Urteil des LSG Bayern vom 06.09.2006

LSG Bayern: vertretung, auflage, behörde, verwaltungsverfahren, behinderung, zivilprozessordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.09.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 26 SB 193/06
Bayerisches Landessozialgericht L 15 B 387/06 SB PKH
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts
München vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG
- in Verbindung mit § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -); sie ist jedoch nicht begründet und deshalb
zurückzuweisen.
Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 07.04.2006 dargelegt, dass die
Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich erscheint (§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121
Abs.2 Satz 1 ZPO). Die Sach- und Rechtslage des von der Klägerin betriebenen Rechtsstreits, bei dem es um die
Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 30 nach dem SGB IX geht, ist einfach. Auch unter
Berücksichtigung der bei der Klägerin als Ausländerin bestehenden Sprachschwierigkeiten - im Verwaltungsverfahren
konnte sie ihre Interessen ausreichend wahrnehmen - erscheint deshalb die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht
erforderlich (Beschluss des BayLSG vom 22.01.2001, L 15 B 366/00 SB PKH). Die Vertretung des Beklagten durch
sachkundige Bedienstete rechtfertigt auf Seiten der Klägerin nicht die Beiziehung eines Rechtsanwalts, weil die
Vertretung einer Behörde durch sachkundige Mitarbeiter der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gleichgesetzt
werden kann (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 8. Auflage, Rdnr.91 zu § 73a; Thomas/Putzo,
Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, Rdnrn.5 und 6 zu § 121 ZPO).
Nachdem das Sozialgericht zutreffend diese Gesichtspunkte ebenfalls in seine Entscheidung mit einbezogen hat, wird
von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen
Entscheidung abgesehen (§ 142 Abs.2 Satz 2 SGG).
Dieser Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§§ 124 Abs.3 SGG, 127 Abs.1 Satz 1 ZPO), ist
kostenfrei und nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG).