Urteil des LSG Bayern vom 27.02.2007
LSG Bayern: halle, arbeitsunfall, schlepper, firma, konkursmasse, unternehmen, unfallversicherung, anerkennung, werkstatt, versicherungsschutz
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.02.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 1 U 5048/00
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 278/03
Bundessozialgericht B 2 U 270/07 B
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.08.2003 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 07.03.2000 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1953 geborene Kläger, der hobbymäßig eine Schafzucht mit fünf Schafen betreibt, ist mit einer
landwirtschaftlichen Fläche von 0,88 ha Landwirtschaft und 2,42 ha Forst sowie 0,22 ha Hoffläche bei der Beklagten
versichert. Er erlitt am 07.03.2000 gegen 17.00 Uhr einen Unfall an seinem Wohnort. Die Ehefrau des Klägers gab in
der Unfallanzeige vom 08.03.2000 an, er habe sich bei Arbeiten mit dem Schlepper die linke Hand eingequetscht. Der
Unfall führte zu einer Amputation des Grundgliedes des linken Ringfingers und des Mittelgliedes des kleinen Fingers
in der Chirurgischen Universitätsklinik E ...
Die Ehefrau des Klägers betreibt einen Baustoffhandel mit Fuhrbetrieb (Firma S.) und ist mit diesem Betrieb bei der
Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft versichert. Der Kläger war bei seiner Ehefrau bis 07.01.2000 als
LKW-Fahrer beschäftigt. Ab 10.01.2000 war er arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Der Kläger besitzt
zwei Maschinenhallen, die sich an verschiedenen Plätzen der Ortschaft befinden. Die eine liegt näher am Wohnhaus
"I.", die andere am "O. ". Der LKW-Standplatz der Firma befindet sich außerhalb der Ortschaft.
Der Kläger gab bei der Beklagten an, er sei am Unfalltag mit einem LKW für die Firma S. bis ca. 13.30 Uhr unterwegs
gewesen. Nach der Kaffeepause habe er eine Fläche an der ihm gehörenden oberen Maschinenhalle abrütteln wollen.
Er habe einen Platz (Hoffläche), den er zuvor aufgefüllt hatte, befestigen wollen. Die Rüttelplatte habe ihm gehört und
sei am Unfalltag von einem Bekannten genutzt worden, dessen Namen er nicht nennen wolle. Der Unfall habe sich
beim Aufladen der Rüttelplatte vor der unteren Halle ereignet. Anschließend sei er noch mit dem Schlepper nach
Hause gefahren. Er sei - mit Ausnahme seines 1 1/2-jährigen Enkels - allein gewesen.
Im H-Arzt-Bericht der Dres.S./W./L. vom 09.03.2000 Hergang des Unfalls angegeben: "Bei Arbeiten am Schlepper
quetschte sich der Patient die linke Hand ein. Genauer Unfallhergang aufgrund des Schocks bisher nicht ersichtlich."
In dem Bericht gaben die Ärzte bei "Art der Erstversorgung" u.a. eine Schocktherapie an. Im Durchgangsarztbericht
des später behandelnden Dr.B. vom 09.03.2000 ist als Unfallursache angegeben: "Beim Transportieren von
Rüttelplatten hat Patient die linke Hand zwischen die Rüttelplatten und die Schaufel vom Frontlader gequetscht." Im
Durchgangsarztbericht des Prof. Dr.H. von der Chirurgischen Universitäts-Klinik E. vom 08.03.2000 heißt es: "Mit
dem linken vierten und fünften Finger in Kupplung hängengeblieben". Im Krankheitsbericht des Prof. Dr.H. vom
26.04.2000 wurde angegeben, der Unfall sei bei der Arbeit als LKW-Fahrer geschehen. Auf Anfrage der Beklagten
teilte die Praxis Dres.S-/W./L. mit Schreiben vom 17.07.2000 mit, dass die Angaben, der Kläger habe sich bei
Arbeiten am Schlepper die linke Hand verletzt, die Ehefrau am nächsten Tag in der Praxis gemacht habe. Prof. Dr.H.
teilte mit Bericht vom 18.07.2000 mit, dass zum Unfallhergang sowohl vom initial behandelnden Notarzt als auch vom
verlegenden Hubschrauberarzt dokumentiert sei, dass der Kläger in einer Hängerkupplung bzw. Kupplung hängen
geblieben sei. Der Unfall habe sich im Betrieb zu Hause ereignet. Weitergehende Angaben seien nicht dokumentiert.
