Urteil des LSG Bayern vom 09.11.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 11 KR 636/04
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 249/05
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit einem Befestigungssystem für einen Rollstuhl der Klägerin, um darin
sitzend in einem Behindertentransportfahrzeug befördert zu werden.
Die 1959 geborene Klägerin, wohnhaft in der N. Trabantenstadt L. , leidet an einer linksbetonten Tetraspastik sowie
Verdacht auf kryptogene Epilepsie mit Grand-Mal-Anfällen, psychogener Störung und Sensibilitätsstörungen im
rechten Bein Deswegen ist sie von der Beklagten mit einer Reihe von Hilfsmitteln versorgt worden, so einem
Elektrorollstuhl, einem Aktivrollstuhl mit Aufsteckantrieb, einem Gehwagen und einem Treppensteigegerät. Sie selbst
lässt dazu erklären, dass der Radius mit dem Elektrorollstuhl wegen ihrer schlechten Sehfähigkeit sehr eingeschränkt
ist und bei dessen Benutzung außer Haus ein ihr zugeteilter Zivildienstleistender sie begleiten müsse. Daher benötige
sie auch für kürzere Fahrstrecken, insbesondere zu ihrem Arzt und ihrer Therapeutin jeweils im Zentrum von N. einen
Behindertenfahrdienst. Diesen hat sie nach einer Aufstellung der Beklagten in den Jahren 2003 6 mal, 2004 11 mal
und 2005 9 mal zu Krankenfahrten in Anspruch genommen.
Am 04.12.2003 verordnete Dr. H. einen "Kraftknoten für vorhandenen Faltrollstuhl". Dabei handelt es sich um eine
feste Verbindung am Rollstuhl, die für jeden Rollstuhltyp individuell hergestellt werden muss, um daran bei
Behindertenfahrten in einem Kfz Rollstuhl samt Rollstuhlfahrer entsprechend der DIN-Norm 75078 einen sicheren Halt
zu verschaffen. Dabei muss der Behindertentransportwagen mit einem entsprechenden Gurtsystem ausgerüstet sein.
Für dieses System samt Montage erstellte die Fa. Rehabilitationstechnik GmbH einen Kostenvoranschlag über
447,35 EUR.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 02.03.2004 die Versorgung ab in der Annahme, dass der Kraftknoten für die
Beförderung in einem Pkw benötigt werde. Solche Leistungen habe sie nicht zu erbringen. Den ausführlichen
Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass es hier um die Einhaltung einer DIN-Norm gehe, also um die
erforderliche Sorgfalt im Straßenverkehr, die bei Nichtausrüstung verletzt werde und zu Haftungsfolgen führen könne.
Gleichwohl hielt die Beklagte an ihrer Auffassung im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004 fest.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg mit Urteil vom 21.07.2005 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, dass die Fahrten mit einem Kraftfahrzeug nicht zum Grundbedürfnis eines Versicherten zu
rechnen seien und daher die Beklagte entsprechend daraufgerichtete Leistungen nicht zu erbringen habe. Die
eigentliche Rollstuhlfunktion werde durch den Kraftknoten nicht verbessert. Er sorge auch nicht für einen mittelbaren
Ausgleich der Körperbehinderung, sondern nur prophylaktisch für eine Unfallverhütung.
Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung ist am 30.08.2005 eingelegt und erneut damit begründet worden, dass
die Klägerin auf die Krankenfahrten zu ihrem Arzt bzw. Physiotherapeuten angewiesen sei und diese mit
unzureichender Ausrüstung nicht zumutbar seien.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.07.2005 und den zugrundeliegenden Bescheid
der Beklagten vom 02.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2004 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, sie an ihrem Aktivrollstuhl mit einem Kraftknotensystem zu versorgen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und erachtet weiterhin die bisherige Technik der
Transportsicherung für ausreichend.
Nach Auskunft der N. Verkehrsbetriebe ist die U-Bahn für Rollstuhlfahrer gut nutzbar und wird auch von vielen
behinderten Menschen genutzt. Die verwendeten Rollstühle bzw. die motorischen Fähigkeiten der Nutzer sollten aber
auf diese Art des öffentlichen Nahverkehrs abgestimmt sein.
Im übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze bzw. den der
vorliegenden Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch in der Sache selbst unbegründet. Das Sozialgericht
hat zu Recht die von der Klägerin angefochtenen Bescheide der Beklagten bestätigt, denn diese hat richtigerweise
den Anspruch auf die begehrte Zusatzausrüstung für den Rollstuhl verneint.
Wie unter den Beteiligten auch unstreitig ist, kommt für den geltend gemachten Anspruch allein § 33 SGB V i.V.m. §
31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX als Rechtsgrundlage in Betracht. Jedoch sind nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt,
so dass die Beklagte die gewünschte Leistung nicht zu erbringen hat. Der Kraftknoten, der kein
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, ist seinerseits kein eigenständiges Hilfsmittel, sondern ein CE-
zertifiziertes Ergänzungsteil des vorhandenen Hilfsmittels Rollstuhl. Nach Bauart und Zustand ist er als geeignet
anzusehen, mit diesem aufwendigen Zusatz ausgerüstet zu werden.
Entscheidend ist, dass der Kraftknoten für die Klägerin nicht erforderlich ist, um ihre krankheitsbedingte Behinderung
auszugleichen. Ihre individuelle Situation gebietet es nicht, ihr die gewünschte Transporterleichterung zu erbringen.
