Urteil des LSG Bayern vom 17.01.2008

LSG Bayern: ärztliche untersuchung, in dubio pro reo, zumutbare tätigkeit, gleichbehandlung im unrecht, behinderung, angina pectoris, öffentliches recht, im bewusstsein, erwerbsfähigkeit, hypertonie

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 11 R 5830/04
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 73/06
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw.
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1949 geborene Kläger hat nach seinen Angaben von September 1963 bis Oktober 1967 eine Ausbildung als
kaufmännischer Verwaltungsangestellter durchlaufen und war dann kürzere Zeit - bei Nachholung der Mittleren Reife -
als Regierungsassistentenanwärter tätig. Von November 1967 bis August 1972 war er als Postfacharbeiter
(Briefzusteller), von August 1973 bis August 1974 als Verkäufer (Nähmaschinen der Firma S.), von August 1974 bis
Dezember 1976 als Lagerarbeiter und Warenausgeber und - im Angestelltenverhältnis vom 01.01.1977 bis 31.01.2001
- als Warendisponent/ Lagerleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Arbeitgeber war hier zunächst die S. AG, Bereich
Antriebs-, Schalt- und Installationstechnik (ASI), Geschäftsbereich i-center, wobei der Kläger im Jahre 1995 die
höchste Tarifgruppe 7 des Manteltarifvertrags der Metallindustrie ereichte, dann ab 01.01.1996 die (S.-zugehörige) i-
center Elektrogroßhandel GmbH & Co., bei der die Tätigkeit des Klägers ab 01.01.1997 in der Tarifgruppe G 6 des
Tarifvertrags des Groß- und Außenhandels Bayern bei wesentlich geringerem tariflichen Entgelt und einer
Besitzstandszulage von 3.415,00 DM eingeordnet wurde. Laut Arbeitszeugnissen vom 28.07.1997 und 31.01.2001 war
der Kläger für die Warendisposition einschließlich Lager und Versand, die Logis-tik, die Organisation des örtlichen
Warenbereichs sowie die Tourenplanung und Steuerung der Fahrzeugbeladung zuständig und stand bis zu 15
Angestellten vor. Die Beschäftigung endete durch betriebsbedingte Kündigung bei Zahlung einer Abfindung von
200.000,00 DM für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Kläger bezog vom 01.02.2001 bis 22.03.2003 Arbeitslosengeld
und mit Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosenhilfe bzw. ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld II.
Er stellte am 22.12.2003 bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und berief sich bereits hierbei
wie auch später wiederholt auf die "Präzedenzfälle" seines Vaters F.K. und seines Schwiegervaters F.K ... Letzterer
wurde laut den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ab November 1971 aufgrund von Erwerbsunfähigkeit wegen
"Schizophrenie (religiöser Wahn)" laut Gutachten des Nervenarztes Dr.K. vom 30.04.1973 berentet. Der Vater des
Klägers erhielt ab 01.05.1975 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der damaligen Landesversicherungsanstalt
Oberbayern, wobei aus einem Urteil der 4. Kammer des Bundesdisziplinargerichts vom 07.02.1975 - IV VL 5/74
hervorgeht, dass der verbeamtete Posthauptschaffner F.K. an einer krankhaften seelischen Störung leide und daher
nicht schuldhaft mehr als drei Monate seinem Dienst ferngeblieben sei (Ablehnung der Dienstleistung mit der
Begründung, dass er nur seinem Gott Jehova dienen könne, an der Krankheit der Welt leide und wegen seines
Glaubens einen Arzt nicht aufsuchen dürfe).
Der Kläger verweigerte laut einem Aktenvermerk der Beklagten ihn betreffende medizinische Angaben und auch eine
ärztliche Untersuchung, so dass die Beklagte mangels Überprüfbarkeit der Erwerbsminderung mit Bescheid vom
21.01.2004 eine Rentengewährung ablehnte. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm die Beklagte mit
Bescheid vom 03.02.2004 die Rentenablehnung zurück und ließ den Kläger vom Neurologen und Psychiater Dr.R.
untersuchen. Dieser beschrieb in seinem Gutachten vom 16.03.2004 einen wenig schwingungsfähigen, etwas starr
wirkenden Patienten bei im Übrigen unauffälligen psychiatrischen, psychologischen und neurologischen Befunden.
Dr.R. sah bei der Diagnose "Verdacht auf anankastische Persönlichkeitsstörung" keine Einschränkungen der
beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers. Zu demselben Ergebnis kam der Neurologe und Psychiater Dr.S. vom
Ärztlichen Dienst der Beklagten, der sowohl das erstellte Gutachten als auch die bisherigen Schreiben des Klägers
und dessen bisheriges Verhalten auswertete (Stellungnahme vom 22.04.2004).
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.05.2004 ab, weil der
Kläger bei Ausschluss einer psychischen Erkrankung im bisherigen Beruf als Lagerleiter und auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeiten verrichten könne. Mit dem hiergegen eingelegten
Widerspruch machte der Kläger geltend, die Sachlage/Situation und damit seine Antragsgründe seien nicht eingehend
berücksichtigt und behandelt worden, ebensowenig die von ihm zitierten Präzedenzfälle. "Er könne und werde nicht
anders handeln als seine Väter, um am wahren Leben teilzunehmen".
Die Beklagte zog Befundberichte vom Internisten und Kardiologen Dr.S. (einzige Untersuchung des Klägers im April
2001 mit den Diagnosen Hypertonus bei 145/115 mmHg und einer unauffälligen Ergometrie bis 175 Watt), vom
Orthopäden Dr.N. (Behandlung des Klägers wegen einer Schlüsselbeinfraktur, seit Dezember 2003 nicht mehr
erschienen) und von der Allgemeinärztin Dr.N. ein und ließ den Kläger vom Internisten und Kardiologen Dr.T.
untersuchen. Bei (medikamentös behandelten) Ruheblutdruckwerten von 125/80 mmHg und 130/80 mmHg,
ergometrischer Belastung des Klägers bis 150 Watt und bei auch sonst fehlenden relevant-pathologischen Befunden
in Vergleich zu altersentsprechenden Normalbefunden diagnostizierte Dr.T. eine "Hypertonie II" und hielt den Kläger
für fähig, als Logistik- oder Lagerarbeiter vollschichtig tätig zu sein, ebenso zeitlich uneingeschränkt mittelschwere
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts bei zeitweiligem Wechsel in der Körperhaltung und ohne schwere Hebe-,
Press- und Tragearbeiten in Dauerbelastung zu verrichten (Gutachten vom 04.10.2004). Die Rechtsbehelfsstelle der
Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2004 zurück.
Hiergegen legte der Kläger unter Wiederholung der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente Klage beim
Sozialgericht ein. Er wünsche nicht eine neuerliche ärztliche Untersuchung, sondern eine Rechtsentscheidung und
verweise zur Rechtsfindung auf die von ihm benannten Präzedenzfälle sowie auf den Fall eines Ex-Ministers in
Baden-Württemberg, der bereits im Alter von 42 Jahren ohne jegliche Vorleistungen eine monatliche Pension von
mehr als 4.000,00 EUR erhalte. Die Krankheit, an der er (der Kläger) leide, sei nicht zu diagnostizieren, sondern das
Ergebnis einer Rechtsstreitigkeit, nämlich des Streits des Wortes und Rechtes Gottes wider das Recht und die
Gesetzgebung der Welt.
