Urteil des LSG Bayern vom 21.05.2008

LSG Bayern: wirkungen der ehe, witwenrente, zgb, tod, unterhaltspflicht, aufenthalt, rechtsgutachten, berufsunfähigkeit, ehescheidung, erwerbstätigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.05.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 26 R 1629/04
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 96/06
Bundessozialgericht B 5 R 412/08 B
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden nicht erstattet. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten nach §
243 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) streitig.
Die 1945 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz nach eigenen Angaben im Jahr
1972 nach Deutschland verlegt, allerdings sind in ihrem Versicherungsverlauf bereits ab 1970 Pflichtbeiträge in
Deutschland verzeichnet. Sie ist die geschiedene Ehefrau des griechischen Staatsangehörigen D. P. (im Folgenden:
Versicherter), der am 23.01.1964 in die Bundesrepublik Deutschland gezogen und am 11.01.1990 verstorben ist. Mit
dem Versicherten hat die Klägerin eine 1964 geborene gemeinsame Tochter.
Der Versicherte heiratete die Beigeladene, die Witwenrente aus seiner Versicherung erhält, am 13.08.1976 und hat mit
dieser einen 1977 geborenen gemeinsamen Sohn.
Die am 23.12.1963 in Griechenland geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde am 15.06.1972 durch
das Amtsgericht E. in Griechenland geschieden. In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Ehemann an der
Scheidung schuldig sei. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin wurde in diesem Urteil nicht festgestellt. Das
Amtsgericht E. führte in der Sachverhaltsschilderung des Urteils aus, dass die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten
gemäß der Riten der Östlich-Ortodoxen Kirche am 28.12.1963 geschlossen worden sei. Anschließend hätten die
Eheleute im ehelichen Haus in D. bis zum 15.2.1964 zusammengelebt. Dann sei der Versicherte in die
Bundesrepublik Deutschland gefahren, habe dort eine außereheliche Beziehung gehabt und ein Kind gezeugt.
Entgegen seiner Versprechen habe er die Klägerin nicht nach Deutschland nachgeholt. Er habe sich auch nicht um
die 1964 geborene gemeinsame Tochter gekümmert. Der Versicherte sei im April des Jahres 1965 nochmals für etwa
20 Tage in D. gewesen und habe dabei keinerlei Interesse für die Klägerin gezeigt und auch keinen Kontakt
aufgenommen. Auch später habe er in keinem Kontakt zur Klägerin gestanden.
Die Klägerin trug im Verwaltungsverfahren vor, dass sie nach der Scheidung nach Deutschland habe gehen müssen
um zu arbeiten, da ihr Ehegatte keinen Unterhalt geleistet habe. Ihre Tochter habe sie in Griechenland lassen
müssen, diese habe lediglich in der Zeit von 1974 bis 1982 bei ihr gelebt.
Die Klägerin stellte am 24.05.2002 einen Antrag auf Gewährung von Witwenrente nach § 243 SGB VI. Mit Bescheid
vom 10.02.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente ab, da die Klägerin im letzten Jahr
vor dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes (vom 12.01.1989 bis zum 10.01.1990) keinen Unterhalt von ihm erhalten
habe und auch ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden habe. Aus dem Scheidungsurteil ergebe sich kein
Unterhaltsanspruch, ebenfalls habe weder nach dem deutschen Ehegesetz (Art.18 Abs.1 Satz 1 Einführungsgesetz
zur Bürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB) noch nach griechischem Unterhaltsrecht (Art.18 Abs.1 Satz 2 EGBGB) ein
solcher bestanden. Im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes sei die
Klägerin nicht bedürftig gewesen, weil sie ausweislich ihres Versicherungskontos einer abhängigen Beschäftigung
nachgegangen sei und im Jahre 1989 insgesamt 24.748,00 DM brutto und im Jahr 1990 26.412,00 DM brutto verdient
habe. Daher habe sie nach Art.18 EGBGB und § 58 Ehegesetz (EheG) keinen Anspruch auf Unterhalt gehabt, sie
habe auch nach griechischem Zivilrecht keinen Unterhaltsanspruch. Hierzu verwies die Beklagte auf Art.1442 des
griechischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
In der Widerspruchsbegründung vom 10.06.2003 wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass Art.1442 ZGB nicht
anwendbar sei, da diese Vorschrift erst ab 1983 gegolten habe. Vielmehr ergebe sich eine Unterhaltspflicht des
verstorbenen Ehemannes nach Art.1454 ZGB, alte Fassung. Im Übrigen habe die Klägerin nur deshalb gearbeitet, weil
der geschiedene Ehemann den Unterhalt verweigert habe und sie zusammen mit ihrer Tochter Geld für ihren
Lebensunterhalt benötigt habe. Außerdem sei sie gesundheitlich nicht in der Lage gewesen zu arbeiten, sie sei
spätestens seit 1980 nicht mehr arbeitsfähig gewesen und habe auf Kosten ihrer Gesundheit gearbeitet, um leben zu
können. Dies würde sich aus den Bescheiden des Versorgungsamtes M. ergeben.
