Urteil des LSG Bayern vom 13.08.2002

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, befristete rente, abweichende meinung, erwerbsunfähigkeit, berufsunfähigkeit, mechaniker, arbeiter, orthopädie, berufsbild, auskunft

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 26 RJ 1626/97
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 474/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Juni 1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Anschluß an eine bis
30.11.1996 gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise - ab 1.1.2001 - auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung.
Der Kläger, der am 1950 geboren und türkischer Staatsangehöriger ist, hat bisher ausschließlich in der
Bundesrepublik Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Er gibt bezüglich einer Berufsausbildung einerseits an (vgl. Rentenanträge vom 1.7.1993 und 25.11.1994), er habe
keine Berufsausbildung durchlaufen, andererseits erklärt er (vgl. Klageschrift vom 26.6.1997 und Fragebogen vom
14.7.1997 im erstinstanzlichen Verfahren), er habe die Berufe eines Kraftfahrzeugmechanikers und
Kraftfahrzeugspenglers in der Türkei erlernt. Weiter gibt der Kläger an, er sei in Deutschland von 1973 bis 1796 als
Baggerführer, von 1976 bis 1982 in einer Lackiererei und seit 1982 als Autospengler und Lackierer
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom
1.7.1993 hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 13.1.1994; über den am 9.2.1994 eingelegten Widerspruch hat die
Beklagte nicht entschieden).
Aufgrund des am 15.11.1994 erneut gestellten Antrags zahlte die Beklagte dem Kläger, nachdem sie zunächst
abgelehnt (Bescheid vom 28.6.1995) und der Kläger Widerspruch eingelegt hatte, mit Bescheid vom 3.5.1996 vom
4.1.1996 bis 30.11.1996 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Nervenarzt (Psychoanalyse/ Psychotherapie)
Dr. R. war im Gutachten vom 20.03.1996 zum Ergebnis gekommen, der Kläger könne wegen eines lumbalen
Wurzelreizsyndroms mit Schmerzsyndrom nur noch halbschichtig arbeiten.
Mit Bescheid vom 4.12.1996 und Widerspruchsbescheid vom 15.5.1997 lehnte die Beklagte sodann den Antrag des
Klägers vom 10.7.1996 ab, ihm Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit im Anschluß an die befristete Rente zu
zahlen. Die Beklagte stützte sich hierbei auf die Gutachten der Internistin Dr. M. vom 11.11.1996, der Neurologin Dr.
A. vom 24.10.1996, des Arztes für Chirurgie Prof. Dr. K. vom 23.10.1996 und des Arztes für Orthopädie Dr. M. vom
25.2.1997, die den Kläger für fähig erachteten, nach Ablauf der befristeten Rente wieder vollschichtig zu arbeiten.
Mit der am 26.6.1997 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage (Klageschrift vom selben Tag) verfolgte der
Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen sei er nicht mehr in
der Lage, vollschichtig zu arbeiten; zumindest sei er berufsunfähig, weil er in seinen Berufen als Kfz-Mechaniker und
Spengler nicht mehr einsetzbar und eine Verweisungsmöglichkeit nicht ersichtlich sei.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte eine Auskunft der Firma A. B. Kfz-Werkstatt (Fa.
B.), wo der Kläger (zuletzt) vom 11.4.1988 bis 1.6.1992 beschäftigt gewesen war. Diese teilte unter dem 7.1.1998 mit,
der Kläger sei als ungelernter Kfz-Mechaniker beschäftigt gewesen, habe aber in seinem Beruf über gute theoretische
und praktische Kenntnisse verfügt. Außerdem erholte das SG einen Befundbericht nebst medizinischer Unterlagen
von dem Facharzt für Orthopädie Dr. S. (vom 11.8.1997).
Sodann holte das SG medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Orthopädie Dr. F. (Gutachten
vom 29.4.1998) und von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. (Gutachten vom 29.9.1998).