Das Sozialgericht ließ vom Psychiater Dr.V. das Gutachten vom 23.09.2005 erstellen. Dieser konnte eine Erkrankung
des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet nicht objektivieren, auch wenn - bei Berücksichtigung der Darstellungen
des Klägers selbst, insbesondere seiner Schriftsätze - der Verdacht auf eine psychotische Erkrankung entstehen
könnte. In psychischer Hinsicht dominierten eine Zentrierung des inhaltlichen Denkens auf die religiösen Inhalte und
tiefgehende persönliche Überzeugungen (feste, unverrückbare Überzeugungen in religiösen Auffassungen und in
religiös motivierten Erklärungen von Lebensereignissen), ohne dass dies im psychiatrischen Sinne den Charakter
eines Wahns erreiche. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Psychose oder psychosenahe Realitätsverkennung
bestünden nicht. Dr.V. sah daher keine wesentliche qualitative Leistungseinschränkung und hielt den Kläger als
Lagerarbeiter/Warendisponent und als Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig einsetzbar.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2005 ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine Berentung nicht erfüllt seien und die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise. Bei
der Entscheidung ging es ausführlich auf die medizinischen Sachverhalte ein.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht der Kläger geltend, dass in seinem Falle in der Sache tatsächlich
Schwierigkeiten rechtlicher Art bestünden; denn bei ihm lägen Handlungsweise, Taten, Sicht und Symptome mit
entsprechenden Folgen und Auswirkungen, also derselbe Sachverhalt und die identische Beweislage wie bei seinen
Vätern vor. Bei seiner Hypertonie handele es sich laut Diagnose des Dr.T. wohl eher um eine fortgeschrittene
Erkrankung, wobei die Ärzte bzw. das Sozialgericht das Risiko der Verschlimmerung letztlich bis hin zu seinem Tode
hinnähmen. Hierauf lasse es man bei seiner Erkrankung ankommen, wohingegen im Bereich von Terror und
Terrorismus die Gesetzgebung und Rechtsprechung den Weg gehe, eine Gefahr bereits im Vorfeld zu unterbinden.
Kein Arzt könne ihm absolute und völlige Gesundheit bescheinigen und diagnostizieren. Im Zweifelsfall müsse eine
Entscheidung zugunsten seiner Person getroffen werden, weil er scheinbar Kläger sei, aber im Laufe des Prozesses
zum Angeklagten geworden sei. Das Gericht müsse die anzuwendenden Gesetze (Menschenrecht) und ihre
Rechtmäßigkeit und Rechtsgrundlagen u.a. auch auf Vereinbarkeit mit dem Gottesrecht überprüfen. Das sei das
eigentliche Problem und der Kern des Rechtsstreits; das Gericht als Rechtsprechungsinstanz sei ohne Prüfung, was
tatsächliches und wahres Recht sei, überflüssig. Wenn das göttliche Recht nicht zur Rechtsfindung herangezogen
werde, könne es nicht zu einem gerechten Ergebnis und zu einem Rechtsspruch kommen. Auch nach dem
Grundgesetz seien die Richter durch die Präambel an göttliches Recht gebunden; dies sei für alle Menschen
verbindlich festgeschrieben.
Der Senat hat eine Auskunft der S.-Betriebskrankenkasse vom 24.04.2006 über die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des
Klägers und Befundberichte sowie Behandlungsunterlagen vom Orthopäden Dr.N. , vom Internisten und Kardiologen
Dr.S. und von der Allgemeinärztin Dr.N. beigezogen. Auf richterliche Aufforderung hat der Kläger Unterlagen zu seiner
beruflichen Stellung und seinem tariflichen Einkommen (u.a. Arbeitszeugnisse vom 31.01.2001 und 28.07.1997)
vorgelegt. Vom Senat beigezogen worden sind der zuletzt für den Kläger geltende Tarifvertrag für den Groß- und
Außenhandel sowie die Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit München, die SGB-II-Akte der
Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung M. GmbH, die Akte des Arbeitsgerichts M. mit Az. 33 Ca 11204/99, die Akten
des Sozialgerichts München mit Az. S 5 AL 1394/03, 1361/03 ER und 1651/04 sowie die Akte des Bayer.
Landessozialgerichts mit Az. L 9 AL 145/05.
Eingeholt worden sind außerdem drei ärztliche Gutachten. Der Internist und Angiologe Dr.H. diagnostizierte in seinem
Gutachten vom 02.11.2006 eine medikamentös gut eingestellte arterielle Hypertonie (und eine Hyperlipoproteinämie),
wodurch dem Kläger schwere körperliche Arbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten über 12,5 kg nicht mehr
zumutbar seien. Ansonsten könne er mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten verrichten und u.a. als
Warendisponent (Großhandel) in leitender Stellung oder in den Verweisungstätigkeiten eines Kaufmanns in
untergeordneter Stellung (z.B. als Auftragssachbearbeiter und Einkäufer in einem Sortimentsteilbereich) tätig sein.
Dies gelte seit Dezember 2003; eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers sei seitdem nicht
eingetreten.
Dr.S. stellte in seinem orthopädischen Gutachten vom 23.12.2006 an Gesundheitsstörungen fest: Rezidivierende
lumbalgieforme Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule, metabolische Spondylose unter diskreter Kyphoskoliose
der Brustwirbelsäule, initiale Coxarthrose der Hüftgelenke beidseits, wiederkehrende Kniegelenksbeschwerden rechts
nach arthroskopischer Innenmeniskusresektion 1998, Sprunggelenksarthrose beidseits, Fußfehlstatik im Sinne eines
Senk-Spreizfußes beidseits, Nacken-Schulter-Arm-Syndrom, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule,
Hohlhandtunnel-Symptomatik beidseits, Periarthropathie beider Schultergelenke, Zustand nach Schlüsselbeinfraktur
links (Sturz beim Fußball spielen Oktober 2003), Quadrizepssehnenteilruptur beider Kniegelenke links mehr als rechts
und Achillodynie der Achillessehnen beidseits. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass nahezu alle Beschwerden
und degenerativen Veränderungen sich im altersüblilchen Bereich bewegten. Der Kläger könne seit Dezember 2003
sechs Stunden und mehr Erwerbstätigkeiten verrichten. Zu vermeiden seien schwere körperliche Arbeiten, Tätigkeiten
mit ständigem Stehen, ständiges schweres Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken sowie beständige
andersartige Zwangshaltungen in hockender, kniender oder vornübergebeugter Stellung sowie extreme Nässe- und
Zugluftexposition. Eine erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit läge nicht vor.