Bei der Indikationsstellung im Operationsbericht sei festgehalten, dass der Kläger bei der Arbeit mit der linken Hand in
der Kupplung eines landwirtschaftlichen Fahrzeuges hängen geblieben sei. Der Kläger sei bei der Erstuntersuchung
durch den Notarzt ohne Hinweise für eine Schocksymptomatik gewesen. Der dokumentierte Glasgow-Coma-Index
habe 15 von 15 maximal betragen. Auch im Einsatzprotokoll des Hubschrauberarztes und dem Aufnahmebefund sei
eine Schocksymptomatik nicht dokumentiert. Auch bei der Aufklärung des Klägers über die notwendige operative
Behandlung am 07.03.2000 sei eine Schocksymptomatik nicht verzeichnet. Der Kläger sei zur Operation vorbereitet
worden. Darüber hinaus gehende Maßnahmen, wie etwa die Bekämpfung eines Schocks, seien nicht dokumentiert
und seien nicht durchgeführt wordne. Der Notarzt H. übersandte der Beklagten den Anamneseteil des Protokolls des
Notarzteinsatzes per Fax. Dort ist angeführt: "Mit Hand in Hängerkupplung geraten".
Am 16.03.2000 führte Herr B. (B.) vom Technischen Aufsichtsdienst der Beklagten örtliche Ermittlungen zum
Unfallgeschehen durch. Der Kläger gab gegenüber B. ebenso wie gegenüber dem Bediensteten der Beklagten Herrn F.
(F.) am 14.06.2000 an, dass er eine Rüttelplatte in die Frontladerschaufel eines Schleppers habe einladen wollen. Er
habe vorne unter die Rüttelplatte gegriffen und habe diese nach Anheben in die Schaufel schieben wollen. Dabei habe
er sich die linke Hand eingequetscht. Mit der Rüttelplatte habe er zur Maschinenhalle "A. " fahren wollen, um eine
Hoffläche (ca. 20 qm) abzurütteln. Die Rüttelplatte konnte F. - trotz Aufforderung - nicht besichtigen.
Laut den Feststellungen des F. befanden sich in der Maschinenhalle "I.", die der Kläger teilweise an die Firma S.
verpachtet hat, weit überwiegend Gerätschaften der Firma S. , wie z.B. eine LKW-Werkstatt. An landwirtschaftlichen
Geräten habe sich nur ein Fend-Schlepper und eine Seilwinde gefunden. Vor der Maschinenhalle "A." seien
landwirtschaftliche Maschinen nicht zu sehen gewesen, aber zahlreiche Paletten mit Pflastersteinen, Bodenplatten,
Kanalschächten, Braas-Dachpfannen sowie ein riesiger Tank und ein Tieflader. In der Maschinenhalle "A." lagerten
weit überwiegend ebenfalls Baumaterialien. Daneben waren auch landwirtschaftliche Geräte sichtbar, wie z.B. ein
Düngerstreuer sowie ein Siloblockschneider. Hierzu erklärte der Kläger F. gegenüber, die Geräte seien aus einer
Konkursmasse erworben und zum Weiterverkauf bestimmt.
