Urteil des LSG Bayern vom 24.04.2002

LSG Bayern: abgabe, verpachtung, pachtvertrag, unternehmen, unternehmer, altersrente, gemeinde, kopie, widerspruchsverfahren, hof

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 1 LW 10/98
Bayerisches Landessozialgericht L 16 LW 36/99
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.01.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Beginn des Altersgeldes; der Kläger begehrt die Zahlung ab Januar 1994 statt März
1997.
Der am 1929 geborene, verheiratete Kläger ist seit 01.07.1992 landwirtschaftlicher Unternehmer und Mitglied der
Beklagten. Er stellte am 18.02.1994 Antrag auf Gewährung von Altersgeld bei der Beklagten. Dabei gab er an, 1987
an den Sohn G. 25 Hektar verpachtet sowie ca. 30 Hektar Pachtland an diesen weitergegeben zu haben. Ein zweiter
Pachtvertrag sei am 30.11. 1993 über 24 Hektar mit dem Sohn K. abgeschlossen worden. Dieser habe 9 Hektar
Pachtland übernommen.
Aus dem vorgelegten Vertrag mit dem Sohn G. M. ist zu ersehen, dass für die Zeit vom 30.11.1993 bis zum
31.12.2002 ohne Benennung der Flurstücknummern 24,53 Hektar Fläche am 30.11.1993 übergeben wurden. Der
Vertrag mit dem Sohn K. vom gleichen Datum beinhaltet den Betrieb M. ; zurückbehalten wurden hier das Wohnhaus
in M. sowie 6 Hektar forstwirtschaftliche Fläche.
Nach dem Katasterbestand mit Datum vom 22.12.1993 bewirtschaftete der Kläger in M. insgesamt 78,01 Hektar,
davon waren 12,44 Hektar zugepachtete landwirtschaftliche Nutzflächen und 65,57 Hektar Eigentumsflächen.
In den Akten der Beklagten findet sich ein weiterer Flächen- und Nutzungsnachweis über gesamtlandwirtschaftliche
Fläche von 31,98 Hektar.
Mit Schreiben vom 09.03.1994 forderte die Beklagte den Kläger zur Klärung der Flächen auf. Er wurde gebeten, über
Verkauf, Verpachtung, Abtretung oder Flurbereinigung zu berichten und ggf. entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Zur Feststellung der tatsächlichen Größe des Eigenbesitzes sei die Einsendung von Auszügen aus dem
Liegenschaftskataster sämtlicher Gemarkungen und zwar für die Betriebe M. und E. erforderlich. Die Beantwortung
dieses Schreibens wurde mehrfach angemahnt; auch die Gemeinde K. wurde gebeten, den Kläger vorzuladen.
Die Gemeinde K. teilte mit, der Kläger habe ab 01.07. 1994 seinen Hauptwohnsitz nach S./E. verlegt. Daraufhin hat
die Beklagte am 12.07.1994 die dortige Gemeinde L. um Vorladung des Klägers, sofortige Beantwortung des
Schreibens sowie Einsendung der geforderten Unterlagen gebeten.
Die Gemeine L. teilte am 05.09.1994 mit, der Kläger sei vorgeladen worden, dieser Aufforderung jedoch nicht
nachkommen. Die Tochter des Klägers habe am Telefon erklärt, sie werde das Schreiben beantworten.
In der erneuten Mahnung vom 21.09.1994 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Altersgeld wegen
fehlender Mitwirkung abgelehnt werde.
Dieser ablehnende Bescheid erging am 11.11.1994. Die Leistungsvoraussetzungen seien nicht nachgewiesen, es
lasse sich nicht feststellen, ob die Abgabevoraussetzung erfüllt sei, da bisher keine Nachweise über die
Eigentumsflächen der Betriebe M. und E. sowie die Zupachtflächen vorgelegt wurden.
