Urteil des LSG Bayern vom 02.03.2010

LSG Bayern: kaserne, ausbildung, gericht erster instanz, befehl, kompanie, im bewusstsein, dienstliche tätigkeit, gerichtlicher vergleich, dienstliche verrichtung, soldat

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 02.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 15 VS 14/01
Bayerisches Landessozialgericht L 15 VS 11/07
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu
erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines während der Wehrdienstzeit erlittenen Verkehrsunfalls als versorgungsrechtlich
geschützten Wegeunfall nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der 1966 geborene Kläger leistete in der Zeit von Juni 1989 bis März 2001 Wehrdienst als Zeitsoldat, zum
Unfallzeitpunkt in der R.Kaserne (K.) in der 5. Kompanie des Gebirgspanzerbataillons GebPzbtl. Er war im
Unfallzeitpunkt Ausbilder im Rahmen der Spezialgrundausbildung für den Kampfpanzer Leopard 2, die seit Anfang
1994 im Gebirgspanzerbataillon auch an computergestützten Ausbildungsschießsimulatoren Panzertruppe (ASPT)
stattfand. Der Andrang auf diese Geräte war sehr hoch, weswegen im Schichtbetrieb gearbeitet wurde (6.00 Uhr bis
14.00 Uhr, 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Im Schießsimulator hielten sich vier Personen auf: Der Schießleitende
(Ausbilder), der nach acht Stunden wechselte, ein Panzerkommandant, der für eine Vier-Stunden-Schicht eingeteilt
war, und zwei Richtschützen, die jeweils zwei Stunden im Simulator trainierten. Der Ausbilder musste sich auf jede
Schicht gründlich vorbereiten, um die individuelle Ausbildung des jeweiligen Richtschützen zu gewährleisten, und
dazu die letzten Schießergebnisse der Richtschützen auswerten. Die Details der einzelnen Schießübungen wurden
computermäßig erfasst und konnten eingesehen werden.
Der Kläger hatte am 06.04.1994 dienstfrei. Er wollte in die Kaserne fahren, um die Ausbildungsunterlagen zur
Vorbereitung der Schießausbildung am 07.04.1994 einzusehen; er ging davon aus, dass er dafür ca. 45 bis 60
Minuten brauchen würde und wollte im Anschluss wieder nach Hause fahren. Er war als Ausbilder für die Schicht am
07.04.1994 um 6.00 Uhr eingeteilt. Nachdem er am 05.04.1994 die erste Schicht gehabt hatte, fehlte ihm der aktuelle
Ausbildungsstand der zweiten Schicht vom 05.04.1994 sowie der ersten Schicht am 06.04.1994. Aus diesen beiden
Schichten waren drei Soldaten für die Schicht des Klägers am 07.04.1994 eingeplant. Diese vom Kläger mitgeteilten
Einzelheiten hat Stabsfeldwebel P. 1998 als sachlich richtig bestätigt, der im Unfallzeitpunkt Kompaniefeldwebel und
für organisatorische Fragen einschließlich des Urlaubs und des Dienstzeitausgleichs zuständig war.
Der Verkehrsunfall mit dem Motorrad ereignete sich am 06.04.1994 um 11.25 Uhr auf dem direkten Weg zwischen der
Wohnung des Klägers und der Dienststelle (Entfernung 30 km, Fahrzeit ca. 35 bis 45 Min.) nach Abfahrt an der
Wohnung um 11.10 Uhr. Der Kläger verursachte den Unfall durch Überholen eines Lkw in einer unübersichtlichen
Rechtskurve. Er kollidierte mit einem entgegenkommenden Pkw. Sein zwölf Jahre jüngerer Bruder U. befand sich als
Sozius auf dem Motorrad. Der Kläger und sein Bruder wurden erheblich verletzt, der Fahrer des entgegenkommenden
Pkw erlitt einen Fußbruch und Prellungen. Der Kläger wurde vom Amtsgericht A-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom
09.11.1994 wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Für den
Anklagepunkt vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung war die Hauptverhandlung nicht zugelassen worden.
Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall einen Bruch der linken Hand und einen Wadenbeinbruch links. Der Grad der
Behinderung (GdB) ist für die Zeit seit Mai 2001 in Höhe von 40 festgestellt (gerichtlicher Vergleich vom 15.10.2003
im Rechtsstreit S 15 SB 12/02, Ausführungs-Bescheid vom 31.10.2003), nachdem der orthopädische
Sachverständige Dr. E. folgende Behinderungen festgestellt hatte: 1. Beinverkürzung links (0,5 cm),
Gastroknemiuslappenplastik, die zu rezidivierenden Entzündungen neigt, schmerzhafte hypertrophe
Fibulapseudarthrose, Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, Fußheberschwäche links
bei Teilschädigung des Wadennervens (Einzel-GdB 30); 2. Verschleiß der linken Handwurzel nach perilunärer Luxation
mit Begleitfrakturen, Bewegungseinschränkung der linken Handwurzel, Fingerbeweglichkeitseinschränkung (Einzel-
GdB 20); 3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10).
Nach Antragstellung am 13.05.1998 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Bestätigung des ehemaligen
Kompaniechefs über die dienstliche Notwendigkeit der Fahrt in die Kaserne vorzulegen. Der Kläger legte die
Stellungnahme des Oberstleutnants G. vom 19.10.1999 vor, der zunächst darauf hinwies, dass er zum Zeitpunkt des
Vorfalls Bataillonskommandeur des GebPzbtl gewesen sei und sich noch sehr gut erinnern könne. Er habe auf die
Schießausbildung und insbesondere auf die Vorbereitung der Ausbildung durch die Leitenden und Ausbilder größten
Wert gelegt. Bei seiner Dienstaufsicht habe er sich immer die Leistungsbilder der auszubildenden Richtschützen
vorlegen lassen, weil nur so eine kontinuierliche, auf den jeweiligen Richtschützen individuell abgestimmte,
Ausbildung möglich gewesen sei. Die Leitenden hätten gewusst, dass es erheblichen Ärger geben würde, wenn die
Unterlagen nicht vollständig bei der Ausbildung verfügbar gewesen wären. Aus diesem Grund sei das Drängen des
Klägers, die Unterlagen rechtzeitig zur Ausbildung zur Verfügung zu haben, erklärlich. Auf Grund der Umstände
(Schichtbetrieb) sei die Fahrt zur Beschaffung der Unterlagen notwendig gewesen.