Der Neurologe und Psychiater Dr.Dr.W. stellte in seinem Gutachten vom 16.05.2007 beim Kläger eine
persönlichkeitsgebundene Ideologie mit überwertigem Verarbeitungsmodus fest. Er führte aus, dass der Kläger über
eine thematisch relativ scharf ausgestanzte Sondermeinung zum Thema Gottesrecht und Menschenrecht verfüge und
innerhalb des Themenbereichs des aktuellen Rentenstreits, der unter Bezug auf Gottesrecht verfochten werde,
absolut zirkelschlüssig argumentiere, ohne dies einzusehen. Ansonsten bestünden keine Auffälligkeiten im formalen
Denken, auch keine Auffälligkeiten oder Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Vigilanz, Kognition und
Gedächtnis. Außer einer akzentuierten Persönlichkeit sei ein psychiatrisches Gravaminum von Gewicht nicht
festzustellen, insbesondere bestünden nicht eine paranoid-halluzinatorische Psychose, eine Paranoia oder eine
krankhafte wahnhafte Störung. Eine Schizophrenie sei ausgeschlossen, ebenso ein krankhafter Wahn. Eine
krankhafte Störung der psychologischen Geistes- oder Willensfunktionen liege nicht vor. Das beim Kläger bestehende
Störungsmuster sei ohne spezifischen Krankheitswert, entspräche aus psychiatrischer Sicht nicht einem
leistungsmindernden Funktionsausfall oder einer Behinderung. Der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht nicht in
seinem Erwerbsvermögen eingeschränkt.
Soweit Dr.Dr.W. bei der Besprechung aller Gutachten und sonstiger ärztlichen Unterlagen in den Akten dem
Gutachten des Dr.K. vom 30.04.1973 (Diagnose: schizophrene Psychose, die Dr.Dr.W. auf den Kläger selbst bezog),
ausdrücklich unter Angabe mehrerer Gründe widersprochen hatte, hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen und
ausgeführt, dass die Berichtigung des Gutachtens mangels einer Auswirkung des Irrtums des Dr.Dr.W. nicht
veranlasst sei. Der Sachverständige habe deutlich herausgearbeitet, dass die beim Schwiegervater des Klägers
bestehende Gesundheitsstörung beim Kläger selbst nicht zuträfe.
Der Kläger widerspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst grundsätzlich, weil das Gottesrecht kraft der
Präambel des Grundgesetzes für alle Menschen und demnach auch für die Gerichte verbindliche Gültigkeit habe.
Damit sei das "Vorurteil" beseitigt, dass nur er sich auf ein (eventuell sein eigenes) Gottesrecht berufe. Außerdem
gehe es im vorliegenden Prozess um das Recht an sich und die Überprüfbarkeit des Rechts. Die Rechtsprechung
müsse die Gesetze auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen. So gebe es nachweislich durchaus Menschen, die nach
staatlichen Gesetzesregelungen und Rechtsprechung unabhängig von einer Krankheit vorzeitig in Rente und Pension
gehen könnten/müssten. Es gebe also unterschiedliche Gesetze, durch die es zur Ungleichbehandlung - entgegen
dem staatlichen Grundgesetz - komme. Zu den eingeholten Gutachten sei noch auszuführen, es sei in allen nicht die
Tatsache berücksichtigt worden, dass er seit ca. sieben Jahren keine Berufstätigkeit mehr ausübe und somit weitere
Belastungen und eventuell damit verbundene Schädigungen entfielen. Auch bei dem Gutachten des Dr.Dr.W. handele
es sich um eine subjektive persönlichkeitsgebundene Sonderansicht, der der Senat Glauben schenken könne, aber
nicht müsse. Seiner (des Klägers) Erkenntnis und Sichtweise verweigere man hingegen den Glauben. In der
unterschiedlichen Beurteilung von subjektiven Menschenmeinungen liege eine Ungleichbehandlung und damit ein
Verstoß gegen Art.3 des Grundgesetzes. Er verwahre sich gegen den von Dr.Dr.W. erhobenen Vorwurf des
Opportunismus, denn gegenüber diesem Sachverständigen habe er sich nicht zur Höhe der streitigen, eventuell zu
erhaltenden Rente äußern können, und nachträglich habe er sich mit dieser Frage befasst und feststellen
können/müssen, dass diese Leis-tung unter dem ihm derzeit gewährten Arbeitslosengeld II liegen würde. Im Übrigen
könne kein Mensch und auch kein Gutachter in einer zwei- bis dreistündigen Sitzung und Gespräch sich ein
objektives und umfassendes Bild seines Gegenübers machen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.12.2005 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 05.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2004 aufzuheben,
hilfsweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser
Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung des
Rentenantrags vom 22.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zu Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge und die zu Beweiszwecken beigezogene
Versichertenakte der Beklagten vor, außerdem die oben erwähnten beigezogenen Akten und Unterlagen. Zur
Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der ärztlichen Unterlagen und des Vortrags des
Klägers, wird auf die eingeholten Gutachten und die Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist unbegründet.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) nicht zusteht. Hierbei stützt er sich
insbesondere auf die im Rechtsstreit erstellten Gutachten; im Wege des Urkundsbeweises wurden auch die von der
Beklagten eingeholten Gutachten sowie die im Renten- und Gerichtsverfahren beigezogenen ärztlichen Unterlagen
ausgewertet. Wenn der Senat nochmals ärztliche Gutachten eingeholt hat, so lag dies nicht daran, dass er an den
zuvor erstellten Gutachten Zweifel hatte, sondern daran, dass sich bei Beiziehung ärztlicher Unterlagen in zweiter
Instanz zusätzliches Material ergab, das zwar nichts Gravierendes im Hinblick auf Gesundheitsstörungen ergab, aber
vorsorglich noch einer fachkundigen Durchsicht und Auswertung unterzogen werden sollte. Die Beteiligung
fachkundiger Sachverständiger als Hilfspersonen des Gerichts ist von den deutschen Prozessordnungen vorgesehen;
dies bedeutet keineswegs - wie der Kläger meinte - eine Verlagerung von Fragen auf andere Entscheidungsträger.
Vielmehr prüfte und wertete der Senat die Erkenntnisse und Argumente der sachverständigen Ärzte selbst aus.
Im Übrigen traf der Senat als zweite Rechts- und auch Tatsacheninstanz eine eigene Entscheidung und hat eine
Aufhebung des Gerichtsbescheids und Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz wegen Verfahrensfehler
nicht in Erwägung gezogen. Dahingestellt bleiben kann daher die Darlegung der Unrichtigkeit des Vortrags des
Klägers, dass - im Hinblick auf die früheren Rentenentscheidungen in den Fällen "seiner Väter" - der Sachverhalt eben
nicht hinreichend geklärt worden sei und eben doch Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise (und damit sinngemäß
ein Gerichtsbescheid, mit dem der Kläger anfangs einverstanden gewesen ist, nicht ergehen durfte - § 105 SGG). Ein
solcher (behaupteter) Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn die zweite Instanz den Rechtsstreit selbst fortführt und
abschließend entscheidet.
1. Der Kläger erfüllt zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung, nicht aber die
medizinischen.
Teilweise erwerbsgemindert ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein, und voll erwerbsgemindert der Versicherte, der unter den gleichen Voraussetzungen außerstande
ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 SGB VI in der ab
01.01.2001 geltenden Fassung). Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit erhält auch der Versicherte, der vor
dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist (Übergangsvorschrift des § 240 Abs.1 SGB VI n.F.).
