Urteil des LSG Bayern vom 24.01.2008

LSG Bayern: arbeitslosenhilfe, sparkasse, bedürftigkeit, kreditinstitut, verwaltungsakt, rückforderung, ausschluss, leistungsbezug, freibetrag, meldepflicht

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 7 AL 580/04
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 297/06
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.07.2006 und die Bescheide
der Beklagten vom 06.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 und des Bescheides vom
25.10.2007 in Bezug auf die zu Unrecht erbrachte Arbeitslosenhilfe abgeändert und der Rückforderungsbetrag auf
4.573,88 EUR beschränkt. Der Erstattungsbetrag der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 1.327,28
EUR reduziert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die Häfte der
außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe sowie die damit in Zusammenhang stehende Erstattung von
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger beantragte - nachdem er bis 03.09.1995 arbeitsunfähig erkrankt war - am 31.08.1995 die (Wieder-
)Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Die Frage nach Vermögenswerten verneinte er.
Die Beklagte bewilligte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 06.09.1995 für die Zeit ab dem 04.09.1995
Arbeitslosenhilfe in Höhe von 214,80 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt (BE): 620,00 DM). Mit
Anpassungsbescheid vom 03.01.1996 erhöhte sich die wöchentliche Leistung ab dem 01.01.1996 auf 221,40 DM.
Nachdem der Kläger mit Fortzahlungsantrag vom 04.02.1996 wiederum die Frage nach Vermögenswerten verneint
hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.04.1996 weiterhin Arbeitslosenhilfe (wöchentliche Leistung ab
16.03.1996: 223,80 DM; BE: 630,00 DM).
Zum 22.01.1997 meldete der Kläger sich aus dem Leistungsbezug ab.
Nach einer erneuten Arbeitslosmeldung und Bezug von Arbeitslosengeld bis 18.10.1999 beantragte der Kläger erneut
die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Im Antrag vom 01.09.1999 verneinte er erneut die Frage nach seinen
Vermögenswerten.
In der Folgezeit bezog der Kläger für folgende Zeiträume wöchentliche Arbeitslosenhilfe:
vom bis Betrag (in DM) Bescheid BE (in DM) 19.10.1999 31.12.1999 239,33 18.10.1999 700 01.01.2000 18.10.2000
245,14 05.01.2000 700 19.10.2000 31.12.2000 240,66 13.09.2000 680 01.01.2001 18.10.2001 246,68 04.01.2001 680
19.10.2001 31.12.2001 244,23 12.10.2001 670 Betrag (in EUR) BE (in EUR) 01.01.2002 18.10.2002 124,88
04.01.2002 340 19.10.2002 31.12.2002 124,88 27.09.2002 340 01.01.2003 18.10.2003 123,55 07.01.2003 340
Im Zeitraum vom 05.09.2001 bis 18.09.2001 hatte der Anspruch wegen des Eintrittes einer Säumniszeit geruht und
die Zahlungen waren eingestellt.
In den jeweiligen Fortzahlungsanträgen vom 06.09.2000, 25.09.2001 und 17.09.2002 hatte der Kläger die Fragen nach
vorhandenen Vermögenswerten stets verneint.
Anlässlich eines Fortzahlungsantrages vom 01.04.2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger über Sparguthaben
verfüge, die er bisher nicht angegeben hatte.
Nach Vorlage seiner Unterlagen ermittelte die Beklagte zum 03.01.1996, 16.03.1996 und 02.10.2000 folgende
Vermögenswerte:
Zum 03.01.1996 Kreditinstitut Kt.- Nr. Bl. Betrag (in DM) P. M. 2. 420 154,01 P.sparbuch 1. 344 RS 17,85 R. 4. 399
1.409,25 Sparkasse 4. 354/406 10.026,21 W. 1. 360 13,90 Vermögen 11,621,22
Zum 16.03.1996 Kreditinstitut Kt.- Nr. Bl. Betrag (in DM) P.bank M. 2. 420 205,30 P.sparbuch 1. 344 RS 17,85 R. 4.
