatte. Damit stand fest,
dass die Klägerin zu dieser Zeit auch aus den von ihr vorgebrachten gesundheitlichen
Gründen nicht mehr bereit war, an einer LTA teilzunehmen. Die vorgebrachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen jedoch keinen wichtigen Grund iS des § 65
Abs. 1 Nr. 2 SGB I dar, der die Klägerin dazu berechtigt hätte, nicht an den von der
Beklagten in Aussicht genommenen LTA teilzunehmen. Denn die eingereichten
ärztlichen Bescheinigungen bieten unter Berücksichtigung der zeitnahen
Begutachtungen der Klägerin keinerlei Grundlage für die Annahme, dass sich das
damalige Restleistungsvermögen der Klägerin kurzfristig verschlechtert hätte. Nach der
übereinstimmenden Leistungsbeurteilung von Dr. D und Dr. H war die Klägerin vielmehr
im Februar 2007 jedenfalls noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten in
wechselnder Arbeitshaltung mehr als 6 Stunden täglich zu verrichten. Demgegenüber
findet sich für die von der Klägerin behauptete Verschlechterung ihres
Restleistungsvermögens „seit der Bewilligung der Rente“ in dem Bericht des MVZ vom
08. Mai 2007 kein Anhalt. Vielmehr wird darin als Ergebnis die „bekannte
Spondyloosteochondrose L5/S1 mit Regredienz der beschriebenen rechtsseitigen
narbigen Veränderungen, Abgrenzung einer dezenten dorsomedianen Protrusion ohne
wesentliche Pelottierung des Duraschlauches und Spondylarthrosen beidseits mit
leichter Einengung der lateralen Recessus“ mitgeteilt. Auch aus dem
Untersuchungsbefund der Fachärztin für Augenheilkunde A vom 31. Mai 2007 ergibt sich
nichts für eine Verschlechterung der objektiven Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin auf
Grund ihrer Glaukomerkrankung. Dementsprechend war die Beklagte zu Recht nach
Einschaltung ihres ärztlichen Dienstes (Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. G) gerade auch
im Hinblick auf die aktuellen Begutachtungen, im Rahmen derer Dr. D trotz des ihr
bekannten Glaukomleidens eine entsprechende fachärztliche Begutachtung nicht für
erforderlich gehalten hatte, zu Recht weiterhin von einer ausreichenden
Leistungsfähigkeit der Klägerin für LTA ausgegangen. Die Klägerin ist auch zu keiner Zeit
trotz ihres Widerspruchsvorbringens, wonach sie in den nächsten 4 bis 6 Wochen weitere
Arzttermine habe und die Begründung des Widerspruchs deshalb nur vorläufig erfolgen
könne, auf ihren Vortrag zur fehlenden Leistungsfähigkeit für LTA zurückgekommen.
Vielmehr hat sie im Klageverfahren jedenfalls mit dem Schriftsatz vom 11. August 2008
ihre uneingeschränkte Bereitschaft erklärt, „an allen ihr obliegenden Handlungen
mitzuwirken… und an einer berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen…“.
Soweit die Klägerin trotz der in ihrem Schriftsatz vom 11. August 2008 von ihr erklärten
uneingeschränkten Bereitschaft zur Mitwirkung auch an einer LTA weiterhin den von ihr
erhobenen Klageanspruch darauf stützt, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, einen
Antrag auf LTA zu stellen, so lässt sich diese Rechtsauffassung im Übrigen mit dem
geltenden Rehabilitationsrecht nicht in Einklang bringen. Denn Leistungen zur Teilhabe
können überhaupt nur mit der Zustimmung des behinderten Menschen erbracht werden
(vgl. § 9 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
SGB IX). Wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben von Amts wegen erbracht werden, was nach § 115 Abs. 4 Satz 1 SGB VI
zulässig ist, dann müssen die Versicherten ihre Zustimmung erteilen. Die Zustimmung
gilt dann als Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe
am Arbeitsleben (§ 115 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Die Aufforderung der Beklagten an die
Klägerin, die mit dem Anhörungsschreiben vom 27. September 2007 unter Fristsetzung
bis zum 31. Oktober 2007 wiederholt worden war, erneut einen Antrag auf LTA zu stellen,
stellt sich damit nicht als Aufforderung zu einer Antragstellung dar, zu der die Klägerin
nach § 64 SGB I nicht verpflichtet war, sondern als gebotener rechtlicher Hinweis, dass
ohne eine derartige Antragstellung bzw. ohne eine Zustimmung zu den in Aussicht
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ohne eine derartige Antragstellung bzw. ohne eine Zustimmung zu den in Aussicht
genommenen LTA eine erfolgreiche Rehabilitation nicht in die Wege geleitet werden
konnte. Dass die Beklagte ohne eine entsprechende subjektive Bereitschaft der Klägerin
LTA nicht in die Wege leiten konnte, musste der – rechtskundig vertretenen – Klägerin
auch unmissverständlich einleuchten.
Da die Beklagte die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 27. September 2007 auch
unter Setzung einer angemessenen Frist bis zum 31. Oktober 2007 über die
Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung ausdrücklich und umfassend schriftlich belehrt hatte
iS des § 66 Abs. 3 SGB I, war die Beklagte nach § 66 Abs. 2 SGB I berechtigt, die Rente in
vollem Umfang zu entziehen. Ermessensfehler bei der in dem angefochtenen Bescheid
vom 12. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar
2008 getroffenen Ermessensentscheidung liegen nicht vor. Bereits aus diesem Grunde
kann dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt ist, derartige Ermessenserwägungen, die
in dem Bescheid vom 29. Juni 2009 enthalten sind, nachzuschieben. Denn eine
Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch sind auszuschließen. Die
Beklagte hatte vielmehr die nach § 66 Abs. 2 SGB I gebotene Ermessensentscheidung
unter Berücksichtigung aller wesentlichen sachlichen Gesichtspunkte im Einzelfall
getroffen.
Da die Klägerin im Schriftsatz vom 11. August 2008 die von ihr geforderte
uneingeschränkte Bereitschaft zur Teilnahme an einer LTA nachträglich bekundet hatte,
war die Rechtswirkung des Bescheides vom 12. November 2007 mit dem 21. August
2008 ausweislich des Verfügungssatzes dieses Bescheides entfallen. Der Schriftsatz
vom 11. August 2008 war gemäß der Verfügung des SG am 18. August 2008 der
Beklagten übersandt worden und ihr damit entsprechend dem § 37 Abs. 2 Satz 1
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - am 21. August
2008 bekannt gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht
vor.
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