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur
Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicheten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisheherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§
240 Abs.2 Satz 1 und Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert (bzw. berufsunfähig) ist nicht, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (bzw. wer eine
zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann); dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen (§ 43 Abs.3, § 240 Abs.2 letzter Satz SGB VI).
Die genannten Voraussetzungen für eine Rentengewährung liegen nicht vor, weil der Kläger sechs Stunden und mehr
mit gewissen qualitativen Einschränkungen leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarkts verrichten konnte und kann (damit keine volle oder teilweise Erwerbsminderung) und auch Tätigkeiten,
wie er sie früher zuletzt ausgeübt hat, und dementsprechend qualitativ gleichwertige Tätigkeiten wie auch
tieferstehende Tätigkeiten eines Fachangestellten ohne leitende Funktionen verrichten kann (insbesondere im Bereich
des Elektrohandels: Disponent, Lagerleiter, Leiter des Vertriebsbereichs mit technischem Ablauf, Logistik und Einsatz
von EDV, Auftragssachbearbeiter, Einkäufer in Sortimentsteilbereichen bzw. Sachbearbeiter Einkauf in Gehaltsgruppe
IV oder höher des Gehaltsgruppenkatalogs für Angestellte in den bayerischen Betrieben des Groß- und
Außenhandels).
Auf internistischem Gebiet liegt seit Rentenantrag eine medikamentös sehr gut eingestellte arterielle Hypertonie
(Ruheblutdruck bei Medikation normal oder allenfalls leicht erhöht) vor, die ergometrische Belastungen bis 150 und
auch 175 Watt zulässt, ohne dass Belastungsdyspnoe, Palpitationen oder Angina pectoris auftreten oder/und sich
messtechnisch Hinweise auf eine coronare Herzerkrankung (Ischämiereaktion) oder auf Rhythmusstörungen ergaben
(vgl. z.B. 175 Watt laut Arztbrief des Prof.Dr.S. vom 19.04.2001, 150 Watt laut Gutachten des Dr.T. vom 04.10.2004
und 150 Watt laut Gutachten des Dr.H. vom 02.11.2006). Anhaltspunkte für wesentliche Auswirkungen auf andere
Organe ergaben sich nicht; eine angedeutete konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie im Echokardiogramm
selbst ist ohne Belang; Prof.Dr.S. und Dr.H. haben bestätigt, dass die linksventrikuläre Funktion des Herzens gut
gewesen ist; eine hypertensive Herzerkrankung hat nicht vorgelegen. Die Belastungsfähigkeit des Klägers, von
Prof.Dr.S. umschrieben mit dem Satz "kann sich im Alltag und auch im Sport (laut Arztbriefen Fußball spielen und
inline-scating) körperlich normal belasten", reicht nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen in den körperlich
mittelschweren bis sogar schweren Bereich, so dass unter Berücksichtigung des leicht erhöhten Blutdrucks allein ein
Ausschluss für körperlich schwere Arbeiten (einschließlich anhaltendes Heben und Tragen von Lasten über 12,5 Kg
und Press- und Tragearbeiten in Dauerbelastung) gerechtfertigt erscheint. Eine zeitliche Leistungseinschränkung auf
unter acht Stunden täglich, erst recht nicht auf unter sechs Stunden täglich, ist nicht begründbar.
Nicht zu berücksichtigen ist der Einwand des Klägers, das Risiko, dass es zu weiteren fortschreitenden Erkrankungen
(Hypertonie III?) und letztlich zum Ende seines Daseins kommen könne, sei nicht auszuschließen, und es bleibe der
Verdacht oder die Möglichkeit, dass er doch krank sein könnte. Entsprechendes gilt für den klägerischen Hinweis,
kein einziger Arzt oder Gutachter könne ihm absolute oder völlige Gesundheit bescheinigen. Dieser (im Rahmen
rechtlicher Probleme) laienhaften Sichtweise kann durchaus zugestimmt werden, ohne dass deshalb der Kläger zu
berenten wäre mit der darüber hinausgehenden gedanklichen Konsequenz, dass dann eigentlich die gesamte
Bevölkerung - möglichst schon im Jugendalter - zu berenten wäre, weil eine 100 %-ige Gewissheit über eine absolute
Gesundheit eines Menschen nie zu gewinnen ist. Der Kläger hat aber nicht die Anforderungen an die
Objektivierbarkeit und Beweisbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen beachtet, die im Verwaltungsverfahren wie auch
in der Gerichtsbarkeit gelten. Das Vorliegen einer "Erkrankung" oder "Behinderung" im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI,
die tatsächlichen funktionellen Auswirkungen sowie Art und Ausmaß der Einschränkung des Erwerbsvermögens
müssen gesichert feststehen. Die Möglichkeit und selbst die "einfache" Wahrscheinlichkeit (es sprechen insgesamt
mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen) sind nicht ausreichend; vorausgesetzt wird die an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG vom 27.06.1968 - 4 RJ 377/67 und vom 28.11.1969 - 1 RA 181/68 in BSGE 28, 154 und
30., 154; BSG vom 22.10.1971 - 5 RKn 72/69 in SozR Nr.20 zu § 1268 RVO zu dem Verdacht auf eine Krankheit oder
die Ungewissheit über den tatsächlichen Gesundheitszustand). Erst in Zukunft eintretende Gesundheitsstörungen sind
hingegen grundsätzlich schon deshalb unbeachtlich,weil sie nicht derzeit, sondern erst in Zukunft das
Erwerbsvermögen in rentenerheblicher Weise einschränken können. Eine (scheinbare) Ausnahme gilt nur insofern, als
eine gegenwärtige Erwerbstätigkeit trotz einer Gesundheitsstörung zumutbar sein muss, was dann nicht der Fall ist,
wenn die Gefahr besteht, dass der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet; insofern ist seine
Erwerbsfähigkeit bereits aktuell gemindert. Vorausgesetzt wird aber bei der "Arbeit auf Kosten der Gesundheit" eine
konkrete (unmittelbar bevorstehende) Gefahr, die sich bei und durch ungeeignete Erwerbstätigkeiten verwirklichen
kann. Maßgebend hierfür sind objektive Anhaltspunkte und gesichertes wissenschaftlich-ärztliches Erfahrungsgut und
nicht laienhafte Mutmaßungen und nur Behauptungen. Insoweit haben vorliegend alle beteiligten Ärzte keine
Schonungsbedürftigkeit des Klägers für angezeigt gehalten, sondern seine Belastungsfähikgeit außerhalb des
Bereichs schwerer körperlicher Tätigkeiten gesehen.
Auf orthopädischem Gebiet - der Kläger war seit Dezember 2003 nicht mehr in fachärztlicher Behandlung - ergab sich
ehemals eine längst folgenlos verheilte Absplitterung am Os lunatum der rechten Handwurzel (Sturz beim inline-
Skating Juni 1999) und ein Zustand nach Schlüsselbeinfraktur (Sturz auf die linke Schulter beim Fußball spielen
Oktober 2003 - stabile Ausheilung bei verkürztem Schlüsselbein). Dr.S. hat insoweit die Gesundheitsstörungen auf
orthopädischem Gebiet ergänzt, wobei davon auszugehen ist, dass alle von ihm genannten Gesundheitsstörungen mit
Ausnahme der Hüftgelenksbeschwerden links (2005) bereits seit dem Jahre 2003 vorgelegen haben. Es handelt sich
aber durchgehend um leichtere Gesundheitsstörungen, die keine gravierend funktionellen Einschränkungen mit sich
bringen. Die geschilderten Beschwerden und degenerativen Veränderungen von Seiten der Lendenwirbelsäule
bewegen sich im Bereich des Altersnormalen und lassen auch diesbezüglich keine altersunüblichen Befunde
erkennen; so beträgt z.B. der Finger-Boden-Abstand 18 cm. Die Veränderungen von Seiten der Sprunggelenke sind
demgegenüber etwas ausgeprägter, wobei jedoch auch hier kein schwerwiegender arthrotischer Befund zu erheben ist.