399 2.308,96 Sparkasse 4. 354/406 104,99 W. 1. 360 13,90 Bundesschatzbrief Typ B 406 10.069,79 Vermögen
12.720,79
Zum 02.10.2000 Kreditinstitut Kt.- Nr. Bl. Betrag (in DM) P.bank M. 2. 337/426 33.823,55 P.sparbuch 1. 344 RS 17,85
R. 4. 349 2.783,52 Sparkasse 4. 355 2.065,56 Sparkasse 1. 357 3,94 W. 1. 364 10,90 Bundesschatzbrief Typ B 406
29.705,68 Vermögen 68.411,00
Mit Anhörung vom 14.07.2004 kündigte die Beklagte an, zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe für Zeiträume
zwischen dem 03.01.1996 und dem 14.03.2004 in Höhe von insgesamt 10.584,29 EUR zurückfordern zu wollen. Mit
Schreiben vom 15.07.2004 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger auch geltend, dass Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung zu erstatten seien.
In seiner Stellungnahme vom 19.07.2004 brachte der Kläger vor, er könne den Betrag nicht nachvollziehen.
Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 06.08.2004 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume
03.01.1996 bis 06.02.1996, 16.03.1996 bis 22.03.1996 und 02.10.2000 bis 07.04.2002 vollständig auf, weil der Kläger
aufgrund seines Vermögens keinen Anspruch auf Leistungen gehabt habe. Für den Zeitraum vom 08.04.2002 bis
14.03.2004 hob die Beklagte die Leistungsbewilligungen teilweise wegen der Anrechnung von Zinseinkünften auf. Den
Rückforderungsanspruch bezifferte sie mit 10.584,29 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 06.08.2004 machte sie gegenüber dem Kläger auch die Erstattung von Beiträgen zur
Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.346,71 EUR für die Zeiträume 03.01.1996 bis 06.02.1996, 16.03.1996
bis 22.03.1996 und 02.10.2000 bis 07.04.2002 geltend.
Im Widerspruch vom 10.08.2004 wandte der Kläger ein, dass die Rückforderung nicht unter Berücksichtigung der
deutschen Steuergesetze dargelegt worden sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) am 23.08.2004 machte der Kläger geltend, dass die Entscheidungen
des Bundessozialgerichts vom 25.08.2004 (B 12 KR 36/03 R), 02.06.2004 (B 7 AL 58/03 R), 09.08.2001 (B 11 AL
15/01 R), 19.12.2001 (B 11 AL 49/01 R) und 03.07.2003 (B 7 AL 216/02 B) nicht berücksichtigt worden seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.07.2006 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides
abgewiesen. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Die genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts
seien nicht einschlägig.
Die am 30.08.2006 hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung hat der Kläger nicht
begründet. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 29.08.2007 hat der Kläger angegeben, dass er regelmäßig bei
der Bundesschuldenverwaltung gespart habe und dass die Auszahlung der Bundeswertpapiere im Oktober und
November 2000 wohl so zu verstehen sei, dass die Papiere damals fällig geworden seien. Diese Wertpapiere habe er
schon länger gehabt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.07.2006 sowie die Bescheide der Beklagten
vom 06.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen der Anrechnung von Zinseinkünften für den Zeitraum
08.04.2002 bis 14.03.2004 habe sie mit Bescheid vom 25.10.2007 aufgehoben und auf die Erstattung dieser Beträge
(12,66 EUR) verzichtet. Im Übrigen halte sie die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf den Inhalt der
beigezogenen Beklagtenakte, der Akten des Sozialgerichts Würzburg und des Bayerischen Landessozialgerichts
sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch
nur zum Teil begründet.
Soweit die Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 08.05.2001 bis 07.04.2002 vollständig und für den Zeitraum ab
08.04.2002 bis 14.03.2004 zum Teil zurückgefordert hat, ist der Bescheid vom 06.08.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs 2 Satz 1
SGG.
Hinsichtlich des weitergehenden Begehrens der vollständigen Aufhebung der Rückforderungsbescheide ist die
Berufung jedoch unbegründet, denn der Kläger hatte in den zuletzt noch streitgegenständlichen Leistungszeiträumen
zwischen dem 03.01.1996 und 07.04.2002 in den Zeiträumen vom 03.01.1996 bis 06.02.1996, vom 16.03.1996 bis
22.03.1996 und 02.10.2000 bis 07.05.2001 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, weil er aufgrund seines Vermögens
nicht bedürftig war. Die Beklagte war - wegen dessen Säumnis, die Änderung der Vermögensverhältnisse mitzuteilen,
bzw. wegen der falschen Angaben des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen - auch berechtigt, die
Leistungsbewilligungen für diese Zeiträume aufzuheben und die überzahlten Leistungen zurückzufordern.
