Urteil des LSG Bayern vom 10.05.2000

LSG Bayern: gaststätte, polizei, unterbrechung, baustelle, versicherungsschutz, unfallversicherung, mitfahrer, arbeitsunfall, lokal, arbeitsstelle

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.05.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 336/96
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 30/97
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.01.1997 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1964 geborene Kläger kam am 30.07.1992 gegen 22.15 Uhr auf der Fahrt von W. nach Q. in einer Kurve über
die Fahrbahnmitte auf die linke Fahrbahnseite und erfasste dabei den entgegenkommenden PKW. Er erlitt ein
Polytrauma mit Milzruptur, einen erstgradig offenen Oberschenkeltrümmerbruch links, Schädelhirntrauma,
Nierenkontusion, Mesosigmaeinriss sowie mehrere Fleischwunden am linken und rechten Unterschenkel, Kinn und
Unterlippe.
Das Amtsgericht Tirschenreuth verurteilte den Kläger am 08.12.1992 wegen fahrlässiger Körperverletzung der beiden
Mitfahrer M. und C. zu einer Geldstrafe.
Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger am Unfalltag mit drei Kollegen auf einer Baustelle seines W.
Arbeitgebers in Pegnitz gearbeitet hatte. Nach seinen Angaben gegenüber der Polizei gegen 19.30 Uhr, nach Angabe
des Kollegen C. gegen 18.00 Uhr, des Kollegen S. zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr, brachen der Kläger, C. , S. und
M. mit dem Betriebsbus zur Rückfahrt zum Bauhof des Arbeitgebers auf. Wegen eines angeblichen Verkehrsstaus
auf der B 299 änderte der Fahrer S. die Fahrtroute und fuhr über H. und H ... Dort suchten der Kläger und seine
Kollegen die Gaststätte W. auf. Nach den Angaben des Klägers im Berufungsverfahren trafen sie in der Gaststätte
zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr ein. Nach den Angaben des Kollegen C. gegenüber der Polizei verließen sie die
Gaststätte gegen 21.30 Uhr. Der Kollege S. gab bei der polizeilichen Vernehmung an, sie seien in der Gaststätte
zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr angekommen und gegen 21.00 Uhr abgefahren, der Kollege M. erklärte, der
Aufenthalt in der Gaststätte habe von 20.00 Uhr/ 20.30 Uhr bis 21.15 Uhr/21.30 Uhr gedauert. Die Wirtin des W. , Frau
G. , erklärte bei ihrer Vernehmung vor der Polizei, der Kläger und seine Kollegen hätten sich von 19.00 Uhr bis 21.00
Uhr in der Gaststätte aufgehalten.
Der Kläger und seine Kollegen setzten die Fahrt nach W. fort und suchten dort das Bistro M. auf. Zur
Aufenthaltsdauer konnte der Kläger keine Angaben machen, der Zeuge C. gab bei der Polizei an, man sei bis gegen
22.00 Uhr im M. geblieben (89), der Zeuge S. gab als Zeitpunkt des Aufbruchs 21.00 Uhr an, die Tochter der Wirtin
des M. , M. B. , erklärte gegenüber der Polizei, der Kläger und seine Kollegen seien von 21.00 Uhr bis 21.30 Uhr im
M. gewesen.
Von dort fuhr die Gruppe zum Bauhof des Arbeitgebers, wo der Kläger seinen Wagen geparkt hatte, mit dem er die
Kollegen M. und C. nach Hause fahren wollte. Auf dem Weg zwischen W. und Q. , dem Wohnort des Kollegen C. ,
kam es zu dem Unfall.
Mit Bescheid vom 07.05.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung mit der Begründung ab, da es durch die private Unterbrechung des Heimweges von mehr als zwei
Stunden zu einer Lösung vom Betrieb gekommen sei, habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Den Widerspruch des Klägers vom 13.05.1996 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1996 zurück.
Mit der Klage vom 04.11.1996 hat der Kläger vorgetragen, die Fahrtunterbrechung zur Aufnahme von Speisen und
Getränken habe nicht über zwei Stunden gedauert. Die Abfahrt von der Arbeitsstelle sei erst nach 19.00 Uhr erfolgt
und die Fahrzeit von der Baustelle in Pegnitz zur Gaststätte W. betrage mindestens eine Stunde, am Unfalltag
wahrscheinlich länger, da erheblicher Verkehr gewesen sei.