Dr. F. stellte beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet folgenden Diagnosen:
1. Mäßige Spondylose der unteren Halswirbelsäule bei Streckhaltung und Längsbandverkalkung C 6 bis C 7.
2. Spondylochondrose BWK 12 bis L 1 und L 4 bis L 5.
3. Initiale Coxarthrose beidseits.
4. Geringe bis mäßige Gonarthrose links.
5. Leichtes Impingement-Syndrom beidseits.
6. (Als Nebendiagnosen:) Lockere Spreiz-Senk-Füße mit Zehendeformierungen, leicht Varikose, deutliche
Übergewichtigkeit; computertomographisch festgestellter sequestrierender Bandscheibenvorfall L 4 / L 5 und
postoperatives Narbengewebe.
Der Kläger sei in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche
Pausen) leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum zeitweiligen Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen)
vollschichtig zu verrichten; hierbei seien Heben oder Tragen von Lasten ebensowenig zumutbar wie häufiges Bücken,
Arbeiten auf Treppen, Leitern oder Gerüsten, Arbeiten in kniender oder hockender Stellung sowie Überkopfarbeiten.
Bei Arbeiten im Freien sollte die Lendenwirbelsäule durch entsprechende Bekleidung vor Kälte, Nässe und Zugluft
geschützt werden. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Für den Beruf als Spengler
sei der Kläger nicht mehr geeignet, weil es sich herbei um eine körperlich schwere Arbeit handle.
Nervenärztlicherseits stellte Dr. K. beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Zustand nach Bandscheibenoperation L 5 / S 1 links mit elektromyographischem Nachweis einer geringfügigen
chronischen Wurzelschädigung L 4 links, jedoch ohne Anhaltspunkte für sonstige, funktionell relevante motorische
Ausfälle.
2. Cervikalsyndrom ohne jedwede Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle.
Nicht krankheitswertig sei ein ausgeprägtes Rentenbegehren. Der Kläger könne mit Rücksicht auf die bestehenden
Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses zumindest noch leichte körperliche
Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage vollschichtig verrichten. Auszuschließen sei Heben oder Tragen schwerer
Lasten sowie Arbeiten in Zwangshaltungen. Als Karosseriebauer, Lackierer oder Spengler könne der Kläger bei diesen
Einschränkungen nicht mehr tätig sein. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte ließen
sich nicht begründen. Die Konzentrationsfähigkeit, das technische Verständnis, die Reaktions- und
Übersichtsfähigkeit, die Ausdauer und ein besonderes Verantwortungsbewußtsein, die Anpassungsfähigkeit sowie die
geistige Beweglichkeit seien beim Kläger normal.
Mit Schreiben vom 30.11.1998 erhob der Kläger Einwendungen gegen das Ergebnis der Begutachtung durch die Dres.
F. und K ... Er fügte eine Bestätigung des Arbeitsamts München bei, wonach er sich seit dem Ende der
Rentenzahlung regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet habe, aber nicht habe vermittelt werden können, außerdem ein
arbeitsamtsärztliches Gutachten Dr. S. vom 11.2.1998, in dem er für leichte Arbeiten als vollschichtig leistungsfähig
bezeichnet wird, und ein ärztliches Attest des behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. S. vom 17.11.1998, worin
ihm aus orthopädischen und psychiatrischen Gründen Erwerbsunfähigkeit bestätigt wird.
In seiner Stellungnahme hierzu vom 22.12.1998 wies Dr. F. insbesondere darauf hin, daß der Kläger von ihm nach
den Lehren der Schulmedizin begutachtet worden sei, und die abweichende Meinung des behandelnden Orthopäden
Dr. S. darauf zurückzuführen sei, daß dieser Anhänger der sogenannten manuellen Therapie sei. Eine Änderung der
bisherigen Beurteilung sei nicht veranlaßt. Nunmehr holte das SG einen Befundbericht einschließlich medizinischer
Unterlagen von dem Nervenarzt - Naturheilverfahren Dr. B. ein (vom 3.2.1999).
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag aus der Klageschrift vom 26.6.1997
wiederholt hatte, wies das SG die Klage mit Urteil vom 17.6.1999 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da
er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der
durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig
arbeiten. Daß ihm seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, sei
ohne rechtliche Auswirkung, da er nach dem festgestellten Berufsbild als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs im
Sinn der Rechtsprechung des BSG zu beurteilen und somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
verweisbar sei. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs.
