Urteil des LSG Bayern vom 20.11.2006

LSG Bayern: bestreitung, zuschuss, rechtsgrundlage, form

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 20.11.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AS 157/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 581/06 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zu Recht hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche
Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens nicht gegeben ist. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) hat keinen
Anspruch auf Alg II in Form der sogenannten "1-Cent-Regelung". Denn hierfür ergibt sich aus dem SGB II keine
Rechtsgrundlage. Da der Bedarf der Bf und ihres Ehemannes ohne Berücksichtigung der von der Bf entrichteten
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter dem anzurechnenden Einkommen liegt, kommt aufgrund des
Umstandes, dass die Bf wegen der Entrichtung der Beiträge zur KV/PV "hilfebedürftig" wird, ein Zuschuss zu ihren
Beiträgen in Betracht. Diesen hat die Beklagte mittlerweile auch bewilligt. Die Höhe dieses Zuschusses ist hier nicht
Streitgegenstand, sondern wäre im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. anschließenden Klageverfahrens zu klären.
Zudem verfügen die Bf und ihr Ehemann nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse über ein Vermögen 7.392,26 EUR; dieses Vermögen haben sie für die Bestreitung der
Prozesskostenhilfe grundsätzlich einzusetzen, da dieses Vermögen über den Freibeträgen gemäß § 73a i.V.m. § 115
Abs. 2 ZPO liegt.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).