Die Beklagte lehnte den Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG mit Bescheid vom 18.05.2000 ab. Die
Gesundheitsstörungen infolge des Verkehrsunfalls vom 06.04.1994 seien nicht Folgen einer Wehrdienstbeschädigung
im Sinn des § 81 SVG. Der Kläger habe am Unfalltag keinen Dienst geleistet. Zur Ausübung des Wehrdienstes zum
Zeitpunkt des Dienstzeitausgleichs hätte es eines konkreten Befehls des Disziplinarvorgesetzten für eine
beabsichtigte dienstliche Tätigkeit bedurft. Dies sei hier jedoch nicht erfolgt. Es läge also kein versorgungsrechtlich
geschützter Weg vor. Der Unfall sei dem privaten Bereich zuzuordnen.
Der Widerspruch, mit dem der Kläger die dienstliche Veranlassung der Fahrt zur Kaserne hervorhob, wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 04.10.2001 zurückgewiesen. Der Kläger habe am Unfalltag dienstfrei gehabt und sich
ohne Weisung seines Disziplinarvorgesetzten auf dem Weg in die Kaserne befunden. Er habe sich damit nicht
fremdbestimmt durch die Besonderheiten des militärischen Dienstverhältnisses verhalten. Er habe vielmehr aus
privaten Gründen - er habe Probleme mit seinem Vorgesetzten befürchtet - für die Fahrt in die Kaserne entschieden.
Als langjähriger Soldat hätte er erkennen können, dass er während der dienstfreien Zeit nicht gezwungen werden
könne, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, um sich Unterlagen für den Dienst des nächsten Tages zu besorgen. Er
habe als Soldat wie jeder andere Staatsbürger auch ein Recht auf dienstfreie Zeiten. Zudem sei er nicht berechtigt
gewesen, seine Dienstzeit frei einzuteilen. Ohne Angabe von Datum, Aktenzeichen und Fundstelle wurde im
Widerspruchsbescheid das Bundessozialgericht (BSG) wie folgt zitiert: "Wer als verpflichtend empfinde, was nur
erwünscht ist, steht deshalb nicht früher unter Versorgungsschutz als ein anderer Soldat, der im Bewusstsein seiner
staatsbürgerlichen Rechte (§ 6 Soldatengesetz) in gleicher Situation frei über sein Verhalten entscheidet."
Im April 2001 stellte der Kläger beim Beigeladenen Antrag auf Beschädigtenversorgung wegen einer
Wehrdienstbeschädigung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 23.07.2001 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen
der Wehrbereichsverwaltung abgelehnt.
Die Klage zum Sozialgericht Landshut wurde am 22.10.2001 erhoben. Der Kläger nahm auf die schriftliche Aussage
des Oberstleutnants G. Bezug und bezeichnete sein Handeln als zwingend erforderliche Maßnahme auf einen
allgemeinen Befehl. Die Konsequenzen einer Befehlsverweigerung hätten für ihn schwerwiegende berufliche Folgen
gehabt.
Vom Zeugen A. H., im Unfallzeitpunkt Kompaniechef der 5. Kompanie und unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers,
liegt die schriftliche Zeugenaussage vom 08.07.2006 vor. Es habe von ihm zu keinem Zeitpunkt einen
ausdrücklichen, mündlich oder schriftlich formulierten Befehl gegeben, dass die Schießlehrer und Ausbilder über die
Schießergebnisse ihrer Richtschützen informiert sein müssten, da dies eine Selbstverständlichkeit gewesen sei. Die
relativ intensive und schwierige Ausbildung zum Richtschützen habe sich in mehrere aufeinander aufbauende Stufen
gegliedert. Der jeweilige Ausbildungsstand bzw. das Erfüllen der Vorgabe der jeweiligen Inhalte einer Ausbildungsstufe
sei die Basis für den nächsten Ausbildungsschritt gewesen. Somit habe jeder Schießlehrer bei der Vorbereitung seiner
Ausbildung informiert sein müssen über den Ausbildungsstand der ihm anvertrauten Richtschützen. Die Ergebnisse
der Ausbildung seien per Computer sehr genau und detailliert dokumentiert worden, so dass man binnen kurzer Zeit
(in wenigen Minuten - je nach Auffassungsgabe) einen Überblick über den Ausbildungsstand des Soldaten und somit
die am 07.04. durchzuführenden Übungen habe bekommen können. Seines Erachtens hätte dies auch telefonisch
durch den Ausbilder vom 06.04.1994 erfolgen können. Der Kläger hätte sich die Ergebnisse seines Erachtens auch zu
Beginn seiner Schicht am 07.04.1994, 6.00 Uhr, durchsehen können. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
habe er dem Kläger nicht den Befehl gegeben, an seinem dienstfreien Tag am 06.04.1994 die Kaserne wegen der
Schießergebnisse aufzusuchen.
