Urteil des LSG Bayern vom 17.05.2005

LSG Bayern: erlass, zivilprozessordnung, vollziehung, form, altersrente, hauptsache, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.05.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 19 AS 31/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 210/05 AS ER
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2005
aufgehoben. II. Außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeld II (Alg II).
Auf Antrag der Antragstellerin gewährte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.12.2004 Alg II unter
Berücksichtigung eines Regelsatzes von 311,00 EUR für den Rente beziehenden Ehemann der Antragstellerin für die
Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Zuletzt mit zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheiden vom 07.03.2005 und
08.03.2005 gewährte die Antragsgegnerin Alg II für die o.g. Zeit in Höhe von 135,05 EUR.
Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.04.2005).
Hiergegen hat die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und gleichzeitig den Erlass einer
einstweiligen Anordnung begehrt. Mit Beschluss vom 22.04.2005 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin
verpflichtet, der Antragstellerin ab 04.03.2005 bis zur Entscheidung in der Hauptsache oder bis zu einer Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, längstens aber bis zum 30.06.2005, Alg II in Höhe von 223,02 EUR pro Monat zu
gewähren. Bei dem Altersrente beziehenden Ehemann der Antragstellerin sei ein erhöhter Regelsatz entsprechend §
30 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anzusetzen. Dadurch erhöhe sich das zu gewährende Alg II.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht mit der Begründung eingelegt, die
nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehene monatliche Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes bei zwei volljährigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft betrage 311,00 EUR. Der Eckregelsatz
des SGB XII in Höhe von 341,00 EUR könne nicht zu Grunde gelegt werden. Im Übrigen sei bisher nicht
nachgewiesen, dass der Ehemann der Antragstellerin voll erwerbsgemindert iS des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sei und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitze. Der Tatbestand des §
30 SGB XII sei daher nicht erfüllt.
Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, sie habe bislang den Beschluss des SG nicht ausgeführt.
Vollstreckungsmaßnahme habe die Antragstellerin jedoch nicht eingeleitet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 SGG). Das Sozialgericht hat ihr nicht
abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig, soweit der Zeitraum vom 01.01.2005 bis
31.05.2005 erfasst wird. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde, denn der Beschluss des SG hat
keine Auswirkung mehr, er hat sich erledigt. Nachdem die Antragstellerin aus dem Beschluss des SG nicht vollstreckt
hat (§§ 199 Abs 1 und 2, 202 SGG) und hierfür auch die Frist der §§ 936, 929 Zivilprozessordnung - ZPO - abgelaufen
ist, hat der Beschluss des SG keine Bedeutung bzw Wirkung mehr. Aus diesem kann nicht mehr vollstreckt werden.
Die Antragstellerin kann aus dem Beschluss keinerlei Rechte mehr ableiten.
Die Beschwerde ist jedoch begründet, soweit das SG die Antragsgegnerin verpflichtet hat, über den 31.05.2005
hinaus bis 30.06.2005 Alg II in Höhe von 223,02 EUR zu zahlen. Bezüglich dieses Zeitraumes könnte noch eine
Vollziehung durch die Antragstellerin gegebenenfalls erreicht werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung für
einen über den streitgegenständlichen Zeitraum hinausgehenden Zeitabschnitt ist nicht zulässig. Vorliegend war
jedoch lediglich der Anspruch auf Alg II bis 31.05.2005 streitig.
Allein zur Klarstellung wird daher der Beschluss des SG insgesamt aufgehoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).