Urteil des LSG Bayern vom 20.03.2003

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, rechtswidrigkeit, merkblatt, form, verwaltungsakt, rechtsgrundlage, rücknahme, sorgfalt, arbeitsamt, kenntnisnahme

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.03.2003 (rechtskräftig)
S 10 AL 348/99
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 116/02
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.11.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung einer Arbeitslosenhilfe (Alhi)-Bewilligung vom 01.01.1998 bis
31.07.1998 und die Rückforderung überzahlter Alhi sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
insgesamt 15.215,84 DM (7.779,73 EUR).
Der am 1939 geborene Kläger beantragte am 12.05.1997 bei der Beklagten die Gewährung von Anschluss-Alhi. Im
Antrag gab er an, dass für ihn die Lohnsteuerklasse III eingetragen sei. Er erklärte ferner im Antrag, das Merkblatt für
Arbeitslose ("Ihre Rechte - Ihre Pflichten") erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit Schreiben vom 15.01.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf seinen Alhi-Anspruch Einkommen
anzurechnen sei und fügte einen Berechnungsbogen bei, aus dem sich unter Berücksichtigung eines wöchentlichen
Anrechnungsbetrages von 437,88 DM ein wöchentlicher Zahlbetrag von 45,12 DM ergab.
Mit Bescheid vom 03.02.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.1998 Alhi unter Berücksichtigung der
Leistungsgruppe C in Höhe von wöchentlich 485,03 DM. Wie sich aus dem Bewilligungsbescheid ergab, unterblieb
dabei eine Anrechnung von Einkommen.
Im Zusammenhang mit dem Fortzahlungsantrag des Klägers vom 03.08.1998 stellte die Beklagte fest, dass auf
seiner Lohnsteuerkarte für 1998 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war.
Nach Anhörung des Klägers gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hob die Beklagte daraufhin mit
Bescheid vom 22.03.1999 die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem 01.01.1998 ganz auf. Und forderte ihn zur
Erstattung der überzahlten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
insgesamt 15.215,84 DM auf.
Den hiergegen am 22.04.1999 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.1999
als unbegründet zurück. Der Kläger habe den Lohnsteuerklassenwechsel ab dem 01.01.1998 nicht angezeigt.
Aufgrund ihres Schreibens vom 15.01.1998 hätte ihm darüber hinaus klar sein müssen, dass nach der darin
aufgeführten Einkommensanrechnung in Höhe von 437,88 DM ihm nur ein wöchentlicher Leistungssatz von 45,12 DM
verbleiben durfte, nicht jedoch die im Bescheid vom 05.02.1998 ausgewiesenen 485,03 DM.
Dagegen hat der Kläger am 21.07.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 13.11.2001 hat der Kläger erklärt, dass er das Schreiben der
Beklagten vom 15.01.1998 und den beigefügten Berechnungsbogen erhalten und durchgelesen habe. Als der
Bescheid der Beklagten vom 03.02.1998 gekommen sei, habe er gedacht, dass schon alles seine Richtigkeit haben
werde und auf die korrekte Berechnung der Alhi durch die Beklagte vertraut. Die fehlende Mitteilung der Änderung der
Lohnsteuerklasse zum 01.01.1998 habe er aus Nachlässigkeit versäumt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht nach § 45 Abs 2 Satz 3
Nr 3 SGB X mit Bescheid vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1999 die
Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem 01.01.1998 aufgehoben. Der Kläger habe aus grob fahrlässiger Unkenntnis
die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 03.02.1998 nicht erkannt. Ihm hätte auffallen müssen, dass der
Bewilligungsbescheid deutlich im Widerspruch zum Schreiben der Beklagten vom 15.01.1998 nebst beigefügtem
Berechnungsbogen stand. In diesem Berechnungsbogen sei eine an den Kläger auszuzahlende Alhi in Höhe von
45,12 DM wöchentlich ausgewiesen worden. Die ins Auge fallenden Unstimmigkeiten zwischen den beiden
Schriftstücken hätten den Kläger zumindestens veranlassen müssen, Erkundigungen über die ihm korrekt
auszuzahlende Alhi einzuholen. Aufgrund der klar erkennbaren Unstimmigkeiten zwischen dem Bewilligungsbescheid
und der zuvor erhaltenen schriftlichen Alhi-Berechnung sei das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig. Darüber
hinaus sei auf der Rückseite des Bewilligungsbescheides die Zuordnung der Leistungsgruppe zu den jeweiligen
Lohnsteuerklassen in einem grafisch hervorgehobenen Schaubild aufgeführt worden. Ein entsprechendes Schaubild
finde sich auch im Kapitel IV des Merkblattes für Arbeitslose, das dem Kläger bei seiner Antragstellung ausgehändigt
wurde und dessen Kenntnisnahme von seinem Inhalt er bestätigt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
dem Kläger aufgrund seiner intellektuellen Aufnahmefähigkeit die Kenntnisnahme vom Inhalt des
Bewilligungsbescheides und dem Merkblatt für Arbeitslose nicht möglich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Zugangs
des Bewilligungsbescheides vom 02.02.1998 sei der Kläger im Besitz seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1998
gewesen, auf der die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war. Diese hätte jedoch der Leistungsgruppe A entsprochen.
