Urteil des LSG Bayern vom 10.02.2004

LSG Bayern: stationäre untersuchung, vorübergehende arbeitsunfähigkeit, soziale sicherheit, zumutbare tätigkeit, heimat, dokumentation, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, schizophrenie

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.02.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 RJ 697/99 A
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 395/02
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Januar 2002 sowie der
Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1999
abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Februar 1998 bis 31. Dezember 2004 Rente auf Zeit wegen
Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger
dessen außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 im vormaligen Jugoslawien geborene Kläger ist makedonischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz. In
seiner Heimat wurde er in dreijähriger Berufsschulzeit zum Metalldreher ausgebildet. In Deutschland war er von 1970
bis 1978 versicherungspflichtig beschäftigt u.a. als Bauarbeiter, Fräser sowie als Arbeiter in einer Pechkokerei. Nach
Rückkehr in die Heimat war er als Metallarbeiter sowie als Metallfräser tätig, versicherungsrechtliche Zeiten sind
insbesondere vom 21.02.1980 bis 05.05.1990 sowie vom 27.08.1990 bis 16.06.1995 festgestellt.
Einen ersten Rentenantrag (06.12.1994) lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.08.1995 mit der
Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen der begehrten Rente. Grundlage war
ein ärztliches Rentengutachten aus S. vom 23.02.1995, wonach der Kläger an psychischen Erkrankungen leide, die
1975 zu stationären Behandlungen in Deutschland sowie 1979 zur Zurückstellung vom heimatlichen Wehrdienst
geführt hätten. Nach Einweisung vom Dezember 1994 in eine Klinik für Nerven- und Geisteskrankheiten in S. könne
jedoch am Tag der Untersuchung unter Einbezug der kompletten medizinischen Unterlagen der Kläger als fähig
angesehen werden, vollschichtig Arbeiten zu verrichten ohne größere Verantwortung sowie ohne nervliche Belastung
oder an Maschinen.
Auf einen weiteren Antrag vom 04.02.1998 bewilligte der makedonische Rententräger eine Invalidenpension ab
Antragsdatum entsprechend den Feststellungen einer Ärztekommission in S. vom 31.03.1998, wonach der Kläger
insbesondere wegen residualer Schizophrenie ab 04.02.1998 nur noch unter zweistündig tätig sein könne. Auf den an
die Beklagte weitergeleiteten Antrag erließ diese den ablehnenden Bescheid vom 06.07.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.02.1999, worin sie zur Begründung ausführte, der Kläger erfülle ausgehend von einer
unterstellten Erwerbsunfähigkeit zum Antragsdatum die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der
begehrten Rente nicht.
Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Landshut hat die Beklagte eine klinisch-
stationäre Untersuchung des Klägers in der Gutachterstelle Regensburg vom 06. bis 08.11.2000 veranlasst. Nach
elektrokardiographischer, röntgenologischer, laborchemischer, lungenfunktionslaboratorischer und psychiatrischer
Untersuchung hat Dr.A. diagnostiziert wirbelsäulenbezogene Beschwerden sowie eine psychotische Episode 1975 in
vollständiger Remission. Infolge hiervon sei der Kläger nur leicht in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und könne
als Metalldreher sowie als Fabrikarbeiter und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Arbeiten ohne häufiges
Bücken sowie ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten vollschichtig ausüben.
Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr.Z. nach Aktenlage (07.12.2001) eingeholt.
Dieser hat eine schizophrene Psychose im Residualzustand sowie Wirbelsäulenbeschwerden bei
Abnützungserscheinungen ohne Funktionseinschränkung diagnostiziert und vollschichtige Einsetzbarkeit des Klägers
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit nur qualitativen Einschränkungen auch vor dem 01.08.1997 festgestellt. Mit
Urteil vom 22.01. 2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger
könne die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nur dann erfüllen, wenn vor dem
01.08.1997 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Dies sei nach den Feststellungen des Dr.Z. nicht der Fall,
so dass die Klage erfolglos bleiben müsse.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf ein ärztliches Attest vom 04.07.2002 und auf
die medizinische Dokumentation bezogen.
Der Senat hat ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Dr.T. S. (15.07.2003) nach ambulanter Untersuchung
eingeholt. Dieser hat die vorliegende ärztliche Dokumentation ausgewertet, neuropsychiatrisch einen Raven-, einen
Beton- sowie einen cerebralen Insuffizienz-Test durchgeführt und den Kläger psychiatrisch untersucht. Er hat
diagnostiziert:
- Schizophrener Residualzustand im Sinne eines gemischten Resi duums mit insgesamt noch als leichtgradig zu
bezeichnenden Anpassungsschwierigkeiten - Ausschluss eines relevanten Wirbelsäulensyndroms mit vor al lem
radikulären Reizerscheinungen.