Der Zeuge R. G. wurde im Gerichtstermin vom 25.07.2006 einvernommen: Er habe in seiner Tätigkeit als
Bataillonskommandeur sehr großen Wert auf die Ausbildung der Richtschützen gelegt. In einem Panzerbataillon
hätten die Richtschützen eine sehr wichtige Funktion. Er habe stets Wert darauf gelegt, dass sich die Ausbilder der
Richtschützen dieser Bedeutung bewusst sind. Der Ausbilder habe den Ausbildungsstand seiner Richtschützen stets
genau kennen müssen, weil er den jeweiligen Richtschützen individuell habe fördern müssen. Er habe die
Ausbildungsinhalte in der jeweiligen Schicht so abstimmen müssen, dass eventuelle Defizite des jeweiligen
Richtschützen beseitigt würden. Eine Ausbildungsschicht habe etwa ein bis zwei Stunden vom jeweiligen Ausbilder
vorbereitet werden müssen (mit Einsicht der Schießergebnisse vom Vortag). Nach Konfrontation mit der Aussage des
Zeugen H.: Natürlich habe es keinen ausdrücklichen oder schriftlich formulierten Befehl gegeben, dass die
Schießlehrer oder Ausbilder über die Schießergebnisse ihrer Richtschützen informiert sein mussten. Er würde es nicht
als Befehl formulieren, sondern als Auftrag. Von ihm aus habe es einen eindeutigen Auftrag an seine Kompaniechefs
gegeben, dass die Ausbildung der Richtschützen so effektiv wie möglich durchzuführen sei. Wie das im Einzelnen
umgesetzt würde, sei der Entscheidung des Kompaniechefs und der Schießlehrer überlassen gewesen. Er hätte
sicher Maßregelungen in die Wege geleitet, wenn er Defizite in der Ausbildung festgestellt hätte. Seine Anordnung sei
damit für die Untergebenen als verbindlich zu betrachten gewesen. Die Behauptung des Zeugen H., dass man die
Schießergebnisse innerhalb weniger Minuten überblickt hätte, könne er nicht teilen. Seines Erachtens habe man
mindestens eine Stunde benötigt, um entsprechend vorbereitet zu sein. Seines Erachtens hätte der Kläger zu Beginn
seiner eigenen Schicht am 07.04.1994 keine ausreichende Zeit gehabt, um sich einen Überblick über die
Schießergebnisse vom Vortag zu verschaffen. Die Ausbildung im Simulator habe bereits um 6 Uhr beginnen müssen,
um die teure Technik auch entsprechend auszulasten. Ihm sei bewusst, dass der unmittelbare Vorgesetzte des
Klägers, Herr H., sich nicht so sehr wie er selbst für eine straffe Durchführung der Ausbildung eingesetzt habe. Er
habe deshalb auch damals schon Differenzen mit Herrn H. gehabt. Deshalb habe er auch öfter kontrolliert, wie die
Ausbildung in der 5. Kompanie laufe und habe öfter vorbeigeschaut. Er habe als Bataillonskommandeur unmittelbar in
das Geschehen eingreifen und auch die Soldaten entsprechend maßregeln können. Er habe von den Ausbildern auch
erwartet, dass sie sich notfalls an ihren dienstfreien Tagen die entsprechenden Unterlagen beschaffen, um auf die
Schießausbildung am nächsten Tag entsprechend vorbereitet zu sein. Der dafür erforderliche Zeitaufwand sei diesen
Soldaten an einem anderen Tag wieder angerechnet worden. Es sei nicht so gewesen, wie Herr H. behauptet, dass
Soldaten nie an ihren dienstfreien Tagen in die Kaserne gekommen wären. Vielmehr sei dies sehr häufig geschehen,
damit die bindenden Aufträge auch erfüllt werden konnten. Es habe dann Zeitausgleich an anderen Tagen gegeben.
Es sei nicht ungewöhnlich gewesen, dass der Kläger an seinem dienstfreien Tag in die Kaserne gefahren ist, um sich
auftragsgemäß auf die Schießübung am nächsten Tag vorzubereiten. Der Kompaniechef H. sei im
Gebirgspanzerbataillon der schwächste Kompaniechef gewesen. Bei einer Abschlussprüfung habe er einmal die
Prüfung der Rekruten der 5. Kompanie abbrechen müssen, weil sie von Herrn H. ungenügend vorbereitet worden
seien. Er habe in seiner Anordnung gegenüber den Kompaniechefs genau definiert, wie die Ausbildung der
Richtschützen zu laufen hatte, insbesondere auch, dass die Ausbilder zu Beginn der jeweiligen Schicht genauestens
über den Ausbildungsstand der Richtschützen Bescheid wissen mussten.
Das Sozialgericht befragte die weiteren Kompaniechefs des Gebirgspanzerbataillons auf schriftlichem Weg zu
wesentlichen Teilen der Aussage des Herrn G ...
Herr M. A. teilte mit Schreiben vom 23.11.2006 mit, dass er Herrn G. uneingeschränkt zustimme. Natürlich bedürfe es
für die Ausbildung keines ausdrücklichen Befehls. Auf der Ebene des Kompaniechefs werde durch Auftrag geführt.
Die zu erbringenden und erbrachten Leistungen eines Richtschützen seien keineswegs "auf einen Blick" zu erfassen.
Von einem Ausbilder sei selbstverständlich zu erwarten, dass er seine Ausbildung vorbereite. Natürlich könne es
vorkommen, dass diese Vorbereitung an einem sonst freien Tag stattfindet. Das habe er von den Ausbildern seiner
Kompanie erwartet und es sei auch praktiziert worden. Natürlich könne es sein, dass der eine oder andere Ausbilder in
seiner Freizeit Ausbildungen vorbereitet hat und dafür ggf. auch in der Kaserne anwesend war. Bevor eine Ausbildung
schlecht oder gar nicht vorbereitet gewesen ist, habe er das auch erwartet. Den Ausbildern war es keineswegs
verboten, z.B. an Wochenenden in die Kaserne zu kommen und sich vorzubereiten. Hierfür sei die Erstellung eines
Zusatzdienstplans nicht erforderlich.