Zur Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse, das ist der Normzweck des § 33 SGB V, benötigt sie den Kraftknoten nicht.
Neben den alltäglichen Grundbedürfnissen wie Gehen, Stehen, Nahrungsaufnahme und -Ausscheidung etc., sowie
das "Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums" (vgl. im einzelnen BSG vom 16.09.2004 -
SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 S. 46 mit weiteren Nachweisen), ist unter dem in § 33 SGB V angesprochenen Bedarf auch
die Fähigkeit zu rechnen, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (BSG a.a.O.). Die
Erfüllung dieses Bedürfnisses hat die Beklagte der Klägerin ermöglicht und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass dies nicht weiterhin geschieht und zwar auch ohne den begehrten Kraftknoten.
Zunächst wäre daran zu denken, dass die Klägerin mit Hilfe der vorhandenen Mobilitätshilfen, insbesondere des
Elektrorollstuhls, sich selbständig zur ambulanten ärztlichen Behandlung begeben kann, denn dieser dient gerade dem
Zweck, sich außerhalb des Hauses zu entsprechenden Einrichtungen in der näheren Umgebung, die den täglichen
Lebens- und Gesundheitsbedarf sicherstellen, begeben zu können. Dies würde bereits den Anspruch ausschließen (so
auch LSG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2005 - Die Leistungen Beilage 2005 S. 380).
Ob die Klägerin zwingend auf die Behandlung in der Innenstadt N. angewiesen ist, kann aber offenbleiben, denn auch
mobile Rollstuhlfahrer werden bei mißlichen Witterungsverhältnissen oder unbekannten Wegstrecken auf den
gelegentlichen Transport im Behindertentransportwagen - BTW - angewiesen sein.
Die streitige Zusatzausrüstung allein ist jedoch wirkungslos, solange nicht auch der BTW mit dem entsprechenden
Halte- und Gurtsystem ausgerüstet ist, um damit den Kraftknoten verbinden zu können. An Vorteilen des
Kraftknotens gibt der Hersteller, die Fa. Apener Maschinenbau, Förderanlagen und Hebetechnik bekannt, dass damit
eine schnelle Verankerung im BTW möglich wird, Fehlbedienungen beim Verankern ausgeschlossen würden
(Zeitersparnis) und der Beckenhaltegurt bereits vor Antritt anatomisch richtig angelegt sei, auch sei der Rollstuhl bei
Auffahrunfällen besser stabilisiert. Es sind also vorwiegend Erleichterungen für den Betreiber bzw. Fahrer des
entsprechend ausgerüsteten BTW. Derartige Vorteile berühren die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht.
Bleibt die Annahme größerer Stabilisierung bei Auffahrunfällen gegenüber der herkömmlichen Verankerung. Allerdings
hat für den sicheren Transport der ihm anvertrauten Passagiere vorrangig derjenige zu sorgen, der die Behinderten
befördert. Was an Schutz für Rückhaltesysteme vom Gesetzgeber gefordert wird, findet sich in § 35a
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO); dort wird nicht wie an anderen Stellen dieser Vorschrift auf DIN-Normen
oder EU-Richtlinien Bezug genommen und deren Einhaltung gefordert. Es besteht für die Klägerin bzw. den
Transporteur keine Rechtspflicht, den Rollstuhl bzw. den BTW mit dem Kraftknotensystem auszurüsten, um darin
befördert zu werden. Die seit dem 01.01. 1999 geltende, den Beteiligten bekannte DIN-Norm 75078 beschreibt zwar
den derzeitigen optimalen Stand der Technik, schließt aber den bisherigen Standard, solange er dem § 35a StVZO
genügt, nicht aus. Insoweit bzw. von seiner Wirkung her ist der Kraftknoten kein "fortschrittlicheres Hilfsmittel", das
ein "Gleichziehen mit einem gesunden Menschen" fördert, wie das etwa bei der Weiterentwicklung von
Oberschenkelprothesen der Fall sein kann (vgl. BSG vom 16.09.2004 - SozR 4-2500 § 33 Nr. 8 S. 50).
Stellt man gegenüber den tatsächlichen Bedarf der Klägerin für Fahrten im BTW, jeweils gemessen an dem
Erfordernis, ihre Grundbedürfnisse zu decken, unter möglicher größerer Sicherheit durch das Haltesystem, ist hierbei
in Abwägung ihrer individuellen Situation allein der Schluss möglich, dass das System zwar sinnvoll sein kann, aber
nicht als unentbehrlich eingeschätzt werden muss (so auch LSG Schleswig vom 29.03.2006 - L 5 KR 16/05 in einem
ähnlichen Fall). Das Fehlen des Kraftknotens schließt wie bislang die Klägerin nicht von der Teilhabe am täglichen
Leben aus und setzt sie auch nicht einem erhöhten, unzumutbaren Risiko bei ihren gelegentlichen Autofahrten aus.
Dabei ist die sicherste Methode, nämlich die Klägerin in einem Autositz unter Mitnahme des Rollstuhls zu befördern,
was allerdings mit erheblich mehr Aufwand für den Transporteur verbunden ist, bei der Klägerin, der immerhin ein
Zivildienstleistender zur Seite steht, anscheinend noch nicht ernsthaft versucht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des BSG, so dass sich keine Gründe ergeben,
die Revision zuzulassen.