Urteil des LSG Bayern vom 30.10.2006

LSG Bayern: hauptsache, rechtsgrundlage, aushändigung, form, zivilprozessordnung, weiterbildungskosten, eingliederung, erlass, obsiegen, widerspruchsverfahren

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 30.10.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AS 383/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 456/06 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.05.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1974 geborene Antragsteller (Ast) ist ukrainischer Staatsangehöriger und lebt zusammen mit seiner Ehefrau und 2
Töchtern nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in N ... Im Heimatland absolvierte er in der Zeit von 1992
bis 1994 eine Ausbildung als Arzthelfer und arbeitete bis 1998 in einem Labor. Danach besuchte er die Fakultät für
Buchführung und Finanzen an der Staatl. Wirtschafts- und Handelsuniversität und arbeitete vom 20.12.2001 bis zum
16.06.2004 als Reparaturtechniker für Computerservice.
Am 29.07.2004 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und besuchte hier mehrere Sprach- bzw.
Integrationskurse.
Auf seine Anfrage informierte ihn das Berufsförderungsinstitut P. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 13.02.2006
über eine Bildungsmaßnahme zur Anpassungsqualifizierung Internet/WEB, die am 01.04.2006 beginnen und 9 Monate
dauern solle. Er werde vom Berufsförderungsinstitut P. GmbH & Co. KG für die Teilnahme an dem Kurs gegenüber
der Antragsgegnerin (Ag) vorgeschlagen und wolle sich an die Ag wenden, um sich einen Bildungsgutschein
aushändigen zu lassen.
Mit Bescheid vom 28.04.2006 lehnte die Ag den Antrag des Ast auf Förderung der beruflichen Weiterbildung durch
Aushändigung eines Bildungsgutscheines ab. Die ausgewählte Bildungsmaßnahme sei in der Bildungszielplanung der
Ag zwar vorgesehen. Um nach erfolgreicher Teilnahme die Chancen auf eine berufliche Integration zu verbessern, sei
die Teilnehmerzahl für das Bildungsziel allerdings auf 10 Teilnehmer beschränkt worden. Nach Abklärung der Eignung
des Ast muss allerdings festgestellt werden, dass bereits 10 Teilnehmer vorhanden sind. Soweit das Bildungsziel in
die Planung der Ag wieder aufgenommen werde, bestehe für den Ast aber die Möglichkeit einer erneuten
Antragstellung.
Über den Widerspruch des Ast vom 08.05.2006 ist - soweit aus den Akten ersichtlich - bislang noch nicht
entschieden.
Ebenfalls am 08.05.2006 beantragte er beim Sozialgericht Nürnberg (SG), die Ag im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihn einen entsprechenden Bildungsgutschein auszustellen. Die Entscheidung der Ag sei
ermessensfehlerhaft. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Fortbildungsmaßnahme bereits begonnen habe, sei eine
einstweilige Entscheidung dringend.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 19.05.2006 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Dem Ast
stehe weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, zu deren Begründung er auf seine
Einlassungen im Widerspruchsverfahren verweist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die
beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG
hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das SG hat die Verpflichtung der Ag im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes, dem Ast einen Bildungsgutschein zu erteilen, zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das
ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders
abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage
wäre (so Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69, 74; vom 19.10.1977 BVerfGE 46,
166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und
das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Ast sein Begehren
stützt - voraus. Die Angaben hat der Ast hierzu glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Sätze 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs
2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage
in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) das
Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist bzw. wäre. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer
einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem
Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die
Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Falle
ist ggfs. anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden
(BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es dem Ast bereits an einem Anordnungsgrund. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Beschwerdegerichts - hierauf ist im Beschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
abzustellen - ist die Sache nicht mehr eilbedürftig. Die Bildungsmaßnahme, deren Kostenübernahme der Ast
erstreiten will, hat bereits am 01.04.2006 begonnen, sodass dem Senat der jetzige Eintritt in die Maßnahme nicht
mehr sinnvoll erscheint. Insbesondere hat es der Ast auch versäumt, die entsprechenden Ausführungen des SG zur
Frage der Eilbedürftigkeit aufzugreifen und substanziiert darzulegen, weshalb die Aushändigung des
Bildungsgutscheines jetzt noch zur Abwendung unzumutbarer Nachteile erforderlich sein sollte.
Im Übrigen steht dem Ast aber auch kein Anordnungsanspruch zur Seite. Rechtsgrundlage der Entscheidung der Ag
ist § 16 Abs 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wonach die Ag als Leistung zur Eingliederung in Arbeit
die im 6. Abschnitt des 3. Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen
kann. Hierunter fällt die gemäß § 77 Abs 1 SGB III vorgesehene Maßnahme zur Weiterbildung durch Übernahme der
Weiterbildungskosten durch die Ag. Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der
Entscheidung über Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II um eine Ermessensentscheidung. Die
Entscheidung der Ast ist aber ganz offensichtlich nicht ermessensfehlerhaft, von einer Ermessensreduzierung auf
Null im Sinne der Leistungsgewährung an den Ast kann keine Rede sein. Die Ag hat sachlich richtig und
nachvollziehbar dargelegt, dass der Teilnehmerkreis für die ab dem 01.04.2006 durchgeführte Bildungsmaßnahme
beschränkt worden sei und zum Zeitpunkt, als über den Antrag des Ast entschieden werden konnte, alle
Teilnehmerplätze bereits besetzt waren. Sie hat ihn darüber hinaus in Aussicht gestellt, dass er bei einer erneuten
Durchführung einer vergleichbaren Bildungsmaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Vorliegen der dann
gegebenen Voraussetzungen berücksichtigt werden könnte.
Soweit der Ast dementgegen meint, allein weil die Maßnahme angeboten wird und er nach Einschätzung des
Berufsförderungsinstitutes P. GmbH & Co. KG die notwendigen Voraussetzungen dafür erfülle, müsse ihm auch die
Kostenübernahme bewilligt werden, geht sein Ansinnen fehl. Nach alledem ist die Beschwerde des Ast
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).