Urteil des LSG Bayern vom 05.05.2010

LSG Bayern: vorstellungsgespräch, verfahrensmangel, antritt, merkblatt

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 05.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 4 AL 94/08
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 308/09 NZB
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom
26.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Fahrtkostenerstattungsanspruch in Höhe von 29.20 EUR für ein Vorstellungsgespräch. Mit Bescheid
vom 18.02.2008/Widerspruchsbescheid vom 03.03.2008 lehnte die Beklagte einen Kostenerstattungsantrag der
Klägerin über 29.20 EUR vom 05.02.2008 für die Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch am 16.01.2008 ab. Die
gesetzlichen Voraussetzungen der Bewerbungs-Kostenerstattung seien nicht erfüllt, weil der Antrag vor Antritt der
Reise hätte gestellt werden müssen. Hierauf sei die Klägerin im ihr ausgehändigten Merkblatt auch hingewiesen
worden. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 26.11.2009 unter Bezugnahme
auf die Entscheidungsbegründung der Beklagten abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Gegen die
Nichtzulassung der Berufung hat sich die Klägerin gewendet und geltend gemacht, sie sei auf das Geld angewiesen
gewesen, habe von der Pflicht, den Antrag vor Reiseantritt zu stellen, nichts gewusst und sei wegen des zeitlichen
Ablaufes gar nicht in der Lage gewesen, vorab einen Antrag zu stellen. Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.11.2009 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen.
II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der in § 144 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vor. Danach wäre die Berufung nur
zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgericht, Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder
des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe ist erfüllt 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung im
Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Voraussetzungen der Fahrtkostenerstattung im Rahmen der
Bewerbungskosten gemäß § 45 SGB II iVm 324 Abs 1 SGB III, hier insbesondere die Frage der vorherigen
Antragstellung, damit die Beklagte die Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme prüfen kann, sind bereits
höchstrichterlich geklärt (vgl BSG SozR 4100 § 56 Nr. 8). Die Nichtzulassungsbeschwerde wirft zum zeitlichen Ablauf
und auch im Übrigen keine einzige Grundsatzfrage auf, die über den konkreten Fall der Klägerin hinaus Bedeutung
hätte. 2. Die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg lässt keine Divergenz erkennen, § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. 3.
Ein relevanter Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder gerügt noch sonst erkenntlich. Der gesamte
Vortrag der Klägerin ist darauf gerichtet, das Urteil des Sozialgerichts als inhaltlich unrichtig darzustellen. Damit
macht die Klägerin geltend, das erstinstanzliche Urteil sei materiell unzutreffend. Darauf kann die
Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht gestützt werden. Die Beschwerde der Klägerin bleibt somit in vollem
Umfange ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der
Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist
damit gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 rechtskräftig.