Die Klägerin hatte 1982 eine anerkannte MdE von 30 v.H., 1983 wurde nach einer Dickdarm-Operation eine MdE von
70 v.H. anerkannt. Der GdB wurde nach Heilungsbewährung 1988 auf 40 v.H. abgesenkt (vgl. Bescheide des
Versorgungsamts M. vom 08.11.1982, 30.08.1983 und 29.10.1985). Die Klägerin stellte am 08.12.1998 erstmals einen
Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente. Die Beklagte erkannte
daraufhin den Eintritt der Berufsunfähigkeit der Klägerin am 09.07.1998 an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2004 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen, da im letzten
wirtschaftlichen Dauerzustand ein Unterhaltsanspruch weder nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften noch
nach dem griechischen Zivilgesetzbuch bestehe. Unstreitig habe die Klägerin von ihrem geschiedenen Ehegatten
keinen Unterhalt erhalten. Ein Anspruch könnte nur nach griechischem Recht, Art.1454 ZGB, in der bis 1983
geltenden Fassung, bestehen. Da die Widerspruchsführerin aber 1989 und 1990 gearbeitet habe und die Tochter im
Jahr 1989 auch bereits volljährig gewesen sei und ihre Berufsausbildung abgeschlossen habe, habe ein
Unterhaltsanspruch nicht bestanden und damit auch kein Anspruch auf Große Witwenrente für geschiedene Ehegatten
nach § 243 Abs.2 SGB VI.
Mit der am 16.02.2004 erhobenen Klage begehrte der Klägerin weiterhin die Gewährung einer Witwenrente. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärte die Klägerin, sie habe als Reinigungskraft in Deutschland von
1970 bis 1998 gearbeitet. Sie habe dabei etwa 1.300,00 DM bis 1.400,00 DM monatlich verdient.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 30.11.2005 die Klage ab, da im maßgeblichen Zeitraum, im letzten Jahr vor
dem Tod des Versicherten, dieser der Klägerin weder nach griechischem Unterhaltsrecht noch nach den Vorschriften
des deutschen Ehegesetzes zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Daher stehe der Klägerin kein Anspruch auf
Witwenrente nach § 243 SGB VI zu.
Am 09.02.2006 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die
Klägerin bei rechtsfehlerfreier Anwendung des Art.1454 ZGB, in der bis 1983 geltenden Fassung, einen
Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten gehabt habe. Für die Unterhaltspflicht des allein schuldig geschiedenen
Ehemannes komme es entscheidend auf die Verhältnisse an, in denen die Eheleute während der Ehe gelebt hätten.