Mit Bescheid vom 08.08.2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall
ab. Zur Begründung führte sie an, bei der Schilderung der Unfalltätigkeit sei den unmittelbar nach dem Unfallereignis
gemachten Angaben ein höherer Beweiswert zuzurechnen als den nachträglichen, eventuell von der ersten
Unfallschilderung abweichenden Angaben, da diesen die Gefahr der Zweckbestimmtheit anhafte. Nach dem
Unfallereignis vom 07.03.2000 habe der Kläger gegenüber dem behandelnden Notarzt angegeben, dass er mit der
verletzten Hand in eine Hängerkupplung geraten sei. Diese Angaben habe er dann auch gegenüber dem leitenden Arzt
der Unfallchirurgie der Universität E. , Prof. Dr.H. , bestätigt und insoweit ergänzt, dass der Unfall bei der Tätigkeit als
LKW-Fahrer eingetreten sei. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei von der Ehefrau angegeben worden, der Unfall sei
beim Transport einer Rüttelplatte eingetreten, die zur Befestigung einer geschotterten Fläche habe verwendet werden
sollen. Da nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit den Erstangaben zum Unfallhergang ein
höherer Beweiswert als nachträglich gemachten Angaben zuzurechnen sei, könne das Unfallereignis nicht als
landwirtschaftlicher Arbeitsunfall anerkannt werden, da davon ausgegangen werden müsse, dass die zum Unfall
führende Tätigkeit nicht dem hier vorgetragenen landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen sei. Die
durchgeführten örtlichen Ermittlungen hätten auch ergeben, dass die Hoffläche, auf der die nachträglich angegebene
Tätigkeit mit der Rüttelplatte habe durchgeführt werden sollen, nicht landwirtschaftlich genutzt sei, sondern vielmehr
offensichtlich als Lagerplatz für Baumaterialien genutzt werde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, er habe sich nach dem Unfall in einem
schweren Schockzustand befunden. Er habe Dr.S. gegenüber nichts mitgeteilt. Die Ehefrau habe Dr.S. erklärt, dass
er mit dem Schlepper heim gekommen sei und mehr nicht bekannt sei. Das Gleiche sei dem Notarzt erklärt worden.
Es sei ihm nicht bekannt, Prof. Dr.H. gegenüber erklärt zu haben, dass der Unfall bei einer Tätigkeit als LKW-Fahrer
eingetreten sei.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 zurückgewiesen. Sie führte aus, dass
der Kläger nach seinen eigenen Angaben am Unfalltag eine Rüttelplatte von der einen Maschinenhalle (I.) zu einer
weiteren Halle (A. ) transportieren wollte, um dort eine geschotterte Fläche abzurütteln. Die vor Ort durchgeführten
Ermittlungen hätten ergeben, dass weder die Halle selbst noch die Fläche um der Halle landwirtschaftlich genutzt
werde. Sie stelle vielmehr einen Umschlagplatz für Baumaterialien dar. Auch die vorgefundenen landwirtschaftlichen
Geräte seien nach den Angaben des Klägers nicht für den Einsatz im landwirtschaftlichen Unternehmen vorgesehen,
sondern stellten einen Teil einer Konkursmasse dar und sollten weiterverkauft werden. Die an Ort und Stelle
gefertigten Lichtbilder veranschaulichten diesen Sachverhalt sehr eindrucksvoll. Nachdem die zum Unfall führende
Tätigkeit somit nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden könne, handele es sich beim Unfall vom
07.03.2000 um keinen zu entschädigenden landwirtschaftlichen Arbeitsunfall.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Unfall
vom 07.03.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.
Er hat vorgetragen, die Rüttelplatte habe zum landwirtschaftlichen Inventar gehört. Er betreibe ca. 1,2 ha
landwirtschaftliche Fläche. Früher habe sein Betrieb 70 ha umfasst. Bei der Hoffläche handele es sich um Flächen,
die landwirtschaftlich genutzt würden. Die landwirtschaftlichen Geräte sollten auch nicht weiter verkauft werden mit
Ausnahme von zwei Anbaugeräten.
Die Beklagte hat erwidert, dass auf beiden Grundstücken mit Maschinenhallen keine landwirtschaftlichen
Gerätschaften vorhanden gewesen seien, die aktuell Verwendung gefunden hätten. Die Rüttelplatte selbst sei nicht
vorgezeigt worden. Zudem habe der Kläger am Unfalltag mindestens zwei Touren mit dem LKW für die S. GmbH
gefahren, obwohl er bereits ab 08.01.2000 arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Mit Beschluss vom 22.05.2002 hat das SG die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft beigeladen. Diese
hat ausgeführt, dass eine Tätigkeit des Klägers für ihr Mitgliedsunternehmen, die S. GmbH, zum Unfallzeitpunkt nicht
bewiesen sei. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos gemeldet gewesen. Die Befestigung eines Hofes
wäre als unversicherte Gefälligkeitsleistung unter Familienangehörigen zu betrachten. Ein Unfallversicherungsschutz
könne daher nicht bestehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2003 hat der Kläger angegeben, dass in der unteren Maschinenhalle der
Schlepper mit Seilwinde, ein Dieseltank für den Bulldog sowie eine Werkstatt für den landwirtschaftlichen Betrieb mit
Schweißgerät und Bohrständer, nicht aber eine LKW-Ausrüstung stehe. Auf dem oberen Platz hätten Steine zum
Pflastern des Innenraumes der Halle gelagert. Neben den von der Beklagten beschriebenen Baumaterialien seien dort
auch ein Ladewagen, ein Pflug, ein Rechen sowie Spritzgeräte gestanden. Die Baumaterialien stammten aus dem
Betrieb der Ehefrau. Die 8 LKWs aus dem Fuhrbetrieb der Ehefrau hätten sich im Gewerbegebiet T. , 2 km von den
beiden Maschinenhallen entfernt, befunden. Mit dem Dieseltank würden LKWs nicht betankt.