Ein darüber hinausgehender unrechtmäßiger Leistungsbezug des Klägers im Zeitraum vom 08.05.2001 bis 07.04.2002
ist hingegen nicht zu belegen. Auch hat die Beklagte im weiteren bereits mit Bescheid vom 25.10.2007 anerkannt,
dass die Teilaufhebung für den Zeitraum 08.04.2002 bis 14.03.2004 - wegen der Anrechnung von Zinseinkünften - zu
Unrecht erfolgt war. Insoweit hat sie den Bescheid vom 06.08.2004 bereits aufgehoben und auf die Rückzahlung
verzichtet.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat nur, wer bedürftig ist, § 134 Abs 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz -AFG- (idF des
Gesetzes vom 05.10.1994 - BGBl I S. 2911 -) bzw. für die Zeiträume ab dem 01.01.1998 § 190 Abs 1 Nr.5
Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III- (idF des Gesetzes vom 22.12.1999 BGBl I S 2626).
Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen die
Gewährung von Arbeitslosenhilfe (offenbar) nicht gerechtfertigt ist, § 137 Abs 2 AFG, § 193 Abs 2 SGB III.
Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse
(offenbar) nicht gerechtfertigt ist, konkretisierten für die streitigen Zeiträume die §§ 6 bis 9 ArbeitslosenhilfeVO vom
07.08.1974 (BGBl I S 1929 idF des Gesetzes vom 18.12.1992 BGBl I S 2044 bzw. idF des Gesetzes vom 18.06.1999
BGBl I S 1433 - AlhiV), § 137 Abs 3 AFG, § 206 Nr 1 SGB III.
Für die Vermögensberechnung maßgebender Stichtag ist der erste Tag, für welchen Arbeitslosenhilfe beantragt ist
und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind. Die stichtagsbezogene
Vermögensprüfung entspricht der Systematik der §§ 6 bis 9 AlhiV und wird darüber hinaus in § 8 Satz 2 AlhiV auch
ausdrücklich angeordnet (vgl. auch BSGE 87, 143, 145).
Nach der in § 9 AlhiV vorgeschriebenen Berechnung besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich
aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die
Arbeitslosenhilfe richtet.
Vorliegend ist die Beklagte für die Zeiträume vom 03.01.1996 bis 06.02.1996 und 16.03.1996 bis 22.03.1996 zu Recht
davon ausgegangen, dass beim Kläger aufgrund des zum 03.01.1996 bzw. 16.03.1996 ermittelten Vermögens von
11.621,22 DM bzw. 12.270,79 DM keine Bedürftigkeit vorgelegen hat.
Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Sparkonten des Klägers bei der Sparkasse (Nr. 4.) bzw. der
R.bank (Nr.4.) ist zu ersehen, dass dem Kläger am 03.01.1996 bzw. am 15.03.1996 Beträge in Höhe von 9.218,20 DM
bzw. 2.284,05 DM gutgeschrieben worden sind. Diese Beträge lassen sich nicht durch eine Umschichtung der
bekannten Vermögenswerte nachvollziehen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang weder geltend gemacht, noch
hat er dargelegt, dass diese Vermögenswerte bereits bei der Antragsstellung am 31.08.1995 vorgelegen haben, so
dass die Bewilligung zum 04.09.1995 von Anfang an rechtswidrig gewesen wäre.
Der Kläger muss daher gegen sich gelten lassen, dass die Bareinzahlung von 9.218,20 DM (am 03.01.1996) als
Vermögen anzusehen ist, das ihm - möglicherweise im Rahmen seines damals betriebenen Geschäftsbetriebes - im
Zeitraum zwischen dem 04.09.1995 und dem 03.01.1996 allmählich zugewachsen ist, so dass die Beklagte zu Recht
von einer wesentlichen Änderung der Vermögensverhältnisse des Klägers ausgegangen ist, die erst ab dem
03.01.1996 den Ausschluss des Arbeitslosenhilfeanspruches gerechtfertigt haben.
