Urteil des LSG Bayern vom 08.12.2009

LSG Bayern: nachforderung von beiträgen, ungerechtfertigte bereicherung, eigenes verschulden, befreiung, doppelversicherung, geringfügigkeit, arbeitsentgelt, doppelbelastung, handelsregister

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 5059/04
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 924/08
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 4. April 2007 wird
zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung.
III. Der Streitwert wird auf 28.972,08 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die
Beigeladenen zu 3) und zu 4).
1.
Die Klägerin ist eine im Handelsregister A-Stadt seit 10.03.1980 eingetragene Firma mit dem Geschäftsgegenstand
Herstellung und Vertrieb von Fleisch- und Wurstwaren. Eingetragene Geschäftsführer waren bis 13.02.2002 M. D.,
Metzgermeister sowie P. H. D., Kaufmann und Metzger; an dessen Stelle ist seit 2002 der 1971 geborene M. D.
getreten. Die Beigeladenen zu 3) und zu 4) sind die Ehefrauen von M. sowie P. H. D ... Sie waren bereits seit langem
Beschäftigte der Klägerin bevor diese aus einer Einzelfirma in die jetzige Form der GmbH umgewandelt wurde.
Mit einem ersten, bis heute nicht mit einer Klage angegriffenen Bescheid vom 09.05.2000/Widerspruchsbescheid vom
30.10.2000 forderte die Beklagte aufgrund Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1998 u.a.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 3) nach. Diese sei als
Beschäftigte der Klägerin auch in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Dem Vorbringen der Klägerin,
die Beigeladene zu 3) sei als Ehefrau des Arbeitgebers noch immer versicherungsfrei, weil eine aus dem
Beschäftigungsbeginn in den 60er Jahren herrührende Versicherungsfreiheit fortbestehe, entsprach die Beklagte nicht.
Denn unabhängig von einer eventuellen früheren Befreiung wegen Ehegattenbeschäftigung sei die Beigeladene zu 3)
seit der Betriebsumwandlung bei der klägerischen GmbH und nicht mehr bei ihrem Ehegatten beschäftigt.
2.
Aufgrund weiterer Betriebsprüfung mit Schlussbesprechung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2003 für
den Prüfzeitraum 01.01.1999 bis 16.01.2003 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge iHv 28.972,08 EUR
einschließlich Säumniszuschläge iHv 2.519,28 EUR für die Beigeladenen zu 3) und zu 4) nach. Diese seien
unabhängig von einer eventuellen früheren Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen
Ehegattenbeschäftigung seit der Betriebsumwandlung bei der klägerischen GmbH und nicht mehr bei ihren Ehegatten
beschäftigt. Für die Beigeladene zu 3) seien mangels Verbeitragung ihrer Entgelte bis zum Beschäftigungsende für
die außerhalb des früheren Betriebsprüfungszeitraums liegenden Monate Januar bis Dezember 2001 die
entsprechenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Das gleiche gelte für die Beigeladene
zu 4) für die Zeit ab Beginn des Betriebsprüfungszeitraumes bis zu deren Ausscheiden am 31.08.2002.
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben mit der Begründung, die Beigeladenen zu 3) und 4) seien privat
krankenversichert gewesen und dürften mit den geltend gemachten Beiträgen nicht doppelt belastet werden. Die
Entgeltabrechnung sei ihrem Steuerberater übertragen gewesen, ein eigenes Verschulden des Arbeitgebers bestehe
also nicht, ein Fremdverschulden des Steuerberaters sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Sie erwirtschafte nur
Verluste, die Nachforderung von Beiträgen sei deshalb unbillig. Zudem sei der Widerspruchsbescheid vom 30.10.2000
nicht zugestellt worden, es werde Verjährung geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 wies die
Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine evtl. bestehende Versicherungsfreiheit habe seit Übergang
der Beschäftigungsverhältnisse auf die klägerische GmbH als juristischer Person geendet. Wegen des Bescheides
vom 09.05.2000 bezüglich der Beigeladenen zu 3) könne sich die Klägerin nicht auf Unwissenheit berufen. Beiträge
würden nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist nachgefordert.
3.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid vom
15.11.2004 und den zugrunde liegenden Bescheid vom 21.10.2003 aufzuheben. Sie hat sich auf die Nichtzustellung
des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2000 berufen, welcher jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die
Klägerin sei von einer Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 3) und zu 4) infolge Ehegattenbeschäftigung
ausgegangen. Die Beendigung der Befreiung durch Abänderung der Gesellschaftsform werde bestritten. Die Beklagte
habe es pflichtwidrig unterlassen, die nach der Betriebsprüfung aus dem Jahr 2000 noch offene Fragen abschließend
zu klären, so dass die Klägerin Vertrauensschutz genieße. Die Beigeladenen zu 3) und 4) seien privat versichert
gewesen, Beiträge dürften wegen der andernfalls entstehenden Doppelbelastung nicht nachgefordert werden. Es
werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der
Begründung, dass die Beigeladenen zu 3) und zu 4) bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen seien
und damit kranken- sowie pflegeversicherungspflichtig. Eine Versicherungsfreiheit aufgrund Geringfügigkeit habe nicht
bestanden. Ein Befreiungstatbestand sei nicht ersichtlich. Eine früher für Ehegatten möglicherweise bestehende
Befreiung habe jedenfalls mit ab Beginn der Tätigkeit für die Klägerin als GmbH, also als eigenständiger juristischer
Person geendet. Den Einwand unzulässiger Rechtsausübung könne die Klägerin nicht erheben, selbst wenn der
Widerspruchsbescheid vom 30.10.2000 nicht zugestellt worden wäre. Eine auf Grund Doppelversicherung
ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor. Der Klägerin sei ein eventuelles Fehlverhalten ihrer Abrechnungsstelle,
also ihres Steuerberaters, zuzurechnen. Die Säumniszuschläge seien berechtigterweise geltend gemacht worden, weil
die Klägerin jedenfalls ab dem Bescheid vom 09.05.2000 mit dem Bestehen der Kranken- und
Pflegeversicherungspflicht für die Beigeladenen zu 3) und 4) habe rechnen müssen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen
wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom
21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Betriebsprüfungsakten der Beklagten. Darauf
sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber
unbegründet.
Unabhängig davon, ob die Beigeladenen zu 3) und zu 4) tatsächlich vor Gründung der Klägerin als GmbH von der
Krankenversicherungspflicht befreit waren, besteht jedenfalls seit Übergang der Beschäftigungsverhältnisse auf die
Klägerin in der Rechtsform der GmbH im Jahr 1980 keine Ehegattenbeschäftigung mehr. In der Folge war die
Beklagte berechtigt und verpflichtet, die streitige Nachforderung zu erheben. Dies hat das Sozialgericht im
angefochtenen Gerichtsbescheid vom 04.04.2007 zutreffend und eingehend dargestellt. Der Senat weist die Berufung
aus den dortigen Gründen zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 2 GKG entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung
mit 28.972,08 Euro festgesetzt.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs 2 SGG.