Die Klägerin habe aus purer Not in Deutschland Arbeit annehmen müssen, und darüber hinaus trotz einer ernsthaften
Erkrankung auf Kosten ihrer Gesundheit gearbeitet. Der Klägerbevollmächtigte hat ein Rechtsgutachten der
Rechtsanwälte M. und R. vom 19.06.2006 vorgelegt. In diesem wird ausgeführt, dass gemäß Art.1454 alte Fassung
ZGB "der Ehemann, der als schuldig an der Scheidung verurteilt worden war, verpflichtet war, der Ehegattin
verhältnismäßigen Unterhalt zu leisten, wenn diese nicht in der Lage war, sich selbst zu versorgen, von Einkünften
aus ihrem eigenen Vermögen oder aus Arbeit, der sie nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten gelebt haben,
hätte nachgehen können." Verhältnismäßiger Unterhalt sei nach griechischem Recht der zu leistende Unterhalt, der
der sozialen Stellung des Ehemannes sowie dem Vermögen oder den Einnahmen und den Lebensbedürfnissen der
Ehefrau angemessen sei. Die Höhe des Unterhalts richte sich nach dem in der Vorschrift angegebenen Maß zum
Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit des Scheidungsurteils. Verändere sich später die soziale Stellung des Ehemannes,
bleibe dies unberücksichtigt, nicht dagegen, wenn sich das Vermögen oder die Einnahmen des Ehemannes später
verändert haben. Unter "Mittellosigkeit der Ehefrau" nach griechischem Recht sei zu verstehen, dass die Ehefrau
"nicht in der Lage sei, sich selbst zu versorgen, von Einkünften aus ihrem eigenen Vermögen oder aus Arbeit, der sie
unter den Umständen ihrer Ehe hätte nachgehen können." Die Frau sei nicht verpflichtet, "zu Erwerbszwecken zu
arbeiten" ... nur dann, wenn dies "nach den Umständen des Ehelebens" erforderlich sei, dies bedeute "nach der
sozialen Stellung und den übrigen Umständen, unter denen die Eheleute bis dahin lebten." Im Übrigen sei "der
Wohlstand des Ehemannes" nicht erforderlich, der Ehemann müsse auf jeden Fall einen Teil seiner Einkünfte an die
Ehefrau als Unterhalt leisten, Unterhaltsfähigkeit des Ehemanns sei keine Voraussetzung nach Art.1454 alte Fassung
ZGB. Weiter wird ausgeführt, dass sich die Verpflichtung zum Unterhalt des Schuldigen verändere oder verringere,
wenn dies aus den Umständen oder aus Billigkeitsgründen geboten sei. Eine Minderung komme zum Beispiel dann in
Frage, wenn neben der Pflicht zum Unterhalt gegenüber der Ehefrau auch die Pflicht zum Unterhalt gegenüber Kindern
bestehe.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2006 hat die Beklagte ausgeführt, dass die Klägerin im Zeitraum der Ehe von 1963 bis
1972 nach den eigenen Angaben in der Anlage zum Rentenantrag vom 08.12.1998 von 1967 bis 1970 in der
Landwirtschaft in Griechenland und später als Fließbandarbeiterin und Wäschereiarbeiterin gearbeitet habe. Diese
Arbeit sei ihr zumutbar gewesen. Da sie auch schon während der Ehezeit einer Beschäftigung nachgegangen sei,
könne der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, da die tatsächlichen Verhältnisse während der Ehezeit
belegten, dass der Klägerin kein Unterhaltsanspruch zugestanden habe.
Die Beklagte hat Auszüge aus dem Kommentar zum Griechischen Zivilgesetzbuch von Koumantos und aus dem
Kommentar zum Familienrecht von Tousis übersandt. Diese bestätigen im Wesentlichen die Ausführungen im vom
Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten. Die unschuldig geschiedene Ehefrau habe nach Art.1454
ZGB (alte Fassung) einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung
mittellos sei. Verfüge die Ehefrau später über Mittel, so erlösche der Unterhaltsanspruch oder werde eingeschränkt.
Die Ehefrau sei nicht verpflichtet zu arbeiten. Nur wenn sie unter den Verhältnissen während der Ehe und unter
Berücksichtigung des während der Ehe vorherrschenden sozialen Umfelds der Ehegatten in der Lage gewesen wäre
zu arbeiten, sei sie verpflichtet nach der Scheidung zu arbeiten. Sollte die Ehefrau einer Tätigkeit nachgehen, der sie
nach den Verhältnissen zur Zeit der Ehe nicht hätte nachgehen dürfen, dann würden aus dieser Arbeit erzielte
Einkünfte nicht die Unterhaltspflicht des Ehemannes aufheben.