In diesem Zusammenhang sieht sich der Senat nicht in der Lage, weitere Sachaufklärung vom Amts wegen zu
betreiben, weil der Kläger keine Bereitschaft erkennen ließ, eine Einverständniserklärung dergestalt abzugeben, dass
Ermittlungen des Senates bei der Bundesschuldenverwaltung oder Kreditinstituten möglich waren, um -
möglicherweise zu seinen Gunsten - die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zum Stichtag der erstmaligen
Arbeitslosenhilfebewilligung am 04.09.1995 zu klären.
Somit war der Kläger ab dem 03.01.1996, dem ersten Tag, an dem die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für den
Arbeitslosenhilfebezug vorlagen, nicht bedürftig. Das berücksichtigungsfähige Vermögen des Klägers zu diesem
Stichtag hat die Beklagte - wie folgender Tabelle zu entnehmen - zutreffend ermittelt:
Kreditinstitut Kt.- Nr. Bl. Betrag (in DM) P.bank M. 2. 420 154,01 P.sparbuch 1. 344 RS 17,85 R. 4. 399 1.409,25
Sparkasse 4. 354/406 10.026,21 W. 1. 360 13,90 Vermögen 11,621,22
Abzugsfähig hiervon war lediglich der Freibetrag nach § 6 Abs 1 AlhiV von 8.000,00 DM, nachdem nicht ersichtlich
ist, dass das Vermögen des Klägers nach § 6 Abs 2 und 3, § 7 AlhiV von einer Verwertung auszunehmen war.
Hieraus errechnet sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 3.621,22 DM (= 11.621,22 DM - 8.000,00 DM).
Ausgehend von der in § 9 AlhiV vorgeschriebenen Berechnung, wonach Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen
besteht, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens (3.621,22 DM) durch das Arbeitsentgelt
ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (620,00 DM), errechnet sich eine Zahl von 5 vollen Wochen, d.h. für
die Zeit vom 03.01.1996 bis 06.02.1996, für die der Kläger keine Arbeitslosenhilfe beanspruchen konnte.
Auch nach dem Fortzahlungsantrag und der erneuten Bewilligung zum 16.03.1996 war der Kläger wegen des
berücksichtigungsfähigen Vermögens von 1.099,57 DM für die Dauer einer Woche nicht berechtigt, Arbeitslosenhilfe
in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte hat auch insoweit das Vermögen zum Stichtag 16.03.1996 - wie folgend - zutreffend ermittelt.
Kreditinstitut Kt.- Nr. Bl. Betrag (in DM) P.bank M. 2. 420 205,30 P.sparbuch 1. 344 RS 17,85 R. 4. 399 2.308,96
Sparkasse 4. 354/406 104,99 W. 1. 360 13,90 Bundesschatzbrief Typ B 406 10.069,79 Vermögen 12.720,79
Zu beachten war in diesem Zusammenhang jedoch, dass nach der Rechtsprechung des BSG - unabhängig davon, ob
das Vermögen im Zeitraum der vorhergehenden fehlenden Bedürftigkeit verbraucht worden war - der
Leistungsempfänger zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen
werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R).
Demzufolge war lediglich noch der Differenzbetrag von 1.099,57 DM (= 12.720,79 DM - 11.621,22 DM) als Vermögen
zu berücksichtigen, das zum Ausschluss der Bedürftigkeit führen konnte. Unter Zugrundelegung eines BE von 630,00
DM (ab 16.03.1996) bestand nach § 9 AlhiV für eine Woche (16.03.1996 bis 22.03.1996) keine Bedürftigkeit des
Klägers, so dass er auch in diesem Zeitraum Leistungen zu Unrecht bezogen hat.
In der Folgezeit war der Kläger für die Zeit ab dem 19.10.1999 für die Dauer von 81 Wochen d.h. bis 07.05.2001
aufgrund des zu berücksichtigenden Vermögens von 57.110,07 DM nicht bedürftig, so dass die Beklagte zurecht die
Arbeitslosenhilfebewilligungen für die Zeit vom 02.10.2000 bis 07.05.2001 aufgehoben hat, weil der Kläger zumindest
grob fahrlässig falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat.
