Urteil des LSG Bayern vom 27.11.2003

LSG Bayern: anerkennung, wahrscheinlichkeit, rücknahme, rückenbeschwerden, erlass, kyphoskoliose, landwirtschaft, entstehung, auflage, spondylarthrose

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.11.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 10 V 18/02
Bayerisches Landessozialgericht L 18 V 8/03
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.02.2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Rückenbeschwerden des Klägers als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
anzuerkennen und zu entschädigen sind.
Der 1926 geborene Kläger leistete vom 01.11.1943 bis Mai 1945 Wehrdienst, von Mai 1945 bis 08.11.1947 befand er
sich in französicher Kriegsgefangenschaft. Er arbeitete zeitlebens in der Landwirtschaft.
Der Kläger beantragte erstmals am 25.02.1983 die Anerkennung von Kreuzschmerzen als Schädigungsfolge. Zur
Begründung gab er an, dass er als 17-jähriger Rohre der Granatwerfer habe tragen müssen. Wegen Kreuzschmerzen
habe er mehrfach im Revier behandelt werden müssen.
Die vom Beklagten beigezogenen Unterlagen des Krankenbuchlagers ergaben Behandlungen wegen Stecksplitter in
der rechten Hüfte und rechten Brustseite.
Bei der versorgungsärztlichen Begutachtung durch den Chirurgen Dr.V. am 04.07.1983 berichtete der Kläger von seit
8 bis 10 Jahren zunehmenden Kreuzschmerzen bei schwerer körperlicher Arbeit. Dr.V. stellte als Schädigungsfolge
eine Narbe an der rechten Thoraxseite fest. Die Gesundheitsstörungen "Kyphoskoliose, Spondylarthrose der
Wirbelsäule auf der Basis einer Scheuermann schen Erkrankung" bezeichnete er als Nichtschädigungsfolgen. Der
Beklagte anerkannte mit Bescheid vom 19.07.1983 als Folge einer Schädigung "Narbe an der rechten Thoraxseite"
i.S. der Entstehung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von weniger als 25 v.H. Die Wirbelsäulen-
Veränderungen hielt er für anlage- und altersbedingt. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
06.02.1984). Eine Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth (Az: S 6 V 32/84) nahm der Kläger zurück.
Am 28.04.1988 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung eines Wirbelsäulen-Leidens als Schädigungsfolge nach
dem BVG. Nach einem Hinweis auf den rechtsverbindlichen Bescheid vom 19.07.1983 i.d.F. des
Widerspruchsbescheides vom 06.02.1984 nahm der Kläger seinen Antrag zurück.
Am 13.06.1997 beantragte der Kläger wiederum die Anerkennung der "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule", da seit
1995 eine erhebliche Verschlimmerung aufgetreten sei. Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte
und einer versorgungsärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage der Internistin S. vom 18.07.1997 lehnte der Beklagte
eine Neufeststellung der Schädigungsfolgen mit Bescheid vom 31.07.1997 ab. Er wies darauf hin, dass die nunmehr
eingeholten Befundberichte eine vermehrte Kyphosierung der Brustwirbelsäule bei Höhenminderung mehrerer
Wirbelkörper beschrieben und dies für eine Scheuermann schen Erkrankung typisch sei. Der Widerspruch war
erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.08.1997). Eine hiergegen erhobene Klage (Az: S 5 V 46/97) wies das SG
Bayreuth ohne weitere Ermittlungen mit Gerichtsbescheid vom 02.02.1998 zurück.
Am 03.07.1999 stellte der Kläger erneut einen Verschlimmerungsantrag beim Beklagten und legte ärztliche Atteste
seiner behandelnden Ärzte Dr.B. vom 09.06.1999 und Dr.R. vom 08.06.1999 und 19.12.1997 vor. Nach Einholung
einer versorgungsärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage des Neurologen Dr.K. vom 27.09.1999, eines Arztbriefes
der Neurologischen Klinik, Krankenhaus H. , B. vom 28.10.1999 sowie einer weiteren Stellungnahme nach Aktenlage
der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.K. vom 08.11.1999 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.11.1999 eine
Neufeststellung ab. Zur Begründung gab er an, es bestehe nach wie vor kein Kausalzusammenhang zwischen den
Wirbelsäulen-Beschwerden und dem geleisteten Wehrdienst. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid
vom 10.01.2000).
Im anschließenden Klageverfahren S 5 V 3/00 verneinte der gemäß § 109 SGG gehörte Orthopäde Dr.H. im
Gutachten vom 16.10.2000 einen Zusammenhang der degenerativen Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule mit
Kriegseinwirkungen. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.
Am 14.05.2000 stellte der Kläger erneut einen Verschlimmerungsantrag wegen Rückenschmerzen. Der Beklagte zog
einen Arztbrief des Stadtkrankenhauses P. vom 22.05.2002 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom
22.05.2002 bei und holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr.W. vom 12.06.2002 ein. Mit
Bescheid vom 19.06.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2002 wies der Beklagte den Antrag des
Klägers auf Neufeststellung mit der Begründung zurück, die geltend gemachten Rückenbeschwerden seien anlage-
und altersbedingt.