Herr G. teilte mit Schreiben vom 27.11.2006 mit, dass er in seiner (Stabs- und Versorgungs-) Kompanie mit der
Ausbildung der Richtschützen nichts zu tun gehabt habe. Von einem Soldaten werde generell erwartet, dass er sich
erforderlichenfalls auf seinen Dienst vorbereitet. Für einen Ausbilder bedeute das, dass er sich richtig, d.h. so
vorbereitet, dass er eine gute Ausbildung durchführen kann. Im Allgemeinen geschehe dies während der allgemeinen
Dienstzeit. Sei die Zeit dafür nicht ausreichend oder sei der Soldat durch anderweitige Dinge daran gehindert, werde
auch erwartet, dass sich der Soldat/ Ausbilder in der eigentlich dienstfreien Zeit vorbereitet. Mehrgeleisteter Dienst sei
dann nach dem "Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastung der Soldaten" abzugelten.
Herr A. B. schilderte mit Schreiben vom 30.11.2006 detailliert die computergestützte Ausbildung am
Ausbildungsschießsimulator Panzertruppe (ASPT), die Anfang 1994 im Gebirgspanzerbataillon eingeführt worden sei.
Da das Ausbildungsgerät in der Truppe neu gewesen sei, hätten sich auch erfahrene Ausbilder erst mit ihm vertraut
machen müssen. Da habe zumindest in der Anfangsphase durchaus etwas mehr Zeit in die Vorbereitung der
Ausbildung investiert werden müssen. Nach seiner Erinnerung habe ein Ausbilder für Vorbereitung und Nachbereitung
im seltensten Fall mehr als eine Stunde, im Schnitt plus/ minus eine halbe Stunde für einen auszubildenden
Richtschützen benötigt. Es habe durchaus vorkommen können, dass sich ein gewissenhafter Ausbilder aus freien
Stücken in der dienstfreien Zeit, mitunter auch am Wochenende, den nötigen Überblick verschaffte. Dies sei jedoch
aus eigenem Antrieb geschehen, um den Auftrag zu erfüllen. Einen Befehl habe es dazu in seiner Kompanie nie
gegeben. Der Andrang auf die Geräte ASPT sei sehr hoch gewesen. Sie hätten deswegen rund um die Uhr genutzt
werden müssen, auch abweichend von der eigentlichen Rahmendienstzeit (6.45 Uhr bis 16.45 Uhr).
Herr A.-M. A. stimmte der Aussage des Zeugen G. grundsätzlich zu. Er erläuterte, dass innerhalb der
Rahmendienstzeit es nicht immer habe gelingen können, die Ausbildung vor- und nachzubereiten. Aus diesem Grund
hätten die Kommandanten/ Ausbilder in seiner Kompanie auch außerhalb der Rahmendienstzeit Vorbereitungsarbeit
geleistet. Dies sei entweder zuhause oder in der Kaserne geschehen. Wenn ein Kommandant in seiner dienstfreien
Zeit in der Kaserne geblieben oder in die Kaserne gekommen sei, dann meistens, um Ausbildungsunterlagen zu
erstellen oder zu ordnen, oder aber um seine Ausrüstung für Ausbildungsvorhaben vorzubereiten. Befehle habe es
hierzu nicht geben müssen.
Der Kläger gab im Gerichtstermin am 25.07.2006 die Auskunft, dass er am 06.04.1994 dienstfrei genommen habe,
obwohl er gewusst habe, dass er an diesem Tag in die Kaserne kommen müsste, um die Schießergebnisse
einzusehen. Es sei für ihn wesentlich besser gewesen, sich den Tag frei einteilen zu können. Er habe ja gewusst,
dass er die freie Zeit wieder angerechnet bekommen würde. Sein Bruder U. sei zur Kaserne mitgefahren, weil er das
Geschehen dort einmal habe sehen wollen. Als Oberfeldwebel habe er die Möglichkeit gehabt, eine zivile Person als
Besucher in die Kaserne mitzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vertrat die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass ein
dienstlicher Zusammenhang nicht gegeben sei, weil weder ein Befehl noch eine befehlsähnliche Lage vorliege und ein
erwünschtes Verhalten nicht ausreiche, um einen Zusammenhang mit dem Wehrdienst zu begründen. Gegen einen
Zusammenhang spreche auch, dass der Kläger sich bereits über zwei Stunden vor Schichtende (14.00 Uhr) auf dem
Weg in die Kaserne befunden habe. Im Übrigen sei auch die Beklagte der Auffassung, dass der Tatbestand einer
selbstgeschaffenen Gefahr nicht vorliege.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 16.04.2007 verurteilt, die Folgen des am 06.04.1994 erlittenen
Unfalls als Wehrdienstbeschädigungsfolgen anzuerkennen und dem Kläger die sich daraus ergebenden
Versorgungsleistungen zu gewähren. Zwar habe sich der Unfall an einem dienstfreien Tag ereignet, so dass der Unfall
grundsätzlich nicht versorgungsrechtlich geschützt wäre. Etwas anderes ergäbe sich dann, wenn wie hier die Fahrt in
die Kaserne im inneren Zusammenhang mit dem Wehrdienst gestanden habe. Ein konkreter Befehl habe eindeutig
nicht vorgelegen. Es habe aber sowohl objektiv als auch subjektiv eine "befehlsähnliche Lage" bestanden, zumal
dieser Begriff im Lichte des Unfallbegriffs in der gesetzlichen Unfallversicherung ausgelegt werden müsse. Man könne
dem Kläger nicht entgegenhalten, dass er sich die entsprechenden Informationen auch vor der am nächsten Tag
beginnenden Schicht oder telefonisch hätte beschaffen können. Fest stehe, dass er sich vorbereiten musste. Wie er
dies erledigte, habe ihm freigestanden. Die Tatsache, dass der Kläger seinen Bruder mitgenommen habe, stehe dem
Primärzweck nicht entgegen. Nachvollziehbar habe er geschildert, dass er diesem die Kaserne zeigen wollte, weil er
ohnehin wegen der Schießvorbereitung dorthin habe fahren müssen. Wie auch die Beklagte einräume, sei ein
Zusammenhang mit dem Wehrdienst nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Kläger den Unfall verschuldet hat. Mit
der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen (Urteil vom 09.11.1994) sei nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht der Tatbestand der selbstgeschaffenen Gefahr gegeben, der zu
einer Loslösung vom Dienst führen würde. Zur Begründung der Kostenentscheidung wird darauf verwiesen, dass die
Klage bezüglich des Bescheids vom 26.04.2001 (Ohrgeräusche beidseits nach Knalltrauma) zurückgenommen
worden sei. Das Urteil wurde der Beklagten am 03.05.2007 zugestellt.