2 SGB VI.
Am 20.9.1999 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 20.8.1999 zugestellte Urteil beim Bayer.
Landessozialgericht ein.
Zur Begründung berief er sich auf das ärztliche Attest Dr. S. vom 17.11.1998; die manuelle Therapie sei im
Vordringen begriffen und ihre Auffassung beginne sich durchzusetzen. Er beantrage, ein Gutachten von Dr. B.
einzuholen und die Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen. Im übrigen habe das SG ihn zu unrecht nicht als
Facharbeiter angesehen. Er habe in der Türkei von 1967 bis 1969 eine dreijährige Lehre als Kfz-Mechaniker absolviert
und auch ein entsprechendes Prüfungszeugnis erhalten, das ihm abhanden gekommen sei. Er beantrage, zu diesem
Punkt den (näher bezeichneten) Zeugen E. zu hören. Auch sei die Auskunft der Fa. B. vom 7.1.1998 durch das SG
nicht richtig gewürdigt worden; es hätte eine nähere Sachaufklärung erfolgen müssen, nachdem ihm der Arbeitgeber
gute theoretische und praktische Kenntnisse bestätigt habe.
Der Senat zog die Klageakten des SG München, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie den für die letzte
Tätigkeit des Klägers geltenden Lohntarifvertrag vom 18.9.1990 für das Kraftfahrzeuggewerbe in Bayern (TV) bei und
erholte von Dr. F. ein Stellungnahme zur medizinischen Argumentation in der Berufungsbegründung vom 20.12.1999
sowie zu dem vom SG angeforderten Befundbericht des Nervenarztes - Naturheilverfahren Dr. B. vom 3.2.1999. Dr. F.
resümierte, daß sich keine neuen Gesichtspunkte für die Beantwortung der Beweisfragen ergeben hätten. Eine
Stellungnahme seitens Dr. K. sei nicht erforderlich.
Auf den Antrag des Klägers nach § 109 SGG erholte der Senat von dem Facharzt für Chirurgie/Chirotherapie Dr. B.
sodann ein medzinisches Sachverständigengutachten (vom 8.10.2000). Dr. B. bestätigte darin im wesentlichen das
von den Dres. F. und K. festgestellte Leistungsvermögen des Klägers; insbesondere entspreche dieses dem
Leistungsprofil eines Pförtners.
Der Kläger bemängelte (Schreiben vom 7.12.2000), Dr. B. sei nicht auf die Probleme des Kopfgelenks eingegangen;
dies sei wohl darauf zurückzuführen, daß das Kopfgelenk mangels Berufstätigkeit in den letzten zehn Jahren derzeit
keinen massiven Befund aufweise. Bei Beanspruchung wäre jedoch mit einer Verschlechterung des Befunds zu
rechnen. Auch habe der Gutachter die vorliegende Peronäusparese nicht genügend gewürdigt.
Zur Aufklärung des Berufsbildes des Klägers erholte der Senat eine Auskunft von der Fa. B. (vom 27.12. 1999), in der
es heißt, der Kläger sei in die Lohngruppen 4 bis 5 des TV eingestuft gewesen. Er sei hauptsächlich im Kfz-Spengler-
Beruf eingesetzt worden; sein Kenntnis- und Fertigkeitsstand hätte in diesem Beruf dem eines Gesellen im 10.
Berufsjahr entsprochen und eine Eingruppierung in Lohngruppe 6 des TV gerechtfertigt. Da aber seine Kenntnisse und
Fertigkeiten im Fachbereich Kfz-Elektrik und Kfz-Elektronik sehr schwach gewesen seien, sei er nur in die
Facharbeiterlohngruppe 4 eingestuft worden. Im Kfz-Mechaniker-Beruf habe der Kenntnis- und Fertigkeitsstand des
Klägers dem eines Kfz-Mechaniker-Gesellen im zweiten Berufsjahr entsprochen.
