Urteil des LSG Bayern vom 10.08.2005

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 3 RJ 944/01 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 383/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Februar 2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Weitergewährung von Rente über den 31.07.1998 hinaus.
Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz. Ausweislich des deutschen
Versicherungsverlaufes war er von 1969 bis zum 12.03.1979 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In
seiner Heimat hat er mit kurzen Unterbrechungen Versicherungszeiten vom 08.12.1982 bis 24.02.1997 zurückgelegt.
Im Verwaltungsverfahren hat er ein Diplom über den "dritten Fachausbildungsgrad im Beruf als Bauschlosser nach
Abschluss der zweiten Klasse und nach bestandener Abschlussprüfung" in Vorlage gebracht. Nach seinen Angaben
arbeitete er in Deutschland als Bauschlosser. Gegenüber dem Sozialgericht hat er in einem Fragebogen angegeben,
in Deutschland für seine Tätigkeit weder angelernt worden zu sein noch eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt zu haben.
Die Berufsaufgabe sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Durch die Beklagte wurde eine Auskunft beim
letzten Arbeitgeber (Firma V. AG Bautechnik B.) eingeholt. Die Anfrage wurde von einer Firma I. GmbH B.
beantwortet, die mitteilte, dass die Firma V. ca. 1980 in Konkurs gegangen sei; Unterlagen seien nicht mehr
vorhanden.
Mit Bescheid vom 17.10.1997 gewährte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, beginnend ab dem 01.03.1997,
befristet bis zum 31.07.1998. Die Beklagte stützte sich auf das dem Antrag beigefügte Rentengutachten des
serbischen Versicherungsträgers vom 02.06.1997. Das Gutachten nennt als Diagnose einen Bandscheibenvorfall
L5/S1, eine Paraparesis inferior discogenes, eine Nephrocalculosis und ein depressives Syndrom und stellt ab dem
Untersuchungstag (25.02.1997) einen Verlust der Erwerbsfähigkeit fest.
Am 30.07.1998 stellte der Kläger erneut einen Rentenantrag, der vom jugoslawischen Versicherungsträger im
Dezember 1998 an die Beklagte übersandt wurde.
Infolge von erneuten Kriegshandlungen kam es erst im September 2000 zu einer Begutachtung in der Ärztlichen
Untersuchungsstelle R ... Unter Beiziehung von ärztlichen Unterlagen der Ärzte des Heimatlandes gelangte der Arzt
für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. in seinem zusammengefassenden Gutachten vom 05.10.2000 zu der
Beurteilung, dass das Leistungsvermögen des Klägers auch unter Einbeziehung des chirurgisch-orthopädischen
Zusatzgutachtens zwar beeinträchtigt sei, jedoch eine Einsatzfähigkeit vollschichtig für leichte bis gelegentlich
mittelschwere Arbeiten ohne Akkord, ohne Zwangshaltung und ohne häufiges Bücken bestehe. Es liegen eine reaktive
depressive Verstimmung ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, wirbelsäulenabhängige Beschwerden
bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschaden, Abnutzungserscheinungen an den Hüftgelenken,
Aufbraucherscheinungen in den Kniegelenken und eine Blutzuckerkrankheit vor.
Mit Bescheid vom 14.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2001 wurde der
Weitergewährungsantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger bezogen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig bei diskreten qualitativen Einschränkungen sei. Eine in Deutschland
ausgeübte, Berufsschutz vermittelnde Tätigkeit sei nicht nachweisbar gewesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass sich
sein Gesundheitszustand seit der ersten Rentengewährung nicht verbessert habe. Mangels wesentlicher Änderung
dürfe die Rente nicht entzogen werden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Internisten, Lungen- und
Bronchialheilkunde Dr.P. , des Orthopäden Dr.E. sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie R ... Letzterer
führt in seinem Gutachten vom 25.02.2004 nach persönlicher Untersuchung aus, dass nervenärztlicherseits ein
leichtes psychovegetatives Syndrom sowie Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule mit Nerven- und
Muskelreizerscheinungen bestünden. Anzeichen für eine eigentliche Depression seien nicht feststellbar gewesen.