Im Jahr der Scheidung 1972 hatte die Klägerin brutto 13.314,50 DM verdient und der Versicherte 14.367,72 DM
(ausweislich der vorliegenden Versicherungsverläufe). Der Klägerbevollmächtigte hat angegeben, dass der Versicherte
ein Einkommen von 26.000 DM (24.000 DM aus abhängiger Beschäftigung plus 2.000 DM Pachterlöse aus
Griechenland) gehabt habe, und legt zum Beweis ein Urteil des Amtsgerichts M. vom 26.10.1978 über den
Unterhaltsanspruch der Tochter der Klägerin vor, in dem der Versicherte ein Nettoeinkommen von 2.423,00 DM
monatlich einräumte. In diesem Urteil werden Pachterlöse nicht aufgeführt.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat vorgetragen, dass das Einkommen des Versicherten im Jahr 1989 bei 36.000
DM (33.600 DM aus abhängiger Beschäftigung, 3.000 DM Pachterlös und 1.800 DM Mieterlös aus Griechenland)
gelegen habe. Das Einkommen der Klägerin habe 1989 brutto bei 24.748 DM und 1990 bei 26.412 DM (laut
Versicherungsverlauf) gelegen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten in ihrem Erwerbsminderungsrentenverfahren
am 4.1.2000 mitgeteilt, dass sie Pachteinnahmen aus Griechenland von jährlich 450 DM habe.
Laut Versicherungsverlauf des Versicherten hat dieser im Zeitraum vom 12.01.1989 bis zum 11.01.1990 27.763,99
DM verdient. Aus dem Versicherungsverlauf der Klägerin ergibt sich für diesen Zeitraum ein Einkommen in Höhe von
24.798,45 DM, ohne Berücksichtigung der in Griechenland erzielten Pachteinnahmen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.11.2005 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 10.02.2003 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 14.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr Witwenrente gemäß § 243 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akten der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Klägerbevollmächtigten form- und fristgerecht eingelegte und statthafte Berufung ist nach den §§ 143, 151
SGG zulässig.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Klägerin im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des
Versicherten keinen Unterhaltsanspruch hatte und auch tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erhalten hatte.
Nach § 243 Abs.1 SGB VI haben geschiedene Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn 1. ihre Ehe vor dem
01.07.1977 geschieden ist, 2. sie nicht wieder geheiratet haben, 3. im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen
Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirt schaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen
Anspruch hierauf hatten, 4. wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.04.1942
gestorben ist. Anspruch auf große Witwenrente besteht für geschiedene Ehegatten nach Abs.2 des § 243 SGB VI,
wenn die zusätzliche Voraussetzung nach § 243 Abs.2 Nr.4 SGB VI erfüllt ist. Der geschiedene Ehegatte muss
entweder ein eigenes Kind erziehen, das 45. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsgemindert sein, vor dem 02.01.1961
geboren und berufsunfähig sein oder am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig gewesen sein und dies
ununterbrochen sein.
Nach Abs.3 der Vorschrift besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch ohne Vorliegen der in Abs.2 Nr.3
genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, wenn diese 1. einen Unterhaltsanspruch nach
Abs.2 Nr.3 wegen eines Ar beitsentgeltes oder entsprechender Ersatzleistungen oder we gen des
Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben oder b)
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und 3. entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen, b)
erwerbsgemindert sind, c) vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind, d) am 31.12.2000 bereits
berufsunfähig waren und dies unun terbrochen sind oder e) das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn auch vor
Anwendung der Vorschriften über die Einkom mensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf
Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer aus dessen Rentenanwartschaften besteht.