Mit Urteil vom 05.08.2003 hat das SG die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 07.03.2000 als landwirtschaftlichen
Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt eine
Tätigkeit verrichtet, die im inneren Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen gestanden habe.
Zudem seien auf beiden Anwesen zahlreiche landwirtschaftliche Geräte nach den glaubhaften Angaben des Klägers
vorhanden gewesen. Auf dem unteren Platz habe sich zudem eine Werkstatt mit Werkzeugen zur Reparatur der noch
heute eingesetzten landwirtschaftlichen Geräte befunden. Die Rüttelplatte habe eindeutig zum Inventar eines
landwirtschaftlichen Betriebes gehört. Der Versuch, die Rüttelplatte auf die Frontladerschaufel zu ziehen, habe im
inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb gestanden.
Gegen das Urteil des SG Würzburg hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die vom Kläger
gemachten Erstangaben zum Unfallhergang eindeutig auf eine Unfalltätigkeit als LKW-Fahrer hinwiesen. Die spätere
Unfallschilderung bezüglich des Transportes einer Rüttelplatte sei dagegen von der Ehefrau des Klägers abgegeben
worden. Zudem sei der Kläger nach Meldung der Arbeitslosigkeit weiter als LKW-Fahrer tätig gewesen. Die Fläche,
auf der die Rüttelplatte zum Einsatz kommen sollte, sei eindeutig nicht für landwirtschaftliche Zwecke, sondern für
das Fuhrunternehmen der Ehefrau genutzt worden. Die wenigen untergestellten landwirtschaftlichen Geräte stammten
nach Angaben des Klägers aus einer Konkursmasse und sollten weiterverkauft werden. Die Beklagte hat ausgeführt,
dass ein Ladewagen, ein Pflug, ein Rechen sowie Spritzgeräte, die in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2000
angegeben wurden, am 14.06.2000 anlässlich der örtlichen Ermittlungen gesehen worden seien. Der Kläger hat erklärt,
dass die Baumaterialien in der Maschinenhalle "A." nichts mit dem Fuhrunternehmen der Ehefrau zu tun hätten. Es
habe sich um gebrauchte Sachen vom Wohnhausumbau und Reste einer Stützmauer für die Gartenanlage neben der
Halle gehandelt. Die Steine am oberen Platz seien zum Pflastern des Innenraums der Halle gelagert gewesen. In der
oberen Halle hätten sich zahlreiche landwirtschaftliche Geräte befunden.
Im Erörterungstermin vom 17.08.2004 hat der Berichterstatter B. und F. als Zeugen einvernommen. B. hat ausgesagt,
er habe an der oberen Maschinenhalle nichts gesehen, was auf eine landwirtschaftliche Nutzung schließen ließe. Auf
der Hoffläche habe sich nur ein - seiner Meinung nach - leeres Fahrsilo befunden. Die Halle selbst habe er nicht
betreten. F. hat an der oberen Maschinenhalle ebenfalls auf keine landwirtschaftliche Nutzung schließen können. Dort
seien überwiegend Materialien gewesen, die dem Baubereich zuzuordnen gewesen seien. Er schließe nicht aus, dass
bei der Besichtigung im Juni 2000 weitere landwirtschaftliche Geräte in der oberen Maschinenhalle waren.