Mit Urteil vom 15.01.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist davon ausgegangen, dass der Kläger mit
seinen Kollegen in der Gaststätte W. gegen 19.00 Uhr eingekehrt sei. Gegen 21.00 Uhr seien sie mit dem Firmenbus
abgefahren und kurz darauf in der Gaststätte M. eingetroffen. Nach 30 Minuten hätten sie gemeinsam das Lokal
verlassen. Der Staatsanwalt sei in seinem Antrag davon ausgegangen, dass der Kläger in der Zeit von 18.00 Uhr bis
21.30 Uhr Alkohol zu sich genommen habe. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung des Heimwegs um mehr als zwei Stunden vorliege
und somit Versicherungsschutz im Sinne des § 550 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Ziffer 2 RVO nicht gegeben sei.
Mit der Berufung vom 06.02.1997 wendet der Kläger ein, die Fahrzeit von der Gaststätte W. zum M. betrage knapp 30
Minuten, so dass die Angabe, er habe sich mit den Kollegen bis 21.00 Uhr im W. aufgehalten und sei gegen 21.00 Uhr
im M. angekommen, falsch sei. Nicht berücksichtigt habe das SG die Aussage des Zeugen S. , dass die Abfahrt von
der Baustelle gegen 18.30 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgt sei, deshalb könne die Ankunft im W. nicht vor 20.00 Uhr
gewesen sein. Der Zeuge M. habe ausgesagt, dass sie zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr im W. angekommen seien.
Es sei jedenfalls nicht von einer mehr als zweistündigen Unterbrechung der Fahrt auszugehen.
Im Erörterungstermin vom 03.09.1999 gab der Zeuge S. an, seine Kollegen und er seien meistens zwischen 6.30 Uhr
und 7.00 Uhr in W. abgefahren. Die Fahrt habe ca. eine dreiviertel Stunde gedauert. Wann sie am Unfalltag die Arbeit
beendet hätten, könne er nicht mehr sagen. Auf dem Heimweg seien sie im W. in H. eingekehrt. Wann sie dort
angekommen seien und wie lange sie sich dort aufgehalten hätten, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere sich nicht
mehr daran, ob er auch im M. gewesen sei und ob er den Betriebsbus bis W. gefahren habe. Warum er den Weg über
H. gewählt habe, könne er nicht mehr genau sagen, vermutlich wegen eines Staus oder einer Baustelle, sonst wäre er
auf der Bundesstaße geblieben. Durch den Umweg habe sich die Fahrzeit etwas verlängert, es könnten 10, 15 oder 30
Minuten gewesen sein. Wenn er vor der Polizei ausgesagt habe, dass sie zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr die
Baustelle verlassen hätten und gegen 21.00 Uhr vom W. weggefahren seien, so werde dies zutreffen. Die Angabe des
Zeugen M. vor der Polizei, sie wären zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr im W. angekommen, könne zutreffen. Die
lange Arbeitszeit von ca. 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr oder 19.00 Uhr sei am Bau üblich. Dafür hätten sie am Freitag nicht
gearbeitet.
Der Zeuge C. erklärte, er habe erst kurz vor dem Unfalltag seine Tätigkeit bei dem Arbeitgeber aufgenommen. Die
Fahrt von W. nach P. dauere ca. eine bis eineinhalb Stunden. Wann sie am 30.07.1993 die Arbeit beendet hätten, wie
lange sie im W. und im M. gewesen seien, könne er nicht mehr sagen. Es könne sein, dass sie sich im W. eine
Stunde aufgehalten hätten, im M. dagegen nur kurz, vielleicht 10 bis 15 Minuten. Die Fahrt von H. nach W. dauere
etwa 10 Minuten, vom Bauhof bis zur Unfallstelle dürften sie etwa 10 bis 20 Minuten gebraucht haben.
Die Zeugin P. G. gab an, an die Geschehnisse des 30.07.1992 könne sie sich nicht mehr erinnern. Wenn sie vor der
Polizei ausgesagt habe, dass der Kläger und seine Kollegen am 30.07.1992 gegen 19.00 Uhr in die Gaststätte
gekommen seien, so sei dies sicher richtig. Im Allgemeinen könne sie so ungefähr sagen, wie lange ein Gast
geblieben sei, wenn es auch schwierig sei, Angaben zum zeitlichen Rahmen des Aufenthalts der Gäste zu machen.
Es könne sein, dass der Kläger und seine Kollegen weniger als zwei Stunden, aber auch länger als zwei Stunden im
W. gewesen seien.
Der Zeuge M. erklärte, wann er die Arbeit beendet habe, könne er nicht mehr sagen. Er wisse auch nicht, ob er auch
am Freitag habe arbeiten müssen. Er glaube, das sei unterschiedlich gewesen. Was er bei der Vernehmung vor der
Polizei gesagt habe, entspreche sicher der Wahrheit. Er könne sich jetzt an nichts mehr erinnern.
