Urteil des LSG Bayern vom 24.01.2011

LSG Bayern: zivilprozessordnung, mutwilligkeit, beteiligter, form, akte, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 24.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AS 123/10
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 867/10 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Streitig ist die Überprüfung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II
-Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.01.2005. Am 30.12.2009 beantragte der
Kläger die Überprüfung sämtlicher an ihn aufgrund des SGB II erlassener Bewilligungsbescheide seit 01.01.2005
wegen der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere hinsichtlich der Höhe des
Eckregelsatzes und des Regelsatzes für Kinder. Mit Bescheid vom 05.01.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.02.2010 lehnte der Beklagte die Änderung der bisherigen Bewilligungen gemäß § 44
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Das Recht sei zutreffend angewandt worden, eine anderweitige
Rechtsprechung liege - noch - nicht vor. Dagegen hat der Kläger ohne weitere Begründung Klage zum Sozialgericht
Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Mit Beschluss vom 11.11.2010
hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 09.02.2010 stehe fest, dass höhere Regelleistungen für die Zeit bis 31.12.2010 dem Kläger nicht zustünden. Der
angegriffene Bescheid vom 05.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2010 sei daher
rechtmäßig. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei nicht zu erkennen. Ebenfalls ohne Begründung hat der Kläger
dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die
beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. PKH für das erstinstanzliche
Verfahren ist dem Kläger nicht zu bewilligen. PKH erhält auf Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint (§ 114 Zivilprozessordnung -ZPO- iVm § 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Eine solch
hinreichende Erfolgsaussicht besteht unabhängig von der Regelung des § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
III) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - veröffentlicht in
juris) nicht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 11.11.2010 gemäß § 142 Abs 2
Satz 3 SGG Bezug genommen. Ob Mutwilligkeit hinsichtlich der Rechtsverfolgung nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vorliegt - die Klageerhebung erfolgte erst nach dieser Entscheidung -, kann daher offen
gelassen werden. Nach alledem war PKH für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu bewilligen und die Beschwerde
zurückzuweisen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).