Urteil des LSG Bayern vom 01.08.2008

LSG Bayern: überwiegendes interesse, gesetzliche vermutung, hauptsache, haushalt, erlass, zusammenleben, wohnung, kaserne, wochenende, zustellung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 01.08.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 51 AS 537/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 378/08 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführer sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe vom 01.07.2008 wird abgelehnt.
Gründe:
Streitig ist, ob die Beschwerdeführer (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) einen Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem Eilantrag vom
03.03.2008 haben. Die Bg lehnte mit Bescheid vom 10.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.02.2008 die Gewährung der beantragten Leistungen mit der Begründung ab, dass die Bf zu 1 mit C.D.als Partner in
einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c i.V.m. Abs. 3a Nr. 2 SGB II
zusammenlebe mit dem gemeinsamen 2005 geborenen Kind (Bf zu 2).
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde der Bf
ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des
Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden
Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der
Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als
auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1
Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhalts als Gegensatz
zum vollen Beweis mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis
der Rechtslage, das heißt die Intensität der rechtlichen Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs-
und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das
voll zu prüfen ist.
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem
Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der
Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und
Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05). Die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende dienen der verfassungsrechtlich garantierten Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.
1. Für die Gewährung von Leistungen ab dem 03.03.2008 bis zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung ist
der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn eine besondere Dringlichkeit ist im Hinblick auf die von
C.D.geleisteten Mietzinszahlungen und die Einkünfte der Bf in Höhe von insgesamt EUR 704,- monatlich (EUR 400,-
aus Erwerbstätigkeit, EUR 150,- Unterhalt und EUR 154,- Kindergeld) nicht zu erkennen und wäre im Übrigen bereits
durch den Zeitablauf überholt; das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den
zurückliegenden Zeitraum ist den Bf zumutbar. Effektiver Rechtsschutz kann den Bf noch im Hauptsacheverfahren
gewährt werden, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache keine Fakten zu deren Nachteil geschaffen
worden sind, die durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend
rückgängig gemacht werden könnten.
2. Für die Zeit ab der Zustellung dieser Entscheidung ist der Antrag der Bf auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen
abzulehnen, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind und im Rahmen
der Güter- und Folgenabwägung auch kein überwiegendes Interesse der Bf an der Anordnung einstweiliger
Maßnahmen besteht.
a) Die Bf haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Bf
hilfsbedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II sind. Hilfsbedürftig ist, wer seinen
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das
Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs.2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft
gehört als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs.3 Nr. 3 c SGB II). Ein
derartiger wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach Absatz
3a Nr. 2 dieser Vorschrift vermutet, wenn Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
Es spricht bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung mehr dafür als dagegen, dass zwischen der Bf
zu 1 und C.D.eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft vorliegt. Sie sind Partner, die in einem Haushalt so
zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen; dieser Wille wird hier gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II vermutet.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Bf sowie ihres Partners ist von deren Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt auszugehen. Auch wenn die Bf zu 1 vorgetragen hat, dass ihr Partner C.D.am 01.01.2008 aus der
gemeinsamen Wohnung in M. ausgezogen sei und ab 27.02.2008 seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen
(Zeitsoldat) in X in der -kaserne gemeldet habe, so ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die Auskunft des
Arbeitgebers von C.D.vom 19.06.2008 und das Schweigen von C.D.auf die gerichtliche Anforderung vom 24.06.2008
zur Vorlage von Beweismitteln nicht glaubhaft. Auf Anfrage des Senats hat das für C.D.zuständige Fernmeldebataillon
in o.g. Auskunft mitgeteilt, dass dieser seit März 2006 über eine Stube bei der Kompanie verfüge und er im Regelfall
freitags ab 13:00 Uhr swie am Wochenende keinen Dienst zu verrichten habe und ab März 2008 zu keinen
Fortbildungen, Übungsplätzen beziehungsweise Lehrgängen abkommandiert oder abgestellt gewesen sei. An seinen
freien Tagen habe er nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen. Der Senat hat ihn daher mit dem
vorgenannten Schreiben aufgefordert, Zeugen dafür zu benennen bzw. von diesen eidesstattliche Erklärungen darüber
vorzulegen, dass er sich ab März 2008 an jedem Wochenende überwiegend in der Kaserne in X aufgehalten und dort
tatsächlich gewohnt habe. Sollte er sich dort nicht aufgehalten haben, werde er gebeten, Nachweise über die
Aufenthalte andernorts vorzulegen. Trotz einer Fristsetzung bis 04.07.2008 ist bislang keine Antwort hierauf
eingegangen. Diese Umstände sprechen eindeutig dafür, dass C.D.zumindest die überwiegende dienstfreie Zeit
(Wochenenden, Urlaub, Feiertage) bei den Bf verbracht hat und noch verbringt. Da er auch weiterhin den Mietzins für
die Wohnung der Bf in vollem Umfang entrichtet - die vorgelegten Kontoauszüge der Bf zu 1 enthielten keine
derartigen Überweisungen - , ist auch von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen, weil er zumindest einen Teil
des Bedarfs der Bf deckt.
Der Senat sieht sich nicht verpflichtet, im Eilverfahren weitere Ermittlungen, bei denen der Partner der Bf zu 1 bislang
nicht mitgewirkt hat, durchzuführen. Denn es liegt in dessen Sphäre, das Nichtbestehen eines gemeinsamen
Haushalts schlüssig darzulegen und nachzuweisen. Diese Vorgänge wurzeln in dessen persönlicher Sphäre bzw.
Verantwortungssphäre, das heißt es besteht eine besondere Beweisnähe zum Partner der Bf zu 1. Bei einer
verbleibenden Unaufklärbarkeit von Vorgängen, die der Sphäre des Antragstellers zuzuordnen sind, ist von einer
Beweislastumkehr auszugehen (so etwa BSG, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R).
Der wechselseitige Wille für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft wird auf Grund des Zusammenlebens
mit dem gemeinsamen Kind, dem Bf zu 2, gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II vermutet. Diese gesetzliche Vermutung
ist durch die bloße Behauptung der Bf zu 1, dass sie und der Bf zu 2 nicht mit C.D.zusammenlebten, nicht widerlegt
worden. Sie hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass die Kriterien des Vermutungstatbestands nicht erfüllt sind
bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet ist.
b) Da die Bf ihren Gesamtbedarf in Höhe von EUR 798,- monatlich unter Berücksichtigung der Mietzinszahlung durch
C.D.aus den laufenden Einnahmen in Höhe von monatlich EUR 704,- (s.o.) nahezu vollständig decken können, ist der
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile nicht nötig. Ein
Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht.
c) Da aus o.g. Gründen die wirtschaftliche Grundsicherung der Bf nicht gefährdet ist, ist auch bei Anwendung einer
Folgenabwägung als Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab kein überwiegendes Interesse der Bf an der Anordnung
einstweiliger Maßnahmen anzunehmen. Den Bf ist zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde
keinen Erfolg hatte.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus o.g.
Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1
Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.