Die Ehefrau des Klägers sprach am 22.11.1994 bei der Beklagten vor und erhob Widerspruch gegen den
Ablehnungsbescheid. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Unterlagen zur Betriebsabgabe hätten wegen
Arbeitsüberlastung und wegen des Wegzugs der Tochter bisher nicht vorgelegt werden können. Der Sohn G. habe den
landwirtschaftlichen Betrieb Forstgut H. seit Februar 1988 gepachtet, zusätzlich übernehme er die Zupachtfläche von
E. sowie sämtliche forst- und landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gemeindebezirk S. , H. und U. ; ausgenommen
seien Hof und Gebäudeflächen. Der andere Sohn K. übernehme pachtweise den bestehenden landwirtschaftlichen
Betrieb M. einschließlich der Zupachtflächen. Die bisherigen Pachtverträge würden durch neue Pachtverträge ersetzt.
Am 03.04.1995 ging ein weiterer Formblattantrag des Klägers, offenbar eine Kopie des Antrags vom Februar 1994, auf
Altersgeld ein, mit identischen Angaben.
Beigefügt war ein kopierter aber nicht vollständiger Einheitslandpachtvertrag mit G. M. , datiert auf den 30.11. 1993
sowie ein ebenfalls kopierter aber mit Einfügungen versehener Einheitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Sohn K.
M ...
Auf Anfragen der Beklagten haben die Vermessungsämter Deggendorf und Zwiesel Bestands- und
Flurstücksnachweise vom Dezember 1996 übersandt.
Die Berechnungen der Beklagten ergaben für den Betrieb E. landwirtschaftliche Flächen von 30,2479 Hektar und
forstwirtschaftliche Flächen von 18,0806 Hektar sowie 1,0047 Hektar Hoffläche und 0,4033 Hektar Straßenfläche.
Für den Bereich der Gemeinde K. ergab sich eine Gesamtfläche von 32,9344 Hektar, bestehend aus Ackerland,
Grünland, Wiese, Nadel- und Mischwald.
Mit Schreiben vom 14.01.1997 wurde der Kläger erneut aufgefordert, die bereits bei der Widerspruchseinlegung
angekündigten Pachtverträge vorzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass nach den bisher vorliegenden
Pachtverträgen die Abgabevoraussetzungen nicht erfüllt seien, da mehr als die erlaubten 1,5 Hektar
landwirtschaftlicher bzw. 15 Hektar forstwirtschaftlicher Nutzfläche zurückbehalten wurden. Die bekannten
Eigentumsflächen in S. umfassten 50,3602 Hektar und in K., 9344 Hektar. Durch die bisher in Kopie vorgelegten
Pachtverträge sei nicht nachgewiesen, dass alle im Eigentum stehenden Flächen verpachtet seien.
Mit Schreiben vom 27.02.1997 nahm der Kläger selbst schriftlich zu den Verpachtungen Stellung. Er gab an, der Sohn
K. werde seit 01.12.1993 bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer geführt und der Sohn G. seit August
1987. Aufgrund der bisher erbrachten Nachweise lasse sich feststellen, dass Verpachtungen erfolgt seien und zwar an
den Sohn G. unbefristet ab 01.11.1987 der Betrieb S. , wobei dort 18,08 Hektar forstwirtschaftliche Flächen und 3,61
Hektar landwirtschaftliche Flächen zurückbehalten seien. Diese Flächen seien vom 01.12.1993 bis 01.12.2002 an den
Sohn G. verpachtet worden. Vom 01.12.1993 bis 30.11.2005 seien an den Sohn K. der Betrieb K. mit der
Gesamtfläche verpachtet worden. Im Dezember 1995 sei dann eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eingetreten,
da der Betrieb K. an die Kinder übergeben wurde. Zupachtungen seien an die Söhne K. und G. durchgereicht worden.
Somit sollte auch die Beklagte erkennen, dass nachweislich sämtliche Flächen abgegeben seien. Da sämtliche
Pachtverträge unter Mitwirkung des Bauernverbandes Viechtach ordnungsgemäß erstellt wurden, bestehe keine
Veranlassung, diese Verträge entsprechend abzuändern und vorzulegen. Die Behauptungen der Nichterfüllung der
Mitwirkungspflicht und die Nichtvorlage von Unterlagen sei somit nicht haltbar, es sei vielmehr zu vermuten, dass
wegen leerer Rentenkassen die Rentenzahlung möglichst lange hinausgezögert werden solle.
Gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft hatte der Kläger 1988 einen Pachtvertrag des Sohnes G.
mit dem Eigentümer C. Grundstücks-Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft, der auf unbestimmte Zeit
geschlossen wurde, vorgelegt. Nach Auffassung des Klägers wurde diese Pacht auch nicht vom Kauf des Betriebes
durch ihn selbst unterbrochen. Beigefügt war der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn vom 21.03.
1988, eder unter der auflösenden Bedingung der Durchführung des Kaufvertrages auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen wurde. Dem Schreiben vom 03.06.1988 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
Katasterabteilung, ist zu entnehmen, dass 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, 1 Hektar Unland und Waldfläche
vom Kläger und seiner Ehefrau zurückbehalten wurden.
Am 17.06.1987 sprach erneut die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten vor. Dabei wurden die internen
Berechnungen und Feststellungen der Beklagten erörtert.
Ein Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn G. für den Betrieb H. in der Gemarkung S. , betreffend eine
Gesamtfläche von 50,36 Hektar, für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.12.2006 wurde am 18.06.1997 abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab März 1997. Sie war der
Meinung, dass dieser Rentenbeginn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berechtigt sei. Der Kläger
sei so zu stellen, wie wenn er die leistungsbegründende Abgabehandlung nach Aufklärung durch die LAK noch im
Februar 1997 hätte vornehmen können. Insoweit wurde dem Widerspruch stattgegeben.
Den Widerspruch gegen den Rentenbescheid leitete sie an das Sozialgericht weiter. Dem Kläger war mitgeteilt
worden, eine nochmalige Überprüfung durch die Widerspruchsstelle sei nicht möglich, da es sich beim
Rentenbewilligungsbescheid um einen im Widerspruchsverfahren erlassenen Bescheid handele.
Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, die Beklagte habe die Bearbeitung des Altersgeldes verzögert. Trotz
wiederholter Nachfragen habe sie selbst drei Jahre nachgeforscht, obwohl die Unterlagen im eigenen Haus vorlagen.
Bereits seit 1987 sei der Kläger nicht mehr Besitzer des Betriebes H. gewesen, der Sohn G. habe alles im Betrieb
erledigt.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 20.01.1999 die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von
Altersrente bereits vor dem 01.03.1997, da die Leistung grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet werden,
zu dessen Beginn die Anspruchsvorausetzungen erfüllt seien. Bei stufenweise vorgenommener Abgabe seien die
Abgabevoraussetzungen erst dann erfüllt, wenn die Grenze von einem Viertel der Mindestgröße durch wirksame
Abgabehandlungen unterschritten worden sei. Der 1988 auf unbestimmte Zeit geschlossene Pachtvertrag stehe nicht
mindestens einer neunjährigen Pachtdauer gleich. Dieser Pachtvertrag enthalte eine abgabeschädliche
Auflösungsklausel und erfülle somit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe. Erst mit Abschluss des
zweiten Pachtvertrages sei die notwendige Abgabe im Sinne des ALG erfolgt, deswegen könne die Leistung auch erst
ab diesem Zeitpunkt bzw. wie die Beklagte sich bereit erklärt hat, ab 01.03.1997 gewährt werden. Ein weitergehender
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei ausgeschlossen, da der Kläger aufgrund seines fahrlässigen Verhaltens
mitverantwortlich sei.
Gegen das am 17.06.1999 zur Post gegebene Urteil legte der Kläger mit am 08.07.1999 eingegangenem Schreiben
Berufung ein, die er damit begründete, die Verzögerung bei der Entscheidung sei der Beklagten und nicht ihm
zuzurechnen. Bei persönlichen Vorsprachen sei es ihm nicht möglich gewesen, der LAK den Sachverhalt begreiflich
und verständlich zu machen. Die LAK habe vielmehr selbst ermittelt, anstatt seinen Anspruch wegen angeblicher
Nichtmitwirkung zu versagen oder zurückzuweisen. Aus dem Kaufvertrag von 1988 ergebe sich genau, welche
Flächen verpachtet waren. Eine Rückfrage beim Notar hätte Aufschluss darüber geben können. Bei seinen
Vorsprachen bzw. telefonischen Mahnungen sei er immer wieder vertröstet worden mit der Mitteilung, dass in Kürze
entschieden werde und seinem Anspruch nichts entgegen stehe. Dies sei in der mündlichen Verhandlung vor dem
Sozialgericht leider nicht erörtert worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Einwendungen vorzubringen.
