Urteil des LSG Bayern vom 10.09.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.09.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 13 AS 550/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 505/08 AS PKH
Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2008 wird der Klägerin für das
Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt. Die weitere Durchführung des
Verfahrens wird dem Sozialgericht München übertragen.
Gründe:
I. Die 1963 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) erhält von der Beklagten seit 01.01.2005 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld
(Alg) II. Sie beantragte am 09.05.2005 die Ausstellung eines Bildungsgutscheines. Dies lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 20.05.2005 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2005 als unbegründet
zurück. Bei einem persönlichen Gespräch am 27.06.2005 sei versucht worden, ein entsprechendes Schulungsangebot
zu finden; hierbei seien zwei Bildungsträger genannt und vereinbart worden, dass die Bf. weitere zertifizierte
Bildungsträger suche. Mit E-Mail vom 18.07.2005 habe sie dann jedoch mitgeteilt, dass bezüglich ihrer Forderung
nach einer hochwertigen Bildungsmaßnahme bereits eine Klage laufe und sie sich während des laufenden Verfahrens
dazu nicht äußern möchte. Ein Ermessensspielraum sei nicht eröffnet, da kein Konsens über die Art der
Bildungsmaßnahme und eines geeigneten Bildungsträgers habe gefunden werden können.
Hiergegen hat die Bf. zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 06.06.2008 abgelehnt. Bei der Wahl der
Bildungsmaßnahme habe die Beklagte die Fähigkeit der zu fördernden Person, die Aufnahmefähigkeit des
Arbeitsmarkts und den anhand des Ergebnisses des Beratungs- und Vermittlungsgespräches vermittelten
arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf zu berücksichtigen. Eine derartige zielführende Beratung habe im
vorliegenden Fall nicht stattgefunden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß §
73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) sind dem Grunde nach gegeben.
Die erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage kann bei der anzustellenden summarischen Prüfung nicht
verneint werden. Denn an die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen in diesem Verfahren keine zu hohen Anforderungen
gestellt werden (BVerfG, NJW 1992, 899). Denn das PKH-Verfahren will den Rechtsschutz nicht bereits gewähren,
sondern lediglich ermöglichen.
Zuzugestehen ist, dass die Entscheidung über die Ausstellung eines Bildungsgutscheins in das Ermessen der
Beklagten gestellt ist, so dass grundsätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Bildungsgutscheines,
der keine Spezifizierungen enthält, nicht in Betracht kommen dürfte. Dennoch erscheint es nicht ausgeschlossen,
dass das Klageverfahren zu einem für die Bf. positiven Ergebnis führt. Aus den Ausführungen im
Widerspruchsbescheid ergibt sich, dass die Beklagte dem Begehren nicht gänzlich ablehnend gegenübersteht,
sondern offensichtlich die Ausstellung eines Bildungsgutscheines in Betracht zieht, der gemäß § 77 Abs.3 Satz 2
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf bestimmte Bildungsziele beschränkt ist. Deshalb kommt es darauf an,
insoweit ein Einvernehmen zwischen den Vorstellungen der Beklagten einerseits und denen der Bf. andererseits
herbeizuführen, wozu die Mithilfe eines Rechtsanwalts förderlich sein dürfte.
Da die Sach- und Rechtslage nicht einfach gelagert ist, erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch im
Übrigen erforderlich.
Die Bf. hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren keinen bestimmten Rechtsanwalt benannt, den sie beigeordnet haben
möchte. Insoweit wird die Durchführung des Verfahrens gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 572 Abs.3 ZPO dem
Sozialgericht übertragen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).