Die Klägerin wurde vor dem 01.07.1977 geschieden und hat nicht wieder geheiratet. Unstreitig wurde ein Unterhalt
vom Versicherten tatsächlich nicht gezahlt. Ein Anspruch auf Witwenrente kann daher nur bestehen, wenn die
Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Anspruch auf Unterhalt gehabt hat. Zur Bestimmung des
maßgeblichen Zeitraumes ist grundsätzlich die gesamte Zeitspanne im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten
anzunehmen. Der Versicherte starb am 11.01.1990, so dass der maßgebliche Zeitraum sich vom 12.01.1989 bis zum
11.01.1990 erstreckt. In diesem Zeitraum müsste die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten
gehabt haben.
Der Unterhaltsanspruch im Sinne des § 243 SGB VI richtet sich nach der geltenden materiellen Rechtslage. Hierbei
ist nicht erforderlich, dass ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt.
Bei Scheidungen im Ausland regelt das internationale Privatrecht, welche staatliche Rechtsordnung für den
nachehelichen Unterhalt maßgeblich ist (sog. Scheidungsfolgenstatut). Dieses ist im Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Für Unterhaltsansprüche ab dem 01.09.1986 ist nach Art.220 Abs.2
EGBGB in der ab dem 01.09.1986 geltenden Fassung das Scheidungsfolgenstatut nach dem ab dem 01.09.1986
geltenden Recht zu ermitteln, und zwar auch für Scheidungen, die vor dem 01.07.1977 ausgesprochen wurden. Daher
ist Art.18 EGBGB auf den Unterhaltsanspruh der Klägerin anzuwenden.
Nach Art.18 Abs.1 EGBGB sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des
Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts auf die Unterhaltspflichten anzuwenden. Nach Art.18 Abs.4 EGBGB ist für
die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese
Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend, wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen
oder anerkannt worden ist.
Dies bedeutet, dass bei einer im Inland anzuerkennenden Auslandsscheidung das vom ausländischen Gericht in der
Sache angewandte Recht maßgeblich ist (vgl. Palandt, 67. Auflage 2008, Rdnr.12 zu Art.18 EGBGB). Hieraus folgt,
dass maßgeblich für das anzuwendende Unterhaltsrecht das Eheauflösungsstatut ist. Dieses bestimmt sich nach
Art.17 EGBGB. Nach Art.17 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Damit unterliegt die
Scheidung dem Recht, das gemäß Art.14 EGBGB für die betreffende Ehe als Wirkungsstatut maßgeblich ist.
Art.14 EGBGB regelt die allgemeinen Ehewirkungen. Diese unterliegen dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten
angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst dem
Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt
hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise dem Recht des Staates, mit
dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Damit ist für die Prüfung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin griechisches Recht anzuwenden. Die
Ausnahmevorschrift des Art.18 Abs.5 EGBGB, wonach deutsches Recht dann anzuwenden ist, wenn beide Deutsche
sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist nicht einschlägig, da sowohl die Klägerin
als auch der Versicherte griechische Staatsangehörige sind.
Da nach Art.1454 griechisches ZGB, alte Fassung, der Ehemann, der als schuldig an der Scheidung verurteilt worden
war, verpflichtet war, der Ehegattin verhältnismäßigen Unterhalt zu leisten, wenn diese nicht in der Lage war, sich
selbst zu versorgen, von Einkünften aus ihrem eigenen Vermögen oder aus Arbeit, der sie nach den Verhältnissen, in
denen die Ehegatten gelebt haben, hätte nachgehen können, geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, dass
sie zum Zeitpunkt der Scheidung einen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten hatte. Auch wenn es sich
angesichts der kurzen Zeit (ca. zwei Monate), in der die Klägerin mit dem Versicherten tatsächlich als Ehepaar gelebt
hat, als schwierig erweist die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Umstände festzustellen, geht der Senat
davon aus, dass die Klägerin zur Betreuung des gemeinsamen Kindes, zumindest solange die Tochter noch klein war,
nicht arbeiten sollte. Dies ergibt sich auch aus dem griechischen Scheidungsverfahren, dort hat die Klägerin
angegeben, sie hätte gemeinsam mit dem Versichterten geplant, dass sie nach Deutschland nachkomme.