Bezüglich der Wirbelsäule seien keine objektivierbaren neurologischen Befunde wie Reflexauffälligkeiten oder
Lähmungserscheinungen erhebbar gewesen. Der psychische Befund sei im Übrigen unauffällig. Der Kläger könne
unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch eine tägliche Arbeitsleistung von sechs Stunden und
mehr bezogen auf leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne
Zwangshaltungen, in geschlossenen Räumen und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten verrichten. Er besitze das
nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen für einen gleichartigen Anlernberuf nach entsprechender
Einarbeitungszeit.
Dr.E. führt in seinem Gutachten vom 25.02.2004 nach Untersuchung am gleichen Tage aus, dass eine degenerative
Erkrankung der Halswirbelsäule, eine Einschränkung der Entfaltbarkeit der Brustwirbelsäule, ein gemischtes
sensibles-radikuläres L4/L5-Syndrom links und lumbale vertebragene Beschwerden bei degenerativen Veränderungen
bestünden. Der Kläger sei den Anforderungen eines ungelernten Berufes gewachsen und habe das nötige
Umstellungsvermögen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestünde nicht. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Schlosser könne er nur weniger als drei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dagegen sechs Stunden und
mehr tätig sein. Die qualitativen Einschränkungen des Vorgutachters werden im Wesentlichen bestätigt. Herr Dr.P.
führt in seinem Gutachten vom 25.02.2004 nach persönlicher Untersuchung aus, dass internistischerseits keine
Gesundheitsstörungen bestünden, die eine Leistungseinschränkung zur Folge hätten.
Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 27.02.2004 abgewiesen und sich zur Begründung auf die
Leistungsbeurteilungen der drei ärztlichen Sachverständigen gestützt. Zwar könne der Kläger den Beruf als
Schweißer/Bauschlosser nicht mehr ausüben. Er sei dennoch nicht berufsunfähig, weil er der Gruppe mit dem
Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen sei. Nach seinen eigenen Angaben im Formblatt Ju 16a habe er nur
ungelernte Tätigkeiten ausgeübt. Eine Erwerbsminderungsrente stehe ebenfalls nicht zu.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Erneut wird vorgetragen, dass eine
wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen im Sinne einer Besserung beim Kläger nicht eingetreten
sei. Folglich fehle jeder Grund für einen Entzug der Rente.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom
27.02.2004 sowie des Bescheides der Beklagten vom 14.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
09.08.2001 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.07.1998 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, der beigezogenen Streitakte des
Sozialgerichts Landshut sowie der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente über den 31.07.1998, dem
Befristungsende der Rentengewährung aus dem Bescheid vom 17.10.1997, hinaus.
Die mit dem genannten Bescheid bewilligte Rente erfolgte unter Befristung. Mit Ablauf der Frist erledigt sich die
Wirksamkeit der Rentengewährung, ohne dass es eines abändernden oder aufhebenden Verwaltungsaktes bedarf (§
102 Abs.1 Satz 1 SGB VI, § 39 Abs.2 SGB X). Die Entscheidung über eine Weitergewährung der begehrten
Erwerbsunfähigkeitsrente bestimmt sich nach den gleichen Voraussetzungen wie im Falle der erstmaligen
Antragstellung. Insbesondere ist § 48 SGB X auf Grund des durch den Fristablauf bewirkten Wirksamkeitendes der
Rentengewährung nicht anwendbar. Selbst dann, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich
der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht geändert hätten, ist der Rentenantrag dann abzulehnen, wenn die
Voraussetzungen damals wie heute nicht vorgelegen hätten.
Weder gemäß §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) noch gemäß § 43 SGB VI in der
ab dem 01.01.2001 anwendbaren Fassung (insoweit ungeachtet der Prüfung des Vorliegens der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) besitzt der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer
Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente oder einer Erwerbsminderungsrente, weil in medizinischer Hinsicht
weder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit noch eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen.
Der Anspruch des Klägers richtet sich deshalb nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000
geltenden alten Fassung, da er seinen Rentenantrag vor dem 03.04.2001 gestellt hat und Rente auch für Zeiten vor
dem 31.12.2000 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs.3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -).