Die Beklagte trug vor, aus dem Akteninhalt ergebe sich, wie trotz intensivster Bemühungen von ihrer Seite die
erforderlichen Abgabenachweise nicht beigebracht wurden. Alle Aufforderungen der Beklagten habe der Kläger
ignoriert, auch die Ermittlungen über die Verwaltungsgemeinde L. seien erfolglos geblieben. Erst 1997 sei bekannt
geworden, dass der Hof M. an den Sohn G. übergeben wurde. Erst dann sei eine eingehende Beratung über die
Voraussetzungen der Abgabe möglich gewesen und daraufhin der entsprechende Vertrag mit dem Sohn G. anstelle
des unbefristeten Pachtvertrags von 1988 geschlossen worden. Für die Zeit vor dem 01.03.1997 habe der Kläger
keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente.
Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 21.01.2000, er habe bei der persönlichen Vorsprache seiner Ehefrau
anlässlich der Widerspruchseinlegung die erforderlichen Unterlagen beigebracht.
Dem Kläger wurde vom Senat aufgegeben, alle im Februar 1994 in seinem Eigentum stehenden Flächen mit Nennung
der Flurnummern aufzulisten, außerdem wurde gebeten zu vermerken, durch welche - vorzulegenden - Verträge die
jeweiligen Flächen verpachtet wurden. An die Erledigung dieses Schreibens wurde der Kläger mehrfach erinnert. Erst
mit Schreiben vom 19.02.2001 wurde eine Aufstellung übersandt. Vorgelegt wurde auch die Kopie eines Nachtrags
zum Pachtvertrag vom 01.11.1997, der allerdings keinerlei Unterschriften trägt und den Hinweis enthält, dass das
rechtsverbindliche Original leider nicht auffindbar sei.
Vorgelegt wurde ein Schreiben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 06.10.1988. Daraus ergibt sich
der Kauf des Unternehmens in E. mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 31,43 Hektar und forstwirtschaftlichen
Fläche von 16,30 Hektar und die Verpachtung von 25,80 Hektar davon an M. G ...
Aus einem ebenfalls vorgelegten Katasterbestandsauszug vom Januar 1995 ergibt sich für M. G. eine
Eigenbewirtschaftung von 6 Hektar forstwirtschaftlicher Flächen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.01.1999 aufzuheben sowie den Bescheid der
Beklagten vom 11.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1997 abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, dem Kläger Altersgeld schon ab Januar 1994 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der beigezogenen Akten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist
sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger erfüllt vor dem 01.03.1997 nicht die Abgabevoraussetzungen nach § 2 Abs.2 GAL bzw. § 21 ALG und hat
somit keinen Anspruch auf Altersgeld. Da der Kläger trotz der Amtsermittlung letztlich die anspruchsbegründenden
Tatsachen nachzuweisen hat, geht die Unerweislichkeit einer behaupteten früheren zu seinen Lasten.
Nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden § 2 Abs.2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL)
erhielt ein landwirtschaftlicher Unternehmer Altersgeld, wenn er, a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und b)
mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen
Altersgeldes oder eines Hinterbliebenengeldes für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge als landwirtschaftlicher
Unternehmer oder nach § 27 GAL an die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt und c) das Unternehmen abgegeben
hat.
Während sich mit dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen ALG zwar die Voraussetzungen für die Wartezeit verändert
haben, sind die beiden anderen Voraussetzungen, nämlich die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Abgabe des
Unternehmens der Landwirtschaft gleich geblieben. Beim Kläger fehlt es an der Abgabevorausetzung. Abgabe im
Sinne von § 2 Abs.1 Buchstabe c ist die Übergabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger
Verlust der Unternehmereigenschaft. Nach § 2 Abs.3 GAL bzw. 21 Abs.2 und 7 ALG gilt ein landwirtschaftliches
Unternehmen als abgegeben, wenn es durch schriftlichen Vertrag für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren
verpachtet wurde oder in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Zeit
unmöglich gemacht ist.