Nach den vorliegenden Unterlagen kann die Beklagte nicht belegen, dass der Kläger die Wertzuflüsse am 02.10.2000
von 8.362,66 DM und 24.300,00 DM (P.bank M. Nr. 2.) und 02.11.2000 in Höhe von 29.705,68 DM (Sparkasse Nr. 4.)
durch einmalige oder laufende Einnahmen erworben hat, so dass man eine wesentliche Änderung für die Zeit ab dem
02.10.2000 unterstellen könnte.
Nach den eigenen Ermittlungen der Beklagten und den Angaben des Klägers handelte es sich bei diesen Zahlungen
um die Umschichtung bereits vorhandenen Vermögens, insbesondere haben auch die P.bank bzw. die Sparkasse
mitgeteilt, dass die Zahlungseingänge am 02.10.2000 bzw. 02.11.2000 aus der Fälligkeit von Bundeswertpapieren
stammen. Vorliegend ist daher zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass diese Vermögenswerte bereits bei der
Neubewilligung zum 19.10.1999 in vollem Umfang in dessen Vermögen vorhanden waren und seine Bedürftigkeit
bereits ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen haben.
Nach den vorliegenden Unterlagen lässt sich das Vermögen des Klägers zum 19.10.1999 wie folgt feststellen.
Kreditinstitut Kt.- Nr. Bl. Betrag (in DM) P.sparbuch 1. 344 RS 17,85 R. 4. 348 669,63 Sparkasse 4. 355 2.040,26
Sparkasse 1. 357 3,30 W. 1. 363 10,69 Vermögen 2.741,73
Nicht berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang - wie von der Beklagten bei ihrer Überprüfung unterstellt -
, dass der am 15.01.1996 erworbene Bundesschatzbrief Typ B) im Wert von 10.069,79 DM - unabhängig von der
Auflösung der Bundeswertpapiere zum 02.10.2000 und 02.11.2000 - noch zusätzlich im Vermögen des Klägers
vorhanden war. Hier ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass es sich bei der Auflösung der Wertpapiere im
Oktober bzw. November 2000 um den im Jahr 1996 angeschafften Bundesschatzbrief handelt.
Diese Geldzuflüsse (zum 02.10.2000 und 02.11.2000) sind jedoch dem zum 19.10.1999 ermittelten Vermögen von
2.741,73 DM hinzuzurechnen, so dass sich zu diesem Stichtag ein Betrag von 65.110,07 DM (= 2.741,73 DM +
32.662,66 DM + 29.705,68 DM) ergibt.
Abzugsfähig hiervon ist auch hier nur der Freibetrag nach § 6 Abs 1 AlhiV von 8.000,00 DM, nachdem ebenfalls nicht
ersichtlich ist, dass das Vermögen des Klägers nach § 6 Abs 2 und 3, § 7 AlhiV von einer Verwertung auszunehmen
wäre. Hieraus errechnet sich ein verwertbares Vermögen von 57.110,07 DM (= 65.110,07 DM - 8.000,00 DM).
Das für die Zeit ab dem 19.10.1999 berücksichtigungsfähige Vermögen von 57.110,07 DM führt nach der in § 9 AlhiV
vorgeschriebenen Berechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen Bemessungsentgeltes von 700,00 DM zum
Ausschluss der Bedürftigkeit für die Dauer von 81 vollen Wochen (57.110,07 DM: 700,00 DM = 81,56), d.h. der Kläger
hatte vom 19.10.1999 bis einschließlich 07.05.2001 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Darüber hinausgehend ist
der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 06.08.2004 jedoch rechtswidrig, weil nach dem fiktiven Verbrauch des
Vermögens - auch wenn dieses ab dem 08.05.2001 tatsächlich noch vorhanden gewesen sein sollte - wieder -
entsprechend der gesetzlichen Fiktion - von Bedürftigkeit des Klägers auszugehen war.
Im Ergebnis lässt sich ein unrechtmäßiger Leistungsbezug des Klägers - innerhalb der von der Beklagten geltend
gemachten Aufhebungszeiträume - lediglich für die Zeiträume vom 03.01.1996 bis 06.02.1996, von 16.03.1996 bis
22.03.1996 und vom 02.10.2000 bis 07.05.2001 zweifelsfrei belegen, da für diesen Zeitraum Bedürftigkeit des Klägers
wegen der Berücksichtigung seines Vermögens nicht vorgelegen hat.