Die hiergegen erhobene Klage hat das SG Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2003 abgewiesen. Es hat den
Antrag des Klägers als Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gewertet und dessen
Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Beschädigtenakte des Beklagten, die Archivakten des SG Bayreuth S 6 V
32/84, S 8 Vs 97/86, S 7 Vs 86/92, S 5 V 46/97, S 5 V 3/00 und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung von Rückenbeschwerden als Schädigungsfolge nach dem BVG. Ein
Anspruch des Klägers lässt sich weder im Wege der Neufeststellung des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB
X) noch im Wege der Rücknahme einer fehlerhaften Ablehnung einer Anerkennung im Sinne des § 44 SGB X
begründen.
Nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann aufzuheben, wenn in den tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Eine solche wesentliche Änderung kann sich durch die Verschlimmerung eines bereits anerkannten oder das
Hinzutreten einer neuen, bisher nicht als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung ergeben. Stets ist jedoch
dann erforderlich, dass die Verschlimmerung oder die weitere Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit auf ein
schädigendes Ereignis im Sinne des BVG oder die bereits anerkannte Schädigungsfolge ursächlich zurückzuführen
ist (§ 1 Abs.3 Satz 1 BVG). Wahrscheinlich im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass mehr für als gegen den
ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSGE 60, 58 ff = SozR 3850 § 51 Nr.9; Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz - AHP - 1996 RdNr.38
Abs.1).
Die Neufeststellung des Anspruches setzt eine bindende Feststellung aufgrund des BVG voraus. Es ist unerheblich,
ob mit bindender Feststellung eine Rente zugesprochen wurde oder nicht (Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG § 62
K 4 unter Verweisung auf BSG, Urteil vom 05.05.1960 - 9 RV 312/55 BVBl 1961, 77). § 48 SGB X erfasst auch
begünstigende Verwaltungsakte, mit denen die Grundlagen künftiger Versorgungsansprüche festgelegt werden, vor
allem durch die Anerkennung von Schädigungsfolgen (a.a.O. K 5).
Voraussetzung für die Feststellung, ob eine Änderung vorliegt, ist ein Vergleich zwischen den objektiven
Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmäßigen Feststellung und dem
Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung (vgl. von Wulffen Kommentar zum SGB X 4.Auflage § 48 RdNr.7). Ein
Bescheid, der eine Neufeststellung abgelehnt hat, weil keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorlag, ist keine
Vergleichsgrundlage (a.a.O. unter Verweisung auf BSGE 7, 216). Als Vergleichsgrundlage ist daher der
Erstanerkennungsbescheid vom 19.07.1983 heranzuziehen. Eine wesentliche Änderung der mit diesem Bescheid als
Folge einer Schädigung im Sinne der Entstehung anerkannten "Narbe an der rechten Thoraxseite" ist nicht
eingetreten. Ebensowenig ist eine neue, bisher nicht als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung
hinzugetreten. Dies ergibt sich aus der schlüssigen versorgungsärztlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr.W. , die
der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwerten kann (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.Auflage, §
118 RdNr.12 b m.w.N.).
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 19.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
15.08.2002 auch insoweit, als der Beklagte mit ihm - konkludent - die Rücknahme des Bescheides vom 19.07.1983
gemäß § 44 SGB X abgelehnt hat. Denn der Beklagte hatte den Antrag des Klägers vom 14.05.2000, mit dem er
Beschädigtenversorgung begehrte, nach sämtlichen denkbaren Rechtsgrundlagen zu beurteilen und zu bescheiden
(vgl. BSG Urteil vom 28.04.1999 Az: B 9 V 16/98 R, iuris Nr KSRE007871509). Der Antrag des Klägers vom
14.05.2000 war umfassend zu verstehen. Er erfasste auch den konkludenten Antrag auf Rücknahme des Bescheides
vom 19.07.1983. Bei der Auslegung des Antrages ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der zu einem bestimmten
Sachverhalt einen Leistungsantrag stellt, damit im Zweifel alle Ansprüche geltend machen will, die ihm aus diesem
Sachverhalt gegen den Versorgungsträger zustehen (vgl. hierzu BSGE 36, 120 = SozR Nr 61 zu § 182 RVO). Eine
Auslegungshilfe bietet auch § 17 Abs.1 Nr.1 SGB I an, wonach die Träger der Sozialleistungen darauf hinzuwirken
haben, dass jeder Berechtigter die zustehende Sozialleistung umfassend erhält (vgl. BSG SozR 3100 § 31 Nr.22;
Urteil vom 29.05.1980, Az: 9 RV 18/79, iuris Nr KSRE013181019).