Zur beruflichen Qualifikation des Klägers im Beruf eines Karosseriebauers erholte der Senat ein berufskundliches
Gutachten von dem Karosseriebaumeister B. , der dies im Beweisaufnahmetermin vom 10.11.2000 mündlich
erstattete, nachdem er den Kläger zuvor hatte praktische Arbeiten anfertigen lassen. Der Sachverständige kam zum
Ergebnis, daß der Kenntnis- und Fertigkeitsstand des Klägers einer Ausbildungszeit von etwa sechs Monaten
entspreche.
Nun machte der Kläger Berufsschutz als Kfz-Mechaniker-Geselle geltend, weil sein hauptsächliches berufliches
Einsatzgebiet in diesem Fachbereich gewesen sei (Schreiben vom 22.11.2000).
Nachdem der Senat eine weitere Auskunft der Fa. B. vom - Eingang beim Bayerischen Landessozialgericht -
16.1.2001 eingeholt hatte, beauftragte er den Kfz-Technikermeister G. mit einem schriftlichen berufskundlichen
Gutachten über die berufliche Qualifikation des Klägers im Beruf eines Kfz-Mechanikers. Der Sachverständige kam
am 16.04.2002 zum Ergebnis, daß der Kenntnis- und Fertigkeitsstand des Klägers einer Ausbildungszeit von bis zu
zwei Jahren entspreche. Hierbei sei insbesondere auch der im Berufsbild des Kfz-Mechanikers enthaltene Anteil aus
dem Berufsbild des Karosseriebauers berücksichtigt und die entsprechenden Fähigkeiten des Klägers.
Die Beklagte benannte nun als zumutbare Verweisungstätigkeit u.a. diejenige eines Pförtners.
Der Senat wies den Kläger darauf hin, daß die Auffassung der Beklagten aus seiner Sicht zutreffend sei. Er sei auf
den Beruf eines "Pförtners a) an verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst", wie
er in Nr. 6.11 der Lohngruppe 2a des Manteltarifvertrags für die Arbeiter der Länder (MTL II) genannt ist, verweisbar.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG München vom 17.6.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4.12.1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.5.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1.12.1996 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 1.1.2001 - eine Rente wegen
Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG München vom 17.6.1999 ist nicht zu beanstanden, weil
der Kläger gegen die Beklagte nach dem 30.11.1996 keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit und - ab 1.1.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung
vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da
geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2
SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden
Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß jedenfalls ein Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Der Kläger hat nach dem 30.11.1996 keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI
a.F., da er seither nicht im Sinn des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI
a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf
weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen
und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten
zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine
zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen
(Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits
eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche
Pausen) leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum zeitweiligen Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen)
noch vollschichtig verrichten; hierbei sind Heben oder Tragen von Lasten ebensowenig zumutbar wie häufiges
Bücken, Arbeiten auf Treppen, Leitern oder Gerüsten, Arbeiten in kniender oder hockender Stellung, Arbeiten in
Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten. Bei Arbeiten im Freien sollte die Lendenwirbelsäule durch entsprechende
Bekleidung vor Kälte, Nässe und Zugluft geschützt werden. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte
liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR
3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Die Konzentrationsfähigkeit, das technische Verständnis, die Reaktions- und
Übersichtsfähigkeit, die Ausdauer und das Verantwortungsbewußtsein, die Anpassungsfähigkeit sowie die geistige
Beweglichkeit sind beim Kläger normal.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den vom SG eingeholten Gutachten des
Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. und des Arztes für Orthopädie Dr. F ... Der Senat schließt sich den
Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an. Der vom Kläger nach § 109 SGG benannte Arzt für
Chirurgie/Chirotherapie Dr. B. ist im übrigen zu keinem abweichenden Ergebnis gekommen.
Beim Kläger liegen folgende Gesundheitsstörungen vor:
1. Zustand nach Bandscheibenoperation L 5 / S 1 links mit elektromyographischem Nachweis einer geringfügigen
chronischen Wurzelschädigung L 4 links, jedoch ohne Anhaltspunkte für sonstige, funktionell relevante motorische
Ausfälle.
