Urteil des LSG Bayern vom 28.07.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.07.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AS 146/05
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 116/05
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 7.11.2005 wird verworfen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligenden
Heizkosten.
Die Klägerin zu 1. erhielt bis zum 31.12.2005 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 142,38 EUR, der Kläger
zu 2. Leistungen der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie bewohnen seit 01.10.2004 ein
angemietetes Fachwerkhaus in der S.str. , W ... Das Haus hat eine Wohnfläche von 85 qm. Die Kläger zahlen hierfür
eine monatliche Kaltmiete von 260,- EUR.
Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 23.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 in Höhe von 932,- EUR monatlich. Der Kostenanteil für
Unterkunft und Heizung belief sich dabei auf monatlich 310,- EUR. Zudem bewilligte die Beklagte mit weiterem
Bescheid vom 02.02.2005 einmalige Brennstoffbeihilfe in Höhe von 207,- EUR als Darlehen.
Ihre hiergegen erhobenen Widersprüche begründeten die Kläger damit, es sei nicht deutlich geworden, welche Beträge
für Heizkosten angesetzt worden seien. Die Beklagte wies die Widersprüche mit zwei Widerspruchsbescheiden vom
04.05.2005 zurück. Wie vorausgehend das Sozialamt habe man als Mietnebenkosten 50,- EUR pro monatlich
angesetzt. Für die Heizperiode vom Oktober 2004 bis April 2005 habe vorausgehend das Sozialamt bereits 481,- EUR
bezahlt. Auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum entfielen deshalb hieraus 4/7. Zudem sei zu beachten, dass die
Kläger Brennstoffbeihilfe im November 2004 vom Sozialamt in Höhe von monatlich 240,50 EUR erhalten haben.
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) machten die Kläger geltend, sie hätten beim Einzug im Oktober
2004 650 l Heizöl für 260,- EUR übernommen, am 10.11.2004 487 l Heizöl für 467,68 EUR, am 13.01.2005 487 l
Heizöl für 448,05 EUR und am 03.03.2005 816 l für 431,69 EUR eingekauft. Das seien insgesamt 1.607,42 EUR.
Ziehe man davon die Brennstoffbeihilfe, die das Sozialamt im November bewilligt habe ab, verblieben offene 1.126,42
EUR. Die Berechnung für das von ihnen bewohnte Anwesen zeige, dass ein jährlicher Durchschnittsverbrauch von
1.306,5 l Heizöl notwendig sei. Es müsse aufgrund des Mietvertrages das gesamte Haus beheizt werden. Das
Darlehen aus dem Bescheid vom 02.02.2005 sei zwischenzeitlich zurückbezahlt.
Am 14.07.2005 bewilligte die Beklagte durch Änderungsbescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einmalige
Heizkosten in Höhe von 243,87 EUR für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum.
Das SG vernahm in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2005 den Zeugen E. zur Frage, ob seitens der
Sozialbehörde vormals eine Zusage hinsichtlich der Heizkostenübernahme erteilt worden sei. Der Zeuge verneinte
dies.
Mit Urteil vom 07.11.2005 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte, unter Abänderung der Bescheide vom
23.12.2004, vom 02.02.2005 und 14.07.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 den Klägern weitere
Heizkosten in Höhe von 296,- EUR zu bewilligen.
Dagegen haben die Kläger Berufung zum Bayer.Landessozialgericht eingelegt. Ihnen stünden weitere 369,86 EUR
Heizkosten zu. Das Gericht habe sich möglicherweise verrechnet. Das Urteil gehe von einem Richtwert von 0,80 EUR
pro qm aus und erhöhe diesen auf 120,- EUR. Unklar sei, welcher Zeitraum abgerechnet worden sei. Es biete sich
eine andere Berechnungsart an. Im Übrigen sei der Zeuge nochmals zu vernehmen.
Sie beantragen, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 07.11.2005, der
Bescheide der Beklagten vom 23.12.2004, vom 02.02.2005 und vom 14.07.2005 und des Widerspruchsbescheides
vom 04.05.2005 sowie des Bescheides vom 14.07.2005 zu verpflichten, weitere Heizkosten in Höhe von 369,86 EUR
zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ab dem 01.10.2005 sei den Klägern für einen weiteren Bewilligungszeitraum Brennstoffbeihilfe in Höhe von 668,- EUR
bewilligt worden. Der Widerspruch hiergegen sei noch anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug
genommen.
Hinsichtlich des Erörterungstermines wird auf die Niederschrift vom 11.07.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§§ 143, 144, 151 SGG).
Der Berichterstatter konnte gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG anstelle des Senats als Einzelrichter entscheiden, weil die
Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Beteiligten haben zudem auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungssumme des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht erreicht wird. Die
Kläger begehren mit ihrer Berufung einen Verwaltungsakt auf Bewilligung von weiteren Heizkosten in Höhe von 369,86
EUR, mithin einen auf Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, wobei die begehrte Geldleistung weniger als 500,-
EUR beträgt. Im Streit stehen auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG), weil
einmalige Heizkosten geltend gemacht werden. Der maßgebliche Beschwerdewert ergibt sich mithin aus dem
bezifferten Berufungsantrag.
Auch in der Sache ergibt sich keine höhere Berufungssumme. Die im Bewilligungszeitraum angefallenen Heizkosten
seitens der Kläger belaufen sich auf 479,74 EUR, die teilweise durch die frühere Heizkostenbeihilfe des Sozialamtes
sowie durch die Bewilligung der Beklagten im Bescheid vom 14.07.2005 gedeckt sind, so dass auch "nach dieser
Berechnungsmethode" kein über die Berufungssumme hinausreichender Betrag eingefordert werden könnte.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde liegt nicht vor.
Die Berufung der Kläger ist nach alledem zu verwerfen (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
8.Aufl, § 144 RdNr 45a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.