Analog kann auch von Seiten der Hüftgelenke, des rechten Kniegelenks, der Schultergelenke sowie der Hals- und
Brustwirbelsäule ein durchwegs altersnormales Verschleißbild und eine entsprechende, im Querschnitt der
gleichaltrigen Bevölkerung mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftretenden Beschwerdesymptomatik dokumentiert
werden. Die ausgeprägte Senk-Spreizfuß-Ausbildung und die - wenn auch diskreten - Hinweise auf eine Instabilität im
Bereich der Lendenwirbelsäule können zudem auf eine anlagebedingte Bandlaxität hindeuten. Die
tendoperiostotischen Sehnenansatzveränderungen an Kniescheibe und Fersenbein, Quadrizepssehne und
Schulterdrehersehnen sowie die rechtslaterale Spondylose der Brustwirbelsäule deuten ferner auf eine
Stoffwechselbelastung hin, welche diätetisch oder eventuell auch anlagebedingt verursacht ist. Insgesamt gesehen
führen die nicht allzu schweren Gesundheitsstörungen zu geringen Einschränkungen des Erwerbsvermögens. Bei
zumutbaren (körperlich) leichten und mittelschweren Arbeiten sind lediglich Tätigkeiten mit ständigem Stehen,
ständiges schweres Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken sowie sonstige ständige Zwangshaltungen in
hockender, kniender oder vornübergebeugter Stellung zu vermeiden, ebenso Arbeiten bei extremer Nässe- und
Zugluftexposition.
Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet liegt keine wesentliche, die Ausübung von Erwerbstätigkeiten hindernde
Erkrankung oder Behinderung vor. Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats erbracht. Neben der
Sache liegt der Einwand des Klägers, dass innerhalb "eines Gesetzes und Rechts" nur die eine Seite, nämlich die
körperlichen Leiden, betrachtet würde, der seelische Zwiespalt und die damit verbundenen Leiden aber völlig außer
Acht gelassen würden. Richtig ist vielmehr, dass unter Krankheit auch ein regelwidriger geistiger Zustand verstanden
wird; dazu zählen auch psychische Erkrankungen, z.B. seelische Sörungen, die vom Versicherten durch zumutbare
Willensanspannung nicht überwunden werden können (so schon BSG vom 16.03.1962 - 12/3 RJ 108/57 in SozR Nr.15
zu § 1254 RVO und vom 01.07.1964 - 11/1 RA 158/61 in BSGE 21, 189). Ebenso ist anerkannt, dass eine
Behinderung - im Sinne von § 43 SGB VI und den Vorgängervorschriften hierzu - körperlicher, geistiger oder
seelischer Natur sein kann.
Eine "Leidenserfahrung" an sich wie auch ein seelischer Konflikt ("hin- und hergerissen zwischen menschlichem und
göttlichem Recht") ist aber noch nicht gleichzusetzen mit einer Krankheit oder Behinderung, die noch dazu so
erheblich sein müsste, dass sie Erwerbstätigkeiten verhindert. Dies müsste auch dem Kläger unter Bezugnahme auf
seinen Vortrag, dass er seit dem 15. Lebensjahr unter dem Zwiespalt von menschlichem und göttlichem Recht leide
und sich auch jetzt Sinngedanken mache, irgendwie zugänglich sein. Denn sein Konflikt hat über Jahrzehnte hinweg
Erwerbstätigkeiten und sogar einen beruflichen Aufstieg nicht verhindert und auch nicht das Ende der letzten
Berufstätigkeit verursacht. Warum aber - ohne irgendwelche objektiven Anhaltspunkte - sein seelischer
Gesundheitszustand sich so wesentlich geändert haben sollte, dass nunmehr eine Aufhebung oder zumindest
rentenerhebliche Minderung seines Erwerbsvermögens vorliegt, ist nicht einsehbar. Vielmehr verfolgt der Kläger im
vorliegenden Prozess seine ihm möglicherweise zustehenden materiellen (barwerten) Ansprüche mit einer ihm
wirksam und geeignet erscheinenden Begründung, ebenso wie er dies im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wegen
Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II dem Grunde und der Höhe nach tat, wobei
insoweit auffällt, dass dort die allgemeinen religiös-theologisch-philosophisch verbrämte Gedankenführung des
Klägers weitestgehend fehlt und in den Vordergrund die Arbeitswilligkeit (Verfügbarkeit und Bereitschaft, jede
zumutbare Tätigkeit anzunehmen; Arbeitsuche) und allgemeinhin die Arbeitslosigkeit (unfreiwillig ohne Arbeit,
arbeitswillig und arbeitsfähig) rücken. Insoweit gab der Kläger eine eigene Leistungsfähigkeit und konkludent auch das
Fehlen einer andauernden Arbeitsunfähigkeit und das Fehlen einer rentenerheblichen Erwerbsminderung vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats ist kein Krankheitsbild aus dem psychiatrischen Formenkreis
nachzuweisen. Eine Schizophrenie bzw. eine schizophrene Psychose hätte im Längsschnitt eine Störung des Affekts
und eine Änderung im Kontaktverhalten sowie Einbußen in diesem Zusammenhang erwarten lassen. Ein krankhafter
Wahn ist ebenfalls zu verneinen; sicherlich bestehen fixierte religiöse Auffassungen von verschiedenen
Lebenssachverhalten und religiös motivierte Erklärungen von Lebensereignissen, die von eigenen unumstößlichen
spezifischen Glaubenssätzen des Klägers geprägt sind. Treffend hat Dr.V. eine feste, unverrückbare Überzeugung
des Klägers beschrieben, wie sie aber letztendlich für religiöse Systeme (Religionstheorien) aller Art typisch ist und
daher auch von vielen Menschen als "bloße Ideologie" angesehen wird. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der
Kläger auch eine durchaus kompetente und realitätsbezogene Bewältigung seines Alltags schilderte und die
Zentrierung seines inhaltlichen Denkens auf religiöse Inhalte und tiefgehende persönliche Überzeugungen nicht zu
einer Realitätsverkennung führten oder den Charakter eines Wahns erreichten. Es fehlt insoweit - wie Dr.Dr.W.