Der Kläger hat ausgeführt, dass nicht die landwirtschaftlichen Geräte, sondern die Baumaterialien aus einer
Konkursmasse erworben und zum Teil für den Weiterverkauf vorgesehen seien. Die vorhandenen Pflastersteine
sollten zur Pflasterung des Bodens der Maschinenhalle verwendet werden. Bei der Maschinenhalle "A. " sei kein LKW
seiner Frau geparkt gewesen. Auch Baumaterialien der Firma seien dort nicht gelagert, auch nicht im Sinne einer
Zwischenlagerung. Die Maschinenhalle "A." habe in seinem Eigentum gestanden, er habe sie nicht an seine Frau
verpachtet. Die von ihm benutzte 1,2 ha große landwirtschaftliche Fläche sei ausschließlich hobbymäßig für eine
Schafzucht benutzt worden. Die Rüttelplatte habe er nach dem Unfall verkauft.
Abschließend hat die Beklagte folgende Gesichtspunkte gegen einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall angeführt: Die
Rüttelplatte habe - trotz ausdrücklicher Aufforderung - nie in Augenschein genommen werden können. Sie sei am
Unfalltag von einem Bekannten genutzt worden, dessen Namen der Kläger ausdrücklich nicht nennen wollte. Auch sei
der Unfallmechanismus keinesfalls plausibel. Die Rüttelplatte sei in der eingereichten Inventarliste nicht aufgeführt
worden. Die näheren Umstände des Verkaufes der Rüttelplatte seien im Erörterungstermin unklar geblieben. Zudem
sollte eine gutachterliche Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung eingeholt werden zur Klärung
der Frage, welche Abstellflächen für den Betrieb des Klägers tatsächlich erforderlich seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2007 hat der Senat die Beiladung aufgehoben.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.08.2003 aufzuheben und die Klage gegen den
Bescheid vom 08.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2000 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialge richts Würzburg vom 05.08.2003
zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die
Verwaltungsakte der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Das Ereignis vom 07.03.2000 ist nicht als landwirtschaftlicher Arbeitsunfall nachgewiesen. Die Voraussetzungen der
§§ 8 Abs 1 Satz 1, 56 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - sind nicht erfüllt.
Kraft Gesetzes sind nach § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII Personen versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen
Unternehmens sind. Ohne Zweifel ist der Kläger landwirtschaftlicher Unternehmer - wenn auch geringen Ausmaßes.
Er betreibt auf der als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesenen Fläche eine Schafzucht und zahlt Beiträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 8 Abs 1 SGB VII ist Arbeitsunfall ein Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den
§§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dazu ist erforderlich, dass das unfallbringende Verhalten der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer Zusammenhang) und dass der Unfall mit der Tätigkeit in rechtlich
wesentlichem Zusammenhang steht (haftungsbegründende Kausalität) und ein Gesundheitsschaden verursacht wird
(haftungsausfüllende Kausalität) (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm.4).
Zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des
Versicherten muss also ein innerer Zusammenhang bestehen (Bereiter-Hahn aaO, § 8 RdNr 6). Dabei ist zu ermitteln,
ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung reicht. Die finale Handlungstendenz des Versicherten, also der Zweck seines Handelns, ist
insbesondere dann bedeutsam, wenn es um die Abgrenzung der versicherten von der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit
geht. Dem privaten Bereich zuzurechnende Tätigkeiten dienen den Interessen des Versicherten und nicht dem
landwirtschaftlichen Betrieb oder Unternehmen. Bei diesen eigenwirtschaftlichen bzw. privaten Tätigkeiten besteht
daher kein Versicherungsschutz.
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setzt voraus, dass u.a. die versicherte Tätigkeit bewiesen ist (BSG vom
20.01.1987 - 2 RU 27/86). Die maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten, also alle die versicherte Tätigkeit
bestimmenden Umstände, wie Ort, Art, Zeitpunkt und Zweckbestimmung der zum Unfall führenden Verrichtung, die
das Unfallereignis als solches charakterisieren, müssen also mit Gewissheit nachgewiesen sein (Bereiter-Hahn aaO,
RdNr 12; Lauterbach, Unfallversicherung, 4.Aufl, § 8 RdNr 68; BSG v. 02.08.1993 - 2 BU 21/93 -). Gewissheit
bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauende Mensch keine Zweifel hat (BSGE 22,
203). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles
nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 59; 48, 285; 58,
80).
Dies zugrunde gelegt, ist es nicht nachgewiesen, dass die zum Unfall führende Tätigkeit am 07.03.2000 im inneren
Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen gestanden hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich
um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers oder um eine Tätigkeit für den Betrieb der Ehefrau gehandelt hat.
