Urteil des LSG Bayern vom 18.02.2004

LSG Bayern: erwerbsfähigkeit, belastung, rente, leistungsfähigkeit, arbeitsmarkt, portugal, aufmerksamkeit, erwerbsunfähigkeit, unfall, krankheit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.02.2004 (nicht rechtskräftig)
S 4 RJ 358/99
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 492/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.07.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind zwischen den Beteiligten Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1949 in Portugal geborene Kläger hat in Deutschland vom 15.11.1973 bis 30.06.1989 versicherungspflichtig
gearbeitet, zuletzt als Verpacker / Versandarbeiter. Im Jahre 1989 ist er in seine Heimat zurückgekehrt und war dort
als Käsehändler bis 1998 selbstständig erwerbstätig.
Den ersten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 26.09.1995 ab, weil der Kläger nach
Auffassung der Beklagten noch in der Lage war, seinen bisherigen Beruf weiterhin auszuüben.
Am 24.06.1996 beantragte der Kläger wiederum die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach
Beinahme eines portugiesischen ärztlichen Berichts lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 01.09.1998
und Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig auszuüben (Diagnosen: Adipositas, degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom
mit Lumboischialgien und endgradiger Funktionsminderung, labile arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung,
Leberparenchymschaden).
Im anschließenden Klageverfahren ließ das Sozialgericht Würzburg (SG) den Kläger durch den Nervenarzt Dr.B. , den
Internisten Dr.D. , den Orthopäden Dr.H. und den HNO-Arzt Dr.N. (sämtliche Gutachten vom 16.07.2001)
untersuchen. Dr.D. hat abschließend das zusammenfassende Gutachten vom 17.07.2001 erstattet, in dem er zu einer
vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter
Funktionseinschränkungen gelangt ist.
Mit Urteil vom 18.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dieser Entscheidung hat es sich der Beurteilung der
von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen angeschlossen. Danach könne der Kläger zumindest leichte
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben, wenn die entsprechenden Arbeitsbedingungen
beachtet würden. Einmal seien auszuschließen Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie Akkord- oder
Fließbandarbeiten, Wechsel- oder Nachtschicht, Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen und Arbeiten an
laufenden Maschinen mit Verletzungsgefahr. Ebenso seien zu vermeiden Tätigkeiten mit besonderer Belastung des
Bewegungs- und Stützsystems wie überwiegendes Stehen, Heben und Tragen von schweren Lasten, Tätigkeiten in
einseitig fixierten körperlichen Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten. Dass
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze existierten, die mit dem Restleistungsvermögen des Klägers und
unter Beachtung seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausgeübt werden könnten, dafür bestünden für das SG
keine Zweifel.
Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf seine
Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, internistischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet sei seine
Erwerbsfähigkeit in einem Maße eingeschränkt, dass ein Einsatz der Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nicht mehr möglich sei. Zu berücksichtigen sei außerdem eine massive Schmerzsymptomatik der Wirbelsäule und der
Beine, der Bluthochdruck sei seitens des Gerichts nicht ausreichend gewürdigt. Er leide außerdem an
Schwindelanfällen und an Beschwerden im Bereich des Brustkorbs, ferner an Depressionen, Angstzuständen und an
einer starken Antriebsstörung, die zu einer gewissen Isolation und ständigen Traurigkeit führten.
Der Senat hat zunächst auf Antrag des Klägers den psychologischen Psychotherapeuten Dr.rer.nat.J. gehört, der im
Gutachten vom 05.02.2003 zu den Diagnosen depressive Episode, Somatisierungsstörung und Angststörung mit
Panikattacken gelangte. Nach seiner Auffassung sei dem Kläger nur noch eine Arbeitstätigkeit von täglich weniger als
vier Stunden, jedoch mindestens drei Stunden mit Einschränkungen möglich; nach ein bis eineinhalb Stunden sollte
eine Pause von 10 - 15 Minuten erfolgen.
Von Amts wegen hat der Senat anschließend den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.F. (Bad K.) gehört, der im
Gutachten vom 18.07.2003 die Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom,
Verschleißerscheinungen der Hüftgelenke und der Wirbelsäule feststellte. Bezüglich der Einsetzbarkeit gelangte Dr.F.
zu der Beurteilung, dem Kläger seien noch leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten acht Stunden bei
durchschnittlicher Belastung und den betriebsüblichen Arbeitspausen möglich. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit
besonderer Belastung des Bewegungsapparates, mit besonderen psychischen Belastungen sowie mit besonderer
Unfall- und Absturzgefahr. Zumutbar seien z.B. noch leichte Verwaltungstätigkeiten, Bürohilfstätigkeiten oder leichte
Aufsichtstätigkeiten.