Die Beklagte hat am 14.05.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung Folgendes vorgetragen: Es sei fraglich, ob
die Absicht einer Einsichtnahme in Übungsergebnisse als wehrdiensteigentümlich anzusehen sei. Zivile Verhältnisse
verlangten ebenfalls die Vorbereitung bzw. Nachbereitung einer Unterrichtseinheit. Was das Sozialgericht als
Selbstverständlichkeit darstelle, habe nicht die Qualität, die der Zahnarztbesuch im Urteil des BSG vom 26.02.1986
aufweise, auf das das Sozialgericht verweise. Eine zur Pflicht verdichtete Mitwirkung des Klägers, am dienstfreien
Tag wegen einer Einsichtnahme in Schießergebnisse zur Kaserne zu fahren, lasse sich weder den Zeugenaussagen
noch den eigenen Erklärungen des Klägers entnehmen. Eine befehlsähnliche Lage, wie sie das Sozialgericht
annehme, könne hier nicht greifen. Eine Ähnlichkeit zu einem Befehl, eine Ähnlichkeit zu einer Fremdbestimmung des
Klägers, lasse sich in der Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen nicht herauslesen. Bezug genommen wird auf die
schon im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung, erneut ohne Angabe von Datum, Aktenzeichen und
Fundstelle. Einen dienstfreien Tag genommen zu haben, bedeutet für den Kläger, den Tag frei einteilen zu können und
nach seinem Belieben irgendwann in der Kaserne zu erscheinen. Soweit es der Kläger in seinem Belieben erachte,
wann er zur Kaserne fährt, fehle es am notwendigen inneren Zusammenhang, der nunmehr nur im Nachhinein
behauptet werde. Mit "irgendwann" könne sich der Kläger auch nicht selbst in den Dienst setzen. Der Kläger sei um
11.00 Uhr losgefahren, der Unfallzeitpunkt um 11.25 Uhr gewesen, und damit weit vor Schichtende um 14.00 Uhr. Bei
einem Zeitunterschied von über zwei Stunden, der zwischen Beginn oder Ende des Dienstes und der Hin- bzw.
Rückfahrt liege, sei es gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, einen Zusammenhang mit dem Dienst und somit
eine dienstliche Verrichtung zu verneinen. Da der Kläger die Ergebnisse der Mittwochsschicht erst für den nächsten
Morgen benötigt habe, relativiere sich der dienstliche Bezug immer mehr. In der Kaserne hätte der Kläger nur einen
Bruchteil der gesamten Zeit des Unfalltages für die Einsicht in die Schießergebnisse benötigt, die durchaus
überwiegende Zeit in der Kaserne an seinem dienstfreien Tag sei für andere und zwar nicht wehrdienstbezogene Dinge
übriggeblieben. In der Gesamteinschätzung dieser Umstände überwögen private Gründe bei weitem. Es lägen keine
Befehle, keine dienstlichen Weisungen, keine dienstlichen Aufforderungen für den dienstfreien Tag vor, denn
ansonsten hätte der Kläger diesen Tag auch nicht nach seinem Belieben einteilen können. Es führe auch zu einer
unübersichtlichen Kasuistik, bei einem dienstfreien Tag die Zeit für eine Selbstverständlichkeit zwischen etwa 12.00
Uhr mittags und 6.00 Uhr morgens des Folgetages legen zu können, wenn die benötigte Zeit für die Einsichtnahme
zur Vorbereitung nach der Zeugenaussage H. gerade mal wenige Minuten oder einen telefonischen Anruf beansprucht
hätte. Die Selbstverständlichkeit, dass Ausbilder bestens informiert sein müssten, unterscheide sich nicht von zivilen
Verhältnissen und könne insoweit nicht als wehrdiensteigentümlich betrachtet werden. Die Vorbereitung ziviler
Ausbilder auf Unterrichtseinheiten lasse sich weder mit einer Befehlserfüllung noch mit einer befehlsähnlichen
Erfüllung darstellen. So lägen auch hier bei der Fahrt des Klägers keine Befehle vor und auch keine befehlsähnlichen
Strukturen. Die disziplinarrechtlichen Maßnahmen, wovor sich der Kläger möglicherweise gefürchtet habe, ein privater
Grund, bezögen sich nicht darauf, zu der wahrgenommenen Zeit zur Kaserne gefahren sein zu müssen. Die
Gesamtschau des fraglichen Tages ergäbe, dass bei einem Zeitraum von 11.00 Uhr morgens bis 6.00 Uhr morgens
am nächsten Tag für eine Aufgabe ohne Befehl, für die zwischen zehn Minuten und höchstens zwei Stunden benötigt
werde, ein minimaler Aufwand für die Einsichtnahme in die Unterlagen gebraucht worden sei, von etwa 19 bis 20
Stunden also höchstens ein Zehntel. Deshalb überwögen auch die privaten Gründe beim Kläger, die mit dessen
möglicher Befürchtung disziplinarrechtlicher Maßnahmen und der Mitnahme seines Bruders in die Kaserne, mit dem er
sich wohl den ganzen Tag dort habe aufhalten wollen, gewichtiger ausfallen würden. Da der Kläger die Ausbildung
schon zu Hause vorbereitet habe, reduziere sich die Zeit für die am freien Tag vorgesehene Vorbereitung in der
Kaserne auf die Einsichtnahme in die Schießergebnisse. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung verringere sich somit
das subjektiv eingeredete Militärische und vergrößere sich der freie Raum des Klägers, der diesen Tag gerade auch
nach seinem Belieben habe einteilen wollen und können. Eine zur Pflicht verdichtete Mitwirkung verflüchtige sich
somit immer mehr und lasse sich letztlich nicht mehr nachvollziehen.