Grundsätzlich soll der landwirtschaftliche Unternehmer nur dann die Altersrente beziehen, wenn er sein Unternehmen
abgegeben hat, d.h., durch Übertragung von Eigentum oder endgültiger Verpachtung keine Einflussnahme auf die
Unternehmenstätigkeit mehr ausüben kann. Eine derartige vollständige Lösung vom Unternehmen ist bei der
Verpachtung nur dann gewährleistet, wenn die Pacht durch schriftlichen Vertrag, auf mindestens neun Jahre,
vereinbart wurde. Eine solche Lösung vom Unternehmen erfolgte beim Kläger aber bei der unbefristeten Verpachtung
an den Sohn G. nicht, da hier normale Kündigungsklauseln galten und er somit jederzeit die unternehmerische
Tätigkeit wieder aufnehmen konnte. Im Übrigen - und das ist entscheidend - war zu dem Zeitpunkt der Verpachtung ab
1988 an den Sohn G. das andere Anwesen noch nicht verpachtet, und nach den vom Senat überprüften
Berechnungen wurde beim Anwesen H. eine größere Fläche als 1,5 Hektar zurückbehalten. Zum Zeitpunkt der
Antragstellung 1994 und damit im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Kläger hat er die
Abgabevoraussetzungen nicht erfüllt. Nach dem Vortrag des Klägers bleibt unklar, ob er 1995, als er "an die Kinder
übergeben" hat, eventuell die Abgabevoraussetzungen erfüllt hat. Dazu hat er selbst nichts vorgetragen, auch wurden
trotz Aufforderung keine entsprechenden Verträge vorlegt. Vielmehr sprach er auf die Anfrage des Senats im
Schreiben vom 19.02.2001 weiterhin davon, dass die Söhne K. und G. die Betriebe M. und H. gepachtet haben. Auch
bei der erneuten Antragstellung 1995 war von einer Eigentumsübertragung nicht die Rede. Sofern also tatsächlich
noch andere Eigentumsübertragungen stattfanden, sind diese unbewiesen und unbeachtlich. Die Argumentation des
Klägers, durch die Unternehmereigenschaft seiner Söhne bei der Beklagten sei für diese deutlich gewesen, dass er
das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben habe, ist nicht schlüssig, denn die Unternehmereigenschaft gründet
sich ja nur auf das Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebes der Mindestgröße, die mit den gepachteten Flächen
ja weit überschritten ist. Diese Unternehmereigenschaft der Söhne ist nicht davon beeinflusst, ob der Kläger seine
Unternehmen vollständig abgegeben hat (§ 2 Abs.7 GAL bzw. § 21 Abs.7 ALG, § 1 Abs.4 GAL bzw. § 1 Abs.5 ALG).
Aus all den Unterlagen und auch aus dem Vortrag des Klägers selbst ergibt sich aber, dass er bei der Verpachtung
des Anwesens H. eine größere Fläche als 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zurückbehalten hat.
Insgesamt ist vor allem auch festzuhalten, dass der Kläger bei Antragstellung nicht den erforderlichen Nachweis der
Abgabe geführt hat. Die Beklagte konnte zwar in gewissem Umfang durch eigene Ermittlungen feststellen, welche
Eigentumsflächen beim Kläger vorhanden sind. Da die Pachtverträge aber nur unvollständig bzw. gar nicht vorgelegt
wurden, war nicht nachprüfbar, ob die erforderliche neunjährige Verpachtung erfolgt ist. Entgegen seinem Vortrag hat
nicht er bei der Beklagten rückgefragt, sondern die Beklagte hat ihn mehrfach ermahnt und zur Mitarbeit auf die
verschiedenste Art aufgefordert. So wurde auch der erste Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt und auch im
Widerspruchsverfahren hat der Kläger entgegen seinen Ankündigungen die entsprechenden Unterlagen nie vorgelegt.
Die Akten der Beklagten ergeben ganz eindeutig die fehlende Mitwirkung des Klägers. Der Kläger hat auch im
Berufungsverfahren erst nach mehrfachen Mahnungen die von ihm angeforderten Unterlagen teilweise vorgelegt.