Der Kläger hat noch ein "Gutachten" des portugiesischen Psychiaters Prof.Dr.L. vom 04.11.2003 vorgelegt, in dem
dieser zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne seit Januar 2001 nur noch weniger als vier Stunden täglich
arbeiten. Der ärztliche Sachverständige Dr.F. hat hierzu die ergänzende Stellungnahme vom 27.11.2003 abgegeben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 18.07.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 01.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.1999 zu verurteilen, ab
Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Streitakten erster und zweiter Instanz und
die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und
auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 18.07.2001 zu Recht
entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit hat. Denn der Kläger ist nicht erwerbsunfähig und auch nicht voll erwerbsgemindert i.S. des
Gesetzes.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am
24.06.1996) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000
geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl
§ 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden
Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000
begehrt wird.
Grundlage für den vom Kläger am 24.06.1996 geltend gemachten Anspruch ist § 44 SGB VI aF. Danach erhalten
Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare
Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen
liegen beim Kläger nicht vor.
Im Vordergrund der Gesundheitsstörungen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigen, stehen die
Auswirkungen der Gesundheitsstörungen im psychischen Bereich. Insoweit sind sich der auf Antrag des Klägers vom
SG gehörte Dr.J. und der vom Senat gehörte Dr.F. einig, dass beim Kläger eine depressive Episode mit somatischem
Syndrom bzw. einer Somatisierungsstörung vorliegt. Der Schweregrad dieser beim Kläger bestehenden Depression ist
ausschlaggebend für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Feststellbar sind eine Reduktion des Antriebs, eine
unterdurchschnittliche Flexibilität, d.h. eine geringe Fähigkeit zu situationsgerechtem Denken und Handeln bei
unterschiedlichen körperlichen, psychischen und sozialen Belastungen des Arbeitsprozesses, eine reduzierte
Aufmerksamkeit und eine beeinträchtigte Fähigkeit, die Aufmerksamkeit ausdauernd einer Tätigkeit bzw. einem
Thema zuzuwenden. Hieraus ergeben sich die Leistungseinschränkungen, die bei einem Arbeitseinsatz des Klägers
zu beachten sind: Nicht mehr zumutbar sind deshalb Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, mit besonderen
Anforderungen an die Konzentration, an die Aufmerksamkeit, die Ausdauer und an das Umstellungs- und
Anpassungsvermögen, ebenso Tätigkeiten in Nachtschicht.
Eine zeitliche Einschränkung der täglichen Arbeitszeit lässt sich beim Kläger aber weder aufgrund dieser Depression
noch in der Gesamtwürdigung aller bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen begründen. Denn es handelt sich bei
ersterer um eine mittelgradige depressive Episode. Dabei ist zu berücksichtigen, dass trotz einer gewisser
Chronifizierung bei dem Kläger noch kein Endzustand der depressiven Verstimmung erreicht ist. Vielmehr wäre nach
den Ausführungen von Dr.F. bei einer Intensivierung der zurzeit nur sporadisch durchgeführten psychiatrischen
Behandlung, ggf. auch durch stationäre Behandlungsmaßnahmen, grundsätzlich durchaus eine deutliche Besserung
zu erwarten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die derzeitige Medikation im unteren Durchschnittsbereich
bewegt. Eine begleitende Psychotherapie findet nicht statt. Die übrigen psychiatrischen Diagnosen, nämlich die einer
Angststörung und einer Somatisierungsstörung, sind hinsichtlich der geäußerten Klagen und der testpsychologischen
Ergebnisse zwar prinzipiell nachvollziehbar. Die zugrunde liegenden Beschwerden und Symptome sind aber auch eine
typische Begleitsymptomatik der sozialmedizinisch im Vordergrund stehenden depressiven Episode.
Die übrigen beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen hindern diesen auch nicht, wenigstens körperlich leichte
Tätigkeiten bei Beachtung der von Dr.F. aufgezeigten Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der
Kläger wurde im Anschluss an den Rentenantrag im Jahre 1996 sowohl in Portugal als auch in Deutschland von
ärztlichen Sachverständigen verschiedener Fachgebiete begutachtet. Internistisch und orthopädisch relevant sind
Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und der Hüftgelenke sowie ein sog. metabolisches Syndrom mit
Übergewicht, Hyperlipidämie und Hyperurikämie einschließlich einer Fettleber. Der vom Kläger vorgebrachte und HNO-
ärztlich festgestellte Schwindel blieb bisher ohne organisches Korrelat. Eine zeitliche Limitierung des täglichen
Einsatzvermögens des Klägers ist daher nicht begründbar. Insoweit folgt der Senat den in sich schlüssigen
Ausführungen des von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.F. im Gutachten vom 18.07.2003.