2. Cervikalsyndrom ohne jedwede Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle.
3. Mäßige Spondylose der unteren Halswirbelsäule bei Streckhaltung und Längsbandverkalkung C 6 bis C 7.
4. Spondylochondrose BWK 12 bis L 1 und L 4 bis L 5.
5. Initiale Coxarthrose beidseits.
6. Geringe bis mäßige Gonarthrose links.
7. Leichtes Impingement-Syndrom beidseits.
8. (Als Nebendiagnosen:) Lockere Spreiz-Senk-Füße mit Zehendeformierungen, leicht Varikose, deutliche
Übergewichtigkeit; computertomographisch festgestellter sequestrierender Bandscheibenvorfall L 4 / L 5 und
postoperatives Narben-gewebe.
Nicht krankheitswertig ist ein ausgeprägtes Rentenbegehren. Die von den Sachverständigen des Gerichts
festgestellten Gesundheitsstörungen führen nur zu den oben dargestellten qualitativen Einschränkungen des
beruflichen Leistungsvermögens, nicht jedoch zu quantitativen. Ohne Beweiserheblichheit sind, wie Dr. F.
überzeugend dargetan hat, die auf der sog. manuellen Therapie beruhenden Auffassungen der behandelnden Ärzte
des Klägers.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der
Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff.
mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der eines Kfz-Mechanikers, wie ihn der Kläger
tatsächlich zuletzt bei der Fa. B. ausgeübt hat. Obwohl der Kläger diesen Beruf (unstreitig) nicht mehr ausüben kann,
ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn
Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI
a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus
gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR
2200 1246 RVO Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind
ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet
worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw.
des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246
RVO Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht
auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr
allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für
den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten
Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen
Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der
Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG
SozR 2200 § 1246 RVO Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar
des oberen Bereichs (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu 2 Jahren, vgl. BSG-Urteil vom
29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), zuzuordnen. Der Kläger ist nicht "a priori" Facharbeiter,
weil eine im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung, deren Absolvierung zugunsten des Klägers unterstellt wird,
diese Folge nicht hat (vgl. KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr. 30, 32 mit weiteren Nachweisen). Es mußte daher
der tatsächliche Kenntnis- und Fertigkeitsstand des Klägers, wie dieser beim Ausscheiden aus dem letzten
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat, vom Senat festgestellt werden. Die
entsprechenden Ermittlungen haben ergeben, daß der Kläger im Kfz-Spengler-(Karosseriebauer-)Beruf einen Kenntnis-
und Fertigkeitsstand entsprechend einer halbjährigen Ausbildungszeit, im Kfz-Mechaniker-Beruf (unter Einschluß der
bei diesem Beruf erforderlichen Kenntnisse aus dem Berufsbild des Kfz-Spenglers) einen solchen von zwei Jahren
besitzt; damit ist der Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs zuzuordnen. Der Senat folgt bei
dieser Feststellung den schlüssigen und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen B. und G ...
Als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf die Berufstätigkeit eines einfachen
Pförtners zumutbar, z.B. auf den Pförtner a) an verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem
Fernsprechvermittlungsdienst, wie er in Nr. 6.11 der Lohngruppe 2a des Manteltarifvertrags für die Arbeiter der Länder
(MTL II) genannt ist. Daß der Kläger physisch und psychisch dieser Berufstätigkeit gewachsen ist, unterliegt keinem
Zweifel. Die Konzentrationsfähigkeit, das technische Verständnis, die Reaktions- und Übersichtsfähigkeit, die
Ausdauer und ein besonderes Verantwortungsbewußtsein, die Anpassungsfähigkeit sowie die geistige Beweglichkeit
sind beim Kläger normal. Die beim Kläger vorliegenden körperlichen Einschränkungen sind - dies ist allgemeinkundig -
beim Beruf eines Pförtners ohne jede Bedeutung. Ob dem Kläger ein solcher Arbeitsplatz auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig
einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der
gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist;
dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit
vollschichtig ausüben kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum
Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-
2600 § 44 SGB VI Nr. 8).
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der
Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB
VI waren solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig
ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da
hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger
- einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 17.6.1999 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.