In der mündlichen Verhandlung wird seitens der Beklagten hervorgehoben, dass der Kläger nicht zur Kaserne hätte
fahren müssen, um die Schießergebnisse einzusehen. Er hätte dies telefonisch erledigen können.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.04.2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Kläger beantragt, die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Unfall sei zwar an einem dienstfreien Tag geschehen, es bestehe aber ein
innerer Zusammenhang mit dem Wehrdienst. Die an einem dienstfreien Tag vorgenommene Fahrt habe allein der
Aufnahme einer dienstlichen Tätigkeit gedient. Auch wenn die erste Schicht erst um 14.00 Uhr beendet gewesen sei
und der Kläger sich bereits um 11.00 Uhr auf den Weg gemacht habe, sei der innere Zusammenhang zu bejahen, da
erste Ergebnisse schon vorher vorgelegen hätten und mit weiteren Ergebnissen zu rechnen gewesen sei. Hierbei sei
auch die Dauer der Nach- und Vorbereitung einzurechnen, die weit mehr als 10 Minuten in Anspruch nehme.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts Landshut, der Beklagten sowie des Beigeladenen (einschließlich der
Schwerbehindertenakte) sowie die Akte des Sozialgerichts Landshut S 15 SB 12/02 beigezogen. Zur Ergänzung des
Tatbestands wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hält das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.04.2007 für zutreffend und weist die Berufung aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Folgen des am 06.04.1994 erlittenen Unfalls als
Wehrdienstbeschädigungsfolgen anzuerkennen und dem Kläger die sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen zu
gewähren. Der ablehnende Bescheid vom 18.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2001 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat gemäß § 85 SVG Anspruch auf Ausgleich wegen der
Folgen der Wehrdienstbeschädigung, der hinsichtlich der Höhe noch zu ermitteln ist.
Der Senat merkt ergänzend Folgendes an:
Der Verkehrsunfall vom 06.04.1994 ist ein versorgungsrechtlich geschützter Wegeunfall, weil es sich bei der Fahrt
des Klägers von seiner Wohnung in die Kaserne um das "Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden
Weges" handelt, was nach dem Gesetz "als Wehrdienst gilt" (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG), so dass über diese
gesetzliche Fiktion letztlich eine Wehrdienstbeschädigung "durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes
erlittenen Unfall" (§ 81 Abs. 1 2. Alt. SVG) vorliegt. Die Frage der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse ist bei
diesen Gegebenheiten ohne Belang. Die Gesundheitsschädigung herbeigeführt "durch die dem Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse" gemäß § 81 Abs. 1 3. Alt. SVG ist eine zusätzliche gesetzliche Möglichkeit, eine
Wehrdienstbeschädigung zu begründen, auf die es hier aber nicht mehr ankommt, und nicht etwa, wie die Beklagte
glauben machen möchte, als rechtsvernichtende Einwendung zu prüfen.
Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Weg, den der Kläger von seiner Wohnung zur Kaserne zurückgelegt
hat, mit dem Wehrdienst zusammenhängt (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG). Keineswegs notwendig ist, dass der Kläger
aufgrund eines konkreten Befehls in die Kaserne gefahren ist, um die Schießergebnisse der ihm zugeteilten
Richtschützen einzusehen. Ebenso wenig ist die Feststellung notwendig, dass für den Kläger eine befehlsähnliche
Lage bestand, wobei mit dem Sozialgericht durchaus eine befehlsähnliche Lage angenommen werden kann. Das
Bundessozialgericht hat anlässlich eines Falles, bei dem ein während des Urlaubs eingetretener Unfall als
Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurde, von einer befehlsähnlich bestimmten, d.h. von Wehrdienstbedingungen
festgelegten Tätigkeit gesprochen (BSG vom 26.02.1986, 9a RV 62/83). Mit dieser Formulierung war sicher nicht eine
Einengung des Anwendungsbereichs des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG beabsichtigt. Es ging um einen Wegeunfall im
Urlaub auf dem Weg zum Zahnarzt im Zusammenhang mit einer truppenärztlichen Versorgung, so dass zur
Begründung des Versorgungsanspruchs - anders als hier - auf die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse
abgestellt werden musste.