In der Beurteilung hat Dr.S. ausgeführt, eine Beschwerdesymptomatik mit deutlich theatralischer Komponente wie bei
der Begutachtung in Regensburg im Jahre 2000 finde sich nicht. Es bestehe ein Zustand nach ein oder fraglich zwei,
drei schizophrenen Schüben mit einer weitgehenden, aber nicht vollen Remission. Der Kläger habe deshalb trotz der
Erkrankung nach Rückkehr in die Heimat über längere Zeiten erwerbstätig sein können. Es bestehe ein Endzustand,
bei dem schizophrene Grundsymptome vorherrschten mit wahnhaften und halluzinatorischen Erlebnissen, die
intermittierend über Stunden aufträten. Der Kläger habe ein noch prinzipiell arbeitsfähiges Niveau erreicht, so dass er
halbschichtig erwerbsfähig sein könne. Diese Einschätzung bestehe auch für die Zeit vor dem 01.08.1997. Das
Krankheitsbild bestehe allerdings nicht auf Dauer, es sei bei geeigneter Medikation erfolgreich behandelbar.
Dem hat die Nervenärztin Dr.K. widersprochen (05.09.2003) und darauf hingewiesen, dass nach der Exploration durch
Dr.S. keine Erinnerungsschwächen und keine Fehlleistungen im Zeitgitter bestanden hätten, der Gedankengang
geordnet gewesen sei und der Kläger mitgearbeitet habe. Die Krankheit manifestiere sich lediglich in Schüben, so
dass sie allenfalls vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Insbesondere aufgrund der Einschätzung des
Dr.A. könne dem Gutachten des Dr.S. nicht gefolgt werden.
Darauf hat Dr.S. erwidert (25.10.2003), die typischen schizophrenen, diagnostisch relevanten Symptome seien
potenziell reversibel und könnten deshalb auch bei einer über zwei Tage dauernden Begutachtung wie bei der in
Regensburg nicht auftreten. Er habe jedenfalls ein Residualsyndrom beschrieben, welches die zeitliche
Leistungsminderung begründe. Er habe ausgeführt, dass beim Kläger durch adäquate Medikation eine weitere
Verbesserung des Residualzustandes erreicht werden könne, die Leistungseinschätzung für die Vergangenheit ändere
sich jedoch nicht.
Daraufhin hat Dr.K. repliziert (14.11.2003), jedenfalls für die Zeit vor dem 01.08.1997 sei, wie auch Dr.Z. festgestellt
habe, eine zeitliche Leistungseinschränkung nicht zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Landshut vom 22.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 06.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Antrag vom 04.02.1998 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 22.01.2002
zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.02. 2004 waren die Beklagtenakten. Darauf sowie
auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger erfüllt auf Zeit die Voraussetzungen der begehrten
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. In dem daraus resultierenden Rentenanspruch verletzt ihn der Bescheid
vom 06.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1999 ebenso wie das Urteil des SG Landshut
vom 22.01.2002. Diese werden abgeändert und die Beklagte zur Rentengewährung ab 01.02.1998 bis 31.12.2004
verurteilt.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach den §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der
bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), weil er wegen der Antragstellung am 04.02.1998 Zeiten vor diesem
Datum erfasst (vgl. § 300 Abs.1 i.V.m. Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 Abs.2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, die berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen
haben (§ 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI). Auf diese Zeiten werden auch rentenrechtliche Versicherungszeiten angerechnet,
die - wie im Falle des Klägers - aus der letzten Beschäftigung in der Heimat vom 27.08.1990 bis 16.06.1995 in
Makedonien als Folgestaat des vormaligen Jugoslawiens zurückgelegt worden sind (Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom
12.10.1968, BGBl.II 1969 S.1438 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 - BGBl.II 1975, 390; zur
Fortgeltung vgl. BSG SozR 3-2600 § 250 Nr.3, S.4).
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig
ausüben kann. Besteht ein untervollschichtiges Leistungsvermögen ist bei Nichtbestehen einer Beschäftigung wegen
der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes volle Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI anzunehmen.
In Würdigung des Sachverständigengutachtens des Dr.S. steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger
auf psychischem Gebiet unter erheblichen Einschränkungen leidet, die ein nur halbschichtiges Leistungsvermögen
begründen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Dr.S. besteht bei dem Kläger ein schizophrener
Residualzustand im Sinne eines gemischten Residuums, also nicht einer vollständigen Remission, bei dem das
gesamtseelische Energieniveau abgesenkt ist und wesentliche Einbußen im Antrieb bestehen und bei dem wahnhafte
und halluzinatorische Erlebnisweisen intermittierend auftreten.