In dieser Zeit hat der Kläger folgende Leistungen bezogen:
Bescheid von bis wöchentl. tägl. WT Betrag vom LS LS (in DM) 03.01.1996 03.01. - 06.02.1996 221,40 36,90 30
1.107,00 10.04.1996 16.03. - 22.03.1996 223,80 37,30 6 223,80 KT 05.01.2000 02.10. - 18.10.2000 245,14 35,02 17
595,34 13.09.2000 19.10. - 31.12.2000 240,66 34,38 74 2.544,12 04.01.2001 01.01. - 07.05.2001 246,68 35,24 127
4.475,48 8.945,74
entspricht 4.573,88 EUR
Die Bescheide vom 03.01.1996, 10.04.1996, 05.01.2000, 13.09.2000 und 04.01.2001 durfte die Beklagte - zumindest
für die Zeiträume vom 03.01.1996 bis 06.02.1996, 16.03.1996 bis 22.03.1996 und vom 02.10.2000 bis 07.05.2001 -
aufheben.
Der Kläger hat die Änderung seiner Vermögensverhältnisse zum 03.01.1996 nicht mitgeteilt und damit (zumindest)
grob fahrlässig gegen eine ihm obliegende Meldepflicht verstoßen. Im weiteren hat der Kläger in den Anträgen vom
04.02.1996, 01.09.1999 und 06.09.2000 (zumindest) grob fahrlässig falsche Angaben zu seinen
Vermögensverhältnissen gemacht, und die rechtswidrigen Bewilligungen beruhen auf den unzutreffenden Angaben des
Klägers.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur
Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachgekommen ist, § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X, § 152 Abs 3 AFG.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, ist er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückzunehmen, § 45 Abs 1 SGB X. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen
werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel
schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat,
die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der
Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 3
Nr 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs 2 SGB III, § 152 Abs 2 AFG.
Vertrauensschutz kann der Kläger für sich nicht in Anspruch nehmen, weil er gegenüber der Beklagten seit Januar
1996 seine Vermögensverhältnisse konsequent verschwiegen hat.
Zum einen hat der Kläger das Anwachsen seines Vermögens im Januar 1996 - trotz Kenntnis seiner Mitteilungspflicht
- bei der Beklagten nicht gemeldet, zum anderen hat er im Rahmen späterer Leistungsanträge die unzutreffenden
Angaben zu seinem Vermögen wiederholt, obgleich im Hinblick auf den Vermögenszuwachs zwischen den Jahren
1996 und 1999 hinreichend Anlass für ihn bestanden hätte, die Beklagte über die vorhandenen Vermögenswerte zu
informieren oder zumindest die eigene Beurteilung des Begriffes Vermögen - soweit diese überhaupt stattgefunden hat
- kritisch zu überprüfen.
Dieses Verhalten - Vermögenswerte vor der Beklagten zu verbergen - lässt den Schluss zu, dass der Kläger die
Beklagte bewusst über die wahren Vermögensverhältnisse im Unklaren lassen wollte, um Rückforderungsansprüche
seitens der Beklagten zu vermeiden.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dem Kläger ein vorsätzliches - und damit möglicherweise
strafbares - Verhalten nachzuweisen ist, denn um gegenüber dem betroffenen Leistungsempfänger eine
Rückforderung geltend machen zu können, genügt es zu belegen, dass bei Übermittlung der maßgeblichen Angaben
oder der Missachtung von Meldepflichten zumindest grob fahrlässig gehandelt wurde, d.h., dass die erforderliche
Sorgfalt in ganz erheblichen Maße verletzt worden ist.
In Bezug auf den Vermögenszuwachs im Januar 1996, der zum rechtswidrigen Bewilligungsbescheid vom 03.01.1996
geführt hat, hat der Kläger seine ihm obliegenden Meldepflichten (zumindest) grob fahrlässig verletzt.
Nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) war der Kläger als Leistungsempfänger
verpflichtet, Änderungen, die für die bewilligte Leistung, d.h. die Arbeitslosenhilfe erheblich waren, der Beklagten
unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger hat in seinem Antrag vom 31.08.1995 auch ausdrücklich bestätigt, dass ihm
bekannt sei, dass er sofort alle Änderungen dem Arbeitsamt anzuzeigen habe, die gegenüber den im Antrag
angegebenen Verhältnissen eintreten. Darüber hinaus hat er mit dem Antrag vom 31.08.1995 unterschriftlich den
Erhalt und die Kenntnisnahme des Inhaltes des Merkblattes 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" bestätigt.
Diesem Merkblatt (Stand 4/1995) ist auf Seite 12 unmissverständlich zu entnehmen, dass das Vorhandensein von
Vermögen oberhalb eines Freibetrages von DM 8.000.- Einfluss auf die Leistungsbewilligung haben muss. Darüber
hinaus wurde der Kläger auf Seite 43 des Merkblattes (12 wichtige Punkte, die Sie sich merken sollten - Pkt. 5 und 7)
auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Vermögen zum Wegfall des Arbeitslosenhilfeanspruches führen kann und
dass alle Änderungen, die den Leistungsanspruch beeinflussen können, dem Arbeitsamt sofort zu melden seien.
Diese Meldepflicht hat der Kläger nicht erfüllt, und die Nichtbeachtung von deutlichen und klar verständlichen
Hinweisen auf gesetzliche Mitteilungspflichten, wie sie im Merkblatt der Beklagten zu finden sind, ist im allgemeinen
als grob fahrlässig anzusehen (BSGE 44, 264,273). Dies gilt auch im Falle des Klägers, nachdem nicht ersichtlich ist,
dass er diese Hinweise missverstanden hat. Das Verhalten des Klägers, insbesondere im Zusammenhang mit seinen
Folgeanträgen, lässt eher den Schluss zu, dass er seine Vermögensverhältnisse bewusst verschleiern wollte.
Darüber hinaus hat der Kläger in seinen Fortzahlungsanträgen vom 04.02.1996, 01.09.1999 und 06.09.2000 auch
(zumindest) grob fahrlässig falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht, die letztlich zu den
unrechtmäßigen Leistungsbewilligungen vom 10.04.1996, 05.01.2000, 13.09.2000 und 04.01.2001 geführt haben.
Angesichts einfach gelagerter Fragestellungen in den Leistungsanträgen, wie die Frage nach dem Vermögen, ist in
aller Regel von einer besonders schwerwiegenden Außerachtlassung der obliegenden Sorgfaltspflichten auszugehen,
wenn die Fragen nach dem Vorhandensein von Vermögenswerten durchweg mit "nein" beantwortet werden.
Dies trifft auch im Falle des Klägers zu, denn bei den hier zu beurteilenden Anträgen vom 04.02.1996, 01.09.1999 und
06.09.2000 hat der Kläger u.a. die Frage nach Sparbriefen u.ä. (Pkt. 9.2 b, Pkt. 9.2.2 b bzw. Pkt. 8.3 c) verneint,
obgleich sich für ihn die Frage aufdrängen musste, ob die von ihm gehaltenen Bundeswertpapiere unter diesen Begriff
fallen. Soweit der Kläger sich bewusst dafür entschieden hat, die Fragen nach dem Vermögen zu verneinen, statt
seine eigene Einschätzung des Sachverhaltes einer Prüfung durch die Beklagte zu unterziehen, hat er zumindest
billigend in Kauf genommen, dass die Beklagte ihm aufgrund seiner falschen Angaben Leistungen zu Unrecht
bewilligt.
Die Bewilligungen vom 03.01.1996, 10.04.1996, 05.01.2000, 13.09.2000 und 04.01.2001 konnten auch mit Wirkung für
die Vergangenheit aufgehoben werden, weil der Kläger keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen konnte, § 45
Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X; § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X.
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 06.08.2004 die Bewilligung der Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit
aufgehoben. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme
eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, § 45 Abs 4 Satz 2; § 48
Abs 4 Satz 1 SGB X.
Nachdem die Beklagte vom Vermögen des Klägers erst im Zusammenhang mit dem Fortzahlungsantrag vom April
2004 erfahren hat, ist diese Frist gewahrt.