In dem vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Rechtsgutachten, das der Senat der Beurteilung des
Unterhaltsanspruchs nach griechischem Recht zugrunde legt, wird ausgeführt, dass der zu leistende Unterhalt
entsprechend der sozialen Stellung des Ehemannes sowie dem Vermögen oder den Einnahmen des Ehemannes und
den Lebensbedürfnissen der Ehefrau angemessen sein muss. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sozialen
Stellung zum Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit des Scheidungsurteils. Verändert sich später die soziale Stellung des
Ehemannes, bleibt dies unberücksichtigt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ehefrau keine Schuld an der
Scheidung trägt und dass sie mittellos ist. Die Ehefrau hat einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie nicht in der Lage
ist, sich selbst zu versorgen, von Einkünften aus ihrem eigenen Vermögen oder aus Arbeit, der sie unter den
Umständen ihrer Ehe hätte nachgehen können. Die Mittellosigkeit muss zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorliegen.
War die Frau mittellos, wird aber später wohlhabend, kann der Unterhaltsanspruch aufgehoben oder gemindert werden.
Die Frau ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu Erwerbszwecken zu arbeiten, sondern nur dann, wenn dies nach den
Umständen des Ehelebens erforderlich ist. Grundlage für diese Regelung ist die Rechtsauffassung, dass der
Ehemann während der Ehe in jedem Fall zum Unterhalt der Ehefrau verpflichtet ist. Bei der Einschätzung der
Möglichkeit zu arbeiten ist der Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Betreibt die Frau eine Arbeit, die sie nach den
Verhältnissen, in denen die Eheleute gelebt haben, nicht betreiben konnte, behindern ihre Einkünfte aus dieser Arbeit
ihren Anspruch auf Unterhalt nicht.
Die Unterhaltspflicht kann beendet oder gemindert werden, wenn sich die Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit
verändert. Die Verpflichtung zum Unterhalt endet oder verringert sich dem Betrag nach, wenn sich dies aus den
Umständen oder aus Billigkeitsgründen ergibt (Art.1456 griechisches ZGB, alte Fassung). Eine Minderung kommt
dann zum Beispiel in Frage, wenn dem Ehemann aus einer neuen Ehe neue Verpflichtungen gegenüber Kindern
erwachsen.
Die Klägerin hat ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufes der Beklagten vom 05.11.2004 ab dem
27.10.1970 Pflichtbeiträge in der Bundesrepublik Deutschland entrichtet. Hierbei ist festzustellen, dass sie vom
01.01.1972 bis zum 23.03.1972 Bruttoeinkünfte in Höhe von 1.953,00 DM und vom 04.04.1972 bis zum 31.12.1972 in
Höhe von 11.361,50 DM hatte. Dieses Einkommen der Klägerin im Jahr 1972 aus Erwerbstätigkeit ist nach
griechischem Zivilrecht bei der Frage des Unterhaltsanspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung nicht zu
berücksichtigen, da der Senat davon ausgeht, dass diese Erwerbstätigkeit nicht den Umständen des Ehelebens
entsprach. Auch wenn die Ehezeit sehr kurz war, war die Erwebstätigkeit aus der Not heraus entstanden. Der
Versicherte leistete keinen Unterhalt, die Klägerin musste gerichtlich gegen ihn vorgehen, um Trennungsunterhalt für
sich und ihre Tochter zu erhalten. Es war aus der Sicht des Ehepaares nicht geplant, dass die Klägerin mit einem
Kleinkind erwerbstätig ist, sie sollte vielmehr nach Deutschland nachkommen. Dies entsprach in den 60er Jahren
weitgehend dem traditionellen Eheverständnis. Dieses wird vom Senat auch in diesem Fall zugrundegelegt.
Für den Anspruch auf Witwenrente nach § 243 SGB VI ist allerdings nicht ausreichend, dass zum Zeitpunkt der
Scheidung ein Unterhaltsanspruch bestand, sondern dieser musste auch im letzten Jahr vor dem Tod des
Versicherten bestehen.