Überzeugend hat Dr.S. ausgeführt, dass bei dem Kläger 1975 eine erstmalige psychotische Erkrankung aufgetreten
ist mit Stimmen hören und mehrwöchiger stationärer Behandlung in Deutschland. Unter Medikation von
hochwirksamen Psychopharmaka hatte ein insgesamt über drei Jahre hinweg bestehender Wechsel zwischen
monatelanger Krankschreibung und monatelanger Arbeit stattgefunden, bis der Kläger in die Heimat zurückgekehrt
war. Auch dort war der Kläger immer wieder stationär und ambulant psychiatrisch behandelt worden wegen
schizophrener Erkrankungsformen. Dies ergibt sich aus dem von Dr.S. umfassend ausgewerteten und zutreffend
gewürdigten Krankheitsverlauf entsprechend der Dokumentation der Behandlung in der Westfälischen Klinik für
Psychiatrie L. (16.01. bis 16.05.1975), des Arztbriefes Dr.T. vom 14.12.1978, des Entlassungsscheines des Oberst
Dr.M. V. (Militärkrankenhaus 29.01.1979), des ärztlichen Befundes der Neuropsychiaterin Dr.S. (09.11.1984), des
Entlassungsscheins der Psychiatrie S. (25.01. bis 08.02.1995) sowie mehrerer ärztlicher Bescheinigungen aus den
Zeiten seit 1993, insbesondere des Dr.S. , Dr.M. , der Psychologin M. , welche die Diagnose Schizophrenie sowie die
Medikation mit hochwirksamen Psychopharmaka, insbesondere mit Haldol, aufgeführt hatten. Hieraus und aus seiner
eigenen Anamnese, Untersuchung und Befundung hat Dr.S. einen einfachen Verlauf einer Schizophrenie
geschlossen, aus welchem sich ein gemischter Residualzustand entwickelt hat. Hieraus sowie aus der durch
psychologische Tests nachgewiesenen Minderbegabung des Klägers hat Dr.S. überzeugend ein untervollschichtiges
Leistungsvermögen hergeleitet.
Nicht gefolgt werden kann insoweit den Einwendungen der Dr.K ... Sie hat den Kläger anders als Dr.S. nicht
persönlich untersucht. Sie hat dessen Feststellungen auch fehl- interpretiert, wonach ein ungestörtes Zeitgitter und ein
im Wesentlichen defektloses Erinnerungsvermögen bestanden hatte, weil - wie Dr.S. ausdrücklich festgestellt hat -
die Äußerungen und das Verhalten des Klägers in besonders entspannter Behandlungssituation aufgenommen
wurden.
Nicht überzeugend sind die Feststellungen und Einschätzungen des Dr.Z. , der als Allgemeinmediziner die ihm
fachfremde Haupterkrankung des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet nicht hinreichend sicher beurteilen konnte
und der zudem sein Gutachten lediglich nach Aktenlage erstellt hat.
Nicht zu folgen ist den Feststellungen des Dr.A. , weil die klinisch-stationäre Untersuchung des Klägers in der
Gutachterstelle Regensburg sich nicht ausschließlich auf das psychiatrische Fachgebiet wie bei Dr.S. konzentriert
hatte, sondern eine umfassende medizinische und auch apparatediagnostische Untersuchung beinhaltet hatte. Zudem
hat Dr.A. sich nicht so detailreich wie Dr.S. mit den dokumentierten Erkrankungen und Behandlungen
auseinandergesetzt sowie die Auswirkungen der Medikation mit den Psychopharmaka Nocinan, Akineton und
insbesondere Haldol nicht ausreichend in seine Beurteilung einbezogen.
Mit dem somit überzeugend festgestellten lediglich halbschichtigen Leistungsvermögen ist der Kläger, der zuletzt in
seiner Heimat 1995 beschäftigt gewesen war, als erwerbsunfähig anzusehen. Weil Dr.S. den festgestellten Zustand
der zeitlich limitierten Leistungsfähigkeit überzeugend bereits vor den 01.07.1997 datiert hat - was wegen dem von
Dr.S. in Einklang mit der medizinischen Dokumentation beschriebenen Krankheitsbericht und dessen Auswirkungen
eine Beschäftigung von 1990 bis 1995 nicht gehindert hatte - sind die versicherungsrechtlichen und vor allem auch die
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die streitige Rente erfüllt. Dies resultiert aus den bindend
festgestellten und nach dem deutsch-jugoslawischem Sozialversicherungsabkommen zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten vom 27.08.1990 bis 16.06. 1995. Wegen Antragstellung am 04.02.1998 ist somit die Beklagte
zur Rentenleistung ab 01.02.1998 zu verurteilen (§ 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI).
Weil Dr.S. überzeugend ausgeführt hat, dass der Krankheitszustand des Klägers einer medikamentösen
Dauerbehandlung mit modernen Neuroleptika zugänglich ist und weil die Erfolgsaussichten insoweit als günstig
anzusehen sind, kann der Kläger nur Rentenleistung auf Zeit beanspruchen und nicht auf Dauer, § 102 Abs.2 Satz 1
Nr.1 SGB VI (in der anzuwendenden bis 31.12. 2000 geltenden Fassung). Die Rentenleistung wird deshalb bis
31.12.2004 befristet. Ein geänderter Rentenbeginn gemäß § 101 Abs.1 SGB VI ergibt sich wegen des bereits vor dem
01.07.1997 eingetretenen Versicherungsfalles nicht.
Ein weitergehender Rentenanspruch, insbesondere auf Rentenleistung auf Dauer, besteht nicht, so dass im Übrigen
die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 SGG).