Im Weiteren ist der Erstattungsanspruch der Beklagten in Bezug auf die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung dem Grunde nach nicht zu beanstanden, § 157 Abs 3a AFG, § 166c Satz 2 i.V.m. § 157 Abs 3a
AFG, § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III, weil die Beklagte ihre Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit
aufgehoben hat und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert worden sind. Die Höhe der zu erstattenden
Beiträge beschränkt sich jedoch auf die Zeiträume, für die Leistungen zurückgefordert werden können, mithin die
Zeiträume vom 03.01.1996 bis 06.02.1996, vom 16.03.1996 bis 22.03.1996 und vom 02.10.2000 bis 07.05.2001.
Für die Zeiträume vom 03.01.1996 bis 06.02.1996 und 16.03.1996 bis 22.03.1996 galten als beitragspflichtige
Einnahmen 80 vom Hundert des durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, das der Bemessung der
Arbeitslosenhilfe zugrunde lag, § 157 Abs 3 AFG (idF des Gesetzes vom 13.06.1994 BGBl I S 1229).
Für die Zeiträume vom 02.10.2000 bis 31.12.2000 errechnet sich nach § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch -SGB V- (idF des Gesetzes vom 24.03.1999 BGBl I S. 388) das der Beitragsberechnung
zugrundezulegende Krankenversicherungsentgelt (KV-Entgelt) aus 80 v.H. des maßgeblichen Bemessungsentgelts
und für die Zeiträume ab dem 01.01.2001 aus 58 v.H. des maßgeblichen Bemessungsentgelte, § 232a Abs 1 Satz 1
Nr 2 SGB V (idF des Gesetzes vom 21.12.2000 BGBl I S 1971). Unter Zugrundelegung des für den Kläger
maßgeblichen Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,2 % (im Jahr 1996), 13,7 % (bis
31.12.2000) bzw. 14,2 % ab 01.01.2001 errechnet sich der Erstattungsbetrag von 2.414,01 DM nach folgender
Tabelle: Bescheid von bis BE WT KV- KV- Betrag vom Entgelt Satz (in DM) 03.01.1996 03.01. - 06.02.1996 620 2480
14,20% 352,16 10.04.1996 16.03. - 22.03.1996 630 504 14,20% 71,57 KT 05.01.2000 02.10. - 18.10.2000 700 1360
13,70% 186,32 13.09.2000 19.10. - 31.12.2000 680 5751 13,70% 787,87 04.01.2001 01.01. - 07.05.2001 680 7156
14,20% 1.016,09
Gesamt 2.414,01
Entspricht 1.234,26 EUR
Im Jahr 1996 galten bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
waren, für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V sowie § 157 Abs 3 AFG, § 57 Abs 1 Elftes
Buch Sozialgesetzbuch -SGB XI- (idF des Gesetzes vom 26.05.1994 BGBl I S 1014), so dass sich - ausgehend von
einem KV-Entgelt für die Zeiträume vom 03.01.1996 bis 06.02.1996 und 16.03.1996 bis 22.03.1996 von insgesamt
2984,00 DM sowie einem Beitragssatz von 1,00 % - ein erstattungspflichtiger Betrag von 29,84 DM (= 15,26 EUR)
ergibt.
Für die Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung in der Zeit vom 02.10.2000 bis 07.05.2001 galt
nach § 57 Abs 1 SGB XI (idF des Gesetzes vom 22.12.1999 BGBl I S 2534) als beitragspflichtige Einnahme die
gezahlte Arbeitslosenhilfe, im Falle des Klägers der rückforderbare Betrag von 8.945,74 DM, so dass sich bei einem
Beitragssatz von 1,7 % ein Erstattungsbetrag von 152,08 DM (= 77,76 EUR) errechnet.
Die Erstattungsforderungen der Beklagten aus den Bescheiden vom 06.08.2004 sind daher hinsichtlich der
Rückforderung der Leistungen auf einen Betrag von 4.573,88 EUR zu beschränken und die Erstattung der Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung ist auf einen Betrag von insgesamt 1.327,28 EUR (= 1.234,26 EUR + 15,26 EUR +
77,76 EUR) zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und entspricht dem teilweisen Obsiegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.