Wie schon das Gericht erster Instanz hat der Senat keine Zweifel, dass die Fahrt am 06.04.1994, auf der sich der
Verkehrsunfall ereignete, mit dem Wehrdienst zusammenhing, obwohl sich der Unfall an einem eigentlich dienstfreien
Tag ereignete. Denn die Tätigkeit, deretwegen der Kläger sich auf den Weg zur Kaserne gemacht hatte, war eine
dienstliche Aufgabe, die ihrerseits ohne Zweifel versorgungsrechtlich geschützt war. Wie im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung besteht der notwendige innere Zusammenhang regelmäßig dann, wenn der Weg, auf dem sich ein
Unfall ereignet, der Aufnahme der versorgungsrechtlich geschützten Tätigkeit dient. Maßgebend ist dabei die
Handlungstendenz des Soldaten, also seine subjektiven Vorstellungen, dienstlich tätig zu sein, wenn diese Meinung
in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSG vom 08.08.2001, B 9 VS 2/00 R; vgl. außerdem
BSG vom 05.07.2007, B 9/9a VS 3/06 R; vom 13.12.2000, B 9 VS 1/00 R; vom 03.12.2002, B 2 U 18/02 R; BayLSG
vom 15.04.2009, L 2 U 293/07; Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2009, § 8 SGB VII, Rn. 9, 10 ff., 189). Nur wenn
sich nach diesem Maßstab ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender Weg nicht feststellen ließe, könnte es auf
die Frage ankommen, ob dennoch ein Versorgungsschutz besteht, weil der Soldat einer Anordnung bzw. einem Befehl
eines Vorgesetzten folgte. So versteht der Senat die Ausführungen des BSG in den Entscheidungen vom 11.05.1976
(10 RV 197/75) und vom 15.07.1992 (9a RV 33/90), in denen es um einen tödlichen Sportunfall eines Soldaten
während seines Jahresurlaubs (Urteil vom 11.05.1976) und um einen Unfall eines Soldaten während seines
Sonderurlaubs bei einer von einem Sportverein für seine Mitglieder organisierten Trainingsfahrt (Urteil vom 15.07.1992)
ging. So ist auch die Entscheidung des BSG vom 30.06.1977 einzuordnen, in der anlässlich der Frage, ob die
Wiederholung eines mit dem Erreichen des Ziels beendeten Weges nach oder von der Dienststelle erneut mit dem
Dienst zusammenhängt, auf die "dienstliche Notwendigkeit" des wiederholenden Weges abgestellt wurde (9 RV 74/76,
Rn. 11, zitiert nach iuris).
Dem Kläger war die dienstliche Aufgabe übertragen, Richtschützen auszubilden. Die Wahrnehmung dieser
Ausbildungsaufgabe war seine dienstliche Verpflichtung. In Erfüllung dieser Dienstverpflichtung sah der Kläger die
Notwendigkeit, am 06.04.1994 die Kaserne aufzusuchen und die Schießergebnisse der ihm zugeteilten Richtschützen
einzusehen, um für die am darauffolgenden Tag um 6.00 Uhr beginnende Schicht ausreichend vorbereitet zu sein.
Dies hat er seit Beginn des Verfahrens wiederholt und widerspruchsfrei dargelegt. Nach seinen vom
Kompaniefeldwebel P. bestätigten Angaben hatte er am 05.04.1994 die erste Schicht gehabt, so dass ihm der
aktuelle Ausbildungsstand der zweiten Schicht vom 05.04.1994 sowie der ersten Schicht am 06.04.1994 fehlte. Aus
diesen beiden Schichten waren drei Soldaten für die erste Schicht bei ihm am 07.04.1994 eingeteilt. Er wollte und
musste den Ausbildungsstand seiner Richtschützen überprüfen, um in der weiteren Ausbildung darauf aufbauen zu
können.
Durch die in erster Instanz gehörten Zeugen ist bewiesen, dass für einen Ausbilder objektiv die dienstliche
Notwendigkeit bestand, die jeweils nächste Ausbildungsschicht vorzubereiten, dafür die Schießergebnisse der
Richtschützen einzusehen und gegebenenfalls - bei Abwesenheit - zu diesem Zweck die Kaserne aufzusuchen. Der
Zeuge G. betonte, dass er als Bataillonskommandeur sehr großen Wert auf die Ausbildung der Richtschützen gelegt
und verlangt habe, dass der Ausbilder, der seine Richtschützen individuell habe fördern müssen, deren
Ausbildungsstand stets genau kennt. Die Kompaniechefs A. und H. (Vorgesetzter des Klägers) bezeichneten es als
Selbstverständlichkeit, dass die Ausbilder bestens über die jeweiligen Schießergebnisse ihrer Richtschützen
informiert sind. Sinngemäß bestätigten dies auch die Kompaniechefs G., B. und A ...
Weiter ist der Senat davon überzeugt, dass diese Tätigkeit ordentlich nur in der Kaserne am Computer durchgeführt
werden konnte und der dafür erforderliche Zeitaufwand nicht unerheblich war. Nach Auskunft des Zeugen B. benötigte
ein Ausbilder für die Vor- und Nachbereitung der computergestützten Ausbildung am Ausbildungsschießsimulator
Panzertruppe durchschnittlich eine halbe Stunde für einen Richtschützen. Der Bataillonskommandeur G. sprach
davon, dass eine Ausbildungsschicht vom Ausbilder etwa ein bis zwei Stunden habe vorbereitet werden müssen. Die
Angaben der Zeugen B. und H. passen letztlich gut zusammen, wenn berücksichtigt wird, dass ein Ausbilder mehrere
Richtschützen zu betreuen hatte. So musste der Kläger zur Vorbereitung der Frühschicht am 07.04.1994 die
Schießergebnisse von drei Richtschützen einsehen, und zwar bezüglich der zweiten Schicht vom 05.04.1994 sowie
der ersten Schicht am 06.04.1994. Wenn er, wie er 1998 angab, mit einem Zeitaufwand von 45 bis 60 Minuten
rechnete, hätte er diese Aufgabe relativ schnell erledigt. Nicht überzeugen kann die Aussage des Zeugen H., dass
man binnen kurzer Zeit, in wenigen Minuten, einen Überblick über den Ausbildungsstand der Soldaten habe
bekommen können und dies auch telefonisch machbar gewesen sei. Der Zeuge G. widersprach dem ausdrücklich und
wies dabei darauf hin, dass er mit dem Kompaniechef H. Differenzen gehabt habe, weil dieser sich nicht genug für
eine straffe Durchführung der Ausbildung eingesetzt habe, und dass er deswegen öfter die Ausbildung in der 5.