Soweit erstmals ein Anspruch des Versicherten für die Zeit nach dem 31.12.2000 in Betracht kommt, richtet sich der
Anspruch des Klägers nach den Vorschriften des SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden neuen Fassung.
Nach den genannten Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres unter anderem dann Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit, wenn sie in
medizinischer Hinsicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die
Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).
Dagegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt
oder -einkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI
a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der
Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit
(vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R -).
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der bisherige
Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist,
wenn sie zugleich die qualitativ höchste Beschäftigung im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR
2200 § 1246 Nrn.130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit
aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn
sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich
nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die
Berufe der Versicherten, ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines
Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des
besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl.
BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.132, 138, 140).
Die Einordnung eines Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der
absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit,
das heißt der aus einer Mehrheit von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das
Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang
der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen in der bisherigen Berufstätigkeit)
umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.27, 33).
Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs des Versicherten sind nur die in der deutschen
Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (BSGE 50, 165), sofern
nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder Überstaatliches Recht (insbesondere das europäische koordinierende
Sozialrecht - vgl. BSGE 64, 85) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedstaat
ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Jugoslawien - jetzt Staatliche Gemeinschaft Serbien und Montenegro - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (vgl. BSG SozR 3-2600 § 250 SGB VI Nr.3) weiterhin anwendbare deutsch-
jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl.II 1969 S.1438) in der Fassung des
Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl.II 1975 S.390) enthält hierzu keine Regelungen.
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe
verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht kein Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der
Einschränkung der sozialen Zumutbarkeit hinsichtlich einer Verweisbarkeit. Vielmehr ist der Kläger nicht höher als in
die Gruppe der Angelernten im unteren Bereich einzustufen. Der Beweis einer höherwertigen Tätigkeit fehlt. Zum einen
vermochte die Anfrage beim letzten Arbeitgeber des Klägers (Beschäftigungszeit 30.05.1978 bis 12.03.1979) keinen
Hinweis auf eine höherwertige Tätigkeit ergeben, da die Firma mittlerweile in Konkurs gegangen ist und Unterlagen
nicht mehr geführt werden. Darüber hinaus hat der Kläger selbst auf Anfrage durch das Sozialgericht erklärt, weder
eine Facharbeitertätigkeit verrichtet zu haben noch für seine ausgeübte Tätigkeit angelernt worden zu sein. Ferner hat
er nicht behauptet, ein in Deutschland ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben zu haben. In seiner Heimat hat er seinen Beruf noch viele Jahre lang ausgeübt.
Unter Zugrundelegung eines Bezugsmaßstabes der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Nachweis
einer Einschränkung des Leistungsvermögens unter ein vollschichtiges Niveau nicht erbracht.
Der Senat stützt sich insoweit auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen der im erstinstanzlichen
Verfahren gehörten medizinischen Sachverständigen Dr.P. , Dr.E. und R. , wie sie diese in ihren Gutachten vom
25.02.2004 und 26.02.2004 niedergelegt haben. Danach stehen beim Kläger degenerative Erkrankungen der
Halswirbelsäule mit eingeschränkter Entfaltbarkeit der Brustwirbelsäule und ein gemischtes sensibles-radikuläres
L4/L5-Syndrom links im Vordergrund. Anders als im jugoslawischen Rentengutachten fand sich kein Hinweis auf das
Vorliegen einer Depression. Vielmehr konnte nur ein leichtes psychovegetatives Syndrom festgestellt werden. Die auf
internistischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen erweisen sich als so diskret, dass sie keine
Leistungseinschränkungen bedingen. Nach den durch den Senat nach eigener Überprüfung für schlüssig und
nachvollziehbar gehaltenen Darlegungen belegen diese ein vollschichtiges Leistungsprofil bezogen auf leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die bestehenden qualitativen Einschränkungen können
schon deshalb nicht zur Pflicht der Benennung einer Verweisungstätigkeit führen, weil über die Verrichtung leichter
Tätigkeiten hinaus auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind. Davon abgesehen erreichen sie bei der
Gesamtschau kein solches Niveau, dass von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
auszugehen ist. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt ohnedies nicht vor.
Die Rechtmäßigkeit der früheren Rentengewährung durch Bescheid vom 17.10.1997 ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.