Soweit der Kläger sein Begehren auf früheren Rentenbezug auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen
eines Auskunfts- und Beratungsfehlers stützt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Im letzten Schriftsatz vom 18.04.2002
wird vom Klägerbevollmächtigten das Klagebegehren im Wesentlichen mit einem Beratungsfehler der Beklagten
begründet. Es wird nicht schlüssig dargestellt, warum nach dem für den Kläger angeblich überraschenden
Ablehnungsbescheid vom 11.11.1994 die zahlreichen Mahnungen und Aufforderungen zur Mitwirkung nicht
berücksichtigt wurden und warum die Beklagte im Jahre 1994 trotz der mangelhaften Vorlage der unvollständigen
Pachtverträge bereits hätte erkennen müssen, dass hier die Abgabevoraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt sind. Bei
der Vorsprache der Ehefrau des Klägers im November 1994 wurde schließlich angekündigt, die bisherigen
Pachtverträge würden durch neue Verträge mit den richtigen Kulturarten und Flächengrößen ersetzt werden. Dieser
Vermerk ist nicht nur vom aufnehmenden Sachbearbeiter der Beklagten, sondern auch von der Ehefrau des Klägers
und der begleitenden Tochter unterzeichnet worden. Aus diesem Vortrag musste die Beklagte also schließen, dass
die Pacht bzw. die Abgabevoraussetzungen noch nicht endgültig und vollständig erfüllt sind. Dass die Beklagte nun
bei fehlender Mitwirkung des Klägers eigene Ermittlungen vorangetrieben hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen,
vielmehr ist durchaus anzuerkennen, dass die Beklagte mit erheblichem Aufwand Ermittlungen durchgeführt hat,
obwohl der Kläger ohne Schwierigkeit in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt aufzuklären. Es kann aber offen
bleiben, ob die Beklagte zu diesen umfangreichen Ermittlungen verpflichtet war. Tatsache ist, dass der Kläger von
sich aus nichts getan hat, um den ihm im November 1994 bereits erläuterten Aufklärungsbedarf nachzuholen. Dass
diese von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen zeitraubend waren, kann dieser nicht angelastet werden. Die
Beklagte hat den Kläger dann folgerichtig mit Schreiben vom Januar 1997 über das Ergebnis ihrer Ermittlungen
informiert und ihn nochmals aufgefordert, entsprechende Pachtverträge vorzulegen bzw. abzuschließen. Anhand der
bekannten Unterlagen einschließlich der Angaben des Klägers vom Februar 1997 war es nicht möglich, die
tatsächlichen Pacht- und Eigentumsverhältnisse nachzuvollziehen und die Frage der vollständigen Abgabe zu
beurteilen. Es ist damit keinesfalls zu beanstanden, wenn die Beklagte erst durch den neuen Pachtvertrag vom
18.06.1997 die Abgabevoraussetzungen als erfüllt ansieht. Entgegen seinem Vortrag konnte der Kläger nicht davon
ausgehen, dass er in erforderlicher Weise alles getan hatte, um sich von den Flächen zu trennen bzw. dies der
Beklagte nachzuweisen. Dagegen sprechen schon die vielen Rückfragen und Erinnerungen, nicht zuletzt die ganz
deutliche Belehrung der Ehefrau des Klägers im November 1994 und dann nochmals im Januar 1997. Eine
nochmalige eingehende Beratung der Ehefrau des Klägers erfolgte im Juni 1997. Die Beklagte hat keine Auskunfts-
oder Beratungspflicht fehlerhaft versäumt oder unvollständig erfüllt. Vielmehr geht Nichterweislichkeit bzw. das Fehlen
der anspruchsbegründenden Umstände der Abgabe bis zum Abschluss des Pachtvertrages 1997 zu Lasten des
Klägers, da auch im Sozialrecht der Grundsatz gilt, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm
geltend gemachten Anspruch begründen (Jens Meyer-Ladewig, § 103 SGG, Anm.19a). Der Kläger ist grundsätzlich
verpflichtet, alle anspruchsbegründenden Umstände vorzutragen und auch zu beweisen. Vor dem von der Beklagten
angenommenen Zeitpunkt im März 1997 fehlt es daran.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.