Sofern der Kläger die Hinweise und Erläuterungen der Beklagten nicht gelesen habe, würde gerade dies den Vorwurf
der groben Fahrlässigkeit begründen. Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 22.03.1999 sei daher in
rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 08.02.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 08.03.2002 beim Bayer.
Landessozialgericht eingelegten Berufung.
Ein Verschulden liege bei ihm nicht vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 13.11.2001 und den Bescheid der Beklagten vom
22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 13.11.2001 als unbegründet
zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig
(§ 144 SGG). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit zuvor
einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).
In der Sache erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 13.11.2001 zu Recht
die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
01.07.1999 abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung im Bescheid vom 22.03.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.07.1999 bildet hier zum einen § 45 Abs 1 und 2 Satz 3 Nr 3 SGB X. Danach kann
ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), wie der Bescheid über die Bewilligung von Alhi vom 03.02.1998, auch für die
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten (= des Klägers) unter Abwägung mit
den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter
dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakte kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X).
In Übereinstimmung mit dem SG geht der Senat davon aus, dass beim Kläger hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des
Alhi-Bewilligungsbescheides vom 03.02.1998 grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X
vorlag, da er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt im
besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher
nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr 3; BSGE
62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2; BSG vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R in SozR 3-1300 § 45 Nr 45). Ob grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage des Einzelfalles. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit
insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den
besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273
= SozR 5870 § 13 Nr 20). Bezugspunkt für grob fahrlässiges Nichtwissen ist nach dem Wortlaut des § 45 Abs 2 Satz
3 Nr 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und
Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich
der Rechtsanwendung, auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grob fahrlässigen Nichtwissens sind
(Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 24; vgl BSGE 62, 103, 160 = SozR 1300 § 48 Nr 39),
Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen.
Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid
oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind, der
Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten geradezu "in die Augen springt" (BSG vom 08.02.2001 - B
11 AL 21/00 R in SozR 3-1300 § 45 Nr 45).
Dies ist hier der Fall. Für das Erkennen der Unrichtigkeit der Alhi-Bewilligung im Bescheid vom 05.02.1998 durch die
Beklagte bedurfte es seitens des Klägers keiner komplizierten Berechnungen anhand von Merkblättern oder auf der
Rückseite des Bewilligungsbescheides mitgeteilter Berechnungsschemas. Der Kläger selbst war von der Beklagten
im Schreiben vom 15.01.1998 - also ca 3 Wochen zurückliegend - über die Berechnung seiner Alhi in einer auch für
den Laien durchaus verständlichen Form informiert worden. Er selbst hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem
SG vom 13.11.2001 eingeräumt. Ihm hätte deshalb klar sein müssen, dass die im Bescheid vom 03.02.1998
ausgewiesene Alhi-Höhe, die sich ungefähr auf das Zehnfache gegenüber den Ausführungen im Schreiben vom
15.01.1998 belief, unrichtig sein musste. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hätte dies zumindestens seitens des
Klägers Anlass zu Nachfragen bei der Beklagten geben müssen.