schlüssig dargelegt hat - sowohl an einer Wahnstimmung als auch an einem Wahnsystem. Die Denkweise des
Klägers ist in keiner Weise geschlossen oder systemgebunden. Es geht laut der vom Sachverständigen erhobenen
Anamnese nicht um glaubensgebundene Gebote oder Verbote, nicht um einen christlich oder ansonsten religiös
motivierten Inhalt oder um dessen missionarisches Verbreitungsbedürfnis und insbesondere auch nicht um
Weltverbesserungsideen. So hat der Kläger ausdrücklich verneint, dass eine Arbeitstätigkeit an sich mit dem
Gottesrecht kollidiere. Dieses enthalte keine sozialrechtlichen Vorschriften, weil sich das göttliche Recht mit solchen
Einzelheiten nicht abgebe. Im Gottesrecht stehe nicht, dass man 30, 40 oder 50 Jahre vor Leistungsbeginn arbeiten
müsse. Es schreibe auch nicht vor, dass er, der Kläger, noch weitere sieben Jahre bis zur "offiziellen Rente" arbeiten
müsse. Die bei Nachfragen vagen oder ausweichenden Antworten des Klägers bei Dr.Dr.W. führen letztlich nicht zur
Vorgabe einer Krankheit oder Behinderung (Arbeitsunvermögen) durch den Kläger oder zur Schilderung göttlicher Ge-
und Verbote, sondern zu der Meinung, dass er bei weiterem Ausüben einer Erwerbstätigkeit in Situationen kommen
könne, in denen er sich möglicherweise nicht gemäß dem Gottesrecht verhalten könne; diese angeblichen Situationen
wurden aber bein näheren Rückfragen nicht beschrieben bzw. substantiiert. Statt dessen bemühte der Kläger zur
Rechtfertigung seines Rentenanspruchs allgemeinrechtliche Ausführungen, die unabhängig von dem zugrunde
gelegten (unrichtigen) Sachverhalt und unabhängig von der Logik bzw. Unlogik weder aus einem zwingenden
Gottesrecht ableitbar sind noch irgendwie zur Verwirklichung dieses Rechts oder einer "besseren Welt" dienen. So hat
der Kläger wiederholt seinen Unmut darüber geäußert, dass Kirchen und Glaubensgemeinschaften vom Staat auch in
rentenrechtlicher Hinsicht gefördert bzw. begünstigt würden. Gegenüber Dr.Dr.W. behauptete er u.a., ein Priester oder
Bischof, der missioniere, erhalte ja staatliche (?!) Mittel zum eigenen Daseinsunterhalt aufgrund seiner Berufung auf
das Wort Gottes. Er selbst tue, obwohl er nicht missioniere, nichts anderes. Aufgrund seines analogen Verhaltens
müsse der Staat verpflichtet sein, ihn zu unterhalten (vgl. z.B. Schriftsatz vom 12.04.2006). An anderer Stelle soll
sich der Rentenanspruch aus der Gleichbehandlung seines Falls mit dem seiner Väter ergeben (auch dies sei eine
Frage des Menschenrechts, nicht des göttlichen Rechts, vgl. Schriftsatz vom 11.10.2005) oder daraus, dass der Lohn
der Knechtschaft (Aufteilung des irdischen Systems in Herren = Verwalter und Knechte = Verwaltete) und der Ertrag
der Hände Arbeit nicht immer geringer werden oder ganz verwehrt werden sollte (Schriftsatz vom 27.01.2006), oder
daraus, dass er (der Kläger) dem Kaiser gegeben habe, was des Kaisers sei, und nunmehr der Kaiser ihm das Seine
zu geben habe (so der Kläger gegenüber Dr.Dr.W.). Mithin bemühte sich der Kläger um die eigene materielle
Lebenssituation und die Rechtfertigung hierfür, wie auch sein Vater - so argumentierte der Kläger - sämtliche
Instanzen durchlaufen musste, nur um sein Überleben in diesem Dasein und in materieller Hinsicht gesichert zu
sehen (Schriftsatz vom 11.10.2005). Aus den Ausführungen des Klägers und auch im Verhalten konnten Dr.V. und
Dr.Dr.W. keinen Missionierungs- und Glaubenszwang feststellen. Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen
ließen sich nicht verifizieren, ebensowenig Derealisations- oder Depersonalisationserlebnisse. Nach klinisch-
psychiatrischen Maßstäben fanden sich keine Störungen der kognitiven Funktionen, keine kognitiven Einbußen, keine
Rapportstörung oder andere wesentliche Symptome einer psychischen Erkrankung.
Beim Kläger mögen eine ungewöhnliche Gedankenzentrierung und persönlichkeitsgebundene Vorstellungen im
allgemeinen Leben wie auch außergewöhnliche Rechtfertigungen eines materiellen Anspruchs vorliegen. Erkennbar ist
aber nicht eine krankhafte Hemmung des Arbeitswillens" (so ebenfalls Dr.K. im Bezug auf den Schwiegervater des
Klägers) oder eine krankhafte Störung der psychologischen Geistes- oder Willensfunktionen.
Damit verbleiben leichtere Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und internistischem Gebiet, die keine zeitlichen,
sondern nur qualitative Einschränkungen des Erwerbsvermögens von geringem Gewicht mit sich bringen.
Unzutreffend ist der hierzu ergangene Vortrag des Klägers, im Zweifelsfall müsse eine Entscheidung zugunsten seiner
Person getroffen werden, weil er nur scheinbar Kläger sei, aber im Prozessverlauf zum Angeklagten werde.
Angesprochen ist hier der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifelsfall für den Angeklagten). Vorliegend findet aber
kein Strafprozess statt, und nur in diesem Rahmen gibt es einen Angeklagten. Es liegt nicht der Fall vor, dass ein
vom Staat verfolgter "Strafanspruch" nur bei Beweis des von einer Person verwirklichten objektiven und subjektiven
Straftatbestandes Bestand haben kann und im Zweifel hiervon abzusehen ist. Vielmehr geht es im jetzigen Prozess
um die auch im Sozialrecht geltende allgemeine Beweisregel aus dem zivilrechtlichen Verfahren, dass ein von einer
gegenüber der anderen Partei geltend gemachter Anspruch bewiesen sein muss und Zweifel zu Lasten des erhobenen
Anspruchs gehen. Die Behauptung, dass ein solcher Anspruch bestehen bzw. nicht ausgeschlossen werden könne,
wirkt ebensowenig wie eine bloße Wahrscheinlichkeit anspruchsbegründend, und es ist auch dann nicht - wie der
Kläger meinte - eine Frage, welchem der Prozessbeteiligten das Gericht Glauben schenkt.