Unerheblich ist, dass der sachkundig nicht vertretene Kläger ausdrücklich einen Verschlimmerungsantrag gestellt
hatte. Entscheidend ist, dass mit dem Antrag nach dem erkennbaren Willen des Klägers sämtliche möglichen
Ansprüche geltend gemacht werden sollten, also auch ein Anspruch im Wege der Rücknahme eines fehlerhaften
Verwaltungsaktes. Dies ist insbesondere daraus zu entnehmen, dass der Kläger im April 1988, im Juli 1997 und Juli
1999 wiederholt versucht hat, die Anerkennung einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule zu erreichen.
Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X sind Verwaltungsakte, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei ihrem Erlass das Recht unrichtig
angewandt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Das Recht ist beim Erlass des Bescheides vom 19.07.1983 nicht unrichtig angewandt worden. Nach § 1 Abs.1 BVG
erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung auf Antrag Versorgung, wer durch
eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des
militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche
Schädigung erlitten hat.
Die anspruchsbegründenden Tatsachen des § 1 Abs.1 BVG müssen - wie in allen Zweigen des sozialen
Entschädigungsrechts - nachgewiesen, d.h. ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (BSG SozR 3-3200 § 81 Nr.16 m.w.N. = Breithaupt 2000, 390). Es müssen sich
zumindest drei Tatsachenkomplexe oder Glieder der Kausal-(Ursachen-)Kette sowie zwei dazwischenliegende
Kausalzusammenhänge feststellen lassen (a.a.O. m.w.N.). Die drei Tatsachenkomplexe bedürfen des Vollbeweises.
Der erste Komplex ist die geschützte Tätigkeit, hier also die Dienstleistung für Zwecke der Wehrmacht. Infolge der
Dienstleistung muss ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Schädigung (Primärschaden) hervorgerufen
haben. Aufgrund dieser Schädigung muss es dann zu der in MdE-Graden zu bewertenden Schädigungsfolge
gekommen sein. Das "schädigende Ereignis" wird üblicherweise als weiteres selbstständiges Glied der Kausalkette
zwischen geschützter Tätigkeit und Primärschaden angesehen (a.a.O. m.w.N.). Auch dieses bedarf grundsätzlich des
Vollbeweises. Dagegen genügt für den Nachweis des haftungsbegründenden ursächlichen Zusammenhangs zwischen
dem schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung (Primär- oder Erstschaden) sowie des
haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs zwischen der gesundheitlichen Schädigung und der späteren
gesundheitlichen Entwicklung (die "Schädigungsfolgen") die Wahrscheinlichkeit (a.a.O.). Diese ist gegeben, wenn
mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Vorliegend fehlt es bereits am Nachweis eines Primärschadens (Wirbelsäulenschaden). Zwar hält der Senat die
Angaben des Klägers, er habe als 17-jähriger bei der Verrichtung des Wehrdienstes schwer tragen müssen, für
glaubhaft und sieht sie als erwiesen an. Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei dieser Tätigkeit eine
gesundheitliche Schädigung - hier Wirbelsäulenschaden - erlitten hat. Krankenunterlagen aus der Militärzeit über
Wirbelsäulenbeschwerden existieren nicht. Der Kläger hat durch das schwere Tragen von Granatwerferrohren keine
bleibenden Gesundheitsschäden erlitten. Nach den vom Senat nach der Rechtsprechung des BSG zu beachtenden
AHP 1996 muss zwischen dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung eine nicht unterbrochene
Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften und den ärztlichen Erfahrungen
im Einklang steht. Dabei sind Brückensymptome notwendige Bindeglieder. Fehlen Brückensymptome, so ist die
Zusammenhangsfrage besonders sorgfältig zu prüfen und die Stellungnahme anhand eindeutiger objektiver Befunde
überzeugend wissenschaftlich zu begründen (AHP RdNr.37 Abs.4). Vielfach lässt allein der große zeitliche Abstand
ohne Brückensymptome den ursächlichen Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen. Die angemessene zeitliche
Verbindung bildet in der Regel eine Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (a.a.O.
RdNr.38 Abs.3).
Der Kläger beantragte erstmals am 25.02.1983 die Anerkennung von Kreuzschmerzen als Schädigungsfolge. Er hat
nach dem Krieg ununterbrochen in der Landwirtschaft gearbeitet, somit eine Tätigkeit verrichtet, die
wirbelsäulenbelastend ist. Es verwundert daher nicht, wenn der Kläger im Alter von 57 Jahren von seit 8 bis 10 Jahren
zunehmenden Kreuzschmerzen bei schwerer körperlicher Arbeit berichtet. Die Kreuzschmerzen des Klägers sind auf
die von Dr.V. festgestellten Gesundheitsstörungen "Kyphoskoliose, Spondylarthrose der Wirbelsäule auf der Basis
einer Scheuermann schen Erkrankung" zurückzuführen. Diese Gesundheitsstörungen sind anlagebedingt und können
nicht auf Belastungen des Wehrdienstes zurückgeführt werden.
Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist daher unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt rechtens.
Die Anerkennung von Kreuzschmerzen als Schädigungsfolge kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.