In verschiedenen Zusammenhängen hat das BSG aus dem Sozialrechtsverhältnis hergeleitet, dass die Beteiligten
"sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren" haben (vgl
BSGE 34, 124, 127 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO; BSGE 77, 175, 180 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2; BSG vom 08.02.2001
- B 11 AL 21/00 R = SozR 3-1300 § 45 Nr 45). In die gleiche Richtung deutet die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes (Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 24; für Beamte vgl BVG-Entscheidung 40, 212, 217).
Wäre der Sozialleistungsberechtigte überhaupt nicht gehalten, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu
nehmen, so wären die Vorschriften über Inhalt, Form, Begründung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten (vgl § 31 ff
SGB X) nicht verständlich (vgl BVerfG Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 24; BSG vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R
in SozR 3-1300 § 45 Nr 45).
Der bloße Glaube, er werde schon alles seine Richtigkeit haben, gestützt auf die Tatsache, dass die Beklagte die
Alhi-Berechnung richtig vorgenommen habe, reicht zur Beseitigung der groben Fahrlässigkeit nicht aus. Dies
entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl entsprechende Nachweise bei Schroeder/Printzen, Engelmann,
Schmalz, Wiesner, von Wulffen: SGB X, 4. Auflage, § 45 Anm 23 ff; Kasseler Kommentar, Stand Dezember 1998,
SGB X, § 45 RdNr 39 ff; Gagel, SGB III, Arbeitsförderung Stand Juni 1999, § 330 RdNr 20 ff). Wenn also der Kläger
keine entsprechende Überprüfung des Bescheides vom 03.02.1998 vorgenommen hat und sich darauf verlassen hat,
die gezahlte Alhi sei von der Beklagten auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden, muss ihm der Vorwurf
grober Fahrlässigkeit gemacht werden.
Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung des Alhi-Bewilligungsbescheides vom 03.02.1998 bildet zum
anderen § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn er auf Angaben beruht, die
der Begünstigte (der Kläger) vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gemacht hat. Der Kläger hatte im Alhi-Antrag vom 12.05.1997 angegeben, dass für ihn die Lohnsteuerklasse III
eingetragen sei. Unter Punkt 7 des Antrages hat er versichert, dass er dem Arbeitsamt unverzüglich alle Änderungen
mitteilen werde, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Ferner hatte er in dem
Antrag durch seine Unterschrift bestätigt, dass er das Merkblatt für Arbeitslose ("Ihre Rechte - Ihre Pflichten") erhalten
und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hatte.
Der Kläger hätte gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) der Beklagten mitteilen
müssen, dass entgegen seinen Angaben im Antrag vom 12.05.1997 für ihn ab dem 01.01.1998 die Lohnsteuerklasse
IV eingetragen war. Er hat es jedoch unterlassen, dieser Rechtspflicht nachzukommen. Dadurch wurden die Angaben
des Klägers im Alhi-Antrag vom 12.05.1997 unterrichtig im Sinne des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X (vgl BSG vom
09.04.1987 in SozR 3-1300 § 45 Nr 29). Der Kläger hat dabei mindestens grob fahrlässig aufgrund seiner Verpflichtung
im Antrag vom 12.05.1997 und den eindeutigen Hinweisen im Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" gehandelt.
Aufgrund der eindeutigen Hinweise auf Seite 23 und 51 des Merkblattes, wonach er den Wechsel der Steuerklasse
unverzüglich der Beklagten mitzuteilen hatte, hätte auch dem juristischen Laien klar sein müssen, dass er das
zuständige Arbeitsamt sofort über seinen Steuerklassenwechsel zu benachrichtigen habe. Den klaren und eindeutigen
Inhalt des übergebenen Merkblattes nicht zur Kenntnis zu nehmen, stellt in der Regel eine grobe Fahrlässigkeit dar
(vgl Schroeder/Printzen/Wiesner, Kommentar zum SGB X, § 45 RdNr 29; BSG in SozR 3-4100 § 103 Nr 9 Seite 50
ff).
Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, war die Beklagte verpflichtet, diesen mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, ohne dass ihr dabei ein Ermessen eingeräumt war (§ 330 Abs 2 SGB III).
Die Frist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X wurde eingehalten.
Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung hat zur Folge, dass der Kläger die geleisteten Zahlungen gemäß § 50 Abs 1 SGB
X und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 335 Abs 1, Abs 5 SGB III zu erstatten hat.
Demzufolge war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 13.11.2001 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).