Mit seinem nur in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Erwerbsvermögen - insoweit folgt der Senat den schlüssigen
Ausführungen der Dres.H. , S. , V. und W. - kann der Kläger Berufstätigkeiten als Disponent und Lagerleiter wie bisher
verrichten. Hier handelt es sich nach der tariflichen Umschreibung, der tariflichen Bezahlung und auch dem Inhalt der
vom Kläger vorgelegten Arbeitszeugnisse um Tätigkeiten in einem leitenden Angestelltenverhältnis (rentenrechtlich:
Fachangestellter in besonders hervorgehobener Position - oberste Gruppe in dem vom Bundessozialgericht
herausgearbeiteten Mehrstufenschema), die in körperlicher Hinsicht die Fähigkeit nur für leichte Arbeiten
voraussetzen, einen Wechsel in der Arbeitshaltung zulassen und schwerere Belastungen durch die Art des
Arbeitsvorgangs nicht beinhalten. Das Heben und Tragen schwerer Lasten wird nicht gefordert, ebensowenig häufiges
Bücken und ständige Zwangshaltungen im Hocken, im Knien und in der Vorbeuge. Üblicherweise wird die Tätigkeit
auch nicht im Freien oder in Räumen mit extremer Zugluft und Nässe sowie auch nicht in Nachtschicht ausgeübt. Im
Übrigen müsste mangels Erkrankungen auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet von den von Dr.Dr.W.
weiterhin genannten Leistungseinschränkungen (u.a. ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Zeitdruck usw.)
abgesehen werden. Unabhängig davon wäre der Kläger auch auf zumutbare und weniger beanspruchende Tätigkeiten
als nichtleitender Fachangestellter verweisbar, die grundsätzlich eine dreijährige kaufmännische oder
betriebswirtschaftliche Ausbildung, z.B. als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, als Kaufmann für Spedition und
Logistikdienstleistung, als Kaufmann für Vorratswirtschaft oder als Betriebswirt für Logistik voraussetzen. Die
notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen hat sich der Kläger im Laufe seiner Berufstätigkeit erworben, und es
würden ihm dann auch Berufe wie Auftragssachbearbeiter im Großhandel und Lagerverwalter in Teilgebieten, z.B. in
der Eingangs- oder Ausgangskontrolle, offen stehen. Berufsunfähigkeit mit der Folge eines Anspruchs wegen
teilweiser Erwerbsminderung (§ 240 SGB VI), d.h. auch (nur) in Höhe der Hälfte der Rente wegen voller
Erwerbsminderung, liegt nicht vor. Aufgrund des zeitlichen Umfangs des Leistungsvermögens des Klägers mit sechs
Stunden und mehr seit Rentenantrag sind auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) bei einer Leistungsfähigkeit unter sechs bzw. unter drei Stunden täglich nicht
gegeben.
Die Überzeugung des Senats von einem Verstoß der rentenrechtlichen Vorschriften gegen Art.3 des Grundgesetzes
(GG) besteht nicht, so dass Entscheidungsreife besteht und der Rechtsstreit nicht auszusetzen und eine Rechtsfrage
dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung gemäß Art.100 GG vorzulegen war.
In der Rentengesetzgebung bestehen keine "unterschiedlichen Erfüllungs- und Bewilligungskriterien" im Bezug
einerseits auf Personen, die Kirchen und Glaubensgemeinschaften angehören, und andererseits auf sonstige
Personen wie die des Klägers. Sofern eine den Kirchen oder einer Glaubensgemeinschaft angehörige Person
überhaupt in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, beurteilt sich ihre Berechtigung für eine Rente nach
den für jedermann geltenden Rentengesetzen, die keine Differenzierung vorsehen. Dies gilt auch im Bezug auf die
vom Kläger genannten Missionare, so dass sich nähere Ausführungen dazu erübrigen, dass insoweit der vom Kläger
bemühte Gleichheitssatz ohnehin neben der Sache liegen dürfte, weil der Kläger nach eigenem Bekunden nicht
missionarisch tätig ist, aber dennnoch schiefe Vergleiche zu völlig andersartigen Sachverhalten anstellen und hieraus
ein Recht auf Gleichbehandlung ableiten will.
Auch die Behauptung des Klägers, es gebe unterschiedliche Gesetze und Gesetzesregelungen für die Berentung und
demnach nicht gleiches staatliches Recht für alle, ist unfundiert. Der Kläger stützt sich hierbei die Behauptung, dass
es nachweislich Menschen gebe, welche nach den staatlichen Gesetzen und der Rechtsprechung vorzeitig in Rente
und Pension - unabhängig von einer Krankheit - gehen können. Abgestellt werden kann vorliegend nur auf das
Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. auf eines von mehreren verschiedenartigen Rechtsgebieten.
Insoweit gab und gibt es eine vorzeitige Berentung wegen Krankheit und Behinderung (Erwerbsunfähigkeit,
Berufsunfähigkeit, später volle und teilweise Erwerbsminderung bzw. teilweise Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit) und Renten wegen Alters, die bei Erfüllung verschiedener Voraussetzungen in verschiedenen
Altersstufen ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden (daneben noch einige sicherlich nicht vom Kläger angesprochene
sonstige Renten aus der gesetzllichen Rentenversicherung wie z.B. Hinterbliebenenrente für Witwer, Witwen und
Waisen und Erziehungsrente). Die gesetzlichen Vorschriften im SGB VI (Überschrift: "Gesetzliche
Rentenversicherung") besagen eindeutig, dass nur derjenige vorzeitig in Rente gehen kann, der eine der besonderen
Voraussetzungen für eine Altersrente vor dem 65. Lebensjahr erfüllt oder der an einer das Erwerbsvermögen erheblich
beeinträchtigenden Krankheit oder Behinderung leidet. Diese allgemeinen Gesetze gelten ohne individuelle
Ausnahmen für alle Versicherten gleichermaßen, so dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sein kann.
Ebenso ist der Gleichbehandlungsgrundsatz dann nicht betroffen - insoweit folgt der Senat den der Meinung des
Klägers widersprechenden Grundsätzen, wie sie in zahleichen Fällen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellt
worden sind -, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt geänderte Gesetze gleichermaßen für alle Personen, eventuell
auch mit einer Übergangsregelung für Altfälle, gelten (Stichtagsregelung). Es gäbe sonst keine Rechtsentwicklung und
Rechtsanpassung, und es käme bei Annahme eines missverstandenen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu der
Anwendung eines veralteten und nicht mehr zutreffenden archaischen Rechts. Dem Gesetzgeber ist es aber nicht
verwehrt, aus sachlichen Gründen - und sei es auch nur aus einer wirtschaftlichen und finanziellen Notlage des
Gemeinwesens oder einem diesbezüglichen Engpass heraus - Änderungen herbeizuführen.
Letzten Endes wird der Gleichbehandlungsgrundsatz auch nicht dadurch verletzt, dass der Senat nicht den vom
Kläger behaupteten "Präzedenzfällen" folgt und ihn daher nicht berentet. Dem Kläger sind insoweit grundsätzliche
Irrtümer unterlaufen. Zunächst glaubt er, die Berentung "seiner Väter" (diese hätten im Übrigen eine ärztliche
Untersuchung verweigert und aus irgendwelchen religiösen Gedanken dem Worte Gottes folgend an die göttliche
Zusage einer "Wegzehrung", d.h. die Rente, geglaubt) wäre zu Recht erfolgt, und er hätte bei gleichem Sachverhalt -
dem Worte Gottes folgend und aus religiösen Gründen in einem seelischen Zwiespalt - einen Rentenanspruch, im
Übrigen, ohne dass es einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung bedürfe, die ohnehin zu nichts führe. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz setzt aber nicht bei den religiösen Vorstellungen und sonstigen von den gesetzlichen
Vorschriften abweichenden Ideen des Klägers und seines Vaters sowie Schwiegervaters an. Diese waren und sind
kein Grund für eine Berentung. Heranzuziehen sind vielmehr allein die jeweils geltenden rentenrechtlichen Vorschriften
(also nur das "Menschenrecht"). Insoweit ist festzustellen, dass Vater und Schwiegervater des Klägers wegen
Erwerbsunfähigkeit berentet worden sind, weil ihre Erwerbsfähigkeit nach den damals geltenden Vorschriften der §§
1246, 1247 RVO bzw. §§ 23, 24 AVG den damals entscheidungsbefugten Organen erheblich durch (seelische)
Krankheit oder (seelische) Behinderung beeinträchtigt oder aufgehoben erschien.