Nach den Ausführungen im Gutachten der Klägerbevollmächtigten, aber auch aus der vorgelegten Kommentarliteratur
ergibt sich, dass sich der Unterhaltsanspruch verändern kann. Dies ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt des Todes des
Versicherten war die gemeinsame Tochter schon längst volljährig und musste nicht mehr von der Mutter betreut und
unterhalten werden. Auch die vorgetragene gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin kann nicht zu einer Nicht-
Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Klägerin führen, da die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des
Versicherten erwerbsfähig war, was sich schon daraus ergibt, dass die Beklagte bei der Klägerin eine
Berufsunfähigkeit erst im Jahr 1999 festgestellt hat. Aus den vorgelegten Bescheiden des Versorgungsamtes M. ist
nicht zu entnehmen, dass die Klägerin 1989 auf Kosten ihrer Gesundheit gearbeitet hat. Da sie erst am 08.12.1998
einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hat, aufgrund dessen die Beklagte die
Berufsunfähigkeit der Klägerin ab dem 09.07.1998 anerkannte, gibt es keine Anhalspunkte, dass sie auf Kosten ihrer
Gesundheit und damit überobligatorisch gearbeitet hat. Daher hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum Einkünfte
aus zumutbarer Erwerbstätigkeit, die auch bei der Bemessung ihrer Unterhaltsbedürftigkeit zu berücksichtigen sind.
Im Jahr 1989 hatte sie Einkünfte von insgesamt 24.748,00 DM brutto, im Jahr 1990 von 26.412,00 DM. Umgerechnet
auf den Zeitraum von 12.1.1989 bis zum 11.1.1990 hat sie somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
insgesamt 24.798,45 DM. Weiter ergibt sich aus der Rentenakte der Klägerin, dass sie in Griechenland
landwirtschaftliche Grundstücke besitzt bzw. besessen hat. Dies gab sie in einem Schreiben vom 04.01.2000 an.
Diese 0,8 ha Land habe sie geerbt und langfristig für 450,00 DM im Jahr verpachtet. Über weitere Einkünfte liegen
keine Auskünfte vor. Insgesamt hat die Klägerin damit Einkommen von 25.248,45 DM.
Für den verstorbenen Versicherten ist in seinem Versicherungsverlauf für das Jahr 1989 ein Einkommen von
insgesamt 29.379,80 DM, für den Monat Januar 1990 ein Bruttoeinkommen von 1.261,00 DM verzeichnet. Im
maßgeblichen Zeitraum ergibt sich ein Einkommen von insgesamt 27.763,99 DM. Die vom Klägerbevollmächtigten
vorgetragenen Pachteinkünfte wurden nicht belegt und sind daher nicht anzusetzen. Über weiteres Vermögen ist
seitens des Versicherten nichts bekannt.
Der Senat geht unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gegenüber seinem minderjährigen
Sohn aus zweiter Ehe davon aus, dass im maßgeblichen Zeitraum vom 12.01.1989 bis zum 11.01.1990 kein
Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Art.1456 griechisches ZGB (alte Fassung) bestand. Dieser hat sich verändert
und ist weggefallen, da die Tochter der Klägerin 1989 nicht mehr minderjährig war und der Versicherte u.a. gegenüber
seinem Sohn aus zweiter Ehe unterhaltspflichtig geworden war. Auch ist die Einkommensdifferenz zwischen dem
Einkommen der Klägerin und dem des Versicherten im maßgeblichen Zeitpunkt nicht groß. Unter Würdigung dieser
Umstände und unter Berücksichtigung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin 1989 auf Kosten
ihrer Gesundheit gearbeitet hat, besteht für die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum kein Unterhaltsanspruch nach
griechischem Recht. Das Einkommen der Klägerin in Höhe von 25.248,45 DM deckt ihren Unterhaltsanspruch ab. Da
die Klägerin in der Lage war, ihren Unterhalt selbst zu verdienen und dies auch getan hat, war sie nicht
unterhaltsbedürftig.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente der Klägerin ergibt sich auch nicht nach § 243 Abs.3 SGB VI, da die Beklagte
bereits eine solche an die zweite Ehefrau des Klägers auszahlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 193, 182 SGG und der Überlegung, dass die Berufung für die Klägerin
erfolglos ist.
Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.