Der Senat hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Kläger geschilderten Unfallgeschehens. Für das
Nichterwiesensein des landwirtschaftlichen Unfalls ist von Bedeutung, dass der Kläger bei der versuchten
Inaugenscheinnahme der Rüttelplatte nicht kooperativ mitgewirkt hat. Auch wurde die Rüttelplatte in der Unfallanzeige
vom 08.03.2000 nicht konkret erwähnt. Inzwischen soll sie verkauft worden sein. Den Namen des Bekannten, der die
Rüttelplatte am Unfalltag benutzt haben soll, hat der Kläger nicht preisgegeben. Zeugen für den Unfallhergang kann
der Kläger nicht benennen.
Die Angaben in den verschiedenen Durchgangsberichten über den Unfallhergang sind nicht einheitlich. Sie beruhen
zum Teil auf nachträglichen Angaben der Ehefrau des Klägers. Dass ein Schockzustand des Klägers tatsächlich
bestanden hat, ist nicht bewiesen. Zwar berichtet der erstbehandelnde Dr.S. hiervon und gibt an, eine Schocktherapie
durchgeführt zu haben. Die Aufzeichnungen des Notarztes H. und des Prof. Dr.H. geben hierfür jedoch nichts her.
Prof. Dr.H. hat im Durchgangsarztbericht vom 08.03.2000 angegeben, dass der Kläger mit dem linken vierten und
fünften Finger in der Kupplung hängen geblieben sei und im Befundbericht vom 26.04.2000 hat er ausgeführt, der
Unfall sei bei der Arbeit als LKW-Fahrer eingetreten. Der Notarzt H. hat berichtet, der Kläger sei mit der Hand in einer
Hängerkupplung bzw. Kupplung hängen geblieben. Diese Angaben, denen der Senat als Erstangaben eine besondere
Glaubwürdigkeit zumisst, stehen den späteren Ausführungen des Klägers entgegen. Diese widersprüchlichen
Angaben sind nicht geeignet, den Nachweis eines landwirtschaftlichen Unfalles zu erbringen. Es ist nicht erwiesen, an
welchem Ort und auf welcher Art sich der Unfall ereignet hat, ob er in einem inneren Zusammenhang mit einer
landwirtschaftlichen Tätigkeit gestanden hat, oder sich im Betrieb der Ehefrau ereignet hat oder ob der Kläger
eigenwirtschaftlich tätig geworden ist.
Auch wenn der Senat überzeugt wäre, dass der Kläger beim Verladen der Rüttelplatte verunfallt wäre, läge ein
landwirtschaftlicher Unfall dennoch nicht vor. Die sorgfältigen Ermittlungen der Beklagten haben nämlich ergeben,
dass die Halle "A." weder selbst noch die Fläche um die Halle herum landwirtschaftlich genutzt wurde. Die Fläche um
die Halle diente vielmehr als Umschlagplatz für Baumaterialien. Bezüglich der landwirtschaftlichen Geräte, die sich in
der Halle befanden, hat sich der Kläger widersprüchlich geäußert. Er hat seine ursprüngliche Aussage gegenüber F.,
dass die Geräte aus einer Konkursmasse stammten und veräußert werden sollten, später widerrufen. Es ist daher
auch nicht erwiesen, dass die vom Kläger behauptete Tätigkeit des Abrüttelns der Hoffläche, dem landwirtschaftlichen
Betrieb zugerechnet werden kann.
Kann der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht erbracht werden, gilt in Angelegenheiten der
Sozialgerichtsbarkeit der Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast, nach dem die Folgen des
Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von demjenigen zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will
(BSGE 13, 52; 58, 76). Für die nicht bewiesenen anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der die Leistung
Begehrende die Beweislast.
Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 07.03.2000 als Arbeitsunfall. Das
Urteil des SG Würzburg ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Berufung der Beklagten war daher
begründet.
Im Hinblick auf die vorliegende Sach- und Rechtslage war die vom SG beschlossene Beiladung der Großhandels- und
Lagerei-Berufsgenossenschaft aufzuheben. Der Kläger macht nicht geltend, im Unfallzeitpunkt für den Betrieb seiner
Ehefrau tätig gewesen zu sein. Für ein solches Tätigwerden würde es nach Sachlage ebenfalls am Nachweis fehlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.