Die Grenzpolizeistation W. erklärte auf Anfrage mit Schreiben vom 13.09.1999, in ihrem Bereich finde zwischen 18.00
Uhr und 18.30 Uhr reger Berufsverkehr statt. Danach sei des Verkehrsaufkommen eher als gering zu bezeichnen. Die
Fahrtdauer von H. nach W. betrage ca. 10 Minuten. Für die Fahrtstrecke von W. P. Straße (Bauhof) zur S 2175, km
4,9 (Unfallstelle) brauche man etwa 10 Minuten.
Die Polizeiinspektion Tirschenreuth erklärte mit Schreiben vom 20.09.1999, es sei nicht mehr feststellbar, ob am
30.07.1992 nach 18.00 Uhr auf der B 299 ein Verkehrsstau gewesen sei. Besondere Vorkommnisse seien nicht
bekannt. Das Verkehrsaufkommen auf der B 299 sei 1992 teilweise sehr hoch gewesen, in der Regel allerdings nur
auf der Strecke Wiesau-Mitterteich. Die Fahrtstrecke P.-H. betrage innerhalb des Landkreises Tirschenreuth von der
Landkreisgrenze über E. , W. , H. nach H. etwa 35 bis 40 km und dürfte in ca. 30 Minuten zu bewältigen sein,
vorausgesetzt, es sei kein Verkehrsstau gegeben.
Die Polizeidirektion Weiden in der Oberpfalz erklärte mit Schreiben vom 07.10.1999 (95), ein Kraftfahrer, der von
Pegnitz in den Raum W. fahre, benutze als verkehrsgünstigste Verbindung die Strecke über Auerbach. In Pressart
fahre er auf die B 299, als alternative Fahrtstrecken kämen in Betracht von Pegnitz über Creußen in den Raum
Bayreuth, über Kemnath nach Erbendorf, ab dort auf die B 299, von Pegnitz zur Anschlussstelle Bayreuth-Nord und
weiter wie vorher geschildert von Pegnitz über Auerbach bis Weiden bis zur Anschlussstelle Mitterteich und von dort
auf die B 299.
Der Arbeitgeber des Klägers übersandte die Lohnabrechnung für Juli 1992, die 187 Arbeitsstunden ausweist.
Da die Zeugin M. B. , jetzt S. , wegen einer Schwangerschaft nicht nach München fahren konnte, wurde sie schriftlich
befragt. Sie gab an, sie erinnere sich an die Vorfälle am Abend des 30.07.1992 nur vage. Wann der Kläger das Lokal
betreten habe, könne sie nicht mehr sagen. Er habe sich vielleicht eine oder zwei Stunden dort aufgehalten.
Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.01.1997.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige
Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor
dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII in Verbindung mit § 580 RVO).
Gemäß § 548 Abs.1 Satz 2 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und
543 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit
einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort
der Tätigkeit (§ 550 Abs.1 RVO).
Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Heimweg von dem Ort der Tätigkeit. Denn er hatte am
30.07.1997 in P. gearbeitet und fuhr nach Beendigung des Arbeitstages mit seinen Kollegen zunächst zum Bauhof der
Firma in W ... Auch die Fahrt nach Q. stünde grundsätzlich unter Versicherungsschutz, da der Kläger mit den
mitfahrenden Zeugen S. und C. eine Fahrgemeinschaft im Sinne des § 550 Abs.2 Nr.2 RVO gebildet hatte. Die
Versicherung wäre daher nicht ausgeschlossen, obwohl der Kläger von dem unmittelbaren Weg zwischen dem Ort der
Tätigkeit und seiner Wohnung abgewichen ist, da er mit anderen berufstätigen und versicherten Personen gemeinsam
ein Fahrzeug für den Weg von dem Ort der Tätigkeit nach Hause benutzte.
Der Kläger stand am 30.07.1992 nicht unter Versicherungsschutz, da er den Heimweg um mehr als zwei Stunden
durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbrochen hatte. Wie der Kläger und seine
Mitfahrer übereinstimmend angegeben haben, hielten sie sich auf der Heimfahrt in den Gaststätten W. in H. und M. in
W. auf. Ein Anhaltspunkt, dass der Kläger und seine Kollegen wegen der Entwicklung eines besonderen Hunger- oder
Durstgefühls unbedingt hätten auf dem Heimweg hätten einkehren müssen, ist nicht ersichtlich. Denn sie hatten
Gelegenheit, während der Tätigkeit Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, wie es für Brotzeit und Mittagessen
auch bestätigt wurde.