Unabhängig von den zwischenzeitlichen inhaltlichen Änderungen des Rentenrechts hat der Kläger nur dann einen
Rentenanspruch, wenn er in seiner Person die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Rente
wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (erhebliche Beeinträchtigung des Erwerbsvermögens durch Krankheit
oder Behinderung) erfüllt. Hierbei muss auf die gesetzllich abstrakt formulierten Tatbestände abgestellt werden. Im
Gebiet der BRD gibt es nicht - wie teilweise auch jetzt noch im angelsächsischen Bereich - ein Fallrecht, so dass
anhand eines konkreten Sachverhalts in einem konkreten Fall anzuwendende Rechtssätze entwickelt werden und in
einem gleichgelagerten Fall in der Regel wieder anzuwenden wären. Vielmehr ist das Recht durch abstrakt und
allgemein (für alle Lebenssachverhalte) formulierte und auch von vornherein niedergeschriebene Normen festgelegt.
Die Rechtsanwendung erfolgt durch Subsumption eines konkreten Sachverhalts (jeweils die des konkreten Klägers)
unter die Tatbestandsmerkmale der abstrakt formulierten Norm. Die Gleichbehandlung hangelt sich hier nicht von Fall
zu Fall und ist nicht abhängig von einer fallbezogenen rechtsvergleichenden Betrachtung, sondern ist gewährleistet
durch eine allgemein geltende Norm.
Einen Anspruch erwirbt, wer in seiner eigenen Person die Tatbestände der Norm (und nicht sonstige angeblich
gleichgelagerte Sachverhalte und Umstände) erfüllt. Sollte jedoch ausnahmsweise ein Irrtum oder eine
Täuschungshandlung zu einem im Einzelfall zu Unrecht zuerkannten Anspruch führen, so können sich Andere
ohnehin nicht auf Gleichbehandlung berufen; es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Vorliegend kam es also nicht auf eine Prüfung angeblicher Präzedenzfälle, sondern auf die der
anspruchsbegründenden Norm an, weiterhin auf den Inhalt der Norm und nicht auf irgendwelche sonstigen
Sachverhalte wie z.B. seelischer Zwiespalt oder religiöse Grundeinstellung, die bei anderen Rentenbeziehern auch
vorgelegen haben könnten.
Die Rentenablehnung der Beklagten entsprach dem Gesetz. Die rentenrechtlichen Vorschriften des SGB VI verstoßen
nach Überzeugung des Seants nicht gegen höherrangiges Recht. Vorliegend kam allein die Verfassung und hier
wiederum das Grundgesetz in Frage, wohingegen Anhaltspunkte für die Einschlägigkeit und Anwendbarkeit
zwischenstaatlichen und überstaatlichen bzw. internationalen Rechts fehlen. Irgendein "Gottesrecht" oder göttliches
Recht war nicht anzuwenden. Abgesehen davon, dass ein solches nicht in die Prüfungskompetenz der Sozialgerichte
fällt, bleibt anzumerken, dass die Präambel des Grundgesetzes die Prüfung und Anwendung des Gottesrechtes nicht
vorschreibt. In der Präambel findet sich lediglich der einleitende Satz, dass das deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt das Grundgesetz beschlossen habe "im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott
und den Menschen, von dem Willen beseelt, (Fassung vom 23.05.1949: seine nationale und staatliche Einheit zu
wahren und) als gleichwertiges Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen ...". Der Präambel
wurde anfangs lediglich die Bedeutung einer Einleitung und einer Auslegungshilfe beigemessen, wohingegen zum Teil
abweichend hiervon das Bundesverfassungsgericht in seinem KPD-Urteil festgestellt hat, dass das (seit Oktober 1990
nicht mehr in der Präambel enthaltene) Wiedervereinigungsgebot als unmittelbare Rechtsnorm zu gelten habe.
Seitdem wird nach Art der in der Präambel getroffenen Aussagen differenziert zwischen verbindlichen Staatszielen,
dokumentarischen Aussagen und Mischformen, wobei aber nach herrschender Meinung kein subjektiv-öffentliches
Recht des einzelnen Bürgers festgelegt wird.
Unbeschadet aller dieser Auslegungsschwierigkeiten vermag der Senat nicht festzustellen, dass in der Präambel das
Wort und damit das Recht Gottes zu allgemein verbindlichem und justizialem Recht erklärt worden sei und die
Sozialgerichte die "menschlichen Gesetze", damit das SGB VI und auch das GG, auf ihre Rechtmäßigkeit und
Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Gottesrecht zu prüfen hätten.
Im Übrigen hat der Kläger letztlich bei Dr.Dr.W. eingeräumt, dass das Gottesrecht weder einer Erwerbstätigkeit
entgegenstehe noch eine Berentung ab einem bestimmten Alter oder unter bestimmten Umständen vorschreibe.
Damit ist ein Anspruch auf Berentung unter Zugrundelegung der Ansichten des Klägers aus dem Gottesrecht, was
immer der Kläger im Einzelnen hierunter zu verstehen mag, nicht zwingend abzuleiten, so dass sich damit die Frage
stellt, warum der Kläger dann die Bindung des Gerichts an göttliches Rechts betont und die Überprüfung des
Menschenrechts auf Vereinbarkeit mit dem Gottesrecht fordert. Sachdienlich erschien dies jedenfalls dem Senat
nicht. Der Kläger definierte Begriffe wie Recht und Rechtsprechung neu und baute hierauf ein letztlich nicht näher
fassbares theologisch-philosophisches Gedankengebäude auf, wobei er die Rentengewährung zu einer Gewissens-
und Glaubensfrage machte. Richtigerweise ist jedoch zu sehen, dass der Kläger nach den Rentengesetzen (also nach
menschlichem Recht) versichert war in den Fällen des Alters und der ge- bzw. verminderten Erwerbsfähigkeit und
diese Versicherung eben dann nicht greift, wenn die gesetzlich umschriebenen Versicherungsfälle nicht eingetreten
sind. Das Gottesrecht hilft hier dem Kläger ebensowenig weiter wie die behaupteten Präzedenzfälle, bei denen eben
gerade der Versicherungsfall eingetreten und zur Berentung geführt hat.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt. Es erscheint dem Senat vielmehr so, dass der Kläger, obwohl die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berentung nicht vorliegen, gleichwohl einen Rentenanspruch durch
Berücksichtigung sachfremder Umstände und eine ungerechtfertigte Privilegierung seinerseits begründen will, also
letztlich zur Begründung eines geldwerten Vorteils eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Bezug auf seine Person
und seine Verhältnisse begehrt. Der Senat sah sich aber aus rechtlichen Gründen gehindert, den Kläger im Verhältnis
zu anderen Personen privilegiert zu behandeln.
Die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß
§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.