Der von Dr.J. im Gutachten vom 05.02.2003 geäußerten Leistungsbeurteilung, der Kläger könne seit 1996 (Rentenan-
tragstellung) lediglich drei Stunden tätig sein, konnte sich der Senat nicht anschließen. Denn dieser Sachverständige
setzt sich überhaupt nicht mit den bis dahin erhobenen Befunden und auch nicht mit dem nervenärztlichen Gutachten
des vom SG gehörten Sachverständigen Dr.B. vom 16.07.2001 auseinander, der während der Rechtshängigkeit des
Klageverfahrens von seinem Gebiet aus leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig für zumutbar hielt.
Demgegenüber hat Dr.J. die von ihm als herabgesetzt betrachtete Leistungsfähigkeit des Klägers nicht näher
begründet. Offensichtlich stützt Dr.J. seine Leistungsbeurteilung des Klägers auf eine klinische Exploration; diese ist
aber in seinem Gutachten nicht näher dokumentiert. Insofern bleibt die Diagnostik und die daraus abgeleitete
sozialmedizinische Schlussfolgerung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit unzureichend begründet und deshalb für den
Senat nicht nachvollziehbar. Gegenüber den Befunderhebungen von Dr.B. im sozialgerichtlichen Verfahren hat die
depressive Symptomatik zwar eindeutig zugenommen. Der Neurostatus ist aber im Wesentlichen unverändert und
weiterhin sozialmedizinisch irrelevant.
Auch der Leistungseinschätzung in dem vom Kläger vorgelegten "Gutachten" von Prof. Dr.L. (Portugal) vom
04.11.2003 kann nach Auffassung des Senats nicht gefolgt werden. Insoweit hat Dr.F. in der ergänzenden
Stellungnahme vom 27.11.2003 darauf hingewiesen, dass der portugiesische Psychiater keine neuen medizinischen
Erkenntnis mitteilt. Vielmehr handelt es sich offenkundig um eine nach Aktenlage erstellte gutachterliche
Stellungnahme. Denn es findet sich an keiner Stelle dieses "Gutachtens" der Hinweis auf eigene Befunderhebung.
Auch geht Prof. Dr.L. nicht auf die bisher eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten ein. Im Übrigen lässt sich
aus der von Prof. Dr.L. festgestellten Dysthymie das von ihm auf vier Stunden herabgesetzte Leistungsvermögen
nicht begründen. Denn diese Minderung der Erwerbsfähigkeit wäre nur durch eine wirklich schwerwiegende
Beeinträchtigung von Konzentration, Ausdauer und der Fähigkeit zur sozialen Interaktion erklärbar. Derartige
Leistungsdefizite sind aber auch dann nicht mit der Diagnose einer Dysthymie vereinbar, wenn man für diese
Erkrankung einen hohen Schweregrad angibt. Dieses von Prof. Dr.L. angenommene Leistungsvermögen ist deshalb
nicht nachvollziehbar.
Zusammengefasst sind dem Kläger daher nicht mehr zumutbar mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit besonderer
Belastung des Bewegungsapparates, mit besonderen psychischen Belastungen sowie besonderer Unfall- und
Absturzgefahr. Der Senat geht somit im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen von Dr.F. im Gutachten vom
18.07.2003 davon aus, dass eine zeitliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Klägers bei durchschnittlicher
Belastung und betriebsüblichen Arbeitspausen für leichte Arbeiten nicht gegeben ist. Im Hinblick auf diese
Leistungseinschränkungen liegt auch weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine
schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Auch ist die rentenrechtlich relevante, einem Versicherten zumutbare
Gehstrecke nicht eingeschränkt. Da der Kläger unter Einbeziehung aller bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen
somit nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine
zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Denn solange ein Versicherter in der
Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht
keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen
nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl
vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90). Der Kläger
ist somit nicht erwerbsunfähig i.S. des § 44 Abs 2 SGB VI aF.
Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1
Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen
§ 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande
ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa acht Stunden liegt jedoch -
wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 18.07.2001 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.