Urteil des LSG Bayern vom 10.12.2008
LSG Bayern: zu gewähren, wird zurückgewiesen., aufschiebende wirkung, gesellschafter, verantwortlichkeit, stadt, beitragsnachforderung, gaststätte, fehlerhaftigkeit, rechtsschutz
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 11 R 3357/07 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 592/08 PKH
Der Antrag des Antragstellers vom 7. Mai 2008, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.04.2008 - S 11 R 3357/07 ER - zu
gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur aufschiebenden
Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid. Der 1962 geborene Antragsteller war
Mitgesellschafter der B. Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes (B. GbR), die in R. am H. See ab Mai 2004 die Gaststätte
mit Freibad "B." betrieben hatte. In Auswertung der Akten mehrer arbeitsgerichtlicher Verfahren, in denen Beschäftigte
des B. ausstehende Entgelte eingeklagt hatten, sowie der Klageakten des Landgerichts A-Stadt 27 O 14275/04 - D.
auf Entgeltzahlung forderte die Antragsgegnerin nach Anhörung mit Bescheid vom 16.03.2007 für den Prüfzeitraum
01.04. bis 30.06.2004 Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 4.331,50 Euro
von der B. GbR sowie vom Antragsteller persönlich als deren Gesellschafter nach. Einen dagegen vom Antragsteller
erhobenen Widerspruch vom 02.04.2007, mit welchem er im Wesentlichen eine Verantwortlichkeit für die
Beschäftigung der betroffenen Personen ablehnte, wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom
20.07.2007 zurück. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht München erhoben (Az.: S 11 R 3728/07)
und gleichzeitig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den
Beitragsbescheid anzuordnen. In diesem Verfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen wiederholt, dass er mit dem
Betrieb des B. vor Ort und insbesondere mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern nichts zu tun gehabt habe. Er sei
vielmehr Opfer der Machenschaften anderer Personen. Mit Beschluss vom 08.04.2008 hat das Sozialgericht den
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, weil sich im Rahmen der gebotenen summarischen
Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung ergäben. Aus den Akten der
arbeitsgerichtlichen Verfahren ergäben sich die geschuldeten zu verbeitragenden Entgelte. Die Gesellschafter- und
damit die Arbeitgebereigenschaft des Antragstellers ergebe sich aus den beigezogenen Unterlagen. Der Antragsteller
hafte somit persönlich für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Dagegen hat der Antragsteller unter dem
Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt, eine Verantwortlichkeit für den Betrieb
Gaststätte B. von sich gewiesen, die Richtigkeit der Entscheidungsgrundlagen zur Entgelt- und Beitragshöhe
bezweifelt und die Nichtigkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen behauptet. II. Der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe ist zulässig (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ff. ZPO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Gemäß §
73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Ungeachtet einer möglichen Bedürftigkeit des Antragstellers und der Erforderlichkeit, ihm
eventuell einen Rechtsanwalt beizuordnen, fehlt es für die beabsichtigte Beschwerdeeinlegung zur Herstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beitragsnachforderung an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der
Sachverhaltsschilderung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in
tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, wenn es also das Obsiegen für den
Antragsteller ebenso wahrscheinlich hält, wie das Unterliegen (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rz. 7
m.w.N.; ständige Rechtsprechung, vgl. Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 25.03.2003 - L 5 RJ 268/02).
Insoweit darf das Prozesskostenhilfeverfahren, das den verfassungsmäßig gebotenen Rechtsschutz nicht selbst
bietet, sondern diesen erst zugänglich macht, die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG NJW 2003, 2976). In Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabes ergibt sich, dass die
Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil im Rahmen der gebotenen
summarischen Überprüfung keine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung erkenntlich ist. In Auswertung der
gesamten Unterlagen, insbesondere auch in Würdigung der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation, ergibt sich
unzweifelhaft, dass dieser Gesellschafter der B. GbR war. Diese hat nach den vorgelegten Verträgen das Anwesen
des B. in R. angemietet. Dort ist der Antragsteller in der Folgezeit auch mehrfach als Firmeninhaber, Betreiber und
Chef aufgetreten, wie die Verfahrensakten des Landgerichts A-Stadt I 27 O 14275/04 beweisen. Insoweit ist zudem
festzuhalten, dass der Antragsteller sich selbst widerspricht, wenn er eine Verantwortlichkeit für den B. immer wieder
auf andere Personen versucht abzuschieben, gleichzeitig aber von ihm als Verantwortungsperson unterzeichnete
Verträge der B. GbR vorlegt. Die arbeitsgerichtlichen Verfahrensakten lassen auch keinen Zweifel aufkommen, dass
die dort aufgetretenen Personen in B. Beschäftigte der B. GbR waren und deshalb der Antragsteller als deren
Gesellschafter Arbeitgeber war und deshalb die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen hat.
Da auch Anhaltspunkte für Zweifel an der Höhe der Beitragsnachforderung nicht erkennbar sind, wird das
Beschwerdeverfahren, für das der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt, mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg
bleiben. Mangels Erfolgaussicht ist somit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren. Gegen diesen
Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet, § 177 SGG.