Kompanie kontrolliert habe.
Der Kläger musste sich also auf die nächste Ausbildungsschicht vorbereiten. Wie und wann er dies erledigte, stand in
seinem Belieben. Dies bestätigten mehr oder weniger deutlich alle Zeugen außer Herrn H ... Entgegen der Auffassung
der Beklagten wäre es nicht sinnvoll gewesen, wenn sich der Kläger telefonisch über die Schießergebnisse informiert
hätte, zumal er dazu einen kundigen Kollegen vor Ort für ein langes Telefonat gebraucht hätte. Letztlich kommt es
darauf allerdings nicht an. Jedenfalls bei der hier zur Debatte stehenden dienstlichen Tätigkeit war es Sache des
Klägers zu entscheiden, wie er die notwendige Vorbereitungsarbeit am besten erledigt.
Der Zusammenhang des Weges mit dem Wehrdienst im Sinn des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG ging nicht dadurch
verloren, dass sich der Kläger schon kurz nach 11.00 Uhr, also drei Stunden vor Beendigung der ersten Schicht des
06.04.1994 um 14.00 Uhr, auf den Weg machte. Er konnte bei Antritt der Fahrt um 11.10 Uhr davon ausgehen, dass
er um 12.00 Uhr in der Kaserne sein würde. Er hätte dann nicht nur die gesamten Unterlagen der zweiten Schicht vom
05.04.1994, sondern auch die Schießergebnisse von immerhin drei Zwei-Stunden-Trainingseinheiten der ersten
Schicht des 06.04.1994 einsehen können. Denn die Richtschützen trainierten jeweils nur zwei Stunden im
Ausbildungsschießsimulator.
Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Beklagten, dass bei der Möglichkeit der freien Zeiteinteilung am
dienstfreien Tag weder ein Befehl noch eine befehlsähnliche Lage noch der notwendige innere Zusammenhang
vorliegen könne. Ebenso wenig greift der Einwand, der Kläger könne sich nicht selbst in den Dienst versetzen.
Wenngleich der Dienst eines Soldaten sicher grundsätzlich fremdbestimmt ist, gerade auch hinsichtlich der
Dienstzeiten, schließt dies doch keineswegs aus, dass Soldaten - wie hier in der Funktion als Ausbilder - außerhalb
der allgemeinen Dienstzeit bzw. außerhalb des Dienstplans Dienst leisten. Unmissverständlich bestätigt haben dies
die Kompaniechefs G., A., B. und A., letzterer mit Hinweis darauf, dass die Erstellung eines Zusatzdienstplans dazu
nicht erforderlich sei. Der Zeuge G. informierte darüber, dass in der eigentlich dienstfreien Zeit mehrgeleisteter Dienst
nach dem Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastung der Soldaten abgegolten werde. Der
Bataillonskommandeur G. machte deutlich, dass er von den Ausbildern erwartet habe, dass sie sich notfalls an ihren
dienstfreien Tagen die für die Schießausbildung am nächsten Tag notwendigen Unterlagen beschafften, und wies
darauf hin, dass Soldaten häufig an dienstfreien Tagen in die Kaserne gekommen seien und dafür Zeitausgleich an
anderen Tagen erhalten hätten.
Ebenfalls nicht überzeugen kann die Auffassung der Beklagten, ein nur erwünschtes Verhalten reiche nicht aus, um
einen Zusammenhang mit dem Wehrdienst zu begründen. Was auch immer die Beklagte unter "nur erwünschtes
Verhalten" versteht, bei den Vorbereitungsarbeiten für die nächste Ausbildungsschicht ging es um ein dienstlich
veranlasstes und damit versorgungsrechtlich geschütztes Verhalten.
Der Anerkennung des Verkehrsunfalls am 06.04.1994 als versorgungsrechtlich geschützter Wegeunfall steht nicht
entgegen, dass private Gründe für die Fahrt zur Kaserne hauptursächlich gewesen wären. Nicht haltbar ist die
Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid und erneut in der Berufungsbegründung, der Kläger habe sich
aus privaten Gründen für die Fahrt in die Kaserne entschieden, weil er Probleme mit seinem Vorgesetzten bzw.
disziplinarrechtliche Maßnahmen befürchtet habe. Unerfindlich ist, warum (befürchtete) Probleme mit dem
Vorgesetzten bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen wegen Unterlassens eines dienstlich gebotenen Verhaltens der
Privatsphäre eines Soldaten zugeordnet werden sollen. Für den Senat kaum noch nachvollziehbar ist die weitere
Begründung dafür, dass private Gründe überwögen: Der Zeitaufwand für die Einsichtnahme in die Schießergebnisse
sei im Verhältnis zum ganzen freien Tag so gering, dass sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine zur Pflicht
verdichtete Mitwirkung verflüchtige.
Ein rechtlich beachtlicher privater Grund liegt auch nicht darin, dass der Kläger bei der Fahrt zur Kaserne am
06.04.1994 seinen Bruder U. mitnahm. Der Senat teilt die Einschätzung des Sozialgerichts, dass der Kläger die Fahrt
zur Kaserne aus dienstlichem Anlass unternahm (Primärzweck) und bei dieser Gelegenheit seinem jüngeren Bruder
die Kaserne zeigen wollte. Vor dem Hintergrund, dass eine dienstliche Notwendigkeit für die Fahrt in die Kaserne
tatsächlich bestand, ist die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, sein Bruder habe ihn
gebeten ihn mitzunehmen, nachdem er gesagt hätte, er fahre jetzt in die Kaserne.
Der Senat sieht keine Notwendigkeit, die vom Sozialgericht angehörten Zeugen erneut zu vernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.