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Aufenthaltsdauer in den Gaststätten W. und M. insgesamt mehr
als zwei Stunden betragen hat, so dass der Versicherungsschutz nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (vgl. hierzu BSG vom 19.05.1983 SozR 2200 § 550 RVO Nr.55 mit weiteren Nachweisen)
entfällt. Denn durch die Dauer der Unterbrechung des Heimweges ist der innere Zusammenhang des anschließenden
Wegeteils mit der versicherten Tätigkeit beseitigt (vgl. Kasseler Kommentar § 550 RVO Rdnr.20 ff.).
Die objektive Beweislast für den Nachweis der Lösung des rechtlichen Zusammenhangs durch die Dauer der
Unterbrechung des Heimwegs verbleibt beim Unfallversicherungsträger, denn es trägt jeweils derjenige die Beweislast
für die Tatsachen, aus denen sich für ihn günstige Rechtsfolgen ergeben (vgl. BSGE 43, 110). Zur Überzeugung des
Senats ist durch den mehr als zweistündigen Wirtshausbesuch der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
gelöst, so dass der Heimweg nach diesen Unterbrechungen nicht mehr als Weg von der Arbeitsstätte angesehen
werden kann (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, § 550 RVO Anm.18 b).
Berücksichtigt man die reine Fahrtzeit von P. über H. nach W. zum Bauhof des Arbeitgebers und schließlich zur
Unfallstelle, so ergibt sich für die Fahrt von P. nach H. eine Fahrzeit von knapp 60 Minuten, von H. nach W. , von W.
zum Bauhof und von dort zur Unfallstelle jeweils 10 Minuten, also insgesamt eine Fahrzeit von etwa 90 Minuten.
Diese Berechnung beruht auf den Angaben der Grenzpolizei W. , der Polizeistation Tirschenreuth und der
Polizeidirektion Weiden. Fest steht der Zeitpunkt des Unfalls um 22.15 Uhr. Überzeugend hat der Zeuge C. gegenüber
der Polizei angegeben, Arbeitsende sei etwa gegen 18.00 Uhr gewesen. Dies passt zu der Angabe der Zeugin G. , der
Kläger und seine Kollegen hätten sich von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr im W. aufgehalten. Denn bei einer ca. einstündigen
Fahrzeit trafen sie etwa zu diesem Zeitpunkt im W. ein. Zwar ist der Zeuge C. davon ausgegangen, etwa gegen 21.30
Uhr im W. aufgebrochen zu sein, dies differiert aber nicht so erheblich mit den Angaben der Zeugin G. , die zudem
eingeräumt hat, es könne auch sein, dass sich der Kläger und seine Kollegen länger als zwei Stunden im W.
aufgehalten hätten. Den Aufenthalt im M. haben alle Zeugen als nur kurz geschildert. Die Wirtstochter M. B. hat
angegeben, sie seien etwa von 21.00 Uhr bis 21.30 Uhr dort gewesen. Dies passt zu der Angabe der Wirtin des W. ,
die Gruppe sei gegen 21.00 Uhr aufgebrochen, denn vom W. zum M. braucht man nur etwa 10 Minuten, so dass die
Zeitangaben überzeugen.
Nicht überzeugen konnten dagegen die Angaben des Klägers, Arbeitsende sei gegen 19.30 Uhr oder 20.30 Uhr
gewesen. Abgesehen davon, dass eine derart lange Arbeitszeit von etwa 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr oder 20.30 Uhr die
Ausnahme sein dürfte, hat diese Angabe keiner seiner Kollegen bestätigt. Der Zeuge S. ist von einem Arbeitsende
zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr ausgegangen. Auch dies würde eine mehr als zweistündige Unterbrechung nicht
ausschließen. Denn bei einem Unfallzeitpunkt um 22.15 Uhr und einer reinen Fahrzeit von 90 Minuten ergibt sich auch
bei einem Aufbruch von der Arbeitsstelle zwischen 18.30 Uhr und 18.45 Uhr eine Verweildauer in den Gaststätten
zwischen zwei und zweieinviertel Stunden. Dagegen kann die Angabe des Zeugen C. , man sei im M. bis 22.00 Uhr
geblieben, nicht stimmen, da der Unfall schon um 22.15 Uhr passierte und die Fahrzeit vom M. bis zur Unfallstätte
etwa 20 Minuten dauert.
Zusammengefaßt ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger sich insgesamt über zwei Stunden in den
Gaststätten aufgehalten und damit den Heimweg unterbrochen hat. Insbesondere die Aussagen der Zeuginnen G. und
B. sind besonders wesentlich, da sie einerseits von den Unfallfolgen nicht persönlich betroffen sind und andererseits
ihr Erinnerungsvermögen nicht durch Alkoholgenuss beeinträchtigt war.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.